Vom 6. Mai 1999
Deutscher Bundestag: Drucksache 14/992 vom 06.05.1999
Änderungsantrag der Fraktion der PDS der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN der Fraktion der F.D.P. 14/533 14/867 Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Staatsangehörigkeitsrechts =
06.05.1999 - 992
14/992
Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten, Dr. Peter
Struck,
Otto Schily, Wilhelm Schmidt (Salzgitter) und weiterer Abgeordneter der
Fraktion der SPD, der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Rezzo
Schlauch, Kristin Heyne und weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sowie der Abgeordneten Dr. Wolfgang Gerhardt, Dr. Guido
Westerwelle, Jörg van Essen
und weiterer Abgeordneter der Fraktion der F.D.P.
- Drucksachen 14/533, 14/867 -
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 2 Nr. 1 wird in § 85 Abs. 1 Nr. 1 ersatzlos gestrichen. Die
Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
Bonn, den 29. April 1999
Ulla Jelpke
Petra Pau
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung
Vertreterinnen und Vertreter von Migrantinnen-/Migrantenverbänden haben
darauf hingewiesen, daß diese Regelung eine Verschärfung der jetzigen
gesetzlichen Grundlage darstellt.
Es ist nicht nachvollziehbar, daß Einbürgerungswillige ein Bekenntnis
zur Verfassung ablegen sollen, während jene, die mit der Geburt die
deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, dies nicht müssen.
Die Arbeitsgemeinschaft der saarländischen Ausländerbeiräte schreibt zu
§ 85 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 AuslG: "Wie soll die Verfassungstreue
überprüft werden? Werden AusländerInnen in Deutschland zukünftig
besonders überwacht? Dürfen sich AusländerInnen überhaupt in Zukunft
noch politisch betätigen? Fragen wie diese führen dazu, daß
AusländerInnen bei ihrer politischen Betätigung -- welche ihr
demokratisches Recht ist -- sehr genau überlegen werden, ob sie sich
überhaupt politisch betätigen sollen." (Stellungnahme vom 31. März
1999).
Der Deutsche Anwaltverein schreibt beispielsweise zum § 85 Abs. 1: "Der
generalklauselartige Charakter der Loyalitätserklärung in § 85 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 führt zur Rechtsunsicherheit. Dies vor allem durch die
geforderte Erklärung des Einbürgerungsbewerbers/der
Einbürgerungsbewerberin, daß er/sie keine ,Bestrebungen verfolgt oder
unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die. . .`. Ob
das, was in der Vergangenheit an politischem Engagement gezeigt wurde,
gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die in § 85 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 erwähnten staatlichen Interessen gerichtet war, ist eine
Frage der Bewertung. Hier kann kein Bürger sicher sein, daß seine
Bewertung auch von den staatlichen Behörden geteilt wird. Durch solche
Formulierungen wird ohne Not die Gefahr heraufbeschworen, daß noch
viele Jahre nach der Einbürgerung Staatenlosigkeit eintritt."
(Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme April 1999, S. 2).
06.05.1999 nnnn