BT-Drucksache 15/1173

zu der Verordnung der Bundesregierung -15/947, 15/1038 Nr. 2.1- Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 16. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1173
15. Wahlperiode 16. 06. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/947, 15/1038 Nr. 2.1 –

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes

A. Problem
Mit der Verordnung auf Drucksache 15/947 sollen – soweit nicht bereits durch
bestehende Regelungen abgedeckt – Vorgaben der Richtlinie 2000/76/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die
Verbrennung von Abfällen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Die
wesentlichen Änderungen betreffen dabei die Verordnung über Verbrennungs-
anlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV).
Der Deutsche Bundestag hatte der ursprünglichen Fassung der Verordnung auf
Drucksache 15/14 in seiner 16. Sitzung am 19. Dezember 2002 mehrheitlich
zugestimmt.
Der Bundesrat hat in seiner 786. Sitzung am 14. März 2003 zu dieser Fassung
der Verordnung eine Reihe von Änderungsmaßgaben beschlossen, die im
Wesentlichen den Vollzug erleichtern sollen. In einzelnen Fällen sollen in An-
gleichung an die europäische Richtlinie (Emissions-)Grenzwerte angehoben
werden. Die Bundesregierung hat diese Maßgaben mit Beschluss vom 7. Mai
2003 unverändert übernommen.
Nach § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedarf die neu-
gefasste Verordnung der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

B. Lösung
Zustimmung zur Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP

Drucksache 15/1173 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die durch die Verordnung bei der Wirtschaft entstehenden Kosten sind Gegen-
stand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1173

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung auf Drucksache 15/947 zuzustimmen.

Berlin, den 16. Juni 2003

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ulrich Petzold
Vorsitzender

Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/1173 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Petra Bierwirth, Marie-Luise Dött, Winfried Hermann
und Birgit Homburger

I.
DieVerordnung derBundesregierung aufDrucksache 15/947
wurde mit Überweisungsdrucksache 15/1038 Nr. 2.1 vom
23. Mai 2003 zur federführenden Beratung an denAusschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur
Mitberatung an den Ausschuss fürWirtschaft und Arbeit und
an den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft überwiesen.
Die mitberatenden Ausschüsse haben jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen, der Verordnung zuzustimmen.

II.
Mit der Verordnung auf Drucksache 15/947 sollen – soweit
nicht bereits durch bestehende Regelungen abgedeckt –
Vorgaben der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die
Verbrennung von Abfällen in innerstaatliches Recht umge-
setzt werden. Die wesentlichen Änderungen ergeben sich
dabei in der Verordnung über Verbrennungsanlagen für
Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV).
Weitere Änderungen betreffen die 1., die 4. und die 9. Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes.
Der Deutsche Bundestag hatte der ursprünglichen Fassung
der Verordnung auf Drucksache 15/14 in seiner 16. Sitzung
am 19. Dezember 2002 mehrheitlich zugestimmt.
Der Bundesrat hat in seiner 786. Sitzung am 14. März 2003
zu dieser Fassung der Verordnung eine Reihe von Ände-
rungsmaßgaben beschlossen, die im Wesentlichen den Voll-
zug erleichtern sollen. In einzelnen Fällen sollen in Anglei-
chung an die europäische Richtlinie (Emissions-)Grenz-
werte angehoben werden. Die Bundesregierung hat diese
Maßgaben mit Beschluss vom 7. Mai 2003 unverändert
übernommen.
Nach § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
bedarf die neugefasste Verordnung der Zustimmung des
Deutschen Bundestages.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Verordnung auf Drucksache 15/947 in seiner
Sitzung am 4. Juni 2003 beraten.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ausgeführt, Ziel der
vorliegenden Verordnung, mit der die Vorgaben der Richtli-
nie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen
in innerstaatliches Recht umgesetzt werden sollten, sei es,
die Anforderungen an Anlagen, in denen nur Abfälle ver-
brannt würden, und denen, in denen Abfälle mitverbrannt
würden, auf gleiches Niveau zu bringen. Der Bundesrat
habe zur Erstfassung der Verordnung, der der Bundestag
Ende letzten Jahres mehrheitlich zugestimmt habe, eine

Reihe von Änderungsmaßgaben beschlossen, die im We-
sentlichen den Vollzug erleichtern sollten. Insbesondere in
drei Fällen, die seinerzeit auch im Umweltausschuss um-
stritten gewesen seien, habe es Grenzwertänderungen gege-
ben. Zum einen gehe es um den Prozentsatz mitverbrannten
Mülls, ab dem die Emissionswerte wie bei Monomüllver-
brennungsanlagen einzuhalten seien. Hier habe es eine Ver-
schiebung des Grenzwertes von 50 % auf 60 % gegeben.
Eine weitere Veränderung betreffe den Emissionsgrenzwert
für Staub für alte Kraftwerke, der nunmehr von 10 mg/m∏3
auf 20 mg/m∏3∏heraufgesetzt worden sei. Ferner gebe es jetzt
eine Altanlagenregelung ohne zeitliche Befristung.
Die Bundesregierung habe diese Maßgaben mit Beschluss
vom 7. Mai 2003 unverändert übernommen. Aus eigener
Sicht sei hier ein guter Kompromiss gefunden worden, der
sowohl den Belangen der ausschließlich müllverbrennenden
Anlagen wie der Anlagen, in denen Müll mitverbrannt
werde, gerecht werde.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde vorgetragen,
die zahlreichen Maßgaben des Bundesrates seien zumeist
redaktioneller Art. An den meisten kritischen Punkten, die
man schon in der Dezember-Sitzung des Umweltausschus-
ses vorgetragen habe, hätten sich keine Änderungen erge-
ben.
Die Bestimmungen der EU-Richtlinie blieben hinter den
Standards des in Deutschland bereits geltenden Rechts zu-
rück. Im Interesse des Umweltschutzes sei daher eine un-
mittelbare Geltung dieser Richtlinie zu vermeiden. Sie
müsse deshalb innerhalb der Umsetzungsfrist, also bis zum
Ende diesen Jahres, in deutsches Recht – also in eine Ver-
ordnung – umgesetzt werden. Durch die vorliegende Ver-
ordnung finde allerdings keine 1:1-Umsetzung statt. Soweit
sich dies auf die bereits bestehenden nationalen Umwelt-
standards beziehe, sei dies nicht zu beanstanden. Es werde
jedoch auch hier wieder aufgesattelt, indem Emissions-
grenzwerte eingeführt würden, die durch die Richtlinie
nicht vorgegeben seien. Darüber hinaus erfasse die vorlie-
gende Verordnung nach dem Bundesratsbeschluss nun auch
die sog. Nicht-Regelbrennstoffe, obwohl dies zu einer un-
nötigen Verschärfung des Regelwerks führe und mög-
licherweise bei der energetischen Nutzung von Biomasse
Probleme bereite. Die Verordnung sehe ferner strikte Emis-
sionsgrenzwerte vor, wenn der Mitverbrennungsanteil bei
sonstigen Mitverbrennungsanlagen über 25 % und bei
Zement- und Klinkerwerken über 60 % liege. In diesen Fäl-
len würden die Mitverbrennungsanlagen den reinen Müll-
verbrennungsanlagen gleichgestellt. Dies entspreche nicht
der europäischen Vorgabe, wonach verschärfte Grenzwerte
nur bei Einsatz besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
über 40 % vorgesehen seien, nicht jedoch beim Einsatz
nicht gefährlicher Abfälle. Hier könne nach der europäi-
schen Regelung die Einsatzmenge bis zu 100 % betragen,
ohne dass erhöhte Emissionsanforderungen gestellt würden.
Bei einer Höchsteinsatzmenge an Abfällen von 60 % müsse
von den Werken die Restfeuerungsmenge mit Kohle betrie-
ben werden. Dieser Weg sei ökologisch nachteilig, denn er

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1173

führe letztlich zu einem Ressourcenverbrauch und erhöhe
die CO2-Emissionen. Zudem belaste er die Unternehmenmit zusätzlichen Kosten durch den Zukauf von Kohle.
Ein weiteres Problem stellten die Bezugssauerstoffgehalte
dar. Diese Größe diene dazu, die Emissionsmenge der An-
lage zu bestimmen und damit die Einhaltung der Grenzwerte
zu überwachen. Bei Anlagen, deren Mitverbrennungsanteil
unter 25 % liege, werde nach Anhang II der Verordnung der
Emissionswert nach dem Bezugssauerstoffgehalt ermittelt.
Für bestimmte Mitverbrennungsanlagen werde der Bezugs-
sauerstoffgehalt verbindlich in Anhang II festgelegt, für an-
dere Anlagen sei er nach Anhang II Ziffer 3 erst zu ermitteln.
Dies sei aber für solche Anlagen schwierig, deren Sauer-
stoffgehalt betriebsbedingt schwanke. Die Festlegung eines
realistischen Bezugssauerstoffgehaltes sei hier im Grunde
genommen nicht möglich und auch nicht sinnvoll. Die
Verordnung eröffne aber nicht die Möglichkeit, von dieser
Festlegung im Einzelfall abzusehen. Im Ergebnis seienWett-
bewerbsnachteile zu Lasten der deutschen Wirtschaft zu
befürchten, da andere europäische Staaten nicht diesen
strengen Regelungen unterlägen. Dadurch werde die Abfall-
verbringung in andere Mitgliedstaaten zunehmen. Aus den
genannten Gründen werde man der Verordnung nicht zu-
stimmen.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde festgestellt, bei der Verordnung gehe es auch darum,
einen Kompromiss zwischen hohen ökologischen Standards
bei der Müllverbrennung auf der einen Seite und ökonomi-
schen Belangen, die bei der Mitverbrennung von Abfällen
eine wesentliche Rolle spielten, zu finden. Der Bundesrat
habe den mit der ersten Verordnung gefundenen Kompro-

miss durch die Verschiebung einiger Grenzwerte zugunsten
der Mitverbrennung von Abfällen geändert. Da nun aber so-
wohl Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag dieser
Verordnung zustimmen müssten, bleibe zum jetzigen Zeit-
punkt für den Bundestag nur die Entscheidung, das Verfah-
ren der Verordnungsgebung in diesem Bereich gewisserma-
ßen aufzuhalten und damit zunächst einmal nichts für die
Umwelt zu tun, oder dem vorliegenden Kompromiss zuzu-
stimmen. Von daher werde man dieser Verordnung seine
Zustimmung nicht versagen.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde dargelegt, durch die
vorliegende Verordnung würden die ursprünglichen Stan-
dards der 17. BImSchV nicht geändert. Strittig seien die
neuen Grenzwerte im Zusammenhang mit der Mitverbren-
nung von Abfall in anderen Anlagen. Schon bei der Erst-
beratung der Verordnung hier im Ausschuss habe man
kritisiert, dass die über europarechtliche Vorgaben hinaus-
gehenden Einschränkungen für die Mitverbrennung von
Abfällen geeignet seien, die einheimische Industrie im euro-
päischen Wettbewerb zu benachteiligen, ohne dass dies aus
ökologischen Gründen erforderlich wäre. Die vom Bundes-
rat beschlossenen Maßgaben trügen zwar in dem einen oder
anderen Fall zur Verbesserung bei. Viele Kritikpunkte blie-
ben aber bestehen. Da auch die neue Verordnung die EU-
Richtlinie nicht 1:1 in deutsches Recht umsetze, stimme
man der vorgelegten Verordnung nicht zu.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, der Verordnung auf Drucksache
15/947 zuzustimmen.

Berlin, den 16. Juni 2003
Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

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