BT-Drucksache 14/989

zur zweiten Beratung des GE der Abgeordneten Dr. P. Struck, ... Fraktion der SPD, Hildebrecht Brau, ... Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; Jürgen W. Möllemann, ... Fraktion der F.D.P. - Drsn. 14/533, 14/867 - Entwurf enes Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

Vom 6. Mai 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/989 vom 06.05.1999

Änderungsantrag der Fraktion der PDS der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN der Fraktion der F.D.P. 14/533 14/867 Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Staatsangehörigkeitsrechts =

06.05.1999 - 989

14/989

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Dr. Peter
Struck,
Otto Schily, Wilhelm Schmidt (Salzgitter) und weiterer Abgeordneter der
Fraktion der SPD, der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Rezzo
Schlauch, Kristin Heyne und weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sowie der Abgeordneten Dr. Wolfgang Gerhardt, Dr. Guido
Westerwelle, Jörg van Essen
und weiterer Abgeordneter der Fraktion der F.D.P.
- Drucksachen 14/533, 14/867 -
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
Nach § 8 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 8 a
Einbürgerung von Flüchtlingen
Personen, die den Status eines Flüchtlings im Sinne des Genfer
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie einen deutschen
Reiseausweis nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen.
Dabei ist ihr besonderes Schicksal angemessen zu berücksichtigen. Ihre
Einbürgerung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie
Dokumente vorlegen, deren Beschaffung eine Kontaktaufnahme mit den
Behörden ihres Herkunftsstaates voraussetzt."
2. Artikel 2 Nr. 2 (neu) wird wie folgt geändert:
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 wird durch die Worte ergänzt:
"Für diesen Personenkreis wird von der Voraussetzung einer
Aufenthaltserlaubnis- bzw. Aufenthaltsberechtigung abgesehen."
3. In Artikel 3 wird folgender neuer § 11 eingefügt:
§ 11
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher
Vor-
schriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584, 2587), wird wie folgt
geändert:
a) Die Worte "nur" und "wenn der Ausländer unanfechtbar anerkannt
worden ist" werden gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention."
Bonn, den 29. April 1999
Ulla Jelpke
Petra Pau
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung
Im Zusammenhang mit der Debatte um die Reform des
Staatsbürgerschaftsgesetzes hatte der UNHCR bereits im Februar 1999
seine Grundsätze und Vorschläge für die Einbürgerung von Flüchtlingen
dargelegt. In diesem Änderungsantrag haben wir Vorschläge des UNHCR
aufgegriffen. In seiner Beurteilung des Arbeitsentwurfs des
Bundesministers des Innern, Otto Schily, vom 13. Januar 1999 schreibt
der UNHCR: "Im Hinblick auf die Bedeutung der Einbürgerung für die
Integration von Flüchtlingen in den Zufluchtsstaaten haben die Staaten
in Artikel 34 Genfer Flüchtlingskonvention vereinbart, die Einbürgerung
von Flüchtlingen zu erleichtern."
Der UNHCR "hält es daher für erforderlich, daß allen Flüchtlingen, die
sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, unabhängig von der Art
ihrer Aufenthaltsgenehmigung eine Einbürgerungsmöglichkeit offensteht.
Nach Auffassung des UNHCR gibt es keinen sachlichen Grund für die
Differenzierung zwischen verschiedenen Flüchtlingsgruppen
(Asylberechtigten -- Konventionsflüchtlingen) bei der Einbürgerung".
Der UNHCR "ist ferner der Auffassung, daß an die Deutschkenntnisse von
Flüchtlingen keine zu weitgehenden Anforderungen gestellt werden
sollten und daß berücksichtigt werden sollte, daß Flüchtlinge häufig
aufgrund ihrer besonderen Situation den Lebensunterhalt nicht ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können".
Auch die Arbeitsgemeinschaft der Saarländischen Ausländerbeiräte
schreibt in einer Stellungnahme vom 31. März 1999 zur geplanten Reform
des Staatsangehörigkeitsrechts bezogen auf den § 87 Abs. 1 Satz Nr. 6:
"Die Voraussetzung für die Einbürgerung, daß man in Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung ist, wird zwar von
Asylberechtigten erfüllt, aber nicht von Flüchtlingen im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention. Diese erhalten lediglich eine
Aufenthaltsbefugnis. Für diesen Personenkreis sollte von der
Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis- bzw. Aufenthaltsberechtigung
abgesehen werden."
Auch der Deutsche Anwaltverein schreibt in einer Stellungnahme von
April 1999:
"Einen Einbürgerungsanspruch sollen nur Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung erhalten, nicht
hingegen Personen, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
sind. Dies stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken, soweit es sich um
Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention handelt, die gem. §
70 AsylVfG lediglich eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Sie können gem.
§ 35 AuslG frühestens nach achtjährigem Aufenthalt unter den § 35 AuslG
genannten Voraussetzungen, d. h. bei durch eigene Erwerbstätigkeit
gesicherten Lebensunterhalt eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wobei
nach der gegenwärtigen Regelung in § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeiten der
Dauer des (u. U. mehrjährigen) Asylverfahrens nicht angerechnet werden.
Als Inhaber eines Konventionspasses haben die Flüchtlinge Anspruch auf
Behandlung nach Artikel 34 GFK, welcher ausdrücklich eine Erleichterung
der Einbürgerung vorsieht.
Flüchtlingen i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention muß deshalb
unabhängig von der Art ihrer Aufenthaltsgenehmigung die Möglichkeit zur
Einbürgerung eröffnet werden. Für eine Differenzierung zwischen
Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen bei der Einbürgerung
besteht kein sachlicher Grund. Deshalb ist auch § 55 Abs. 3 AsylVfG
dahin gehend zu ändern, daß klargestellt wird, daß die Regelung in § 55
Abs. 3 AsylVfG auch für Flüchtlinge i. S. d. Flüchtlingskonvention
gilt." (Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme April 1999, S. 3).

06.05.1999 nnnn

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