BT-Drucksache 14/9880

Umsetzung der Abschiebungsregelung für bestimmte Gruppen von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo

Vom 21. August 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9880
14. Wahlperiode 21. 08. 2002

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Umsetzung der Abschiebungsschutzregelung für bestimmte Gruppen von
Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo

Am 24. November 2000 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder aufenthaltsrechtliche Regelungen für bestimmte Grup-
pen von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo
beschlossen. Ihre Umsetzung ist in der Praxis jedoch auf vielfache Schwierig-
keiten gestoßen. Deshalb ist es angebracht, eine Bilanz zu ziehen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Angehörige

gemischt-ethnischer Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, die keinen
spezifischen Minderheitenschutz gewährleisten (Ziffer 5a des in der Vorbe-
merkung genannten Beschlusses), sind nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Bundesländern bis zum 31. Juli 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden,

aa) weil die Antragsteller keine Dokumente über ihre Eheschließung vor-
weisen konnten

bb) weil die Antragsteller nach Einschätzung der Behörde aus Gebieten
im Kosovo kamen, die einen spezifischen Minderheitenschutz ge-
währleisten

cc) weil andere Ablehnungsgründe vorlagen
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchs-

verfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor

Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)

2. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind oder der
Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist (Ziffer 5b des in der Vorbemer-

Drucksache 14/9880 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kung genannten Beschlusses), sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Bundesländern bis zum 31. Juli 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchs-

verfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor

Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)

3. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Zeugen vor
dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag [recte: Internationales
Jugoslawien-Tribunal] und deren Familienangehörige (Ziffer 5c des in der
Vorbemerkung genannten Beschlusses) sind nach Kenntnis der Bundes-
regierung in den Bundesländern bis zum 31. August 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchs-

verfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor

Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)

4. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für bürgerkriegs-
bedingt unter schwerer posttraumatischer Belastungsstörung leidende
Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina (Ziffer 7 des in der Vorbemerkung
genannten Beschlusses) sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Bundesländern bis zum 31. Juli 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden,

aa) weil die Antragsteller nicht vor dem 15. Dezember 1995 als Bürger-
kriegsflüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist waren

bb) weil die Antragsteller zwar schon vor dem 15. Dezember 1995 einge-
reist waren, aber sich nicht mindestens seit dem 1. Januar 2000 in
fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befanden

cc) weil die Antragsteller zwar die beiden vorstehend genannten Voraus-
setzungen erfüllten, aber nicht bislang schon auf Grund landesrecht-
licher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend
gemachter Traumatisierung zumindest geduldet waren

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9880

dd) weil sie ein Weiterwanderungsverfahren betrieben, aber die Möglich-
keit der Weiterwanderung nicht genutzt hatten

ee) weil andere Ablehnungsgründe vorlagen
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchs-

verfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor

Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern sowie danach, ob es sich
um „Stammberechtigte“ oder um Familienangehörige im Sinne der Ziffer 7c
des in der Vorbemerkung genannten Beschlusses handelt, aufschlüsseln.)

5. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Bürgerkriegs-
flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die am 15. Dezember 1995 das 65.
Lebensjahr vollendet hatten (Ziffer 9 des in der Vorbemerkung genannten
Beschlusses), sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundeslän-
dern bis zum 31. Juli 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden

aa) weil die Antragsteller am 15. Dezember 1995 noch nicht das 65. Le-
bensjahr vollendet hatten

bb) weil die Antragsteller in Bosnien-Herzegowina noch Familie hatten
cc) weil die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland keine An-

gehörigen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht hatten
dd) weil nicht sichergestellt war, dass für die Antragsteller keine Leistun-

gen der Sozialhilfe in Anspruch genommen würden
ee) weil andere Ablehnungsgründe vorlagen

c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchs-
verfahren anhängig

d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor
Gericht anhängig

e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)

Berlin, den 21. August 2002
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

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