BT-Drucksache 15/1126

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/907, 15/1068- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Krogmann, Ursula Heinen, Karl-Josef Laumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/919- Den Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern grundlegend und umfassend bekämpfen

Vom 4. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1126
15. Wahlperiode 04. 06. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/907, 15/1068 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs
von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Krogmann, Ursula Heinen,
Karl-Josef Laumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/919 –

Den Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern grundlegend und
umfassend bekämpfen

A. Problem
Über Mehrwertdiensterufnummern lassen sich Dienstleistungen umgehend und
komplikationslos über die Telefonrechnung des Nutzers abrechnen. Immer häu-
figer aber kommt es, insbesondere bei den 0190er- und 0900er-Nummern, zu
Missbräuchen und betrügerischen Handlungen. Als besonders problematisch
gelten Dialer (automatische Einwählprogramme), die sich unbemerkt auf den
PC schalten und so, vom Verbraucher unerkannt, Kosten verursachen.

B. Lösung
a) Zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/907 und 15/1068

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geän-
derten Fassung

b) Zum Antrag auf Drucksache 15/919
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU

c) Im Ausschuss gestellter Entschließungsantrag
Einstimmige Annahme der Entschließung

Drucksache 15/1126 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 15/907, 15/1068 und An-
nahme des Antrags auf Drucksache 15/919.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Zu a
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und
Gemeinden ergeben sich nicht.
Zu b
Wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten
Zu a
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und
Betreiber von Telekommunikationsnetzen werden durch die verordnungsrecht-
lichen Maßnahmen, die einen besseren Kundenschutz im Bereich der Telekom-
munikation gewährleisten, in geringem Maße mit zusätzlichen Kosten belastet,
die allerdings nicht so erheblich sind, dass negative Auswirkungen auf die Ein-
zelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
hierdurch zu erwarten wären.
Zu b
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1126

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/907, 15/1068 in der aus der nachste-

henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Antrag auf Drucksache 15/919 abzulehnen,
c) folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. zu prüfen, wie der von diesem Gesetz nicht erfasste mögliche Missbrauch

von Mehrwertdiensterufnummern verhindert werden kann und wie einem
Ausweichen des Missbrauchs auf andere Rufnummerngassen wirksam
begegnet werden kann, und dies bei der Novelle des Telekommunika-
tionsgesetzes zu berücksichtigen;

2. zuprüfen, obdieÄnderungandererGesetze angezeigt ist, umdenmöglichen
Missbrauch der Mehrwertdiensterufnummern wirksam zu unterbinden;

3. bei den Prüfungen zu den Nummern 1 und 2 zu beachten, dass unter-
schiedliche Angebote für Mehrwertdienste jeweils eines fairen Aus-
gleichs der Interessen zwischen dem Schutz der Verbraucher und denen
eines wirtschaftlichen Betriebes bedürfen, und zu prüfen, inwieweit
Instrumente einer stärkeren Selbstregulierung des Marktes unter Einbe-
ziehung der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST)
berücksichtigt werden können;

4. eine Preisangabepflicht für möglichst alle Telefonmehrwertdienste vorzu-
sehen, deren Preis zeitabhängig ist, um Nutzern eine Entscheidungshilfe
vor Inanspruchnahme von Telefonmehrwertdiensten zu geben, und den
Telekommunikationsmarkt transparenter zu gestalten;

5. dafür zu sorgen, dass bei der Nutzung von Telefonmehrwertdiensten, die
über eine Internetverbindung abgerufen werden, vor Beginn der Inan-
spruchnahme des Dienstes die Nutzung aktiv bestätigt werden muss;

6. dem Deutschen Bundestag spätestens nach 12 Monaten nach Inkrafttreten
von Artikel 1 des Gesetzes einen Bericht vorzulegen, wie sich die weitere
Entwicklung des Missbrauchs aller Mehrwertdiensterufnummern dar-
stellt, inwieweit der Auskunftspflicht der Zuteilungsnehmer gegenüber der
Regulierungsbehörde gemäß § 43a Abs. 1 TKG entsprochen wird und wie
sich die Rechtsprechung im Lichte der Novelle entwickelt hat.“

Berlin, den 4. Juni 2003

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rainer Wend
Vorsitzender

Hubertus Heil
Berichterstatter

Drucksache 15/1126 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-
Mehrwertdiensterufnummern
– Drucksachen 15/907, 15/1068 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des
Missbrauchs von 0190er-/0900er-
Mehrwertdiensterufnummern

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2
des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt:

㤠43a
Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-

Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde

Auskunft über den Namen und die ladungsfähige An-
schrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er-Mehr-
wertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Diese
Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt wer-
den. Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zutei-
lungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 genannten
Angaben verlangen. Die Auskunft muss innerhalb von
fünf Werktagen nach Eingang der Anfrage durch die
Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Zuteilungs-
nehmer haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren
Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die
entsprechende 0190er–Mehrwertdiensterufnummer wei-
tergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber
dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des
Missbrauchs von 0190er-/0900er-
Mehrwertdiensterufnummern

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2
des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt:

㤠43a
Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-

Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde

Auskunft über den Namen und die ladungsfähige An-
schrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er-Mehr-
wertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Diese
Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt wer-
den. Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zutei-
lungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 genannten
Angaben verlangen. Die Auskunft muss innerhalb von
fünf Werktagen erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer
haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden
zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entspre-
chende 0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergege-
ben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zu-
teilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden

in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst.
Die Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
ist unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen
Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffent-
lichen. Jedermann kann gegenüber der Regulierungsbe-
hörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten
Daten verlangen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1126

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
§ 43b

Bedingungen für die Nutzung von 0190er-oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig
0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder da-
für gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die
Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwert-
diensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute
oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließ-
lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für
die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehr-
wertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten,
sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei
der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deut-
scher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich
die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei
Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermit-
telnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-

Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Fest-
netz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern,
hat der Betreiber des Telekommunikationsnetzes, in dem
die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer
eingerichtet ist, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem
Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser
Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen Fest-
netz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach
Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser
Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdiens-
tes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifab-
schnitts der nach der Änderung zu zahlende Preises nach
Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe
ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetz-
preis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf
den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weiterver-
mittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ist der Kunde nicht
vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung
nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen
Preis informiert worden, besteht kein Anspruch auf Ent-
gelt.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder

0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute be-
tragen. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig-
sekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig
über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf
30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die Preisgrenzen
der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder
0900er–Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erho-
ben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme
der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch
ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten
regelt die Regulierungsbehörde.

§ 43b
Bedingungen für die Nutzung von 0190er-oder 0900er-

Mehrwertdiensterufnummern
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Fest-
netz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern,
hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zah-
lenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Ruf-
nummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit
dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme die-
ser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen
Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließ-
lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich die-
ser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwert-
dienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifab-
schnitts der nach der Änderung zu zahlende Preises nach
Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe
ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetz-
preis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf
den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weiterver-
mittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf
das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn
der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der
Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über
den erhobenen Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder

0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute be-
tragen. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig-
sekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig
über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf
30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die Preisgrenzen
der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben
werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der
Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein
geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt
die Regulierungsbehörde.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 6 – Drucksache 15/1126

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
(4) Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes, in

dem die 0190er- oder 0900er Mehrwertdiensterufnum-
mer eingerichtet ist, hat alle Verbindungen zu 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeit-
abhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde auto-
matisch zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann ab-
gewichen werden, wenn sich der Kunde vor der
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem
Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legiti-
miert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-

Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur einge-
setzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der
Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorge-
gebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr
gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechts-
widrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmände-
rungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die
Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Regis-
trierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden
schriftlichen Versicherung.

§ 43c
Befugnisse der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und an-
dere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Be-
dingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzu-
stellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei
Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich aufer-
legten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Num-
mer entziehen. Sie kann ferner im Fall der gesicherten
Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber
dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer ge-
schaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungssteller
bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung
auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung
vorzunehmen.

2. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 9 folgende

Nummern 9a bis 9f eingefügt:
„9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a

Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine

Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,

9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 5, eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,

(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder
0900er Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat
alle Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwert-
diensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet wer-
den, nach einer Stunde automatisch zu trennen. Von die-
ser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich
der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung
gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes
Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regu-
lierungsbehörde.
(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der
Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerech-
net werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer
von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung
gestellten Gasse angeboten werden.

§ 43c
Befugnisse der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und an-
dere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Be-
dingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzu-
stellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei
Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich aufer-
legten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Num-
mer entziehen. Sie soll ferner im Fall der gesicherten
Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber
dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer ge-
schaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungssteller
bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung
auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung
vorzunehmen.

2. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 9 folgende

Nummern 9a bis 9f eingefügt:
„9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a

Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Satz 4 zuwiderhandelt,
9b. u n v e r ä n d e r t

9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 5 den dort genannten Preis, eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig ansagt,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1126

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
9d. entgegen § 43b Abs. 4 eine Verbindung nicht

oder nicht rechtzeitig trennt,
9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer ein-

setzt,
9f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43c Satz

4 zuwiderhandelt,“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „fünf-

hunderttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro,“ eingefügt.

3. Dem § 97 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder

0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese
Dienste, die vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttre-
tens] in gedruckter Form hergestellt wurden und die den
Vorgaben § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens
bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Monats] ver-
wendet werden.
(7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises nach

§ 43b Abs. 2 gilt für 0190er- oder 0900er-Mehrwert-
diensterufnummern, bei denen die Anbieter der Mehr-
wertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab dem
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf
die Verkündigung folgenden Monats].“

Artikel 2
Änderung der Telekommunikations-Datenschutz-

verordnung
Die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom

18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert wer-
den.“

2. In § 8 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“
ersetzt durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3 und 4“.

Artikel 3
Weitere Änderung des Telekommunikations-

gesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996

(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
§ 43b Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen Telefaxdiens-
terufnummern, hat der Betreiber des Telekommunikations-
netzes, in dem die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste-
rufnummer eingerichtet ist, vor Beginn der Entgeltpflichtig-
keit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme
dieser Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je In-

9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung
nicht oder nicht rechtzeitig trennt,

9e. u n v e r ä n d e r t

9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen kostenpflichtigen
Dialer einsetzt.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „fünfhun-
derttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro,“ eingefügt.
3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
unv e r ä n d e r t

Artikel 3
Weitere Änderung des Telekommunikations-

gesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996

(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen Telefaxdiens-
terufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbrau-
cher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser
Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit
dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser
Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je Inan-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 8 – Drucksache 15/1126

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
anspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonsti-
ger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 3 anzusagen.
Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des
Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen
Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preises
nach Maßgabe des Satzes 3 mitzuteilen. Die Mitteilung
muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgelt-
pflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns
derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu
einer 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer. Ist
der Kunde nicht vor Beginn der Inanspruchnahme der
Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den er-
hobenen Preis informiert worden, besteht kein Anspruch auf
Entgelt.“

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Änderung der

Telekommunikations-Datenschutzverordnung können auf
Grund des Telekommunikationsgesetzes durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages
des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages
des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

spruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 3 anzusagen.
Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des
Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen
Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis
nach Maßgabe des Satzes 3 mitzuteilen. Die Mitteilung
muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgelt-
pflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns
derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu
einer 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer.
Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt be-
steht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruch-
nahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes
über den erhobenen Preis informiert wurde.“
2. In § 96 Abs. 1 Nr. 9c wird die Angabe „Satz 5“ durch

die Angabe „Satz 4“ ersetzt.“

Artikel 4
unv e r ä n d e r t

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1126

Bericht des Abgeordneten Hubertus Heil

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisungen, Voten der mitberatenden
Ausschüsse, Abstimmungsergebnis im
federführenden Ausschuss und Petitionen

1. Überweisungen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/907 und der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf
Drucksache 15/919 wurden in der 44. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 9. Mai 2003 an den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und an
den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und
den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung
überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/907
Der Innenausschuss hat in seiner 14. Sitzung am 4. Juni
2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU die An-
nahme des Gesetzentwurfs beschlossen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 4.Juni
2003 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen anzu-
nehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 15. Sitzung am 4.Juni 2003
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen sowie
die Annahme des Entschließungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen empfohlen.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
13. Sitzung am 4.Juni 2003 einstimmig die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen empfohlen.
b) Antrag auf Drucksache 15/919
Der Innenausschuss hat in seiner 14. Sitzung am 4. Juni
2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/ CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die
Ablehnung des Antrags empfohlen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 4. Juni
2003 einstimmig empfohlen, den Antrag für erledigt zu er-
klären.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 15. Sitzung am 4. Juni 2003
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 13.
Sitzung am 4. Juni 2003 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP die Ablehnung des
Antrags empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat unmittelbar
nach der Überweisung der beiden Vorlagen im Plenum in
seiner 19. Sitzung am 9. Mai 2003 beschlossen, am 21. Mai
2003 eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
In seiner 20. Sitzung am 21. Mai 2003 hat er die beiden Vor-
lagen beraten und in seiner 21. Sitzung am 21. Mai 2003 die
öffentliche Anhörung durchgeführt. Der Ausschuss hat
seine Beratungen in seiner 22. Sitzung am 4. Juni 2003 fort-
gesetzt und abgeschlossen.
a) Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/907 und 15/1068
Im Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 15/907 und 15/1068 ein-
stimmig in der vorstehend gedruckten Fassung angenom-
men.
Der von den Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
15(9)481 eingebrachte Änderungsantrag wurde einstimmig
angenommen.
Zu dem von den Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 15(9)474 eingebrachten Entschließungsantrag stellte
die Fraktion der CDU/CSU in der Sitzung folgenden Ände-
rungsantrag:
„In Ziffer 3 wird hinter dem Wort „bedürfen“ folgender
Halbsatz eingefügt:
„und zu prüfen, inwieweit Instrumente einer stärkeren
Selbstregulierung des Marktes unter Einbeziehung der Frei-
willigen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) be-
rücksichtigt werden können;“.
Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde
sodann mit dieser Änderung gleichfalls einstimmig ange-
nommen.
b) Antrag auf Drucksache 15/919
Im Ergebnis der Beratungen wurde der Antrag der Fraktion
der CDU/CSU auf Drucksache 15/919 mit der Mehrheit der
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der
CDU/ CSU abgelehnt.

4. Petitionen
Dem Ausschuss lagen zwei Petitionen vor, zu denen der Pe-
titionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT an-
gefordert hatte. Ein Petent fordert gesetzliche Regelungen
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes, die die Zusen-
dung unverlangter Werbesendungen per Fax, E-Mail und
SMS im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Mehr-
wertdiensterufnummern unterbinden.

Drucksache 15/1126 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In der zweiten Petition werden Maßnahmen gegen den
Missbrauch von Mehrwertdienstesrufnummern bei der In-
terneteinwahl über so genannte Dialer-Programme gefor-
dert.
Mit der Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird den Forderungen der Petenten teilweise Rechnung
getragen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
a) Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/907, 15/1068
Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/907, 15/1068
wird die Transparenz bei der Nutzung von 0900er-/0190er-
Mehrwertdiensterufnummern verbessert und somit der Ver-
braucher in seiner Rechtsposition gestärkt. Das Risiko, nach
Inanspruchnahme eines solchen Dienstes einen hohen Geld-
betrag zu schulden, wird begrenzt und eine Registrierungs-
pflicht für Dialer (Einwählprogramme) vorgeschrieben. Im
Weiteren werden die Befugnisse der Regulierungsbehörde
klargestellt.
b) Antrag auf Drucksache 15/919
Im Antrag auf Drucksache 15/919 sind vier wesentliche
Forderungen gestellt:
l die Anwendbarkeit des Gesetzes sowohl auf das Fest- als

auch auf das Mobilfunknetz,
l die Erweiterung des Gesetzes auf alle Nummerngassen

von Mehrwertdiensterufnummern,
l ein Inkassoverbot für den Rechnungssteller bei Einwen-

dungserhebung oder Zahlungsweigerung durch den
Rechnungsempfänger und

l der Erlass weiterer gesetzlicher Regelungen zur Miss-
brauchsbekämpfung, z. B. im Telekommunikationsge-
setz (TKG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb (UWG);

l Erweiterung der Datenbank bei der Regulierungsbe-
hörde auf die 190er-Nummern.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Druck-
sachen verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Zu der öffentlichen Anhörung, die am 21. Mai 2003 in der
21. Sitzung stattfand, haben die geladenen Verbände und
Sachverständigen schriftliche Stellungnahmen abgegeben,
die in der Ausschussdrucksache 15(9)435 zuammengefasst
wurden. Die darin nicht enthaltene Stellungnahme des Deut-
schen Multimediaverbandes e. V. ist auf Ausschussdruck-
sache 15(9)436 zu finden.
Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverstän-
dige haben an der Anhörung teilgenommen:
1. Verbände und Institutionen
l Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommuni-

kation und neue Medien e. V.
l Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e. V.
l Verband der Anbieter von Telekommunikations- und

Mehrwertdiensten e. V.

l Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
l Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
l Heise Zeitschriften Verlag
l Bundesbeauftragter für den Datenschutz
l Deutscher Multimediaverband e. V.
2. Einzelsachverständige
l Alexander Koch (Zentrum für Europäische Integrations-

forschung, Bonn)
l Rechtsanwalt Niko Härting, Berlin.
Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Ver-
bände, Institutionen und Einzelsachverständigen kompri-
miert dargestellt.

1. Verbände und Institutionen
Nach Auffassung des Bundesverbandes Informationswirt-
schaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. sollte
der Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs auf 0190er-/
0900er-Mehrwertdiensterufnummern beschränkt bleiben, da
die Übertragung des Maßnahmenkatalogs auf andere Num-
merngassen den besonderen Eigenheiten der anderenDienste
nicht Rechnung tragen könne. Weiter wird die Erstreckung
der Datenbanklösung vom 0900er-Bereich auch auf den
0190er-Bereich befürwortet. Es wird empfohlen, bei der Ver-
pflichtung zuVerbindungspreisansagen eine Differenzierung
nach den Abrechnungsverfahren (Online- und Offline-Bil-
ling) einzuführen, da bei online-tarifierten Diensten der vom
Teilnehmernetzbetreiber festgesetzte Tarif dem Kunden von
vornherein bekannt sei. Die Sondersituation des Mobilfunk-
netzes mit höheren Verbindungskosten sei bei Preisobergren-
zen zu berücksichtigen. Bei der im Gesetzentwurf vorge-
schlagenen Zwangstrennung wäre darauf zu achten, dass der
Verpflichtete der Verbindungsnetzbetreiber des Dienste-
anbieters ist. Außerdem seien hinreichendeÜbergangsfristen
zu berücksichtigen und die pauschale Einführung eines
Inkassoverbots nicht zielführend. Eine Registrierungspflicht
für Dialer wird ausdrücklich begrüßt.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste
e. V. befürchtet eine Verlagerung des Problems auf das Mo-
bilfunknetz und andere Nummern, da der Gesetzentwurf nur
für 0190er- und 0900er-Nummern gelte. Nach Ansicht des
Verbandes reicht eine Registrierung von Dialern nicht aus,
sondern es sollte auch eine Prüfung und Zertifizierung durch
die Regulierungsbehörde stattfinden. Außerdem wird die
Aufnahme des Vergabekodex in die Vergaberichtlinien bei
Vergabe von Mehrwertdiensterufnummern als Muss-Vor-
schrift gefordert. Die Einführung des „holländischen Mo-
dells“, wobei eine Art TÜV agiert und Verstöße aufdeckt und
zumUnterlassen dieserVerstöße auffordert, wird empfohlen.
Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und
Mehrwertdiensten e. V. begrüßt sowohl die Registrierung
von Dialern, als auch die Zwangstrennung nach einer
Stunde, die vom Verbraucher auch abgeschaltet werden
kann. Der Verband ist allerdings der Auffassung, dass auch
eine 0190er-Datenbank eingerichtet werden müsste, die die
Anbieter der Dienste aufführt. Außerdem wird empfohlen,
dass Dialer auf bestimmte Rufnummerngassen beschränkt
werden, um eine Verlagerung des Problems auf andere
Nummerngassen zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit der

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1126

Erweiterung auf das Mobilfunknetz sei fraglich und würde
mindestens eine Übergansfrist von 1 1/2 Jahren erfordern.Weiterhin sei eine Klarstellung nötig, dass die Preisansage-
pflicht bei online-gebillten Telekommunikationsdiensten
nicht gelte. Die Preisansagepflicht für offline-gebillte
Dienste sei hingegen zu begrüßen, während eine Tarifansa-
gepflicht nicht zielführend sei.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
ist es notwendig, den Geltungsbereich des Gesetzentwurfs
auf sämtliche Mehrwertdiensterufnummern zu erweitern.
Die Einbeziehung der Mobilfunkbranche wird begrüßt, je-
doch solle man die Übergangsfrist auf maximal drei Monate
beschränken. Eine Datenbank sollte auch von bereits verge-
benen Mehrwertdiensterufnummern erstellt werden. Weiter
wird darauf hingewiesen, dass Preisansagen unentgeltlich
zu erfolgen haben. Die Ausnahme von Telefaxdiensten von
dieser Informationspflicht wird abgelehnt. Zudem wird ein
Maximalpreis von 3 Euro als zu hoch angesehen und ein
Maximalpreis von 1 Euro empfohlen. Bei Schädigung von
Kunden müsse die Beweislast vom Kunden auf den Dien-
steanbieter verlagert werden. Ein Inkassoverbot wird in die-
sem Zusammenhang ausdrücklich begrüßt.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
begrüßt die Einführung einer Datenbank für 0900er-Num-
mern, hält hingegen eine Datenbank bei 0190er-Nummern
für unzweckmäßig. Im Übrigen verweist sie auf den Ab-
schlussbericht einer Arbeitsgruppe aus BMWA, BMVEL,
Verbraucherzentrale Bundesverband und Freiwillige Selbst-
kontrolle Telefonmehrwertdienste e. V. der im Juni 2003 er-
scheinen soll.
Jo Bager von der c’t-Redaktion im Heise Zeitschriften Ver-
lag empfiehlt, auch die Nummerngassen 0136 und 0193 in
den Gesetzentwurf einzubeziehen, ebenso wie die Num-
mernblöcke 0180, 0118, 0191 und 0192. Alle diese Num-
mernblöcke sollten tagesaktuell in einer im Internet veröf-
fentlichten Datenbank erfasst werden. Im Weiteren schlägt
er vor, zu jeder Nummer einen rechtlich Verantwortlichen
mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland vorzuschrei-
ben. Außerdem solle eine Beweislastumkehr stattfinden, bei
der der Diensteanbieter bzw. der Rufnummerninhaber den
Vertragsabschluss nachzuweisen habe. Jo Bager ist der An-
sicht, dass Preisobergrenzen und Tarifierungsvorschriften
den Missbrauch mit Dialern nicht eindämmen können, es
wird der Gedanke nahegelegt, ganz auf Mehrwertdiensteruf-
nummern zu verzichten.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz äußert keine
datenschutzrechtlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf
oder den im Antrag enthaltenen Vorschlag, die Nummern-
gassen zu erweitern.
Der Deutsche Multimediaverband e. V. hält es für erforder-
lich, dass der Begriff der Mehrwertdiensterufnummern zu-
nächst definiert wird. Außerdem gibt er zu bedenken, dass
nicht in jeder Werbung Preisansagen erfolgen könnten. Die
Festsetzung von Preisobergrenzen sei eine Bevormundung
des Verbrauchers und eine Beschränkung für die Angebot-
spalette des jeweiligen Diensteanbieters. Deswegen sollte
eine solche Preisobergrenze bei einer umfassenden Informa-
tion des Kunden vermieden werden. Ebenso sollte der
Kunde wählen können, ob er nach einer Stunde getrennt
werden möchte. Von einer grundsätzlichen Zwangstrennung
sollte Abstand genommen werden.

2. Einzelsachverständige
Alexander Koch (Zentrum für Europäische Integrationsfor-
schung, Bonn) lehnt in seiner Stellungnahme die Beschrän-
kung des Gesetzentwurfs auf 0190er-/0900er-Nummern ab
und weist darauf hin, dass eine Missbrauchsgefahr auch bei
anderen Nummerngassen besteht. Seiner Ansicht nach soll-
ten auch die 0190er-Nummern in eine geplante Datenbank
aufgenommen werden. Weiterhin sollte der Verbraucher
über eine ungekürzte Speicherung von Mehrwertdiensteruf-
nummern entscheiden. Anstatt eines Inkassoverbots emp-
fiehlt er festzulegen, dass Einreden und Einwendungen im
Verhältnis zu Mehrwertdiensteanbietern dem Rechnungs-
steller entgegengehalten werden können.
Rechtsanwalt Nico Härting befürwortet ein Inkassoverbot,
da die momentane Rechtsprechung sehr widersprüchlich sei
und ein solches Verbot Klarheit schaffen könne. Weiter gibt
er zu bedenken, dass bei Einführung so genannter Daten-
banken das Wissen des Verbrauchers über den Sitz eines
Anbieters, z. B. in Form einer sog. Briefkastenfirma, von
geringem Nutzen sei. Preisobergrenzen und Zwangs-
trennung werden ausdrücklich begrüßt, jedoch sei eine
Beschränkung des Gesetzentwurfs auf 0190er-/0900er-
Nummern nicht einsichtig.

IV. Ausschussberatungen
Die Mitglieder der Fraktion der SPD vertraten die Ansicht,
der vorliegende Gesetzentwurf stelle einen angemessenen
Interessenausgleich zwischen den Interessen des Verbrau-
cherschutzes und den Interessen der Anbieter von Mehr-
wertdiensten an einem wirtschaftlichen Betrieb her. Mit den
im Änderungsantrag vorgesehenen Änderungen würden vor
allem die Anregungen des Bundesrates aufgegriffen und die
Ergebnisse der Anhörung eingearbeitet. Dazu zählten unter
anderem Präzisierungen beim Auskunftsanspruch und der
Preisansage. Ferner sei die Preisobergrenze auf 2 Euro ge-
senkt worden. Auch sei für den Bereich der Dialer jetzt eine
Reduzierung auf eine Nummerngasse vorgesehen. Schließ-
lich sei die Bußgeldhöhe in § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG auf ein-
hunderttausend Euro heraufgesetzt worden.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU äußerten sich
zufrieden darüber, dass die Koalitionsfraktionen mit ihrem
Änderungsantrag fast alle Forderungen der Fraktion der
CDU/CSU übernommen hätten. So seien jetzt erhebliche
Unklarheiten bei der Regelung der Auskunftspflicht besei-
tigt worden. Auch sei die Dialer-Problematik durch die Re-
duzierung auf eine Nummerngasse jetzt erheblich besser in
Angriff genommen worden. Grundsätzlich stimme die Frak-
tion der CDU/CSU auch mit dem Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen überein, allerdings plädiere sie für eine
stärkere Einbeziehung der Selbstregulierungskräfte der
Wirtschaft. Diese Frage sollte von der Bundesregierung zu-
sätzlich geprüft werden.
Die Mitglieder der Fraktion der FDP betonten, dass auch
sie mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung in weiten Teilen
einverstanden seien. Sie hätten allerdings eine Anhebung
der Bußgeldhöhe auf 500 000 Euro für angemessen gehal-
ten. Auch wäre zu überlegen, ob der im Entschließungs-
antrag geforderte Bericht der Bundesregierung nicht bereits
sechs Monate nach Inkrafttreten von Artikel 1 vorgelegt
werden sollte.

Drucksache 15/1126 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 43a Abs. 1 Satz 4)
Entsprechend der Forderung des Bundesrates wird zur Ver-
besserung der Rechtsklarheit eine Präzisierung des Fristbe-
ginns vorgenommen.
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 43b Abs. 2 Satz 1)
Durch die neue Formulierung wird verdeutlicht, wer für die
Durchführung der Preisansage verantwortlich ist.
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 43b Abs. 2 Satz 6)
Diese Formulierung macht deutlicher, dass die Beweislast
für die Preisansage nicht beim Verbraucher liegt, sondern
bei demjenigen, der dafür verantwortlich ist.
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 43b Abs. 3 Satz 1)
Die Begrenzung des Minutenpreises auf 2 Euro erhöht den
Schutz für die Verbraucher.
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 43b Abs. 4 Satz 1)
Die Formulierung macht deutlicher, dass die Beweislast für
die Trennung beim Diensteanbieter liegt.

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 43b Abs. 6)
Durch diesen neuen Absatz 6 dürfen Dialer nur noch in ei-
ner bestimmten Nummerngasse angeboten werden. Dialer
in allen anderen Gassen sind unzulässig. Der Verbraucher
kann dann diese Gasse gesondert sperren lassen.

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 43c Satz 3)
Bei einer gesicherten Erkenntnis soll der Ausschluss von
der weiteren Nutzung zwingend vorgeschrieben werden.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 96 Abs. 1)
Es handelt sich um rechtsförmliche Änderungen.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 96 Abs. 2 Satz 1)
Die Bußgeldhöhe wird auf einhunderttausend Euro herauf-
gesetzt.

Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 43b Abs. 2 Satz 1)
Dies ist eine Folgeänderung zu der Präzisierung bei der
Preisansage in § 43b Abs. 2.

Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 43b Abs. 2 Satz 5)
Dies ist eine Folgeänderung zu der Präzisierung hinsichtlich
der Beweislast für die Preisansage in § 43b Abs. 2.

Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 96 Abs. 1 Nr. 9c)
Diese Änderung erfolgt aus rechtsförmlichen Gründen.

Berlin, den 4. Juni 2003

Hubertus Heil
Berichterstatter

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