BT-Drucksache 15/1163

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/1041 Nr. 3.1- Vermerk des Präsidiums für den Konvent Organe - Entwurf von Artikeln für Titel IV des Teils I der Verfassung CONV691/03

Vom 12. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1163
15. Wahlperiode 12. 06. 2003

Bericht
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(20. Ausschuss) gemäß § 93a Abs. 4 der Geschäftsordnung

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/1041 Nr. 3.1 –

Vermerk des Präsidiums für den Konvent
Organe
– Entwurf von Artikeln für Titel IV des Teils I der Verfassung
CONV691/03

A. Problem
Der Konvent zur Zukunft Europas, dessen Einberufung der Europäische Rat
von Laeken am 15. Dezember 2001 beschlossen hatte, wird seine am 28. Feb-
ruar 2002 aufgenommene Arbeit für einen Europäischen Verfassungsvertrag in
diesem Monat abschließen. Der Präsident des Konvents Valéry Giscard
d’Estaing soll das Ergebnis der Beratungen der 105 Delegierten beim Europäi-
schen Rat in Thessaloniki am 20./21. Juni 2003 vorstellen.
Auf der Basis eines vom Präsidenten des Konvents vorgelegten Vorentwurfs
eines Verfassungsvertrages sind seit Februar 2003 die vom Präsidium ausge-
arbeiteten Vorschläge bei den Plenartagungen des Konvents vorgestellt und dis-
kutiert worden. Dazu gehört auch der Entwurf von Artikeln für Teil I, Titel IV
der Verfassung betreffend die Organe der Union, die Gegenstand der Ausspra-
che im Plenum des Konvents bei seiner Tagung am 15./16. Mai 2003 gewesen
sind.

B. Lösung
Abgabe eines Votums gegenüber der Bundesregierung, in welchem darauf hin-
gewiesen wird, wie im Interesse der demokratischen Legitimation und Transpa-
renz die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung der Organe der Europäischen
Union ausgestaltet sein sollten und dass im Mittelpunkt der europäischen Ver-
fassung die Bürgerinnen und Bürger stehen müssen. Appell an die Bundes-
regierung, sich für tragfähige Kompromisse im Konvent einzusetzen, die weder
zu Lasten der institutionellen Balance, der Gemeinschaftsmethode, des gemein-
schaftlichen Besitzstandes noch der Gleichberechtigung der Mitgliedstaaten
untereinander gehen dürfen, und darauf hinzuwirken, dass dessen Ergebnis
nicht in der sich anschließenden Regierungskonferenz, die möglichst bis zum
Ende des Jahres 2003 beendet sein müsse, aufgeschnürt oder aufgeweicht wer-
den. Die Konventmethode soll wegen ihrer Offenheit in der europäischen Ver-

Drucksache 15/1163 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

fassung als Regelverfahren für künftige Reformen der verfassungsmäßigen
Grundlagen der EU verbindlich verankert werden.
Das Votum gegenüber der Bundesregierung soll den Delegierten der Bundes-
regierung, des Bundestages und des Bundesrates im Konvent übermittelt wer-
den.
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1163

Bericht der Abgeordneten Michael Roth (Heringen), Peter Altmaier, Anna
Lührmann und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

1. Zum Verfahren
Der Bericht wird gemäß Artikel 45 GG in Verbindung mit
§ 93a Abs. 3 Satz 2 GO-BT abgegeben. Danach kann der
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
gegenüber der Bundesregierung eine Stellungnahme abge-
ben, sofern nicht einer der beteiligten Fachausschüsse wi-
derspricht. Die beteiligten Ausschüsse haben das Verfahren
gewählt, um dem Deutschen Bundestag die Möglichkeit
einer effektiven und zeitgerechten Einflussnahme des Par-
laments auf die Regierung zu gewährleisten, da der Euro-
päische Verfassungskonvent seine Beratungen mit den
Plenarsitzungen am 12./13. Juni 2003 abschließen und sein
Ergebnis durch den Präsidenten des Europäischen Verfas-
sungskonvents, Valéry Giscard d’Estaing, beim Europä-
ischen Rat in Thessaloniki am 20./21. Juni 2003 vorgestellt
werden soll.
Auf dieser Grundlage hat der Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union gegenüber der Bundesregie-
rung folgendes Votum abgegeben:
Eine zukunftsweisende Verfassung für Europas Bürgerinnen
und Bürger
Die künftige EU-Verfassung soll entscheidend zur Stärkung
der Handlungs- und Funktionsfähigkeit und der Demokratie
in der Europäischen Union sowie zur Verbesserung der
Transparenz europäischer Politik beitragen. Das ist zu-
gleich der Maßstab, an dem der Europäische Konvent und
die von ihm geleistete Arbeit zu messen ist.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hebt hervor, dass die Bürgerinnen und Bürger im
Mittelpunkt der EU-Verfassung stehen müssen. Sie sind es,
die von der Bündelung der Kräfte im Rahmen des euro-
päischen Integrationsprozesses in erster Linie profitieren
sollen.
Der Ausschuss begrüßt den Konvent und die Offenheit der
Konventsmethode als einen entscheidenden Beitrag zu mehr
Transparenz und Bürgernähe bei der Reform der verfas-
sungsmäßigen Grundlagen der Europäischen Union. Der
Konvent hat die parlamentarische Dimension und damit die
Demokratie in der europäischen Politik insgesamt gestärkt.
Er setzt sich damit positiv von der bisherigen Praxis der Re-
gierungskonferenzen ab. In der Europäischen Verfassung
muss der Konvent und die ihm eigene Methode zum Regel-
verfahren für künftige Verfassungsänderungen verbindlich
verankert werden.
Der Europäische Konvent befindet sich jetzt in der entschei-
denden und zugleich schwierigsten Phase seiner Arbeit. Der
Ausschuss richtet hohe Erwartungen an die Fähigkeit des
Konvents, bis zum Ende seiner Beratungen ein überzeugen-
des Ergebnis vorzulegen. Er fordert den Konvent und alle
seine Mitglieder dringend auf, in der noch verbleibenden
Zeit alle Anstrengungen zu unternehmen, um einen in sich
geschlossenen Verfassungstext für die Europäische Union
zu verabschieden. Nur dann hätte der Konvent seine origi-
näre Aufgabe tatsächlich erfüllt. Der Ausschuss appelliert

insbesondere an die Bundesregierung und an die Regierun-
gen aller anderen beteiligten Staaten, sich für tragfähige
Kompromisse im Konvent einzusetzen. Der Ausschuss be-
tont zugleich, dass Kompromisse im Konvent weder zu
Lasten der institutionellen Balance, der Gemeinschafts-
methode, des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch der
Gleichberechtigung der Mitgliedstaaten untereinander ge-
hen dürfen!
Ein im Konvent erzielter Kompromiss in Form eines Verfas-
sungstextes darf in der sich anschließenden Regierungskon-
ferenz weder aufgeschnürt noch aufgeweicht werden!
Der Ausschuss betont, dass die Regierungskonferenz nach
dem Ende des Konvents zügig beginnen und möglichst bis
zum Ende des Jahres 2003 unter italienischer EU-Präsi-
dentschaft beendet werden muss. Nur so lassen sich die
wichtigen Reformschritte für mehr Handlungs- und Funkti-
onsfähigkeit, die Stärkung der Demokratie sowie die Ver-
besserung der Transparenz in der europäischen Politik
rechtzeitig vereinbaren.
Der Ausschuss richtet die folgenden Erwartungen an die
Endphase der Beratungen und die Ergebnisse des Europäi-
schen Konvents:
– Die Europäische Union ist eine Union der Bürgerinnen

und Bürger und der Staaten. Das muss in der Europäi-
schen Verfassung deutlich hervorgehoben werden.

– Die EU-Charta der Grundrechte ist konstitutives Ele-
ment einer wertgebundenen europäischen Politik, wel-
che die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt ihres
Handelns stellt. Wie in den Entwürfen des Konventsprä-
sidiums muss sie in vollem Umfang und rechtsverbind-
lich in die Europäische Verfassung aufgenommen wer-
den. Die Grundrechte müssen justiziabel sein. In der
künftigen Europäischen Verfassung sollte es nicht zu se-
lektiven Doppelungen des Chartainhalts kommen.

– Als Bürgerkammer muss das Europäische Parlament
gleichwertiger Mitgesetzgeber in der Europäischen
Union sein. Auch im Bereich der demokratischen Kon-
trolle des EU-Haushalts muss das Europäische Parla-
ment über das volle Haushaltsrecht auf der Ausgaben-
seite verfügen. Die parlamentarische Kontrolle und
Begleitung durch das Europäische Parlament muss
grundsätzlich alle Bereiche der europäischen Politik
umfassen.

– Das Europäische Parlament hat im Verlauf des Integra-
tionsprozesses zentrale parlamentarische Rechte, wie
Mitwirkungs-, Zustimmungs-, Haushalts-, Frage-, Infor-
mations- und Aufforderungsrechte, erworben. Es ist si-
cherzustellen, dass diese für die Demokratie in Europa
fundamentalen Rechte im ersten Teil der Europäischen
Verfassung verankert und deutlich sichtbar gemacht
werden.

– Eine weitere parlamentarische Einrichtung auf
EU-Ebene, beispielsweise in Form eines „Kongresses
der Völker Europas“, ist nicht zielführend und wird vom

Drucksache 15/1163 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Ausschuss abgelehnt. Vielmehr muss es um eine sinn-
volle parlamentarische Arbeitsteilung der verschiede-
nen Ebenen gehen. Der Ausschuss betont, dass die Kon-
trolle und Begleitung durch die nationalen Parlamente
ein konstruktiver Beitrag zum Fortschritt der Integration
sein muss und die Handlungsfähigkeit der EU nicht
schwächen darf.

– Substanzielle Fortschritte im Bereich der Mehrheitsent-
scheidungen im (Minister-)Rat sind ein entscheidender
Parameter, an dem die Europäische Verfassung zu
messen sein wird. In der künftigen Gesetzgebung der
Europäischen Union muss sich das Prinzip der Mehr-
heitsentscheidungen im Rat, im Rahmen des Mitent-
scheidungsverfahrens unter gleichberechtigter Mitwir-
kung des Europäischen Parlaments, durchsetzen. Der
Ausschuss fordert in diesem Zusammenhang auch alle
Bundesministerien auf, sich bei ihren Positionierungen
am Ziel der künftigen Handlungs- und Funktions-
fähigkeit der Europäischen Union zu orientieren.

– Der Präsident der Europäischen Kommission ist künf-
tig im Lichte der Ergebnisse der Wahlen zum Europäi-
schen Parlament von der Mehrheit der Mitglieder des
Europäischen Parlaments zu wählen. Dem Präsidenten
der Europäischen Kommission darf das Misstrauen nur
durch das Europäische Parlament ausgesprochen wer-
den.

– Die Zusammensetzung der Europäischen Kommission
hat sich an den tatsächlichen Aufgabenfeldern zu orien-
tieren und muss zu einer effizienten europäischen Politik
beitragen. Dazu muss ihre Größe in der Europäischen
Verfassung nicht abschließend festgelegt werden. Ent-
scheidend ist vielmehr eine handlungs- und entschei-
dungsfähige Kommission. Dafür zu sorgen ist Aufgabe
des Präsidenten der Europäischen Kommission, der
auch den berechtigten Anliegen der kleineren Mitglied-
staaten Rechnung tragen muss.

– Die Europäische Kommission muss als Vertreterin des
Gemeinschaftsinteresses und als Exekutivkraft der euro-
päischen Politik gestärkt werden. Zu einer Rückführung
ihrer Zuständigkeiten oder einer Beschneidung ihrer Ka-
pazitäten darf es nicht kommen!

– Die Europäische Union braucht einen/eine Außenminis-
ter/Außenministerin, der/die Europa in der internationa-
len Politik zu mehr Sichtbarkeit verhilft und intern auf
eine Bündelung der außenpolitischen Kräfte hinwirkt.
Europas künftige/künftiger Außenminister/Außenminis-
terin sollte Vizepräsident/Vizepräsidentin der Kommis-
sion mit besonderem Status sein. Die Schaffung des Am-
tes darf weder zu Verschiebungen im institutionellen
Gefüge noch zu Lücken in der parlamentarischen Kon-
trolle europäischer Außenpolitik führen. Der/Die Außen-
minister/Außenministerin muss über effiziente Struktu-
ren in Form eines europäischen diplomatischen Dienstes
verfügen. Diese Strukturen dürfen aber nicht zu einer
nachhaltigen Schwächung der Europäischen Kommis-
sion und ihrer außenpolitischen Kompetenzen beitragen.
In der europäischen Bürger- und Staatenunion muss der/
die EU-Außenminister/Außenministerin sowohl gegen-
über dem Rat als auch gegenüber dem Europäischen
Parlament politisch verantwortlich sein.

– In der Außen- und Sicherheitspolitik dürfen einstim-
mige Entscheidungen des Rates nicht länger die Regel
sein. Mehrheitsentscheidungen sind unabdingbar für
eine in der internationalen Politik handlungsfähige EU.
Ohne substanzielle Schritte zur Überwindung nationaler
Vetorechte bleibt sonst auch der Wirkungskreis eines/
einer europäischen Außenminister/Außenministerin eng
begrenzt. Ein Verbleiben auf dem aktuellen Niveau
würde den Herausforderungen, vor denen die Union
steht, nicht gerecht.

– Eine längerfristige Vorsitzregelung im Europäischen
Rat kann, neben anderen Maßnahmen, zur Verstetigung
und zur besseren Sichtbarkeit seiner Arbeit beitragen.
Der Ausschuss ist sich darin einig, dass ein Mehr an
Kontinuität im Europäischen Rat nicht durch ein We-
niger an Gemeinschaftsmethode und die Schwächung
anderer Gemeinschaftsinstitutionen, insbesondere der
Europäischen Kommission, erkauft werden darf. Eine
Ausweitung der Kompetenzen des Vorsitzenden im Zuge
der Neuregelung wird abgelehnt, vielmehr ist auf eine
strikte Abgrenzung zu den Zuständigkeiten des Kommis-
sionspräsidenten und des Europäischen Außenministers
Wert zu legen.

– Der Europäische Konvent muss das Ziel einer möglichst
transparenten Gesetzgebung auf EU-Ebene konsequent
verfolgen. Öffentlichkeit und Nachvollziehbarkeit von
Entscheidungen müssen vor allem im (Minister-)Rat her-
gestellt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger muss
deutlich erkennbar sein, wer die politische Verantwor-
tung für die Entscheidungen der Europäischen Union
trägt.

– Ausgangspunkt für die Europäische Verfassung muss die
Gemeinschaftsmethode und der bisherige gemein-
schaftliche Besitzstand (acquis communautaire) sein.
Im Zuge der Beratungen des Konvents und der sich an-
schließenden Regierungskonferenz darf es gegenüber
dem jetzigen Besitzstand der EU und der bewährten Ge-
meinschaftsmethode keine Rückschritte geben.

– Das System der Europäischen Zentralbanken (ESZB)
ist von den Organen der Europäischen Union unabhän-
gig.

2. Zum Gegenstand der Vorlage
Mit dem Vermerk des Präsidiums für den Konvent betref-
fend die Organe der Union wird den Mitgliedern des Euro-
päischen Verfassungskonvents der Entwurf von Artikeln für
Teil I, Titel IV „Die Organe der Union“ der Verfassung zu-
geleitet. Im Einzelnen handelt es sich um Artikel 14, in dem
ein einheitlicher institutioneller Rahmen für die Union, zu
dem das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der
Ministerrat, die Europäische Kommission, der Gerichtshof
der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und
der Rechnungshof gehören und deren Ziele festgeschrieben
werden. In Artikel 15 folgt eine Aufgabenbeschreibung des
Europäischen Parlaments und seines Wahlverfahrens, in Ar-
tikel 16 Aufgabenbeschreibung und Zusammensetzung des
Europäischen Rates; Darstellung seines Vorsitzes in Artikel
16a; die Kompetenzbeschreibung des Ministerrates folgt in
Artikel 17 sowie seiner Zusammensetzungen in Artikel 17a,
die Beschreibung der Europäischen Kommission in Arti-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1163

kel 18 sowie der Aufgaben ihres Präsidenten in Artikel 18a,
die Aufgaben des Ministers für Auswärtige Angelegen-
heiten sind in Artikel 19 dargestellt, des Gerichtshofes der
Europäischen Union in Artikel 20 sowie der Europäischen
Zentralbank in Artikel 21 und des Rechnungshofes in Arti-
kel 22. Artikel 23 widmet sich darüber hinaus mit dem Aus-
schuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialaus-
schuss, den so genannten beratenden Einrichtungen der
Union. Eingeschoben ist als Artikel 17b die Definition der
qualifizierten Mehrheit. Als Annex folgt ein „möglicher
Artikel 10, der in Titel VI über das demokratische Leben
aufgenommen werden könnte“, mit dem der Präsident des
Europäischen Verfassungskonvents seine Idee eines Kon-
gresses der Völker Europas wieder aufleben lässt. Das Prä-
sidium des Europäischen Verfassungskonvents weist die
Mitglieder darauf hin, dass es bei mehreren Kernfragen
zwei Wahlmöglichkeiten dahin gehend gegeben habe, sich
entweder an den Bestimmungen des Vertrages von Nizza zu
orientieren oder über diese hinaus zu gehen. Als Ergebnis
seiner Beratungen habe das Präsidium sich zu Lösungen
betreffend das Europäischen Parlament, die Definition der
qualifizierten Mehrheit und die Zusammensetzung der
Kommission entschlossen, Lösungen vorzuschlagen, die
über den Vertrag von Nizza hinausgehen.

3. Beratungsverfahren
Die Vorlage wurde gemäß § 93 Abs. 2 GO-BT mit Bundes-
tagsdrucksache 15/1041 Nr. 3.1 dem Ausschuss für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union zur federführenden
Beratung und dem Auswärtigen Ausschuss, dem Innenaus-
schuss, dem Rechtsausschuss, dem Finanzausschuss und
dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 17. Sitzung am
4. Juni 2003 mehrheitlich die Kenntnisnahme der Vorlage
empfohlen sowie mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf der unter Num-
mer 1 wiedergegebenen Stellungnahme empfohlen, keinen
Widerspruch zu erheben.
Der Innenausschuss hat in seiner 14. Sitzung am 4. Juni
2003 empfohlen, die Vorlage zur Kenntnis zu nehmen; da-
rüber hinaus hat er dem Entwurf der unter Nummer 1 wie-
dergegebenen Stellungnahme mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU zugestimmt.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 4. Juni
2003 empfohlen, die Vorlage zur Kenntnis zu nehmen und
widerspricht dem Verfahren gemäß § 93a Abs. 3 Satz 2
GO-BT im federführenden Ausschuss nicht.
Der Finanzausschuss hat in seiner 19. Sitzung am 4. Juni
2003 die Vorlage einstimmig zur Kenntnis genommen so-
wie den Entwurf der unter Nummer 1 wiedergegebenen
Stellungnahme mit der Ergänzung „Das System der Euro-
päischen Zentralbanken (ESZB) ist von den Organen der
Europäischen Union unabhängig.“ mit den Stimmen aller
Fraktionen angenommen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 21. Sitzung am
4. Juni 2003 nach Vorberatung durch seinen Unterausschuss
zu Fragen der Europäischen Union einvernehmlich empfoh-
len, die Vorlage zur Kenntnis zu nehmen; dem Entwurf der

unter Nummer 1 wiedergegebenen Stellungnahme hat er mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP zugestimmt.

4. Beratung im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat sich von Anfang an wiederholt und intensiv mit
der Verfassungsdiskussion befasst. Er hat frühzeitig darauf
hingewirkt, dass unter maßgeblicher Beteiligung der natio-
nalen Parlamente, der EU-Mitgliedstaaten und des Europäi-
schen Parlaments eine breite Debatte über die zukünftige
Architektur und die Aufgaben der Europäischen Union an-
gestoßen worden ist. Er begleitet nicht erst seit dem Be-
schluss der Staats- und Regierungschefs beim Europäischen
Rat in Laeken am 14. und 15. Dezember 2002 diesen
Prozess der Vertiefung der Europäischen Union. Ihm ist
an einer verbesserten Transparenz und gestärkten demo-
kratischen Legitimität der Organe der Europäischen Union
gelegen. Seit der Europäische Verfassungskonvent am
28. Februar 2002 unter der Leitung seines Präsidenten
seine Arbeit aufgenommen hat, sind zunächst die Beratun-
gen der eingesetzten Arbeitsgruppen, dann der vom Präsi-
denten des Europäischen Verfassungskonvents vorgelegte
Vorentwurf eines Verfassungsvertrages und schließlich die
seit Februar 2003 bei den jeweiligen Plenartagungen des
Europäischen Verfassungskonvents vorgelegten Vorschläge
und die dazu von den Delegierten erarbeiteten Änderungs-
anträge Grundlage der Beratungen in den Sitzungen des
Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen
Union gewesen. Die Mitglieder lassen sich dazu regelmäßig
durch den Delegierten des Deutschen Bundestages, Dr. Jür-
gen Meyer, und seinen Stellvertreter, Abg. Peter Altmaier,
sowie durch das stellvertretende Konventmitglied für die
Bundesregierung, Staatsminister im Auswärtigen Amt,
Hans-Martin Bury, unterrichten. Sie haben verschiedene
Anträge der Fraktionen des Deutschen Bundestages beraten
und dazu Beschlussfassungen herbeigeführt. So hat der
Ausschuss in seiner 18. Sitzung am 7. Mai 2003 den Antrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Der Europäischen Verfassung Gestalt geben – Demokratie
stärken, Handlungsfähigkeit erhöhen, Verfahren vereinfa-
chen“ (Bundestagsdrucksache 15/548) und den Antrag der
Fraktion der FDP „Das neue Gesicht Europas – Kern-
elemente einer europäischen Verfassung“ (Bundestagsdruck-
sache 15/577) beraten und mit Beschlussempfehlung und
Bericht vom 7. Mai 2003 (Bundestagsdrucksache 15/950)
den vorgenannten Antrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen und den Antrag
der Fraktion der FDP abgelehnt. In seiner 20. Sitzung am
21. Mai 2003 hat der Ausschuss dem Antrag der Fraktion
der CDU/CSU „Ein Verfassungsvertrag für eine bürger-
nahe, demokratische und handlungsfähige Europäische
Union“ (Bundestagsdrucksache 15/918) beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Enthaltung der Fraktion der FDP mit Beschlussempfeh-
lung und Bericht vom 21. Mai 2003 (Bundestagsdrucksache
15/1138) abgelehnt. Jüngst wurde im Rahmen einer öffent-
lichen Anhörung am 21. Mai 2003 der gegenwärtige Bera-
tungsstand im Europäischen Verfassungskonvent auch mit
Sachverständigen diskutiert. Ein besonderer Schwerpunkt

Drucksache 15/1163 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der parlamentarischen Begleitung durch den Ausschuss geht
dahin, die Organe der Europäischen Union zu stärken und
das institutionelle Dreieck zwischen Europäischem Parla-
ment, Kommission und Rat zu festigen. Vor diesem Hinter-
grund hat der federführende Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union, um abschließend Einfluss
auf die Beratungen des Europäischen Verfassungskonvents
nehmen zu können, sich mit den Konventvorschlägen, die
bei den vorgesehenen letzten Plenartagungen am 5./6. und
12./13. Juni 2003 zur abschließenden Erörterung anstehen,
befasst.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner 21. Sitzung am 4. Juni 2003 die An-
nahme der unter Nummer 1 wiedergegebenen Stellung-
nahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU beschlossen.

Berlin, den 12. Juni 2003
Michael Roth (Heringen)
Berichterstatter

Peter Altmaier
Berichterstatter

Anna Lührmann
Berichterstatterin

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1163

Drucksache 15/1163 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1163

Drucksache 15/1163 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1163

Drucksache 15/1163 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1163

Drucksache 15/1163 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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