BT-Drucksache 15/1121

1. zu dem Gesetzentwuf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/810- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1067- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom 4. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1121
15. Wahlperiode 04. 06. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/810 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1067 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes

A. Problem
Mit den wortgleichen Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 15/810 und
15/1067 soll eine besondere Ausgleichsregelung in das Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG) eingefügt werden, nach der stromintensive Unternehmen des
produzierenden Bereichs vom EEG-Kostenanteil teilweise befreit werden kön-
nen, sofern sie nachweisen, dass der EEG-Kostenanteil maßgeblich zu einer er-
heblichen und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Wettbewerbsfä-
higkeit des Unternehmens oder von selbständigen Teilen des Unternehmens
führt. Die Regelung soll bis zum 30. Juni 2004 gelten.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/810 in der vom Ausschuss
beschlossenen Fassung, in der insbesondere die Differenzkosten für die anteilig
weitergereichte Strommenge, bezogen auf die gesamte über 100 Gigawattstun-
den hinausgehende Strommenge, auf einen festen Satz von 0,05 Cent je Kilo-
wattstunde festgelegt wurden und Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 15/1067.
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Drucksache 15/1121 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/810 und Aufforderung an
die Bundesregierung, die Härtefallregelung im Rahmen der vorgesehenen Ge-
samtnovellierung des EEG vorzunehmen (siehe Bericht).

D. Kosten
Die durch die Neuregelung von den Letztverbrauchern für den Strombezug zu
übernehmenden Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Be-
richt).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1121

Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf – Drucksache 15/810 – mit folgenden Maßgaben, im

Übrigen unverändert anzunehmen:
In Artikel 1 wird § 11a wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf
Antrag den Anteil der Strommenge nach § 11 Abs. 4 Satz 1, der von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unterneh-
men des produzierenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um da-
durch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unterneh-
men ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Ge-
setzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der
Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.“

2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vom-Hundert-Anteil ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten
für die anteilig weitergereichte Strommenge bezogen auf die gesamte
über 100 Gigawattstunden hinausgehende Strommenge unter Zugrunde-
legung der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05
Cent je Kilowattstunde betragen.“

3. Absatz 4 entfällt.
4. Die Absätze 5 bis 9 werden zu den Absätzen 4 bis 8, in dem neuen Ab-

satz 7 wird die Angabe „Absätze 1 bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1
bis 5“ und in dem neuen Absatz 8 die Angabe „Absätze 1 bis 8“ durch die
Angabe „Absätze 1 bis 7“ ersetzt;

2. den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1067 – für erledigt zu erklären.

Berlin, den 4. Juni 2003

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ulrich Petzold
Vorsitzender

Marco Bülow
Berichterstatter

Doris Meyer (Tapfheim)
Berichterstatterin

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

Drucksache 15/1121 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marco Bülow, Doris Meyer (Tapfheim), Michaele
Hustedt und Angelika Brunkhorst

I.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/810 wurde in der
40. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. April 2003
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1067 wurde in der
47. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4. Juni 2003 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen.
Der mitberatende Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf – Drucksachen 15/810, 15/1067 – in seiner geänderten
Fassung (siehe Beschlussempfehlung) anzunehmen.

II.
Mit den wortgleichen Gesetzentwürfen auf den Drucksa-
chen 15/810 bzw. 15/1067 soll eine besondere Ausgleichs-
regelung in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einge-
fügt werden, nach der stromintensive Unternehmen des pro-
duzierenden Bereichs vom EEG-Kostenanteil teilweise be-
freit werden können, sofern sie nachweisen, dass der EEG-
Kostenanteil maßgeblich zu einer erheblichen und nicht nur
vorübergehenden Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähig-
keit des Unternehmens oder von selbständigen Teilen des
Unternehmens führt. Die Regelung soll bis zum 30. Juni
2004 gelten.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/810 erstma-
lig in seiner Sitzung am 7. Mai 2003 beraten.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ausgeführt, man
halte die in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene
Härtefallregelung für den richtigen Weg. Auf der einen
Seite würden die vom EEG stark betroffenen energieinten-
siven Unternehmen entlastet, wenn sie in ihrer Existenz ge-
fährdet seien. Dies geschehe nach einem engen Kriterienka-
talog. Es werde im Einzelfall geprüft, ob dieser Anspruch
tatsächlich gerechtfertigt sei. Auf der anderen Seite werde
eine Aufblähung des EEG zu Lasten der anderen Unterneh-
men vermieden.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde vorgetra-
gen, der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/810 enthalte eine
Reihe von Unklarheiten. So sei nicht plausibel, warum die
Grenze für die energieintensiven Unternehmen auf 100 Gi-
gawattstunden (GWh) festgelegt worden sei und dies dann
mit der Bruttowertschöpfung gekoppelt werde. Dadurch
komme es zu Wettbewerbsverzerrungen. Zudem entstehe
ein Mehr an Bürokratie und Verwaltungsaufwand. Der Ge-

setzentwurf enthalte ferner auch unklare Begriffe. So sei
beispielsweise nicht geklärt, ob ein Unternehmen eine oder
mehrere Abnahmestellen haben könne. Der Spielraum zur
Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit sei darüber hinaus
sehr groß. Die Prüfung werde zwar vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchgeführt.
Dieses unterstehe aber bei Wahrnehmung der durch dieses
Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bun-
desministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit. Auch dies bedeute mehr Verwaltungsaufwand und Bü-
rokratie. Aus diesem Grunde lehne man den vorgelegten
Gesetzentwurf ab.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde festgestellt, Ursache für die hohen Energiekosten sei
nach eigener Auffassung nicht das EEG, sondern die man-
gelnde Wettbewerbsintensität in diesem Markt. Um den en-
ergieintensiven Branchen zu helfen, schaffe man zum einen
eine staatliche Wettbewerbsaufsicht. Dies wolle man im
Rahmen der Novelle zum Energiewirtschaftsgesetz im
Laufe dieses Jahres regeln. Zum anderen sehe man auf
Wunsch der betroffenen Unternehmen mit dem vorliegen-
den Gesetzentwurf eine Härtefallregelung vor. Dabei wür-
den nur die besonders belasteten Unternehmen berücksich-
tigt. Eine größere Ausweitung in Analogie zur KWK-Rege-
lung habe man vermieden, um so die Menge der Umlage
möglichst gering zu halten. Ein punktgenaues Herausgrei-
fen der Unternehmen bedeutete andererseits wie immer bei
solchen Regelungen ein Mehr an Bürokratie, d. h. man
benötige eine Behörde, die die entsprechende Prüfung vor-
nehme. In Abwägung aller Umstände halte man das vorge-
schlagene Vorgehen für den richtigen Weg.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde dargelegt, grund-
sätzlich halte man eine Entlastung stromintensiver Unter-
nehmen bei den Kosten des EEG für sinnvoll. Die vorge-
sehene Regelung erfasse allerdings nur sehr wenige Unter-
nehmen. Bei der papierherstellenden Industrie profitierten
beispielsweise nur etwa 20 von 150 Unternehmen. Das vor-
gesehene Antragsverfahren mit doppelter Prüfung durch
Wirtschaftsprüfer und Clearingstelle führe zu erheblichen
Problemen in der Praxis, da die Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen wohl nicht bereit seien, ihre Kostenstrukturen
offen zu legen. Die gewählten Begrenzungskriterien würden
beispielsweise nicht einmal von der Deutschen Bundesbahn
erfüllt. Daher schlage man ein Kriterium „Kosten pro Ar-
beitsplatz“ vor. Auch halte man die Regelung einer jähr-
lichen Antragsstellung für überzogen. Schließlich spreche
man sich für eine Verlängerung der Gültigkeit der Regelung
aus, da die Unternehmen Planungssicherheit haben müssten.
Entsprechend einem einstimmigen Beschluss des Ausschus-
ses in seiner Sitzung am 7. Mai 2003 führte der Ausschuss
am 19. Mai 2003 eine öffentliche Anhörung zu diesem Ge-
setzentwurf durch. Folgende Sachverständige und Verbände
nahmen dort Stellung:
Bernhard Hillebrand (Rheinisch-Westfälisches Institut für
Wirtschaftsforschung)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1121

Prof. Dr. Uwe Leprich (Institut für ZukunftsEnergieSys-
teme)
Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. (BEE)
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.
(VIK)
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Das Ergebnis dieser Anhörung ist in die Beratungen des
Ausschusses eingeflossen. Das Wortprotokoll sowie die ab-
gegebenen schriftlichen Stellungnahmen (Ausschussdruck-
sachen 15(15)100, 15(15)101, 15(15)102 und 15(15)104
sind der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich.
In die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 15/810 wurde auch der am gleichen Tage über-
wiesene wortgleiche Gesetzentwurf auf Drucksache
15/1067 einbezogen.
Von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurden zum Gesetzentwurf auf Drucksache 15/810 Ände-
rungsanträge vorgelegt (siehe Beschlussempfehlung). Sie
wurden mit folgender schriftlicher Begründung versehen:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 § 11a Abs. 1):
Die Änderung in § 11a Abs. 1 ist eine Folgeänderung der
Änderung von § 11a Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4, die durch
die Nummern 2 und 3 erfolgt. Durch die dort vorgenom-
mene Festlegung der Differenzkosten für die anteilig weiter-
gereichte Strommenge bezogen auf die gesamte über 100
Gigawattstunden hinausgehende Strommenge auf einen fes-
ten Satz von 0,05 Cent je Kilowattstunde verbleibt dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kein Ermessens-
spielraum mehr. Die Formulierung in § 11a Abs. 1 wird
durch die Änderung entsprechend angepasst. Die bislang im
Abs. 4 enthaltene Regelung wird in den neuen Abs. 1 inte-
griert. Dadurch wird deutlich gemacht, dass der Anspruch
auf Begrenzung nur besteht, soweit die Ziele des EEG ins-
gesamt und die Interessen der Gesamtheit der Stromver-
brauchern gewahrt sind. Dabei kommt dem Ziel, das Ener-
giesystem zu einer nachhaltigen Energieversorgung
umzubauen, und der Aufgabe, das Verursacherprinzip zu
wahren, ein besonderes Gewicht zu. Die Begrenzung darf
nicht zu einer unangemessenen Erhöhung der Differenzkos-
ten für die sonstigen Stromverbraucher und insbesondere
für konkurrierende Unternehmen, die nicht in den Anwen-
dungsbereich der Regelung fallen, führen.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 § 11a Abs. 3 Satz 2 neu):
Die Begrenzung der anteilig an das Unternehmen weiterge-
reichten Strommenge soll zu einer Reduzierung der Mehr-
kosten auf 0,05 Cent je Kilowattstunde führen, um den be-
troffenen Unternehmen größtmögliche Planungssicherheit
zu ermöglichen. Dadurch wird die ursprünglich vorgese-
hene Spanne mit einer unteren Grenze von 0,05 Cent je Ki-
lowattstunde ersetzt. Die Entscheidung des Bundesamts für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beruht auf dem Durch-
schnittsvergütungssatz nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 5 EEG,
der in dem von der Entscheidung betroffenen Jahreszeit-
raum erwartet wird. Dieser Vergütungssatz ist nicht mit
Sicherheit vorherzusagen. Das Bundesamt muss daher
insoweit eine Prognoseentscheidung treffen. Diese Progno-
seentscheidung soll auch dann Grundlage der Entscheidung

bleiben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der tat-
sächliche Durchschnittsvergütungssatzes von der Prognose
abweicht.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 § 11a Abs. 4):
Die Bestimmung des § 11a Abs. 4 entfällt. Der Regelungs-
gehalt des Abs. 4 Satz 2 wird dadurch jedoch nicht obsolet,
sondern in Absatz 1 integriert.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 § 11a Abs. 5 - 9):
Folgeänderungen
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ergänzend ausge-
führt, mit der in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorge-
nommenen Härtefallregelung wolle man seiner Verantwor-
tung für die Unternehmen gerecht werden, die durch das
EEG besonderen Belastungen ausgesetzt seien. In der Öf-
fentlichkeit würden allerdings mittlerweile die durch das
EEG für die Unternehmen entstehenden Kosten völlig über-
trieben. Unberücksichtigt bleibe zudem vielfach, dass die
Förderung degressiv ausgestaltet, ein wesentlicher Beitrag
zum Klimaschutz geleistet und viele Arbeitsplätze gerade in
mittelständischen Unternehmen gesichert würden. Mit dem
vorgelegten Änderungsantrag (siehe Beschlussempfehlung)
komme man der Stellungnahme des Bundesrates entgegen,
wegen der Planungssicherheit für die Unternehmen die vor-
gesehene Belastungsgrenze auf 0,05 Cent je Kilowattstunde
festzulegen. Man hoffe, damit auch dort die Voraussetzung
für eine Zustimmung zu diesem Gesetzgebungsvorhaben
geschaffen zu haben.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde dargelegt,
auf der Anhörung sei deutlich geworden, dass die in der
Härtefallregelung vorgesehenen Grenzwertziehungen mit
100 Gigawattstunden bzw. 20 % Anteil Stromkosten an der
Bruttowertschöpfung willkürlich seien. So seien beispiels-
weise in den Branchen Chemie bzw. Zement jeweils nur rd.
zehn Unternehmen betroffen. Die Regelung führe somit
auch in ihrer veränderten Form zu Wettbewerbsverzerrun-
gen innerhalb der einzelnen Branchen und Sektoren. Nach
wie vor gebe es auch mehr Bürokratie und Verwaltungsauf-
wand. Auch wenn die bisherige „Kann“-Formulierung ge-
strichen worden sei, blieben dennoch – insbesondere durch
den neuen Schlusssatz im neuen Absatz 1 – Unklarheiten
bestehen. Ferner sei zu befürchten, dass die nach dem neuen
Absatz 3 Satz 2 zu treffende Prognoseentscheidung zur Ver-
unsicherung beitrage. Für die umfassende Novellierung des
EEG mahne man daher an, juristische Unklarheiten zu be-
seitigen, die Grenzwertregelung sorgfältiger vorzunehmen,
bürokratischen Aufwand wo immer möglich zu vermeiden
und den Begriff der „Abnahmestelle“ eindeutiger festzule-
gen. Den vorliegenden Gesetzentwurf lehne man auch in
seiner geänderten Fassung ab.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde ausgeführt, mit der Härtefallregelung wolle man nur
die besonders durch das EEG belasteten Unternehmen ent-
lasten. Die Regelung sei bis zum 30. Juni 2004 befristet. Die
bis dahin vorliegenden Erfahrungen könnten im Rahmen
der Gesamtnovellierung des EEG genutzt werden. Es müsse
aber dabei bleiben, dass eine solche Regelung nur auf die
Unternehmen beschränkt bleibe, die tatsächlich im Wettbe-
werb betroffen seien, da dies sonst zu Lasten der anderen

Drucksache 15/1121 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Unternehmen gehe. Gleichzeitig müsse es natürlich bei die-
ser Novellierung das Ziel sein, trotz gewollter weiter zuneh-
mender Nutzung erneuerbarer Energiequellen nicht zu wei-
ter steigenden Kosten zu kommen. Zum einen erreiche man
dies durch die im Gesetz bereits jetzt enthaltenen degressi-
ven Fördersätze. Zum anderen müsse berücksichtigt wer-
den, dass man dann in eine Phase komme, in der die Hälfte
der Kraftwerkskapazität in Deutschland ersetzt werden
müsse, in die entsprechenden Stromgestehungskosten dann
wieder Amortisationskosten einzurechnen seien und des-
halb die Differenzkosten geringer ausfielen. Für unzutref-
fend halte man den Vorwurf, das EEG enthalte zu wenig
marktwirtschaftliche Anreize. Zum einen sorgten hierfür die
bereits erwähnten degressiven Fördersätze. Zum anderen
würden pauschalierte Erstattungssätze für den Strom be-
zahlt, so dass für den Investor die Möglichkeit bestehe, sich
durch Einsatz bester Technik die höchste Rendite zu erwirt-
schaften. Mit den Änderungsanträgen sei man den Anliegen
des Bundesrates entgegengekommen und habe auch zur Re-
duzierung des bürokratischen Aufwandes beigetragen. Man
appelliere an die Oppositionsfraktionen, bei der anstehen-
den Gesamtnovelle zum EEG zu einem gemeinsamen Vor-
gehen zu kommen.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde vorgetragen, die
vorgesehene Härtefallregelung führe auch in ihrer neuen
Form gerade bei den kleineren und mittleren Unternehmen
zu Wettbewerbsverzerrungen, da auch auf sie die Kosten

umgelegt würden. Man teile nicht die Ansicht, dass die Kos-
ten des EEG vergleichsweise niedrig seien. In der Anhörung
habe z. B. ein Sachverständiger darauf hingewiesen, dass
die Belastung der privaten Haushalte durch das EEG höher
liege als die durch die Ökosteuer. Was den vorgelegten Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen (siehe Beschluss-
empfehlung) anbelange, so halte man die Streichung des
§ 11a Abs. 4 für positiv. Durch die Aufnahme des letzten
Halbsatzes in den Absatz 1 sei aber die bürokratiefördernde
Ermessensregelung wieder aufgenommen worden. Aus
eigener Sicht könne ein Bundesamt nicht darüber entschei-
den, was mit den Interessen der Gesamtheit der Stromver-
braucher vereinbar sei. Dies sei Aufgabe der Politik. Man
werde deshalb auch dem geänderten Gesetzentwurf nicht
zustimmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/810 mit den in der Beschlussempfehlung wiedergegebe-
nen Maßgaben anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss einvernehmlich, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/1067 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 4. Juni 2003

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Marco Bülow
Berichterstatter

Doris Meyer (Tapfheim)
Berichterstatterin

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

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