BT-Drucksache 15/1351

zu der Verordnung der Bundesregierung -15/1178, 15/1272 Nr. 2.2- Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV)

Vom 2. Juli 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1351
15. Wahlperiode 02. 07. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/1178, 15/1272 Nr. 2.2 –

Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften,
zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte
für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV)
und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung
von Konzentrationswerten – 23. BImSchV)

A. Problem
Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickoxide, Ammoniak und flüchtige or-
ganische Verbindungen gefährden die menschliche Gesundheit und schädigen
die Umwelt, indem sie zur Bildung des gesundheitsschädlichen bodennahen
Ozons (Sommersmog) und/oder zu einer Versauerung und Überdüngung der
Böden und Gewässer beitragen. Diese Gefahren zu verringern ist Ziel der
Richtlinien 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Fe-
bruar 2002 über den Ozongehalt der Luft sowie 2001/81/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissions-
höchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe. Beide Richtlinien sollen durch
Artikel 1 der vorliegenden Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt
werden (33. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes – 33. BImSchV).
Ferner beabsichtigt die Bundesregierung, mit der vorliegenden Verordnung die
22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
11. September 2002 (22. BImSchV) zu novellieren und die 23. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 16. Dezember 1996
(23. BImSchV) außer Kraft zu setzen (Artikel 2 und 3 der Verordnung). Durch
die Novellierung der 22. BImSchV sollen im Wesentlichen inhaltliche und
begriffliche Klarstellungen vorgenommen werden. Die Aufhebung der
23. BImSchV wird damit begründet, dass ihre Regelungen in die 22. BImSchV
vom 11. September 2002 eingeflossen sind.
Die Verordnung bedarf nach § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

Drucksache 15/1351 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Lösung
Zustimmung zur Verordnung.
Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1351

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung – Drucksache 15/1178 – zuzustimmen.

Berlin, den 2. Juli 2003

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Astrid Klug
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/1351 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Astrid Klug, Marie-Luise Dött, Winfried Hermann und
Birgit Homburger

I.
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
15/1178 wurde mit Überweisungsdrucksache 15/1272
Nr. 2.2 vom 27. Juni 2003 zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeit, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft, den Ausschuss für Gesundheit
und Soziale Sicherung und den Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen überwiesen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft sowie der Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen haben dem federführenden Ausschuss je-
weils einstimmig empfohlen, der Verordnung zuzustimmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit sowie der Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung haben dem
federführenden Ausschuss jeweils mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfoh-
len, der Verordnung auf Drucksache 15/1178 zuzustimmen.

II.
Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickoxide, Ammo-
niak und flüchtige organische Verbindungen gefährden die
menschliche Gesundheit und schädigen die Umwelt, in-
dem sie zur Bildung des gesundheitsschädlichen boden-
nahen Ozons (Sommersmog) und/oder zu einer Versaue-
rung und Überdüngung der Böden und Gewässer beitra-
gen. Diese Gefahren zu verringern ist Ziel der Richtlinien
2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft sowie
2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchst-
mengen für bestimmte Luftschadstoffe. Beide Richtlinien
sollen durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung in in-
nerstaatliches Recht umgesetzt werden (33. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
33. BImSchV).
Ferner beabsichtigt die Bundesregierung, mit der vorliegen-
den Verordnung die 22. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. September 2002
(22. BImSchV) zu novellieren und die 23. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
16. Dezember 1996 (23. BImSchV) außer Kraft zu setzen
(Artikel 2 und 3 der Verordnung). Durch die Novellierung
der 22. BImSchV sollen im Wesentlichen inhaltliche und
begriffliche Klarstellungen vorgenommen werden. Die Auf-
hebung der 23. BImSchV wird damit begründet, dass ihre
Regelungen in die 22. BImSchV vom 11. September 2002
eingeflossen sind.
Die Verordnung bedarf nach § 48b Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG) der Zustimmung des Deutschen
Bundestages.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung auf Drucksache 15/1178 in
seiner Sitzung am 2. Juli 2003 beraten.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde die Vorlage inhalt-
lich erläutert, wobei insbesondere auf die in Artikel 1 ge-
troffenen Regelungen näher eingegangen wurde. Bei der
Ozonbekämpfung seien in den letzten Jahren deutliche
Fortschritte erzielt worden. Durch emissionsmindernde
Maßnahmen einschließlich der Umsetzung entsprechender
EU-Richtlinien sei es gelungen, die Spitzenbelastung durch
Ozon zu verringern. Allerdings habe sich die Basisbelas-
tung durch Ozon insgesamt erhöht. Die ozonbildenden Luft-
schadstoffe wirkten sich grenzüberschreitend aus. Daher be-
grüße man, dass mit der Ozon-Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates die Möglichkeit geschaffen wor-
den sei, EU-weit zu einer Reduktion der ozonbildenden
Vorläufersubstanzen zu gelangen. Diese Richtlinie gelte es
nunmehr in innerstaatliches Recht umzusetzen. Wie die in
den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen gezeigt hätten,
entfalteten regional eng begrenzte, kurzfristig orientierte
Maßnahmen bei der Bekämpfung der bodennahen Ozonbil-
dung vor dem Hintergrund der grenzüberschreitenden Wirk-
samkeit der ozonbildenden Vorläufersubstanzen nur eine
geringe Wirkung und stießen zudem auf wenig Akzeptanz.
Daher habe man auf die Aufstellung kurzfristig orientierter
regionaler Aktionspläne verzichtet und das Schwergewicht
des nationalen Programms auf großräumig angelegte, lang-
fristig wirkende Maßnahmen gelegt. Man sei zuversichtlich,
mit den vorgesehenen Maßnahmen die in der Verordnung
festgelegten Emissionshöchstmengen realisieren zu können.
Wenn dies gelinge, werde sich bis zum Jahr 2010 die Emis-
sion von Stickstoffoxiden um 30 %, die Emission von
Schwefeldioxid um 20 % und die von Ammoniak um 10 %
reduzieren. Dies werde im Ergebnis den Umfang der durch
Versauerung belasteten Ökosystemflächen halbieren sowie
die gesundheitsschädliche Ozonbelastung um zwei Drittel
und die Ozonbelastung der Pflanzen um ein Drittel verrin-
gern. Ein bedeutender Aspekt der Verordnung seien die Vor-
schriften zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Es sei wich-
tig, durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit das
Bewusstsein der Bevölkerung zugunsten eines umweltbe-
wussten, emissionsmindernden Verhaltens zu stärken. Der
vorliegenden Verordnung werde zugestimmt.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde die gemein-
same Umsetzung der Richtlinien 2002/3/EG vom 12. Feb-
ruar 2002 (Ozon-Richtlinie) und 2001/81/EG vom 23. Ok-
tober 2001 (NEC-Richtlinie) durch Artikel 1 der Verord-
nung begrüßt. Angesichts der Fülle der im Umweltbereich
in den letzten Jahren verabschiedeten Gesetze und Verord-
nungen werde hierdurch ein richtiges Zeichen gesetzt; es
gelte, überflüssige Regelungen und Gesetze abzubauen und
der Einführung neuer bürokratischer Hemmnisse vorzubeu-
gen. Beide EU-Richtlinien seien inhaltlich eng miteinander
verknüpft. Die auf ihrer Grundlage aufzustellenden Akti-
onspläne und Programme zielten in die gleiche Richtung,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1351

die entsprechenden Regelungen müssten aufeinander abge-
stimmt werden, um Doppelbelastungen und eine unnötige
Bürokratie zu vermeiden. Daher sei es richtig, mit der vor-
liegenden Verordnung beide Richtlinien gemeinsam umzu-
setzen und die nunmehr obsolete 23. Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes außer Kraft
zu setzen. Entgegen den sonstigen Gepflogenheiten der
Bundesregierung setze die Verordnung die beiden EU-
Richtlinien ohne zusätzliche, verschärfende Regelungen in
innerstaatliches Recht um. Dies werde auch durch die dem
Ausschuss dankenswerterweise übermittelte synoptische
Übersicht verdeutlicht (siehe Anlage). Allerdings sei zu be-
anstanden, dass die Bundesregierung nicht hinreichend auf
die Kosten eingegangen sei, die durch die Umsetzung der
beiden EU-Richtlinien verursacht würden. Gemäß den Re-
gelungen in Artikel 1 §§ 3, 4 und 6 der Verordnung seien die
Länder zur Messung der Ozonkonzentration, zur Unterrich-
tung der Öffentlichkeit und zur Berichterstattung gegenüber
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle ver-
pflichtet. Die Bundesregierung habe in ihrer Verordnungs-
begründung nicht hinreichend konkretisiert, welche Kosten
hiermit für die Länder verbunden seien. Auf jeden Fall sei
hinsichtlich der Überwachungs- und Berichtstätigkeiten auf
eine gerechte Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern
zu achten. Unklar bleibe auch, welche Kosten auf die Wirt-
schaft und den Endverbraucher zukämen. Beide Gruppie-
rungen würden durch die Verordnung zwar nicht unmittel-
bar, letztlich jedoch mittelbar kostenmäßig belastet. Der
Verordnung auf Drucksache 15/1178 werde zugestimmt.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde vorab der Titel der Verordnung auf Drucksache
15/1178 als inhaltlich wenig aussagekräftig kritisiert, die
Verordnung selbst jedoch als ein bedeutender Meilenstein
hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit bei der
Verringerung der Luftschadstoffemissionen gewürdigt.
Durch die der Verordnung zugrunde liegenden Richtlinien
sei ein EU-weit einheitlicher Rahmen mit klaren emissions-
und verfahrensrechtlichen Vorgaben geschaffen worden.
Ihre Umsetzung sei ein wesentlicher Schritt im Kampf ge-
gen die Ozonbildung. Besonders vorteilhaft sei, dass durch
die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht
eine langfristige Politikorientierung hinsichtlich der Verrin-
gerung von Luftschadstoffen geschaffen werde, die sowohl
die Luft als auch das Wasser und den Boden belasteten.
Insofern sei es folgerichtig, die Richtlinien weitgehend im

Verhältnis eins zu eins umzusetzen, allerdings werde auch
nicht mehr als dieses erreicht. Kritisch anzumerken sei, dass
die Verordnung keine Sanktionen für den Fall einer Verfeh-
lung der emissionsrechtlichen Vorgaben vorsehe. Der Ver-
ordnung auf Drucksache 15/1178 werde zugestimmt.
Seitens der Fraktion der FDP wurden die Richtlinien
2002/3/EG vom 12. Februar 2002 und 2001/81/EG vom
23. Oktober 2001 positiv gewürdigt. Unterstrichen wurde,
dass es sinnvoll sei, die Vorläufersubstanzen des bodennahen
Ozons innerhalb der Europäischen Union gemeinsam zu
bekämpfen. Die vorliegende Verordnung setze beide Richt-
linien im Verhältnis eins zu eins um, daher werde man ihr
zustimmen. Allerdings bestehe sowohl hinsichtlich Artikel 1
§ 8 der Verordnung als auch im Hinblick auf die Anwendung
der Revisionsklauseln gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/
3/EG vom 12. Februar 2002 und Artikel 9 der Richtlinie
2001/81/EG vom 23. Oktober 2001 zusätzlicher Klärungsbe-
darf. So sei nicht hinreichend geklärt, ob das, was die Bun-
desregierung bisher im Hinblick auf die Erstellung eines
bundesweiten Programms mit dauerhaften Maßnahmen zur
Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung
der Emissionshöchstmengen veranlasst habe, den Anforde-
rungen der Richtlinien und des Artikels 1 § 8 der Verordnung
gerecht werde. Im Hinblick auf die Erarbeitung bzw. Fort-
schreibung des Programms nach Artikel 1 § 8 der Verord-
nung solle auf eine möglichst frühzeitige Beteiligung der
Bundesländer geachtet werden. Zudem bitte man darum,
dass auch der Umweltausschuss über die geplanten Maßnah-
men der Bundesregierung zur Umsetzung des Programms
auf dem Laufenden gehalten werden möge. Festzuhalten sei
ferner, dass die Vorlage – Drucksache 15/1178 – nur vage
Aussagen über die ökonomischenWirkungen, die Kostenbe-
lastungen und die Überprüfung der Wirksamkeit der ergrif-
fenen Maßnahmen treffe. Daher komme der Beachtung und
Anwendung der genannten Revisionsklauseln eine beson-
dere Bedeutung zu. Sie ermöglichten zu den vorgegebenen
Berichtszeitpunkten eine Überprüfung der Zielerreichung,
insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Kosteneffi-
zienz. Die Bundesregierung werde daher aufgefordert, dar-
auf hinzuwirken, dass die entsprechenden Berichte erstellt
und dem Deutschen Bundestag vorgelegt würden.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, der Verordnung – Drucksache
15/1178 – zuzustimmen.
Anlage: Ausschussdrucksache 15(15)123**

Berlin, den 2. Juli 2003
Astrid Klug
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/1351 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

17. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen
Bundestages am Mittwoch, dem 02. Juli 2003

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der
Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) und zur Aufhebung
der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV)
BT-Drucksache: 15/1178

Synopse der EU-Werte und der Werte der Verordnung

Vorbemerkung
Die Verordnung besteht aus drei Artikeln.
Artikel 1 setzt die Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt in der Luft (Ozon-RL) und die Richtlinie 2001/81/EG
über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-RL) einschließlich der in diesen
Richtlinien enthaltenen Werte durch die neue 33. BImSchV in deutsches Recht um.
Die Artikel 2 und 3 dienen demgegenüber lediglich der Anpassung von bereits geltendem nationalem Recht
(Änderung der 22. BImSchV aus dem Jahre 2002 sowie Aufhebung der 23. BImSchV aus dem Jahre 1996), ohne
dass damit umgesetzt oder geändert werden.

Synopse
Werte der Ozon-RL Werte der 33. BImSchV

Zielwert Gesundheit 120µg/m3 (8h-Mittel; 25 zugelassene
Überschreitungen); Einhaltung ab 2010 so
weit wie möglich.

identisch

Zielwert Vegetation 18000µgxh/m3(AOT40 Mai bis Juli);
Einhaltung ab 2010 so weit wie möglich.

identisch

Langfristziel Gesundheit 120µg/m3 (8h-Mittel); kein Einhaltedatum. identisch
Langfristziel Vegetation 6 000µgxh/m3(AOT40 Mai bis Juli); kein

Einhaltedatum.
identisch

Informationsschwelle 180µg/m3 (1h-Mittel) identisch
Alarmschwelle (Info) 240µg/m3 (1h-Mittel) identisch
Alarmschwelle
(Kurzfristmaßnahmen)

240µg/m3 (3h-Mittel) Nicht umgesetzt, da in D
kein Potential mehr für
Kurzfristmaßnahmen
vorhanden ist.

Höchstmengen der NEC-RL
(Einzuhalten ab 2010)

SO2 520 Kilotonnen identisch
NOx 1051 Kilotonnen identisch
VOC 995 Kilotonnen identisch
NH3 550 Kilotonnen identisch

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