BT-Drucksache 15/1037

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/905- Entwurf eines Gesetzes über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)

Vom 22. Mai 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1037
15. Wahlperiode 22. 05. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/905 –

Entwurf eines Gesetzes über die Registrierung von Betrieben zur
Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz – LegRegG)

A. Problem
Auf Grund der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom
19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Lege-
hennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) und der Richtlinie 2002/4/EG der Kommis-
sion vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben ge-
mäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) sind alle
Legehennenbetriebe mit mindestens 350 Legehennen unter Zuteilung einer
Kennnummer in einem Betriebsregister zu registrieren. Die Kennnummer ist
mit dem Erzeugercode identisch, mit dem nach den europäischen Vermark-
tungsnormen für Eier ab dem 1. Januar 2004 alle Eier der Güteklasse A zu
kennzeichnen sind, um eine Information der Verbraucher über Haltungsform
und Herkunft des Eies sowie eine komplette Rückverfolgbarkeit bis zum Lege-
betrieb zu gewährleisten.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Zusätzliche Belastungen der öffentlichen Haushalte gegenüber der gegenwärti-
gen Rechtslage können sich auf kommunaler und auf Landesebene durch die für

Drucksache 15/1037 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

die Durchführung der Registrierung der Legehennenbetriebe erforderlichen
Maßnahmen ergeben. Im Gegenzug entfällt allerdings für die unter dieses Ge-
setz fallenden Betriebe die Anzeige des Betriebs nach der Viehverkehrsverord-
nung und die bisherige Erfassung von Legehennenbetrieben mit besonderer
Haltungsform gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91. Der Vollzugsmehr-
aufwand dürfte daher voraussichtlich mit dem vorhandenen Personal bewältigt
werden können.

E. Sonstige Kosten
Durch das Gesetz entstehen den Legehennenhaltern in geringem Umfang
Mehrkosten für die Durchführung der Registrierung. Es ist jedoch nicht zu
erwarten, dass die vorgesehenen Regelungen Auswirkungen auf Einzelpreise
und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1037

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/905 –mit folgendenMaßgaben, imÜbrigen
unverändert anzunehmen:
1. § 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung

von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient
auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Satzes 1.“

b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und
2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in

den Verkehr bringen, die nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über be-
stimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), der
durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 5/2001 vom 19. De-
zember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 2 S. 1) neu gefasst worden ist, zu
kennzeichnen sind.“

2. § 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 4 sind nach den Wörtern „des Betriebs“ die Wörter „un-
ter Beifügung eines Lageplans“ einzufügen.

bb) Nummer 8 ist aufzuheben.
cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden die neuen Nummern 8

bis 10.
b) Folgender Absatz 4 ist anzufügen:

„(4) Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, dass für Anzeigen
nach Absatz 2 und Änderungsanzeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfür
vorgesehenen und zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden
sind.“

3. In § 4 Abs. 3 ist das Wort „unverzüglich“ zu streichen.
4. § 5 ist wie folgt zu fassen:

㤠5
Registerführung; Datenübermittlung; Datenlöschung

(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1
Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten
Kennnummern (registrierte Daten).
(2) Die zuständige Behörde übermittelt

1. die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der
Überprüfung der Vollständigkeit der von den Behörden geführten Regis-
ter und

Drucksache 15/1037 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten), dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der
Europäischen Gemeinschaft, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1
Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erfor-
derlich ist.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten

zum Zweck
1. der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an die jeweils zustän-

digen Behörden der Länder,
2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium und an

die jeweils zuständigen Behörden der Länder,
3. der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung

an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder,
4. der Tierseuchenbekämpfung an die Bundesforschungsanstalt für Virus-

krankheiten der Tiere und an die für die Tierseuchenbekämpfung zustän-
digen Behörden der Länder,

5. des Tierschutzes
a) an das Bundesministerium und
b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,

6. der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,
soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist.
Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in
anonymisierter Form erfolgen.
(4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden

Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betrie-
bes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen.
Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben
unberührt.“

5. § 7 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind die Wörter „ist von der zuständigen Behörde zu über-
wachen“ durch die Wörter „unterliegt der Aufsicht der zuständigen
Behörde“ zu ersetzen.

bb) Satz 2 ist aufzuheben.
b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

„Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße
und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen
treffen.“

c) Absatz 3 und 4 sind wie folgt zu fassen:
„(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie

in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten, dürfen im
Rahmen des Absatzes 1

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1037

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-
räume und Wirtschaftsgebäude betreten,

2. Besichtigungen vornehmen,
3. Proben entnehmen,
4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen und
5. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(4) Inhaber derBetriebe nach § 1Abs. 2 und dieHalter sind verpflichtet,

1. das Betreten der Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsge-
bäude nach Absatz 3 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen
nach Absatz 3 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 3 Nr. 3 und die
Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu dulden und

2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen ge-
schäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.“

6. In § 8 Abs. 2 sind die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ zu streichen.

7. § 9 ist aufzuheben.
8. Die bisherigen §§ 10 bis 13 werden die neuen §§ 9 bis 12.
9. Der neue § 9 ist wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 sind nach demWort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „der Europä-
ischen Gemeinschaft“ zu streichen.

b) In Satz 2 sind nach demWort „Bundesanstalt“ die Wörter „für Landwirt-
schaft und Ernährung“ einzufügen.

10. Der neue § 12 Abs. 2 Satz 2 ist aufzuheben.
11. Die bisherigen §§ 14 und 15 sind aufzuheben.
12. Der bisherige § 16 wird neuer § 13.

Berlin, den 21. Mai 2003

Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Gitta Connemann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Drucksache 15/1037 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Wilhelm Priesmeier, Gitta Connemann, Friedrich
Ostendorff und Hans-Michael Goldmann

A. Allgemeiner Teil
I. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung

am 8. Mai 2003 den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung – Drucksache 15/905 – zur alleinigen Beratung
an den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 787. Sitzung am 11. April
2003 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, zu
der eine Gegenäußerung der Bundesregierung vorliegt.

II. Mit den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 1999/74/EG des
Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestan-
forderungen zum Schutz von Legehennen (Abl. EG Nr.
L 203 S. 53) und den dazugehörigen Durchführungsbe-
stimmungen in der Richtlinie 2002/4/EG der Kommis-
sion vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Le-
gehennenbetrieben hat die Europäische Gemeinschaft
die Registrierungspflicht für Legehennenbetriebe ab
350 Legehennen mit Ausnahme der Haltung von Lege-
hennen zu Vermehrungszwecken beschlossen. Diese
Richtlinien sind von der Bundesrepublik Deutschland in
nationales Recht umzusetzen.
Nach der Richtlinie 2002/4/EG dürfen daher ab
dem 1. Juni 2003 neue Betriebe nur in Gebrauch ge-
nommen und bereits bestehende Betriebe nur noch ge-
nutzt werden, wenn sie registriert sind und eine Kenn-
nummer erhalten haben. Im Einzelnen wird auf die
Ausführungen und Begründungen des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 15/905 verwiesen.

III. Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 14. Sitzung am
21. Mai 2003 abschließend behandelt.
Seitens der Koalitionsfraktionen wurden Änderungsan-
träge auf Ausschussdrucksache 15(10)125 eingebracht,
mit denen auch Vorschläge des Bundesrates berück-
sichtigt werden.
Die Fraktionen waren übereinstimmend der Auffas-
sung, die Regelung zügig umzusetzen.
Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache
15(10)125 wurden einstimmig angenommen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat dem Gesetzentwurf auf Drucksache
15/905 unter Berücksichtigung der Änderungsanträge
auf Ausschussdrucksache 15(10)125 ebenfalls einstim-
mig zugestimmt.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/905 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:

Zu Nummer 1 Buchstabe a und den Nummern 4 und 10
Die Änderung von § 1 Abs. 1 nimmt die Nummern 1, 8
und 9 der Stellungnahme des Bundesrates auf. § 1 Abs. 1
soll nunmehr nur noch den Hauptzweck der Registrierung
benennen. Dies macht aus datenschutzrechtlichen Gründen
eine Neufassung von § 5 erforderlich, um weiterhin eine
Übermittlung der Daten an andere Behörden zu ermögli-
chen.
Es ist erforderlich, innerhalb von § 5 die Zulässigkeit der
Übermittlung von Daten nach Zwecken und Empfängern
aufzugliedern. Es soll auch die Übermittlung zu Zwecken
des Tierschutzes ermöglicht werden.
Der Datenschutz soll sich nunmehr ausschließlich nach den
allgemein geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts
des Bundes und der Länder richten. Als Folgeänderung ist
der bisherige § 12 Abs. 2 Satz 2 zu streichen.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Neufassung von § 1 Abs. 2 dient der Verdeutlichung des
Anwendungsbereichs des Gesetzes. Ohne eine sachliche
Änderung soll klarer herausgestellt werden, dass alle
Betriebe registrierungspflichtig sind, in denen mindestens
350 Legehennen gehalten werden oder die die in ihrem
Betrieb erzeugten Eier kennzeichnungspflichtig nach der
Verordnung (EWG) 1907/90 vermarkten.
Zu Nummer 2 Buchstaben a Doppelbuchstaben aa
und Buchstabe b
Die Änderungen wurden vom Bundesrat vorgeschlagen und
dienen der Erleichterung der Durchführung der Registrie-
rung.
Zu den Nummern 3, 6 und 9
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 5
Die Änderung übernimmt im Wesentlichen eine Empfeh-
lung des Bundesrates. Sie stellt sicher, dass auch Sachver-
ständige der EG und anderer Mitgliedstaaten ein Betre-
tungsrecht haben. Die Befugnisse der zuständigen Behörde
werden um ein Recht zur Entnahme von Proben erweitert.
Zu den Nummern 7 und 8
Die Streichung des bisherigen § 9 wurde vom Bundesrat
vorgeschlagen, der eine Störung des allgemeinen Systems
des Wettbewerbs- und Deliktsrechts befürchtet.
Die Umbenennung der bisherigen §§ 10 bis 13 ist eine not-
wendige Folgeänderung.
Zu den Nummern 11 und 12 sowie
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
Die Streichung der bisherigen §§ 14 und 15 wurde vom
Bundesrat vorgeschlagen, der befürchtet, dass durch eine
gemeinsame Anzeige eines Legehennen haltenden Betriebs

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1037

nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz und der Vieh-
verkehrsverordnung das System der Viehverkehrsverord-
nung gestört wird.
Der Wegfall des bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 8 sowie die Um-
benennung des bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 sowie des
bisherigen § 16 sind notwendige Folgeänderungen.

Berlin, den 21. Mai 2003
Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Gitta Connemann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

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