BT-Drucksache 14/985

Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Bundeswehr vor Verunglimpfung

Vom 6. Mai 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/985 vom 06.05.1999

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU Entwurf eines Gesetzes zum
verbesserten Schutz der Bundeswehr vor Verunglimpfung =

06.05.1999 - 985

14/985

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Norbert Geis, Ronald Pofalla, Dr. Jürgen Rüttgers,
Ulrich Adam, Paul Breuer, Wolfgang Bosbach, Dr. Wolfgang Götzer,
Georg Janovsky, Manfred Kanther, Irmgard Karwatzki, Volker Kauder,
Eckart von Klaeden, Thomas Kossendey, Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg),
Ursula Lietz, Erwin Marschewski, Hans Raidel, Helmut Rauber,
Norbert Röttgen, Kurt J. Rossmanith, Anita Schäfer, Christian Schmidt
(Fürth),
Dr. Rupert Scholz, Bernd Siebert, Werner Siemann, Carl-Dieter Spranger,
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Astrid
Voßhoff,
Benno Zierer und der Fraktion der CDU/CSU
Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Bundeswehr
vor Verunglimpfung

A. Problem
In den letzten Jahren wurden in zunehmendem Maße Soldaten der
Bundeswehr als "Mörder", "potentielle Mörder" oder "geborene Mörder"
bezeichnet. Diese Entwicklung konnte strafrechtlich nicht hinreichend
durch die bestehenden Vorschriften der Beleidigungs-
delikte (§§ 185 ff. StGB) aufgefangen werden. Von den Soldaten, die in
treuer Diensterfüllung ihren Verfassungsauftrag erfüllen, und von
weiten Teilen der Bevölkerung wurde diese Entwicklung mit großem
Unverständnis aufgenommen. Neben der persönlichen Ehre des einzelnen
Soldaten ist auch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als
Verfassungsinstitution berührt.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf schlägt die Einführung eines neuen § 109b des
Strafgesetzbuches vor, der die Bundeswehrsoldaten vor Verunglimpfungen
schützt, die geeignet sind, das Ansehen der Bundeswehr oder ihrer
Soldaten in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine

Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
(Verunglimpfung der Bundeswehr)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch
. . ., wird wie folgt geändert:
Nach § 109a wird folgender § 109b eingefügt:
"§ 109b
Verunglimpfung der Bundeswehr
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) Soldaten in Beziehung auf ihren Dienst in einer
Weise verunglimpft, die geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr oder
ihrer Soldaten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 2
Das Gesetz tritt am . . . in Kraft.

Bonn, den 5. Mai 1999

Norbert Geis
Ronald Pofalla
Dr. Jürgen Rüttgers
Ulrich Adam
Paul Breuer
Wolfgang Bosbach
Dr. Wolfgang Götzer
Georg Janovsky
Manfred Kanther
Irmgard Karwatzki
Volker Kauder
Eckart von Klaeden
Thomas Kossendey
Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg)
Ursula Lietz
Erwin Marschewski
Hans Raidel
Helmut Rauber
Norbert Röttgen
Kurt J. Rossmanith
Anita Schäfer
Christian Schmidt (Fürth)
Dr. Rupert Scholz
Bernd Siebert
Werner Siemann
Carl-Dieter Spranger
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Astrid Voßhoff
Benno Zierer
Dr. Wolfgang Schäuble,
Michael Glos und Fraktion



Begründung

Zu Artikel 1
In der Vergangenheit sind Soldaten der Bundeswehr zunehmend
Ehrkränkungen ausgesetzt gewesen, die nicht nur von ihnen und großen
Teilen der Öffentlichkeit als verletzend empfunden, sondern darüber
hinaus auch als das Ansehen der Bundeswehr schädigend betrachtet
werden. Angesichts der bedeutsamen friedenserhaltenden Aufgabe der
Bundeswehr kann es unter den gege-
benen Umständen nicht genügen, deren Soldaten nur
auf den Schutz der §§ 185 ff. StGB (Beleidigungstat-
bestände) zu verweisen. Vielmehr ist es erforderlich, die
Funktionsfähigkeit und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, den
Einsatzwillen des einzelnen Soldaten und die Bereitschaft der Bürger,
ihren Wehrdienst zu leisten oder den Beruf eines Bundeswehrsoldaten zu
ergreifen, durch eine weitere, spezielle Strafvorschrift zu schützen,
die Verunglimpfungen von Bundeswehrangehörigen pönalisiert, sofern jene
geeignet sind, das An-
sehen der Bundeswehr oder ihrer Soldaten in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen.
Bereits am 8. März 1996 war ein entsprechender Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. in den Deutschen Bundestag
eingebracht worden. Der Rechtsausschuß hatte am 16. Oktober 1996 eine
öffentliche Anhörung durchgeführt und in seiner 66. Sitzung vom 4.
Dezember 1996 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sowie PDS beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Der mitberatende Verteidigungsausschuß
hatte bereits in seiner 44. Sitzung vom
13. November 1999 die gleiche Empfehlung ausgesprochen. Eine
abschließende Lesung im Deutschen Bundestag fand nicht statt, und der
Gesetzentwurf unterfiel der Diskontinuität.
Die Vorschrift des § 109b StGB-E orientiert sich an der vergleichbaren
Regelung des § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten), die Amt
und Person des Bundespräsidenten schützt (vgl. BGHSt 16, 338, 341).
Hinsichtlich der im Entwurf vorgesehenen Form des potentiellen
Gefährdungsdelikts lehnt sich dieser an die Regelung des § 109d StGB
an, der ebenfalls dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr
dient.
Der Beleidigungstatbestand greift wie bisher ein, wenn die
Voraussetzungen des § 109b StGB-E nicht, wohl aber die des § 185 StGB
erfüllt sind. Dies kann nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom
10. Oktober 1995 (1 BvR 1476/91) in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Januar 1989,
BGHSt 36, 83) auch dann der Fall sein, wenn die Soldaten der Bundeswehr
unter einer Kollektivbezeichnung (z. B. Angehörige der Bundeswehr)
beleidigt werden.
Der Strafrahmen des § 109b StGB-E trägt dem zwei-
fachen Schutzzweck der Norm Rechnung, indem er das Höchstmaß der
angedrohten Freiheitsstrafe auf drei Jahre festsetzt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

06.05.1999 nnnn

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