BT-Drucksache 15/157

zu dem Antrag der Bundesregierung -15/127- Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem NATO-geführten Einsatz auf mazedonischem Territorium zur weiteren Stabilisierung des Friedensprozesses und zum Schutz von Beobachtern internationaler Organisationen im Rahmen der weiteren Implementierung des politischen Rahmenabkommens vom 13. August 2001 auf der Grundlage des Ersuchens des mazedonischen Präsidenten Trajkovski vom 21. November 2002 und der Resolution 1371 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. September 2001

Vom 4. Dezember 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 15/157
15. Wahlperiode 04. 12. 2002

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Antrag der Bundesregierung
– Drucksache 15/127 –

Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem NATO-geführten Einsatz
auf mazedonischem Territorium zur weiteren Stabilisierung des Friedens-
prozesses und zum Schutz von Beobachtern internationaler Organisationen im
Rahmen der weiteren Implementierung des politischen Rahmenabkommens
vom 13. August 2001 auf der Grundlage des Ersuchens des mazedonischen
Präsidenten Trajkovski vom 21. November 2002 und der Resolution 1371 (2001)
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. September 2001

Bericht der Abgeordneten Antje Hermenau, Lothar Mark, Dietrich Austermann und
Jürgen Koppelin

Die Bundesregierung verfolgt mit dem vorgelegten Antrag
das Ziel, dass der Deutsche Bundestag der Beteiligung
bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem NATO-geführten
Einsatz auf mazedonischem Territorium zur weiteren Stabi-
lisierung des Friedensprozesses und zum Schutz von Beob-
achtern internationaler Organisationen im Rahmen der
weiteren Implementierung des politischen Rahmenabkom-
mens vom 13. August 2001 und der Resolution 1371 (2001)
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Septem-
ber 2001 zustimmen solle.
Die NATO hat aus diesem Anlass den Operationsplan
10418 ALLIED HARMONY, der am 27. November 2002
vom NATO-Rat gebilligt wurde, entwickelt.
Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Umsetzung des
NATO-Operationsplans 10418 ALLIED HARMONY im
Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger
kollektiver Sicherheit imSinne desArtikels 24Abs. 2Grund-
gesetz. Der Einsatz dieser Kräfte darf erfolgen, sobald der
Deutsche Bundestag seine konstitutive Zustimmung erteilt
hat.

Die Operation ALLIED HARMONY soll am 16. Dezember
2002beginnen.DerEinsatz ist bis zum15. Juni 2003befristet.
Einsatzgebiet ist das Territorium Mazedoniens. Angren-
zende Räume können mit Zustimmung des jeweiligen Staa-
tes zu den Zwecken Zugang und Versorgung genutzt werden.
Für die deutsche Beteiligung an der Operation
ALLIED HARMONY sollen mechanisierte Kräfte, Unter-
stützungskräfte einschließlich Aufklärungskräfte, Kräfte in
integrierter Verwendung, Kräfte im NATO-Hauptquartier
Skopje und Kräfte als Verbindungsorgane zu nationalen
Regierungs- und Nicht-Regierungsorganisationen sowie zu
internationalen Organisationen bereitgestellt werden. Bis zu
70 deutsche Soldaten mit entsprechender Ausrüstung sollen
im Rahmen der Operation eingesetzt werden.
Kräfte der Operationen JOINT FORGE (SFOR) und JOINT
GUARDIAN (KFOR) können zur Unterstützung herange-
zogen werden, sofern die Auftragserfüllung im Rahmen des
jeweiligen Einsatzes nicht gefährdet wird. Dabei und im
Falle von Kontingentwechseln sowie während des Rück-
baus der Feldlager der Task Force FOX kann die Personal-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 2 – Drucksache 15/157

Berlin, den 4. Dezember 2002
Der Haushaltsausschuss
Manfred Carstens (Emstek)
Vorsitzender

Antje Hermenau
Berichterstatterin

Lothar Mark
Berichterstatter

Dietrich Austermann
Berichterstatter

Jürgen Koppelin
Berichterstatter
obergrenze von 70 Soldaten vorübergehend überschritten
werden.
Es sollen eingesetzt werden
– nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

sowie
– aufgrund freiwilliger Verpflichtung für besondere Aus-

landsverwendungen:
Grundwehrdienstleistende, die freiwillig zusätzlichen
Wehrdienst leisten, Reservisten und frühere nicht mehr
wehrpflichtige Soldaten, frühere Soldatinnen und unge-
diente Frauen, die berufsbezogen eingesetzt werden sol-
len.

Bei dem Einsatz handelt es sich nach dem Beschluss der
Bundesregierung um eine besondere Auslandsverwendung
im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes.

Die einsatzbedingten Zusatzausgaben des Einsatzes
ALLIED HARMONY werden nach dem Antrag der Bun-
desregierung für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu
2,1 Mio. Euro betragen. Für die noch im Haushaltsjahr 2002
anfallenden Ausgaben sei im Einzelplan 14 Vorsorge getrof-
fen worden. Die Zusatzausgaben im Haushaltsjahr 2003 sol-
len gemäß des Antrags der Bundesregierung aus dem Ein-
zelplan 14 finanziert werden. Einzelheiten würden mit dem
Bundeshaushalt 2003 (Einzelplan 14) festgelegt.
Der Haushaltsausschuss hält den Antrag der Bundes-
regierung einvernehmlich für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.
Dieser Bericht wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der
federführende Auswärtige Ausschuss keine Änderungen mit
wesentlichen finanziellen Auswirkungen empfiehlt.

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