BT-Drucksache 14/993

zur zweiten Beratung des GE - Drsn. 14/533, 14/867 (SPD, F.D.P.) - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

Vom 6. Mai 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/993 vom 06.05.1999

Änderungsantrag der Fraktion der PDS der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN der Fraktion der F.D.P. 14/533 14/867 Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Staatsangehörigkeitsrechts =

06.05.1999 - 993

14/993

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten, Dr. Peter
Struck,
Otto Schily, Wilhelm Schmidt (Salzgitter) und weiterer Abgeordneter der
Fraktion der SPD, der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Rezzo
Schlauch, Kristin Heyne und weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sowie der Abgeordneten Dr. Wolfgang Gerhardt, Dr. Guido
Westerwelle, Jörg van Essen
und weiterer Abgeordneter der Fraktion der F.D.P.
- Drucksachen 14/533, 14/867 -
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 2 Nr. 1 wird § 86 ersatzlos gestrichen.
Bonn, den 29. April 1999
Ulla Jelpke
Petra Pau
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung
Vertreterinnen und Vertreter von Migrantinnen-/Migrantenverbände haben
darauf hingewiesen, daß diese Bestimmungen eine Verschärfung gegenüber
dem geltenden Gesetz bedeuten würde. So weist beispielsweise die
Arbeitsgemeinschaft der Saarländischen Ausländerbeiräte in einer
Erklärung vom 31. März 1999 darauf hin, daß mit der Formulierung
"ausführliche Kenntnisse der deutschen Sprache" der Willkür Tür und Tor
geöffnet werde.
Auch der Hamburger Ausländerbeauftragte kritisiert die im Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geforderten
ausführlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beauftragte greift
Vorschläge von Betroffenengruppen auf, nach denen "die Fähigkeit
ausreichen müsse, sich auf einfache Weise in deutscher Sprache zu
verständigen" und "daß auf dieses Erfordernis bei Personen über 55
Jahren ganz verzichtet werden solle" (Stellungnahme vom 8. April 1999).
Der Deutsche Anwaltverein kritisiert die Prüfung der Verfassungstreue
der Einbürgerungsbewerber mit den Worten: "Zu kritisieren ist auch der
Ausschlußgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Hiernach sollen
,tatsächliche Anhaltspunkte` für die Annahme genügen, daß der
Einbürgerungsbewerber gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
gerichtete Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, um die
Anspruchseinbürgerung zu versagen. Es bedarf also noch nicht einmal
eines konkreten Verdachts. Vielmehr soll es ausreichend sein, daß
,Anhaltspunkte` für die Unterstützung einer ,Bestrebung` vorliegen bzw.
vorgelegen haben, die ihrerseits ,geeignet` sind, in gewalttätiger
Weise auswärtige Belange zu gefährden. Dieser Ausschlußtatbestand ist
mit anderen Worten so offen formuliert, daß schon die Teilnahme an
einer Demonstration ausreichen kann, um dem Betroffenen von der
Anspruchseinbürgerung auszuschließen. Selbst wenn das politisch gewollt
ist: Juristisch bestehen Bedenken wegen der Vereinbarkeit mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Außerdem kann sich im einen oder anderen Falle
auch die Frage der Vereinbarkeit einer Ablehnungsentscheidung mit
Artikel 3 GG stellen". (Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme April
1999, S. 2/3).
Außerdem stellen die Überprüfung von Sprachkenntnissen und der
Verfassungstreue einen erheblichen verwaltungsmäßigen Aufwand dar, der
nicht unerhebliche Kosten verursachen wird.

06.05.1999 nnnn

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