BT-Drucksache 15/1042

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/537- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/900- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz)

Vom 23. Mai 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1042
15. Wahlperiode 23. 05. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/537 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern
und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung
(Kleinunternehmerförderungsgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/900 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern
und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung
(Kleinunternehmerförderungsgesetz)

A. Problem
Der Abbau bürokratischer Hemmnisse und Überregulierungen wirkt sich auf
die Entfaltungsmöglichkeiten insbesondere von kleinen und mittleren Unter-
nehmen vorteilhaft aus. Darüber hinaus sind nach den Empfehlungen der Kom-
mission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz“ für die steuerliche Be-
handlung der sog. Ich-AG unkomplizierte, leicht zu handhabende Regelungen
erforderlich. Ferner ist die Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen
weiter verbesserungsbedürftig, da kleine und mittlere Unternehmen noch nicht
den Zugang zu den Kapitalmärkten zu Konditionen erhalten, die ihrer Situation
angemessen und für die Unternehmen tragfähig sind.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die bürokratischen Belastungen von
Existenzgründern und Kleinunternehmern durch eine vereinfachte Gewinner-
mittlung sowie die Anhebung der Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht
und Standardisierung der Einnahmenüberschussrechnung abzubauen. Ferner
sollen die Finanzierungsbedingungen von Unternehmen durch Wegfall der ge-
werbesteuerlichen Hinzurechnung bestimmter Fremdfinanzierungsentgelte bei
banknahen Zweckgesellschaften mittelbar verbessert werden.

Drucksache 15/1042 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere
– die Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaft in den Anwendungsbereich

der Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung,
– den Verzicht auf die Bildung einer Ansparrücklage im Erstjahr als Voraus-

setzung für die Sonderabschreibung nach § 7g EStG und
– die verbesserte Förderung im Rahmen von Existenzgründungszuschüssen

nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in den Rechnungs-
jahren 2003 bis 2006 die nachfolgenden Auswirkungen:

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen führen zu geringen, nicht
näher quantifizierbaren Steuermehr- und Steuermindereinnahmen. Im Haus-
halt der Bundesanstalt für Arbeit sind aufgrund der Änderung des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch Mehrausgaben für den Existenzgründungszuschuss
(Kapitel 3 Titel 68 193) in geringer Höhe zu erwarten. Wegen der nur kurzen
Laufzeit der bisherigen Förderung sind die finanziellen Auswirkungen nicht
zu quantifizieren.

Gebietskörperschaft Steuermindereinnahmen (–) in Mio. Euro in den Rechnungsjahren2003 2004 2005 2006
Bund –126 –164 –174 –180
Länder –115 –152 –162 –168
Gemeinden – 23 – 34 – 39 – 42
Insgesamt –264 –350 –375 –390

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1042

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/537, 15/900 – mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung des Artikelgesetzes wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern, zur Ein-
dämmung der Schattenwirtschaft und zur Verbesserung der Unternehmens-
finanzierung“.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 2
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 3
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 5
Änderung der Abgabenordnung 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 7
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 7a
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 8
Inkrafttreten 9“.

3. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 5a Gewinnermittlung bei

Handelsschiffen im internationalen Verkehr“ die Angabe „§ 5b Gewin-
nermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung“ eingefügt.

2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
㤠5b

Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung
(1) Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen

oder Vermögensmassen sind und Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beziehen, ermitteln den
Gewinn hieraus abweichend von § 4 Abs. 1 und 3, §§ 5 und 13a insge-
samt auf Antrag als Überschuss der Betriebseinnahmen über pauschal an-
gesetzte Betriebsausgaben. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1
ist, dass
1. die Betriebseinnahmen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen

Betrag von 17 500 Euro nicht überstiegen haben und im Wirtschafts-
jahr, auf das sich der Antrag bezieht, 50 000 Euro voraussichtlich
nicht übersteigen werden,

2. in den Veranlagungszeiträumen, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt
oder endet, auf das sich der Antrag bezieht, die Umsatzsteuer nach
§ 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 nicht erhoben wird oder

Drucksache 15/1042 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Umsatzsteuergesetz 1999
angewandt wird und

3. der Gesamtbetrag der Einkünfte in dem Veranlagungszeitraum, der
dem Veranlagungszeitraum vorangeht, in dem das Wirtschaftsjahr be-
ginnt, auf das sich der Antrag bezieht, 35 000 Euro nicht übersteigt;
bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden,
erhöht sich dieser Betrag auf 70 000 Euro. Erhalten die Steuerpflich-
tigen ein Überbrückungsgeld im Sinne des § 57 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder einen Existenzgründungszuschuss im Sinne des
§ 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, so erhöhen sich die
Beträge von 35 000 Euro auf 50 000 Euro und von 70 000 Euro auf
100 000 Euro.

Für Wirtschaftsjahre, für die der Gewinn aufgrund eines Antrags nach
§ 13a Abs. 2 ermittelt wird, findet Satz 1 keine Anwendung. Die Be-
triebsausgaben werden mit 50 vom Hundert der Betriebseinnahmen ange-
setzt. Als Betriebseinnahmen gelten auch Entnahmen im Sinne des § 4
Abs. 1 Satz 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Betriebseinnahmen
sind aufzuzeichnen.
(2) Der Antrag auf Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist mit Abgabe

der Steuererklärung, spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Wirt-
schaftsjahres, auf das er sich bezieht, nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen. Er kann innerhalb dieser Frist widerrufen werden.
Wurde ein Antrag nicht gestellt, oder nach Satz 2 widerrufen, obwohl die
Voraussetzungen für eine Anwendung des Absatzes 1 gegeben waren und
in früheren Wirtschaftsjahren der Gewinn bereits nach Absatz 1 ermittelt
worden ist, so ist die Antragstellung für die folgenden zwei Wirtschafts-
jahre ausgeschlossen.
(3) Für das Wirtschaftsjahr, das der letztmaligen Anwendung des Ab-

satzes 1 Satz 1 folgt (Übergangsjahr), ist der Gewinn nach den allgemei-
nen Grundsätzen zu ermitteln. Für die Gewinnermittlung des Übergangs-
jahrs sind die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Ab-
nutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis
aufzunehmen.“

3. § 7g Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absät-

zen 3 bis 7 gebildet worden ist. Dies gilt nicht bei Existenzgründern
im Sinne des Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Be-
triebseröffnung begonnen wird.“

4. In § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „260 000 Euro“
durch die Angabe „350 000 Euro“ und die Angabe „25 000 Euro“ durch
die Angabe „30 000 Euro“ ersetzt.

5. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„1.a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsent-

gelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeits-
losenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangs-
geld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliede-
rungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds
finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen,“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1042

6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

„(15a) § 5b ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erst-
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
2003 beginnt.“

b) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
„(23) § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-

zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 7g Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.
Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirt-
schaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fas-
sung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter
anzuwenden.“

c) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:
㤠20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …[Einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgeset-
zes]) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.“

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
„Artikel 4

Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 19 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), zuletzt ge-
ändert durch Artikel … des Gesetzes vom… (BGBl. I S. …), wird wie folgt
gefasst:
„(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend

1. für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073);

2. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder
mittelbar Kredite oder Kreditrisiken aus Bankgeschäften im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zu-
letzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002
(BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
von Kreditinstituten im Sinne von § 1 des Kreditwesengesetzes oder von
in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Gewerbebetrieben erwerben und
Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher
Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stel-
lenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von
Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle
der Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich; oder

3. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich Schuldtitel bezo-
gen auf die in Nummer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausge-
ben und an Gewerbebetriebe im Sinne von Nummer 2 Darlehen gewäh-
ren.“

Drucksache 15/1042 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

5. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
„Artikel 7a

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 421l Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt
geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ gestrichen und durch einen Punkt er-

setzt.
2. Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.“

Berlin, den 21. Mai 2003

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Ingrid Arndt-Brauer
Berichterstatterin

Hans Michelbach
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Dr. Andreas Pinkwart
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1042

Bericht der Abgeordneten Ingrid Arndt-Brauer, Hans Michelbach, Kerstin Andreae
und Dr. Andreas Pinkwart

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/537 in seiner 31. Sitzung am 13. März 2003 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem
Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit,
dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft und dem Ausschuss für Tourismus zur Mit-
beratung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist mitbera-
tend sowie gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages beteiligt worden.
Der gleichlautende Gesetzentwurf der Bundesregierung –
Drucksache 15/900 – wurde vom Deutschen Bundestag in
der 43. Sitzung am 8. Mai 2003 den an der Beratung des
Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen beteiligten Aus-
schüssen überwiesen.
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 12. Sitzung
am 2. April 2003 im ersten Durchgang beraten. Der Aus-
schuss führte zu dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktio-
nen am 9. April 2003 eine öffentliche Anhörung durch. Die
Ausschussberatungen wurden in der 16. Sitzung am 7. Mai
2003 fortgesetzt und in der 18. Sitzung am 21. Mai 2003 ab-
geschlossen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Mit dem Gesetzentwurf wird angestrebt, bürokratische
Hemmnisse durch Vereinfachung der steuerlichen Gewin-
nermittlung, Erhöhung der Betragsgrenzen für Buchfüh-
rungspflichten sowie durch Standardisierung der Einnah-
menüberschussrechnung abzubauen. Ferner soll die Eigen-
kapitalbasis von Existenzgründern, kleinen und mittleren
Unternehmen verbessert sowie das Steuerrecht vereinfacht
werden.
Die Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunter-
nehmer soll dadurch erleichtert werden, dass Unternehmer
pauschal 50 v. H. der Betriebseinnahmen als Betriebsausga-
ben abziehen können. Voraussetzung ist, dass die Umsatz-
grenzen von 17 500 Euro im vergangenen und 50 000 Euro
im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden. Der
Gesamtbetrag der Einkünfte im vorangegangenen Veranla-
gungszeitraum darf 35 000 Euro nicht übersteigen. Die Um-
satzgrenze für das vorausgegangene Kalenderjahr entspricht
im Wesentlichen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer-
regelung, wodurch sich für Unternehmen der angesproche-
nen Größenordnung eine wesentliche Erleichterung ergeben
soll. Ermitteln Gewerbebetriebe ihren Gewinn durch Be-
triebsausgabenpauschalierung, werden sie darüber hinaus
von der Gewerbesteuer befreit. Dadurch entfällt auch die
Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung.
Ferner werden die Betragsgrenzen für die Buchführungs-
pflicht als Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung
angehoben. So erhöht sich die Umsatzgrenze auf 350 000
Euro (bisher 260 000), die Wirtschaftswertgrenze auf
25 000 Euro (bisher 20 500) und die Gewinngrenze auf
30 000 Euro (bisher 25 000).

Die derzeitig auf Kreditinstitute bezogene Beschränkung
der Hinzurechnung von Dauerschulden soll auf Zweckge-
sellschaften ausgedehnt werden, soweit die Geschäftstätig-
keit der Zweckgesellschaft ausschließlich im Ankauf von
Krediten oder Kreditrisiken sowie in der Ausgabe von
Schuldtiteln zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Er-
werb solcher Kredite besteht. Dadurch sollen die gewerbe-
steuerlichen Rahmenbedingungen für sog. Asset Backed
Securities verbessert und neue Freiräume für die Finanzie-
rung des Mittelstandes geschaffen werden.

III. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 9. April 2003 eine öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Folgende
Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:
Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer
Bundesvereinigung Deutscher Handelsverbände
Bundesverband der Selbständigen
Bundessteuerberaterkammer
Bundesverband Junger Unternehmer
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesverband Investment und Asset Management
Bundesverband der freien Berufe
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Deutscher Gewerkschaftsbund
Deutsche Steuer-Gewerkschaft
Deutsche Bundesbank
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Prof. Dr. Axel Schmidt
Unternehmensgrün
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Zentraler Kreditausschuss
Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 21. Mai
2003 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfoh-
len, die Gesetzentwürfe in der Fassung der Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Haushaltsausschuss hat die Vorlagen in seiner 20. Sit-
zung am 21. Mai 2003 beraten und empfiehlt, mit der Mehr-

Drucksache 15/1042 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

heit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Abwesenheit der Fraktion der FDP
den Gesetzentwürfen zuzustimmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
20. Sitzung am 21. Mai 2003 mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe in der
Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen an-
zunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 14. Sitzung am 21. Mai 2003
empfohlen, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen –
Drucksache 15/537 – für erledigt zu erklären. Ferner emp-
fiehlt er mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 15/900 – in
der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und FDP
anzunehmen.
Der Ausschuss für Tourismus hat den Koalitionsentwurf –
Drucksache 15/537 – in seiner 15. Sitzung am 7. Mai 2003
beraten und bei Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP empfohlen, die Vorlage anzunehmen. Den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung hat der Ausschuss für Touris-
mus in der 16. Sitzung am 21. Mai 2003 erörtert. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Enthal-
tung der Fraktion der CDU/CSU und Abwesenheit der
Fraktion der FDP die Annahme in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen.

V. Ausschussempfehlung
A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP den Gesetzentwurf – Drucksachen
15/537, 15/900 – in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung anzunehmen.
Im Finanzausschuss bestand Einvernehmen zwischen den
Fraktionen, dass mit der gewerbesteuerlichen Befreiung der
Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei Zweckgesell-
schaften der Markt für sog. Asset Backed Securities am
Finanzplatz Deutschland erschlossen werden könne. Zudem
werde ein weiteres Instrument zur Kapitalbeschaffung klei-
ner und mittlerer Unternehmen geschaffen, da sich die Stär-
kung der Eigenkapitalbasis der Banken positiv auf die
Finanzierungssituation der Kredite nachfragenden Unter-
nehmen auswirke.
Mit der vorgesehenen Regelung komme es künftig bei Ge-
werbetreibenden, deren Geschäftstätigkeit ausschließlich im
Erwerb bestimmter Kreditforderungen von Kreditinstituten
sowie der Begebung von Schuldtiteln zur Finanzierung des
Erwerbs dieser Kredite besteht (sog. Zweckgesellschaften),
nicht mehr zu einer Hinzurechnung der Dauerschuldentgelte
bei der Gewerbesteuer. Die Zweckgesellschaften werden in-
soweit den Kreditinstituten gleichgestellt.
Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich dafür aus, auch Un-
ternehmen von der Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen
auszunehmen, die andere Verbriefungen als die von Kredi-
ten oder Kreditrisiken betreiben. Auf Fragen der Fraktion

der CDU/CSU zur umsatzsteuerrechtlichen Problematik
führte die Bundesregierung aus, nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a
UStG sei die Gewährung und Vermittlung von Krediten um-
satzsteuerfrei. Werde eine Kreditforderung durch ein Kredit-
institut an eine Zweckgesellschaft veräußert – hierbei han-
dele es sich um eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG um-
satzsteuerfreie Leistung – der Kredit aber weiterhin durch
das Kreditinstitut verwaltet, hänge die umsatzsteuerliche
Behandlung der Dienstleistung „Verwaltung des Kredits“
davon ab, ob das Kreditinstitut weiterhin als Kreditgeber
angesehen werden könne. In diesem Falle handele es sich
um die Verwaltung einer eigenen Kreditforderung, die keine
Umsatzsteuerpflicht auslöst. Sei dies nicht der Fall, liege die
Verwaltung eines fremden Kredits vor und diese Dienstleis-
tung stelle eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. In an-
deren Mitgliedstaaten der EU gewählte Gestaltungen führ-
ten offensichtlich dazu, dass das Kreditinstitut weiterhin als
Kreditgeber behandelt werde.
Die Bundesregierung führte des Weiteren aus, die dargelegte
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung folge den für alle Mit-
gliedstaaten verbindlichen Vorgaben der 6. EG-Richtlinie;
eine Änderung des UStG sei daher nicht möglich. Zur Ver-
meidung von Wettbewerbsnachteilen inländischer Zweck-
gesellschaften sicherte die Bundesregierung aber zu, sich im
Rahmen ihrer Möglichkeiten, u. a. im Abstimmungsprozess
mit den Ländern im Hinblick auf die Anwendung des gel-
tenden Rechts, dafür einzusetzen, dass solche Sachverhalte
auch in Deutschland entsprechend steuerlich behandelt wer-
den können.
Die Fraktion der CDU/CSU hatte im Verlauf der Ausschuss-
beratungen beantragt, die Vorlage aufzutrennen und die För-
derung von Kleinunternehmern einerseits sowie die steuerli-
che Behandlung von banknahen Zweckgesellschaften ande-
rerseits als eigenständige Gesetzentwürfe, in jeweils geson-
derten Beschlussempfehlungen, dem Deutschen Bundestag
zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung vorzu-
legen. Die Fraktion der CDU/CSU verwies hierzu auf die
übereinstimmende Auffassung aller Fraktionen zur steuerli-
chen Behandlung der banknahen Zweckgesellschaften so-
wie auf die Notwendigkeit, die gesetzliche Regelung zur
Stärkung des deutschen Finanzplatzes rasch umzusetzen.
Durch die von ihr beantragte Teilung der Vorlage könne die
einvernehmliche Beschlussfassung und ein umgehender
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, auch im Bundes-
rat, ohne Einleitung des Vermittlungsverfahrens erreicht
werden. Die Fraktion der FDP unterstützte diesen Antrag.
Demgegenüber äußerten die Koalitionsfraktionen grund-
sätzliche Bedenken, Teile der Vorlage in einen weiteren Ge-
setzentwurf auszugliedern. Die Koalitionsfraktionen beton-
ten, dass es sich sowohl bei den Bestimmungen zur Klein-
unternehmerförderung als auch bei jenen zur Verbesserung
der Unternehmensfinanzierung um angemessene Bestim-
mungen handele, denen insgesamt zugestimmt werden
solle. Die Koalitionsfraktionen verwiesen darauf, dass die
Fraktion der CDU/CSU zur Verdeutlichung ihrer Auffas-
sung die Möglichkeit habe, zu den einzelnen Teilen des Ar-
tikelgesetzes bei den Abstimmungen entsprechend zu votie-
ren. Der Ausschuss hat den Antrag der Fraktion der CDU/
CSU mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU sowie der Fraktion der
FDP abgelehnt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1042

Die Koalitionsfraktionen hoben zu der mit der Gesetzes-
vorlage beabsichtigten Förderung von Kleinunternehmern
im Verlauf der Sacherörterung hervor, dass mit dem Gesetz-
entwurf ein weiterer Schritt zum Abbau von Bürokratie un-
ternommen werde. Wesentliche Zielsetzung des Gesetzent-
wurfs sei es, bisher im Bereich der Schattenwirtschaft ge-
leisteten Tätigkeiten den Weg in die Legalität zu ebnen und
den ersten Schritt in die Selbständigkeit zu erleichtern. Es
werde angestrebt, im Entstehen befindliche Beschäftigung
zu unterstützen sowie Kleinstunternehmern einen Weg zur
steuerehrlichen Gestaltung ihrer Beschäftigung zu weisen
und deren weitere Entwicklung zu erleichtern. Der Gesetz-
entwurf sei in einen Zusammenhang mit den Regelungen
zur Ich-AG und den weiteren Vorschlägen der Hartz-Kom-
mission zu stellen.
Die Koalitionsfraktionen wiesen ferner darauf hin, dass der
Gesetzentwurf eine vereinfachte Gewinnermittlung für
Existenzgründer und Kleinunternehmer schaffe. Diese
werde mit dem in der Ausschussberatung gestellten Ände-
rungsantrag auf Land- und Forstwirte ausgedehnt. Die Koa-
litionsfraktionen erläuterten, dass auf der Grundlage der
Vereinfachungsregelung pauschal die Hälfte der Betriebs-
einnahmen als Betriebsausgaben abzugsfähig sei. Betriebs-
einnahmen und Entnahmen seien lediglich aufzuzeichnen,
während weitere steuerliche Aufzeichnungspflichten entfal-
len. Gleichzeitig werde die Pflicht zur Abgabe einer Gewer-
besteuererklärung aufgehoben, wenn die vereinfachte Ge-
winnermittlungsmöglichkeit genutzt wird. Diese Regelung
sei nicht primär auf mittelständische Unternehmen mit meh-
reren Beschäftigen und hohem Investitionsbudget ausge-
richtet. Für diesen Bereich sehe die Vorlage vielmehr die
Erhöhung der Buchführungsgrenzen vor.
Damit komme ein größerer Kreis von Unternehmen in die
Lage, nur noch eine Einnahmenüberschussrechnung für das
Finanzamt erstellen zu müssen. Durch die gleichzeitige
Standardisierung der Einnahmenüberschussrechnung werde
dem Steuerpflichtigen die Erklärungs- und Auskunftspflicht
erleichtert und Nachfragen der Finanzbehörde vermieden.
Durch die Vereinfachung der Rahmenbedingungen könnten
kleine Unternehmen ihre Steuererklärungen künftig ohne
Steuerberater erstellen und somit Geld und Zeit sparen.
Die Koalitionsfraktionen wiesen ferner darauf hin, dass mit
den vorgesehenen Regelungen Arbeitslose motiviert wür-
den, sich in einer Ich-AG selbständig zu machen. Nament-
lich durch die im Verlauf der Ausschussberatungen einge-
fügten Änderung des Sozialgesetzbuchs III werde die För-
derung durch den Existenzgründungszuschuss verbessert
und die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch eine selb-
ständige Tätigkeit gefördert. Damit werde eine wesentliche
Zielsetzung des Gesetzentwurfs erfüllt, nach der Arbeitslo-
sen der Schritt in die Selbständigkeit erleichtert werden soll.
Die Koalitionsfraktionen wandten sich gegen die von der
Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP vertre-
tene Auffassung, die vom Ausschuss durchgeführte Anhö-
rung habe nachgewiesen, dass der Gesetzentwurf ins Leere
laufe. Vielmehr sei mit Blick auf die Anhörung anzumer-
ken, dass die mit dem Gesetzentwurf angesprochene Ziel-
gruppe nicht über eine eigene Interessenvertretung verfüge
und damit in der Anhörung die Sichtweise der Betroffenen
nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Zudem sei
auch von Seiten der Sachverständigen eingeräumt worden,

dass durchaus Dienstleistungsbereiche existieren, für die die
vorgesehenen Regelungen von Vorteil seien und die bei
niedrigen Umsätzen eine Einstiegshilfe in die Besteuerung
erhalten. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzentwurf die beabsichtigte Wirkung
entfalten werde.
Die Fraktion der CDU/CSU sah in dem Gesetzesentwurf
einen Schritt in die richtige Richtung, der indes nicht weit
genug ausgreife und einen zielführenden Gesamtansatz ver-
missen lasse. Vielmehr werde mit den vorgesehenen Be-
stimmungen ein Sondersteuerrecht für eine kleine Gruppe
geschaffen und eine Scheinförderung aufgebaut. Die Frak-
tion der CDU/CSU beanstandete insbesondere, dass die für
die Vereinfachungsregelungen gezogenen Grenzen unrealis-
tisch gewählt worden seien und legte Änderungsanträge mit
der Zielsetzung vor, auf die Gewinnermittlung durch Be-
triebsausgabenpauschalierung zu verzichten und die Gren-
zen für die Buchführungspflicht anzuheben. Zur Begrün-
dung wies die Fraktion der CDU/CSU darauf hin, dass der
pauschale Betriebsausgabenabzug von 50 v. H. der Be-
triebseinnahmen wirtschaftspolitisch zu kurz greife. Ange-
sichts der engen Voraussetzungen sei damit zu rechnen, dass
der begünstigte Personenkreis sehr klein sei. Zudem ge-
lange die Vorschrift bei den Steuerpflichtigen nicht zur An-
wendung, die Umsatzrenditen von weniger als 50 v. H. er-
zielen wie etwa Freiberufler, Handwerker und Handelsun-
ternehmen, die häufig hohe Betriebsausgaben haben, sowie
Existenzgründer, die in der Existenzgründungsphase regel-
mäßig Verluste erwirtschaften. Auch Unternehmer, die ein
Büro mieten oder ein Fahrzeug benötigen, erwirtschafteten
regelmäßig keinen Reingewinn von 50 v. H.
Die Vorschrift führe zudem nicht zu einem Abbau von Bü-
rokratie. Gewerbetreibende müssten bisher bis zu einem
Umsatz von 260 000 Euro oder einem Gewinn von 25 000
Euro keine Bücher führen. Sie seien lediglich verpflichtet,
den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben festzu-
halten. Bei wissenschaftlichen, künstlerischen oder schrift-
stellerischen Nebentätigkeiten seien nach einer Verwal-
tungsanweisung pauschal 25 v. H. der Einnahmen, max. 600
Euro, als Ausgaben abziehbar. Ein Mindestmaß an Auf-
zeichnungen werde ohnehin erforderlich sein – z. B. für die
Erlangung eines Kredits bei Banken. Schließlich wecke der
pauschalierte Betriebsausgabenabzug die falsche Erwar-
tung, man könne seinen sicheren Arbeitsplatz aufgeben und
sich zu günstigen steuerlichen Konditionen selbständig ma-
chen. Die Voraussetzungen seien indes derart restriktiv, dass
wenige Unternehmer von dieser Regelung profitieren. Da-
mit bestehe die Gefahr, dass sichere Arbeitsplätze verloren
gehen und die Zahl der gescheiterten Existenzen steige.
Die Fraktion der CDU/CSU vertrat ferner die Auffassung,
dass die vorgesehene Rechtsänderung zu weiteren Kompli-
zierungen des Steuerrechts führe. So hätten die Steuer-
pflichtigen den Gewinn vor Abgabe der Steuererklärung
zweimal zu ermitteln, um die für sie günstige Gewinner-
mittlungsmethode herauszufinden. Ferner stelle sich die
Frage, warum Arbeitnehmer bei Überschreiten des Wer-
bungskostenpauschbetrages von 1 044 Euro ihre Werbungs-
kosten im Einzelnen nachweisen müssen, Unternehmer ihre
Betriebsausgaben jedoch nicht. Schließlich bestehe Miss-
brauchsgefahr, da Betriebsausgaben doppelt – einmal im

Drucksache 15/1042 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Rahmen der Pauschalierung und darüber hinaus bei einer
weiteren Einkunftsart – geltend gemacht werden können.
Die mit der Regelung verbundene Gewerbesteuerbefreiung
greife angesichts des gewerbesteuerlichen Freibetrags von
24 500 Euro ebenfalls zu kurz. Es seien nicht nur Kleinun-
ternehmer von der Gewerbesteuer zu entlasten, sondern alle
Unternehmen in Deutschland. Deshalb solle der Gemeinde-
finanzreform nicht vorgegriffen werden. Der Ausschuss hat
den Antrag der Fraktion der CDU/CSU mit der Mehrheit
der Koalitionsfraktionen abgelehnt.
Hinsichtlich der Anhebung der Grenzen für die Buchfüh-
rungspflicht hob die Fraktion der CDU/CSU hervor, dass
die Erfüllung der Buchführungspflichten und die Erstellung
von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen
kosten- und personalintensiv sei und gerade kleinere Unter-
nehmen mit wenig Personal belaste. Freiberufler träfen der-
artige Pflichten grundsätzlich nicht. Durch eine „mutige“
Anhebung der Grenzen auf 400 000 Euro Jahresumsatz
werde eine wirkliche Vereinfachung erreicht und die ge-
plante Betriebsausgabenpauschalierung obsolet. Der ent-
sprechende Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt worden.
Die Fraktion der CDU/CSU trat ferner dafür ein, die Be-
tragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800
Euro anzuheben. Nach § 6 Abs. 2 EStG können die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgesetzt
werden, wenn diese derzeit nicht mehr als 410 Euro betra-
gen. Die Regelung verbessere die Selbstfinanzierung der
Unternehmen und sei sowohl für die Steuerpflichtigen als
auch für die Finanzämter eine erhebliche Arbeitserleichte-
rung. Die Anhebung sei auch gerechtfertigt, um der Preis-
entwicklung Rechnung zu tragen, da die derzeitige Höchst-
grenze seit 1964 nicht mehr angehoben worden sei. Die
Koalitionsfraktionen sind diesem Antrag der Fraktion der
CDU/CSU nicht gefolgt und lehnten ihn gegen die Stimmen
der antragstellenden Fraktion bei Enthaltung der Fraktion
der FDP ab.
Die Fraktion der CDU/CSU beantragte darüber hinaus Än-
derungen im Bereich der Ansparabschreibung nach § 7g
EStG an. Danach sollten insbesondere der Satz der Sonder-
abschreibung auf 30 v. H. sowie die Höhe der Rücklage auf
40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des be-
günstigten Wirtschaftsgutes angehoben werden. Ferner solle
davon Abstand genommen werden, dass die Sonderab-
schreibung von der Bildung einer entsprechenden Rücklage
abhängig ist, um kleinen und mittleren Betrieben auch kurz-
fristige Investitionsentscheidungen zu ermöglichen.
Die Koalitionsfraktionen verwiesen auf ihren eigenen An-
trag, nach dem auf die Bildung einer Ansparrücklage im
Erstjahr als Voraussetzung für die Sonderabschreibung nach
§ 7g EStG bei Existenzgründern verzichtet werde. Der An-
trag der Fraktion der CDU/CSU wurde mit der Koalitions-
mehrheit bei Enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.
Den Antrag der Koalitionsfraktionen hat der Ausschuss mit
der Mehrheit der antragstellenden Fraktionen angenommen.
Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, mit dem Ge-
setzentwurf werde Existenzgründern keine zukunftswei-

sende Perspektive eröffnet. Sie würden entgegen der Zielbe-
schreibung des Gesetzentwurfs nicht von bürokratischen
Lasten befreit. Vielmehr führten die vorgesehenen Bestim-
mungen zur Einführung eines Sondersteuerrechts, das we-
der geeignet sei, Existenzgründer oder kleine Betriebe zu
fördern, noch zum Abbau von Bürokratie beitrage. Viel-
mehr werde der Aufwand für Bürokratie vergrößert. Zwar
stiegen die Grenzen für die Pflicht zur Buchführung, was in
die richtige Richtung gehe, jedoch zeige sich die Umset-
zung im Entwurf als halbherzig. Die Voraussetzungen, die
an die Betriebsausgabenpauschalierung geknüpft werden,
machten indes einen erheblichen Prüfungsaufwand notwen-
dig und überfordern daher viele Kleinunternehmer. Ferner
habe die öffentliche Anhörung des Ausschusses als Ergeb-
nis erbracht, dass eine Vereinfachungsregelung, die ab einer
Mindestrendite von 50 v. H. greife, nur wenige Nutznießer
finde. Kleinunternehmer erzielten geringere Gewinne und
bei Existenzgründern fielen über Jahre hinaus Verluste an.
Mögliche Vorteile ergeben sich nach Auffassung der Frak-
tion der FDP für einen kleinen Personenkreis, der im Ne-
benerwerb eine selbständige Tätigkeit ausübe. Da diese nur
in den seltensten Fällen Arbeitsplätze vorhielten, seien
durch das Gesetz Beschäftigungseffekte nicht zu erwarten.
Außerdem seien Mitnahmeeffekte nicht auszuschließen.
Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass nach ihrer Auf-
fassung der Mittelstand und insbesondere Kleinunterneh-
men bessere wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen statt
weitere Ausnahmeregelungen für wenige Unternehmen be-
nötigten. Um Kleinunternehmer beschäftigungswirksam zu
fördern, sei eine Steuerreform notwendig, die Steuertarife
absenke und steuerliche Ausnahmen beseitige. Grundle-
gende Reformen der sozialen Sicherungssysteme seien un-
umgänglich, um die hohe Abgabenbelastung abzusenken.

B. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zur Bezeichnung des Artikelgesetzes
Die Einführung der vereinfachten Gewinnermittlung nach
§ 5b EStG ist nicht nur an Personen gerichtet, die einen ers-
ten Schritt in Richtung einer unternehmerischen Tätigkeit
machen wollen. Es soll auch Steuerpflichtigen, die ihr Ein-
kommen bislang ganz oder teilweise im Bereich der Schat-
tenwirtschaft erzielt haben, den Weg in die Legalität ebnen.
Daher wird der Titel des Gesetzes entsprechend ergänzt.

Zur Änderung der Inhaltsübersicht
Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
an die Einfügung von Artikel 7a (Änderung des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch).
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2 (§ 5b)
Die Änderungen dienen der Einbeziehung der Land- und
Forstwirtschaft in den Anwendungsbereich des § 5b EStG.
Dies macht es erforderlich, bei allen Formulierungen nun-
mehr auf das Wirtschaftsjahr abzustellen. Die Gewinner-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1042

mittlung nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG bezieht sich auf die
jeweilige Einkunftsart insgesamt. Damit soll ausgeschlos-
sen werden, dass innerhalb einer Einkunftsart neben der An-
wendung des § 5b EStG zusätzliche Pauschalierungsrege-
lungen in Anspruch genommen werden (z. B. § 51 EStDV).
In § 5b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG wird klargestellt, dass eine
Prognose des Steuerpflichtigen, er werde im laufenden
Wirtschaftsjahr die Betriebseinnahmengrenze von 50 000
Euro nicht überschreiten, auch dann Bestand hat, wenn die-
ser Betrag tatsächlich überschritten wird. Der Ausschluss
der Möglichkeit der Antragsausübung in § 5b Abs. 1 Satz 3
EStG bei Gewinnermittlung aufgrund eines Antrags nach
§ 13a Abs. 2 EStG erfolgt aus verfahrensrechtlichen Grün-
den und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Zielsetzung der Vorschrift des § 13a Abs. 2 EStG (s. Bun-
destagsdrucksache 14/2070, S. 44). Nach § 13a Abs. 2
EStG in der Fassung des StBereinG 1999 wird das Antrags-
wahlrecht in dieser Vorschrift nur dann wirksam ausgeübt,
wenn der Gewinn tatsächlich für vier aufeinander folgende
Wirtschaftsjahre nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt
wird. Die Vorschriften zur Antragstellung und Bindungsfrist
in § 5b Abs. 2 EStG werden an die Formulierungen in § 13a
Abs. 2 EStG angeglichen und bezüglich der Folgerungen
aus der Nichtstellung bzw. dem Widerruf des Antrags ge-
mäß § 5b Abs. 2 EStG redaktionell überarbeitet.
Zu Nummer 3 (§ 7g Abs. 2 Nr. 3)
Nach der bisherigen Regelung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 konn-
ten Existenzgründer im Erstjahr der betrieblichen Tätigkeit
keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 in Anspruch
nehmen, weil die Bildung einer Rücklage mangels eines vo-
rangegangenen Wirtschaftsjahrs nicht möglich war. Nach
der Neuregelung ist die Bildung einer Ansparrücklage für
die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen im Erst-
jahr der betrieblichen Tätigkeit nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 5 (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a)
Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Nummer 6 (§ 52)
Zu Buchstabe a (Absatz 15a – neu –)
Der neue Absatz 15a regelt bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft die zeitliche Anwendung des § 5b EStG. Da
nach § 5b Abs. 1 Satz 6 EStG die Betriebseinnahmen aufzu-
zeichnen sind, gilt die Möglichkeit der Betriebsausgaben-
pauschalierung für diesen Personenkreis in Anlehnung an
die Anwendungsregelung des § 84 Abs. 3c EStDV bei ei-
nem in der Regel vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
schaftsjahr erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2004/2005. Be-
triebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen bei Anwen-
dung des § 24 UStG nur eingeschränkten Aufzeichnungs-
pflichten (§ 67 UStDV). Kleinunternehmer im Sinne des

§ 19 UStG unterliegen hingegen den Aufzeichnungspflich-
ten des § 65 UStDV, so dass es insoweit einer besonderen
Anwendungsregelung in § 52 EStG bei Steuerpflichtigen
mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-
beit nicht bedarf.

Zu Buchstabe b (Absatz 23)
Satz 1 regelt die Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
(neu). Die Sätze 2 und 3 (neu) entsprechen den Sätzen 1 und
2 (alt), wobei in Satz 2 (neu) eine redaktionelle Folgeände-
rung enthalten ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 37a)
Wie bisheriger Gesetzentwurf.

Zu Artikel 4
Notwendige redaktionelle Korrektur wegen Rechtsförm-
lichkeit.

Zu Artikel 7a
Der Existenzgründungszuschuss ist nach Empfehlungen der
Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
zur sog. Ich-AG als befristete Leistung der Arbeitsförde-
rung in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen
worden. Die Förderung dient – wie das Überbrückungsgeld
nach § 57 SGB III – dazu, dass Arbeitnehmer ihre Arbeits-
losigkeit durch selbständige Tätigkeiten beenden.
Die Fördervoraussetzung nach dem bisherigen Satz 2 Nr. 3,
wonach keine Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen und
nur die Mitarbeit von Familienangehörigen förderunschäd-
lich ist, war auf die Gründung von Allein-Unternehmungen
ausgerichtet. Nach Inkrafttreten der neuen Leistung sind
Umsetzungsprobleme aufgetreten, welche die Aufhebung
der genannten Fördervoraussetzung nahe legen. Insbeson-
dere können Vertretungsprobleme bei Alleinunternehmer
mit Kundenverkehr oder im Falle ungewollter Arbeitsunfä-
higkeit auftreten. Die Mitarbeit von Familienangehörigen
ist häufig keine organisatorisch machbare Lösung. Nicht zu-
letzt soll das wirtschaftliche Wachstum der geförderten
Existenzgründer nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass
wegen förderechtlicher Erwägungen von der Einstellung
von Arbeitnehmern abgesehen wird.
Die bisherige Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 soll daher
entfallen. Die Förderung mit dem Existenzgründungszu-
schuss bleibt weiterhin auf Gründer mit relativ geringer
wirtschaftlicher Substanz beschränkt, die nach Satz 2 Nr. 1
zuvor Entgeltersatzleistungen bezogen haben oder eine ge-
förderte Beschäftigung ausgeübt haben sowie nach Satz 2
Nr. 2 in einer Übergangsphase nur ein relativ geringes Ar-
beitseinkommen erzielen.

Berlin, den 21. Mai 2003
Ingrid Arndt-Brauer
Berichterstatterin

Hans Michelbach
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Dr. Andreas Pinkwart
Berichterstatter

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