BT-Drucksache 15/1147

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/810, 15/1121- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom 3. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1147
15. Wahlperiode 03. 06. 2003

Entschließungsantrag
der AbgeordnetenDr. Peter Paziorek, DorisMeyer (Tapfheim), Dr. JoachimPfeiffer,
Karl-Josef Laumann, Dagmar Wöhrl, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Friedrich
Merz, Horst Seehofer, Dr. Rolf Bietmann, Veronika Bellmann, Wolfgang Börnsen
(Bönstrup), Cajus Caesar, Alexander Dobrindt, Marie-Luise Dött, Dr. Maria
Flachsbarth, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Dr. Michael Fuchs, Georg Girisch,
Dr. Reinhard Göhner, Tanja Gönner, Josef Göppel, Kurt-Dieter Grill, Hermann
Gröhe, Robert Hochbaum, Ernst Hinsken, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dr. Martina
Krogmann, Dr. Hermann Kues, Wolfgang Meckelburg, Laurenz Meyer (Hamm),
Franz Obermeier, Ulrich Petzold, Hartmut Schauerte, Johannes Singhammer,
Max Straubinger, Werner Wittlich und der Fraktion der CDU/CSU

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 15/810, 15/1121 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Anstieg der Stromeinspeisevergütungen auf ca. 2,75 Mrd. Euro hat zu be-
sonderen Belastungen der stromintensiven Industrien geführt. Von der Ablas-
tung der Stromeinspeisevergütungen ist insbesondere die Aluminiumindustrie
betroffen, die dadurch erhebliche Nachteile in ihrer internationalen Wettbe-
werbsfähigkeit bewältigen muss.
Auf diese Problemlage versucht die Bundesregierung mit dem Entwurf eines
Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Ant-
wort zu geben. Zwar ist positiv hervorzuheben, dass die Bundesregierung end-
lich Konsequenzen aus der Belastung der deutschen Industrie durch das EEG
zieht, doch lässt dieser Gesetzentwurf viele Fragen offen. So sind die einzelnen
Bestimmungen in § 11a Abs. 2 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Ände-
rung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf der einen Seite viel zu restriktiv
und auf der anderen Seite lassen sie einen zu großen Interpretations- und Er-
messensspielraum.
Der Entwurf würde aufgrund seiner Ausgestaltung zu erheblichen Wettbe-
werbsverzerrungen innerhalb der einzelnen Branchen und Sektoren führen. Die
Schwellenwerte sind willkürlich gewählt und haben keine sachliche und recht-
liche Begründung. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen werden

Drucksache 15/1147 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
dadurch benachteiligt. So lässt zum Beispiel die vorgelegte Härtefallregelung
eine Minderung des EEG-Kostenanteils auf Antrag zu, wenn u. a. der Strom-
verbrauch aus Fremdbezug 100 GWh/a übersteigt und das Verhältnis Stromkos-
ten/Bruttowertschöpfung 20 Prozent übersteigt. Viele kleinere Unternehmen
haben zwar bei der Bruttowertschöpfung einen Kostenanteil von mehr als 20
Prozent, überschreiten aber aufgrund ihrer Größe niemals die 100 GWh/a-
Grenze. Diese kleineren Unternehmen sind es aber dann, die die überwälzten
Kosten der freigestellten größeren Unternehmen zu tragen haben.
Auch fehlt es dem Gesetzentwurf an juristischer Klarheit. So gibt es keine ein-
deutigen Vorschriften für die behördliche Prüfung der „erheblichen Beeinträch-
tigung der Wettbewerbsfähigkeit“, die eine der Anforderungen zur Freistellung
ist. Auch der Begriff „Abnahmestelle“ ist nicht klar definiert. Ohne eindeutige
gesetzliche Festlegung ist eine gerechte Behandlung der Unternehmen aber
nicht möglich. Für die Unternehmen besteht keine Rechtssicherheit. Auch
würde durch den großen Ermessensspielraum des BAFA und die Kann-Rege-
lung den Unternehmen jegliches Vertrauen und Planungssicherheit und damit
die Möglichkeit zu langfristigen Investitionen genommen. Erforderlich ist eine
klare und rechtlich überprüfbare Anspruchsgrundlage.
Schon jetzt ist absehbar, dass mit dem Entwurf ein enormer Bürokratieaufwand
verbunden sein wird. Die vorgesehenen erforderlichen Nachweise sind für die
Unternehmen mit einem erheblichen Aufwand und mit hohen Kosten verbun-
den. Insbesondere die Einzelfallprüfung erweist sich als wenig praktikabel. An-
statt auf einfache und schlanke Strukturen zu setzen, werden die Unternehmen
weiter in ihrer Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt, der Wirt-
schaftsstandort Deutschland weiter geschwächt.
Der hier vorgelegte Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes kann nur ein erster Schritt sein, um die Belastungen
des EEG für die Unternehmen abzubauen. Deshalb muss im Rahmen der gro-
ßen Novelle zum EEG ausführlich die zukünftige Rolle und das Ausmaß der
erneuerbaren Energien als auch deren Förderung erörtert werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
– juristische Unklarheiten zu beseitigen und eine eindeutige Anspruchsgrund-

lage in das Gesetz aufzunehmen,
– bei der Wahl der Schwellenwerte neue Wettbewerbsverzerrungen zu vermei-

den und mittelstandstaugliche Lösungen zu wählen,
– den bürokratischen Aufwand gering zu halten und auf einfache und schlanke

Strukturen zu setzen.

Berlin, den 3. Juni 2003
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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