BT-Drucksache 14/9854

Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie

Vom 12. August 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9854
14. Wahlperiode 12. 08. 2002

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie

Die Bundesregierung hat Presseberichten zufolge (siehe DAS PARLAMENT,
14. Juni 2000) entschieden, den geplanten Entwurf eines Antidiskriminierungs-
gesetzes nicht einzubringen. Gleichwohl muss die Richtlinie 2000/43/EG des
Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der „Rasse“ oder der ethnischen Herkunft (Amtsblatt EG L
180, 19. Juli 2000, S. 22) bis zum 19. Juli 2003 in nationales Recht umgesetzt
werden.
Mit dieser Richtlinie hat die Europäische Union im Juni 2000 den ersten Schritt
zur Umsetzung von Artikel 13 EG-Vertrag (Vorkehrungen gegen Diskriminie-
rungen) unternommen. Die Gleichbehandlungsrichtlinie enthält im Kern ein
umfassendes Verbot der Diskriminierung eines Menschen aufgrund seiner
„Rasse“ oder ethnischen Zugehörigkeit. Dieses Verbot gilt gleichermaßen für
den öffentlichen Bereich und den Privatrechtsverkehr. Außerdem enthält die
Richtlinie Vorgaben für die wirksame gerichtliche Durchsetzung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes. Daneben stellt sie auch Ansprüche an die institutionelle
Umsetzung. Hierzu gehört unter anderem die Einrichtung von Stellen, die sich
mit der Förderung der Gleichbehandlung befassen. Auch Arbeitgeber und Ge-
werkschaften sollen im Wege des sozialen Dialogs einbezogen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:
I. Allgemeines
1. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die in der Einleitung ge-

nannte Gleichbehandlungsrichtlinie rechtzeitig bis zum 19. Juli 2003 in
deutsches Recht umgesetzt sein wird?

2. Welches Bundesministerium ist federführend für die Umsetzung der Gleich-
behandlungsrichtlinie verantwortlich?

3. Welche anderen Bundesministerien sind eingebunden, und welche Aufgaben
sind ihnen dabei zugewiesen worden?

4. Sind die betreffenden Bundesministerien bereits beauftragt, die Umsetzung
der Gleichbehandlungsrichtlinie in nationales Recht vorzubereiten?
Wenn nein, warum nicht?

5. Ist ein umfassender Ansatz vorgesehen, d. h. soll ein eigenständiges und um-
fassendes Antidiskriminierungsgesetz geschaffen werden, das verschiedene
Gründe der Diskriminierung abdeckt?
Wenn nein, warum nicht?

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6. Orientiert sich die Arbeit an einem Gesetzentwurf an ausländischen Vorbil-
dern (z. B. dem britischen „Race Relations Act“ oder den US-amerikani-
schen „Civil Rights Act“)?
Wenn nein, warum nicht?

7. Sind der Bundesregierung rechtsvergleichende und/oder soziologische Un-
tersuchungen über die Art und die Wirksamkeit der in ausländischen
Rechtsordnungen (z. B. in Großbritannien, den Niederlanden oder den
USA) ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung ethnischer Diskriminie-
rungen einschließlich eines Vergleichs mit der Rechtslage in der Bundes-
republik Deutschland bekannt?
Wenn ja, wo sind diese erschienen?
Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, eine entsprechende Unter-
suchung in Auftrag zu geben?
Wenn auch diese Frage verneint wird, warum nicht?

8. Welche Änderungen müssen im geltenden deutschen Recht vorgenommen
werden, um die Gleichbehandlungsrichtlinie umzusetzen?

9. Erfassen Entwürfe für die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie
direkte und indirekte Diskriminierung sowie Belästigung und definieren
sie als Diskriminierungstatbestand?

II. Rechtliche Maßnahmen gegen Diskriminierungen aufgrund der ethnischen
Herkunft

10. Werden die geplanten Vorschriften den Schutz vor ethnischer Diskriminie-
rung sowohl im öffentlichen und privaten Bereich als auch auf dem Ar-
beitsmarkt und in der Bildung gewährleisten?

11. Welche Ausnahmen von der generellen Regel der Gleichbehandlung wird
eine zukünftige Gesetzgebung ermöglichen?
Hat die Bundesregierung berücksichtigt, dass eine enge Definition der
Ausnahmen wichtig sein wird für den Erfolg der Antidiskriminierungs-
gesetzgebung?

12. Werden Erfahrungen und Schwierigkeiten bei der Erarbeitung und Umset-
zung der Gesetzgebung zur Gleichstellung von Frauen und Männern be-
rücksichtigt?

III. Positive Maßnahmen
13. Werden positive Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Gleichbehand-

lungsrichtlinie bereits umgesetzt?
14. Wenn Frage 13 verneint wird: Werden positive Maßnahmen bei der Umset-

zung der Gleichbehandlungsrichtlinie vorgesehen?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant?
Wenn nein, warum nicht?

15. Wer wird nach Festschreibung der positiven Maßnahmen diese umsetzen?
Wie und durch wen werden diese beobachtet und bewertet?

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IV. Mindestanforderungen
16. Ist von der Bundesregierung beabsichtigt, lediglich die von der Gleich-

behandlungsrichtlinie geforderten Mindestanforderungen umzusetzen oder
besteht die Absicht, über das Niveau der Mindestanforderungen hinausge-
hende Maßnahmen zu ergreifen, um wirksamen Schutz vor Diskriminie-
rung zu gewähren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Maßnahmen, die über das Niveau der Mindestanforderun-
gen hinausgehen, sind vorgesehen?

V. Rechtsschutz
17. In welchen Bereichen des deutschen Rechts wird bereits das Prinzip der

Verbandsklage angewandt?
18. Wie soll die Verbandsklage im Bereich der ethnischen Diskriminierung

umgesetzt werden?
Welche Verbände und Vereinigungen sollen klagebefugt sein, und unter
welchen Voraussetzungen?

19. Ist eine gezielte finanzielle Förderung von Verbänden geplant, die nach den
Erfordernissen der Gleichbehandlungsrichtlinie zukünftig klagebefugt
sind?

VI. Teilweise Umkehr der Beweislast
20. Ist die Umkehr der Beweislast bzw. die Beweiserleichterung bestehende

Praxis in vergleichbaren Bereichen des deutschen Rechts?
21. Welche Erfahrungen wurden im deutschen Rechtssystem mit der Umkehr

der Beweislast bzw. mit Beweiserleichterungen gemacht?
Ist die Effektivität von gesetzlichen Regelungen erhöht und damit der
Regelungszweck erreicht worden?

22. Welche Pläne verfolgt das federführende Bundesministerium, um die teil-
weise Umkehr der Beweislast bzw. Beweiserleichterungen sicherzustellen?
Gibt es hierzu bereits Entwürfe für Gesetzesvorlagen?

VII. Viktimisierung
23. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Schutz von Personen, die eine

Beschwerde erheben oder sich auf den Gleichbehandlungsanspruch beru-
fen, vor Repressalien oder anderen Benachteiligungen zu gewährleisten?

24. Welche Einrichtungen werden Opfer von Rassismus oder ethnischer Dis-
kriminierung unterstützen und die Umsetzung von Maßnahmen, die den
Schutz vor Repressalien zum Inhalt haben, beobachten und auswerten?

VIII. Unterrichtung und Informationsstrategien
25. Welche Maßnahmen und Aktivitäten werden ergriffen, um eine Unterrich-

tung der Betroffenen – wie in Artikel 10 der Gleichbehandlungsrichtlinie
gefordert – zu gewährleisten?

26. Wird die Bundesregierung einen öffentlichen Diskurs zur Umsetzung der
Gleichbehandlungsrichtlinie in Gang setzen und unterstützen?
Welche Maßnahmen sind diesbezüglich bereits unternommen worden?
Hat die Bundesregierung – etwa wie die Regierung des Vereinigten König-
reichs in ihrer im Dezember 2001 unter dem Titel „Towards Equality and
Diversity – Implementing the Employment and Race Directives“ erschiene-

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nen, 74 Seiten starken und einen Fragenkatalog umfassenden Broschüre –
die Öffentlichkeit wie auch insbesondere die Sozialpartner und Nicht-
regierungsorganisationen über den Inhalt der Gleichbehandlungsrichtlinie
informiert und zu Vorschlägen über eine Umsetzung aufgerufen?
Wenn nein, warum nicht?

IX. Sozialer Dialog
27. Welche Maßnahmen und Aktivitäten sind ergriffen worden oder werden

ergriffen, um den sozialen Dialog im Sinne des Artikels 11 der Gleich-
behandlungsrichtlinie zu fördern?

28. Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um die Praktiken am
Arbeitsplatz, Betriebsvereinbarungen, Verhaltenskodizes, wissenschaftliche
Untersuchungen oder den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen
Praktiken zu beobachten und auszuwerten?
Wenn ja, welche Schritte sind dies?
Wenn nein, warum nicht?

29. Hat die Bundesregierung bereits Konsultationen mit Gewerkschaften und
Arbeitgeberorganisationen angeregt, eingeleitet und durchgeführt?
Wenn ja, zu welchen Ergebnissen haben diese Konsultationen geführt?
Wenn nein, warum nicht?

30. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um auf die Beach-
tung und Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Sozial-
partner in den Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen hinzuwirken und ins-
besondere dessen Berücksichtigung und Umsetzung in Tarifverträgen zu
fördern?

31. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, inwieweit die Sozialpart-
ner direkt oder indirekt den Gleichbehandlungsgrundsatz in neue Tarif-
verträge einbeziehen und konkrete Maßnahmen für dessen Umsetzung be-
schließen?

32. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Erklä-
rung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen auf die Beachtung
der in der Gleichbehandlungsrichtlinie niedergelegten Grundsätze hinzu-
wirken?

X. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
33. In welcher Form und in welchem Rahmen beabsichtigt die Bundesregie-

rung, den in Artikel 12 der Gleichbehandlungsrichtlinie vorgesehenen Dia-
log mit den Nichtregierungsorganisationen zu gestalten?

34. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Dialog als Dauereinrichtung oder
als vorübergehende Einrichtung anlässlich der Umsetzung der Gleichbe-
handlungsrichtlinie zu gestalten?

35. Unterstützt die Bundesregierung aktiv den Dialog der offiziellen Stellen
mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Gleichbehandlungsrichtlinie und der entsprechenden Gesetzgebung?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?

36. Sind Opfergruppen und Minderheiten in diesen Dialog einbezogen?
Wenn ja, welche Opfergruppen und Minderheiten werden einbezogen?
Wenn nein, warum nicht?

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37. Konsultiert die Bundesregierung die Nichtregierungsorganisationen im Be-
reich der Antirassismusarbeit während der Arbeiten an der Umsetzung der
Gleichbehandlungsrichtlinie?
Wenn ja, welche Nichtregierungsorganisationen werden konsultiert?
Wenn nein, warum nicht?

38. Werden ebenso Organisationen, die andere Gründe der Diskriminierung
abdecken, eingebunden?
Wenn ja, um welche Organisationen handelt es sich hierbei?
Wenn nein, warum nicht?

39. Wie sind diese Konsultationen organisiert bzw. sollen organisiert werden
(mündlich, schriftlich, öffentlich, selektiv oder inklusiv)?

40. Werden diese Konsultationen, sofern sie bereits stattfinden, von den ent-
sprechenden Bundesministerien als fruchtbar empfunden?
Wenn nein, warum nicht?

XI. Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen
41. Existieren derzeit bereits Stellen, die die in Artikel 13 der Gleichbehand-

lungsrichtlinie aufgeführten Mindestaufgaben und Mindestbefugnisse
wahrnehmen?
a) Auf welcher Ebene sind diese Stellen angesiedelt (Bund, Länder,

Gemeinden)?
b) Welche Gründe der Diskriminierung decken diese Stellen ab?
c) Machen diese Stellen positive Erfahrungen, d. h. ist ihre Arbeit wir-

kungsvoll und anerkannt?
d) Welche Aufgaben nehmen sie wahr?

Mit welchen Befugnissen sind diese Stellen ausgestattet?
Sind hierbei auch wissenschaftliche Untersuchungen und ein Berichts-
wesen einbezogen?

e) Sind diese Stellen ausreichend finanziert und mit Personal ausgestattet?
42. Wenn eine solche Stelle auf Bundesebene nicht existiert:

a) Welche Pläne bestehen, um eine solche Stelle zu etablieren?
b) Ist vorgesehen, eine andere bereits existierende Stelle damit zu beauftra-

gen, die Aufgaben und Befugnisse der Gleichbehandlungsstelle zu über-
nehmen?

c) Wird die noch einzurichtende Stelle einen unabhängigen Status haben?
d) Wird eine gänzlich neue Stelle eingerichtet?

Werden es eine oder mehrere Stellen sein?
e) Wie hoch wird der im Bundeshaushalt für diese Stelle vorgesehene Etat

sein?
Ist für den Bundeshaushalt 2003 bereits ein Etatposten für diese Stelle
eingerichtet?
Wie viel Personal ist für die Stelle vorgesehen?

f) Ist bereits ein Zeitplan für die Errichtung der Gleichbehandlungsstelle
vorhanden?
Wann wird diese zu gründende Stelle ihre Arbeit aufnehmen?

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g) Wird die Stelle mit der Befugnis versehen, geeignete Maßnahmen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben selbst zu entwerfen, beispielsweise durch ein
Vorschlagsrecht für Gesetzesinitiativen oder Verwaltungsreformen?

h) Wird diese Stelle die Möglichkeit haben, eine Kooperation mit Opfern
von Rassismus und ethnischer Diskriminierung zu begründen und diese
zu beraten und/oder zu vertreten?
Wird die Stelle klagebefugt sein und die Rechte der Betroffenen vor
Gericht geltend machen können?
Wird die Stelle im Rahmen von Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren
einbezogen werden bzw. wird ihr ein besonderer Status in solchen Ver-
fahren verliehen?

i) Werden Informationskampagnen im Aufgabenbereich der Stelle liegen?
j) Wird die Bundesrepublik Deutschland regionale oder lokale Zweigstel-

len der Gleichbehandlungsstelle einrichten?
k) Wird diese Stelle mit Wissenschaftlern, Spezialisten und Nichtregie-

rungsorganisationen (inklusive der Opfergruppen) zusammenarbeiten?
l) Wird die Allgemeine politische Empfehlung Nr. 2 des Europarats zu un-

abhängigen Stellen als Grundlage zur Konzeptionierung der speziellen
Gleichbehandlungsstelle berücksichtigt, und werden deren Empfehlun-
gen als Grundlage für die Einrichtung der Stelle beachtet?

m) Besteht die Absicht, die Gleichbehandlungsstelle zu beauftragen, die
Kooperation mit internationalen Gremien, die ethnische Diskriminie-
rung zum Gegenstand haben, federführend zu leiten?

XII. Sanktionen
43. Welche Sanktionen beabsichtigt die Bundesregierung einzuführen, um eine

gerechte Kompensation von Rassismusopfern zu gewährleisten?
44. Unterstützt die Bundesregierung die Einführung von Strafschadensersatz

als Abschreckung für zukünftige Diskriminierung?
45. Wird die Bundesregierung Erfahrungen aus anderen Ländern mit Scha-

densersatz- bzw. Strafschadensersatzregelungen in ihre Überlegungen ein-
beziehen, wie beispielsweise Erfahrungen aus den USA, in denen die Mög-
lichkeit der Gerichte, hohe Kompensationszahlungen zuzusprechen, ein
wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Diskriminierung auf dem Ar-
beitsmarkt darstellt?

46. Beabsichtigt die Bundesregierung, Rassismusopfern eine Kompensation
zuzugestehen?
Wird die Höhe einer solchen Mindestkompensation gesetzlich vorgeschrie-
ben sein?

47. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Einführung einer Gruppenklage
(sog. class action) zu ermöglichen, bei der ein Teil der Betroffenen stellver-
tretend für alle Betroffenen eine Kompensationszahlung für erlittene Nach-
teile einfordern und die zugesprochenen Beträge später an alle Betroffenen
verteilen kann?

48. Sind besondere Hürden für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz
und/oder Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes vorgesehen?
Soll beispielsweise das Erfordernis eingeführt werden, zunächst ein
Schlichtungsverfahren durchführen zu müssen, bevor eine Klage auf Scha-
densersatz bzw. Schmerzensgeld erhoben werden kann?

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Wenn ja, was rechtfertigt in diesem Zusammenhang eine unterschiedliche
Behandlung von Opfern von ethnischer Diskriminierung und Opfern von
Geschlechterdiskriminierung (bei der ein Schlichtungsverfahren nicht obli-
gatorisch ist)?

XIII. Normbereinigung
49. Beabsichtigt die Bundesregierung auch eine Durchsicht der geltenden Ge-

setze und Verordnungen im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die
Gleichbehandlungsrichtlinie?
Wenn nein, warum nicht?

50. Ist im Hinblick auf diese Normbereinigung auch beabsichtigt, die gelten-
den Gesetze und Verordnungen nach Ungleichbehandlungen wegen der
Staatsangehörigkeit zu überprüfen und, soweit diese Ungleichbehandlun-
gen keine aktuelle sachliche Begründung haben, auf eine Beseitigung die-
ser Ungleichbehandlungen hinzuwirken?
Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 12. August 2002
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

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