BT-Drucksache 15/1125

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/908, 15/1051- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Kriegs- dienstverweigerung (Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungs- gesetz - KDVNeuRG)

Vom 4. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1125
15. Wahlperiode 04. 06. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/908, 15/1051 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Kriegsdienstverweigerung (Kriegsdienstverweigerungs-
Neuregelungsgesetz – KDVNeuRG)

A. Problem
Das Kriegsdienstverweigerungsrecht soll neu geregelt werden. Angestrebt ist
ein einheitliches Verfahren, das für alle Antragstellerinnen und Antragsteller
gilt und vom Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt wird. Die Ausschüsse
und Kammern für Kriegsdienstverweigerung sollen entfallen. Ein Führungs-
zeugnis muss von den Antragstellerinnen und den Antragstellern nicht mehr
vorgelegt werden.

B. Lösung
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz wird neu gefasst.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Ausweislich des Gesetzentwurfs entstehen folgende Auswirkungen auf die
öffentlichen Haushalte:
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
a) Bund
ImBereich desBundesministeriums derVerteidigungwerden insgesamt 66 Plan-
stellen/Stellen für KDV-Angelegenheiten nicht mehr benötigt. Dies entspricht
einem Finanzvolumen von rd. 2,4 Mio. Euro pro Jahr. Beim Bundesministerium

Drucksache 15/1125 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entsteht korrespondierend ein Mehr-
bedarf von sieben Planstellen/Stellen, die durch Wegfall von kw-Vermerken im
Bereich des Bundesamtes für den Zivildienst zur Verfügung gestellt werden.
Der im Bereich des Bundesamtes für den Zivildienst erhöhte Vollzugsaufwand
wird voraussichtlich 280 000 Euro jährliche Mehrkosten verursachen. Dem-
gegenüber entfallen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
ca. 390 000 Euro jährlich für die Entschädigung der Beisitzerinnen und Bei-
sitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung sowie
für Auslagenerstattungen wegen der Beteiligung von Antragstellerinnen und
Antragstellern.
b) Länder und Kommunen
Im Bereich der Kommunen entfällt der Aufwand für die Wahl der ca. 5 000 Bei-
sitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter für die Aus-
schüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung. Diese Kosten lassen sich
nicht weiter quantifizieren.

E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, entstehen nach Angaben im Gesetzentwurf nicht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1125

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/908, 15/1051 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 4. Juni 2003

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kerstin Griese
Vorsitzende

Andreas Weigel
Berichterstatter

Thomas Dörflinger
Berichterstatter

Jutta Dümpe-Krüger
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Drucksache 15/1125 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andreas Weigel, Thomas Dörflinger,
Jutta Dümpe-Krüger und Ina Lenke

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf – Drucksachen 15/908, 15/1051 – wurde
in der 43. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. Mai
2003 an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf wird die Kriegsdienstverweigerung
aus Gewissensgründen neu geregelt. Artikel 1 enthält das
neu gefasste Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG),
das an die Stelle des bisherigen Kriegsdienstverweigerungs-
gesetzes (KDVG a. F.) tritt.
Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
verweigern, soll in Zukunft aufgrund von Regelungen ent-
schieden werden, die für alle Antragstellerinnen und An-
tragsteller übereinstimmend gelten.
Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfes ist es, in Zukunft
ein einheitliches Anerkennungsverfahren zu schaffen, das
vom Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) durch-
geführt wird. Auf die Ausschüsse und Kammern für Kriegs-
dienstverweigerung wird verzichtet. Die einheitlichen
Regelungen des Anerkennungsverfahrens stellen sicher,
dass nicht für einzelne Gruppen – insbesondere Berufs-
soldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit – besondere Anforderungen gelten, die zu einer Er-
schwerung oder Verlängerung des Verfahrens führen könn-
ten.
Der speziellen Situation von Soldatinnen und Soldaten lässt
sich auch in einem einheitlichen Verfahren Rechnung tra-
gen, da gemäß § 2 Abs. 6 bei Berufssoldatinnen und Berufs-
soldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit den
mit dem Kriegsdienstverweigerungsantrag zu übermitteln-
den Personalakten eine Stellungnahme des Disziplinarvor-
gesetzen und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen
ist. Diese Stellungnahmen sind beim Bundesamt bei der
Frage zu berücksichtigen, ob Zweifel bestehen.
Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren wird so ausgestal-
tet, dass die ernsthafte Gewissensentscheidung erkennbar
wird.
Artikel 2 enthält Folgeregelungen für das Wehrpflichtge-
setz. Artikel 3 enthält Folgeregelungen für das Zivildienst-
gesetz. Artikel 4 des Gesetzentwurfs regelt das Inkrafttre-
ten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 14. Sitzung
am 4. Juni 2003 beraten und einstimmig empfohlen, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage in seiner
16. Sitzung am 4. Juni 2003 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
CDU/CSU, bei Nichtbeteiligung der Fraktion der FDP,
empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der im Verteidigungsausschuss vorliegende Änderungsan-
trag der Fraktion der CDU/CSU wurde mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, bei Nichtbe-
teiligung der Fraktion der FDP, abgelehnt.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

1. Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf einstimmig ange-
nommen.
2. Inhalt der Ausschussberatungen
Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Christel
Riemann-Hanewinckel, führte inhaltlich in den Gesetzent-
wurf ein.
Die Fraktion der SPD begrüßte den Gesetzentwurf als
längst fällige Modernisierung des Verfahrens zur Kriegs-
dienstverweigerung. Er führe zu einer Entbürokratisierung
und Vereinfachung des Verfahrens.
Im Übrigen wurde auf die von der Fraktion der CDU/CSU
vorgelegten Änderungsanträge eingegangen. Der Antrag zu
Ziffer 1 führe bei Annahme dazu, dass die Zuständigkeit für
die Antragsannahme unregelt sei. Der Antrag sei erkennbar
mit der heißen Nadel gestrickt worden. Dem Antrag zu Zif-
fer 2 sei entgegenzuhalten, dass im Verhältnis zu der Zahl
der eingehenden Anträge auf Kriegsdienstverweigerung der
Anteil der Fälle, in denen das Führungszeugnis tatsächlich
relevante Einträge zeige, verschwindend gering sei. Ange-
sichts dessen sei es unverhältnismäßig, an einer generellen
Vorlage des Führungszeugnisses festzuhalten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie
begrüße die Neuregelung des Kriegsdienstverweigerungs-
gesetzes. Die vollständige Abschaffung des mündlichen
Verfahrens zur Prüfung der Gewissensentscheidung bei der
Kriegsdienstverweigerung beseitige eine fragwürdige Rege-
lung, die über Jahrzehnte das Grundrecht auf Kriegsdienst-
verweigerung überschattet habe. Besonders hervorzuheben
sei, dass der Gesetzentwurf geschlechtergerecht formuliert
sei, so dass nach dem neuen Recht auch Frauen, die Zeit-
und Berufssoldatinnen seien, den Kriegsdienst verweigern
könnten. Hiermit werde eine Rechtsunsicherheit im alten
Gesetz beseitigt. Die Änderungsanträge der Fraktion der
CDU/CSU trügen nicht zur Verbesserung des Gesetzes bei.
Die Fraktion der CDU/CSU legte auf Ausschussdruck-
sache 15(12)55 folgende Änderungsanträge vor, die mit den

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1125

Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt wurden:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 und 3) KDVNeuRG

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Begründung
Es wäre sinnvoll, wenn zukünftig der Antragseingang aus-
schließlich beim Kreiswehrersatzamt angesiedelt wäre und
die Möglichkeit, nach einer Fristverlängerung den Antrag
direkt beim Bundesamt zu stellen, entfiele. Die Vorgaben in
den Absätzen 2 und 3 des Gesetzentwurfes bedeuten jetzt,
dass ein Teil der Personalakte beim Kreiswehrersatzamt
und ein Teil beim Bundesamt eingeht, was dann ein um-
ständliches und aufwendiges Zusammenführen der Akten
erfordert. Gleichzeitig wird hiermit ein konkreter immer
wieder von der rot/grünen Bundesregierung geforderter
Vorschlag zur Verwaltungsvereinfachung unterbreitet.
2. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs 3) KDVNeuRG

Der Absatz 3 wird gestrichen
Begründung
Es wäre sinnvoller, generell bei der Antragstellung auf
Kriegsdienstverweigerung die Vorlage eines Führungszeug-

nisses beizubehalten und somit automatisch als Bestandteil
des Antrags zu sehen. Damit könnte Absatz 3, dass das Bun-
desamt ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentral-
registergesetzes anfordern kann, komplett entfallen. Auch
dies wäre ein Schritt zur Verwaltungsvereinfachung.
Darüber hinaus erklärte die Fraktion der CDU/CSU grund-
sätzliche Zustimmung zum Gesetzentwurf. Die Überlegun-
gen im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens
seien berechtigt.
Die Fraktion der FDP erklärte, sie sehe in der Bündelung
der jetzt noch unterschiedlichen Anerkennungsverfahren
eine Verbesserung. Dem Gesetzentwurf sei grundsätzlich
zuzustimmen, auch wenn die FDP als weitergehendes Ziel
die Aussetzung der Wehrpflicht anstrebe. Er erleichtere die
Kriegsdienstverweigerung für bereits Einberufene oder für
von der bevorstehenden Einberufung unterrichtete Wehr-
pflichtige. Richtig sei auch, dass jetzt eine einheitliche Re-
gelung des Anerkennungsverfahrens auch für Berufssolda-
ten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gefunden worden sei.
Fraglich sei indes, weshalb das Gesetz erst drei Monate
nach Verkündung in Kraft treten solle. Dies erschließe sich
nicht. Das Bundesamt für den Zivildienst sei sicher zu einer
schnelleren Umsetzung in der Lage.

Berlin, den 4. Juni 2003
Andreas Weigel
Berichterstatter

Thomas Dörflinger
Berichterstatter

Jutta Dümpe-Krüger
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

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