BT-Drucksache 14/9720

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/9357, 14/9702- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen

Vom 3. Juli 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9720
14. Wahlperiode 03. 07. 2002

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Dieter Thomae, Detlef Parr, Dr. Irmgard Schwaetzer
und der Fraktion der FDP

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/9357, 14/9702 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Zuschusses zu ambulanten
medizinischen Vorsorgeleistungen

Der Bundestag wolle beschließen:
Die knappen Finanzmittel der gesetzlichen Krankenversicherung werden ziel-
gerichtet für eine Verbesserung der Versorgungssituation von Versicherten ein-
gesetzt, die eine ambulante Gesundheitsvorsorge in anerkannten Kurorten be-
nötigen. Die starre Regelung, dass solche Leistungen nicht vor Ablauf von zur-
zeit vier Jahren – bzw. dem Gesetzentwurf zur Folge drei Jahren – nach Durch-
führung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden dürfen, es sei denn,
eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich,
wird aufgehoben. Statt dessen muss sich die Bewilligung solcher Maßnahmen
allein an der medizinischen Notwendigkeit ausrichten. Auf eine Anhebung der
Zuschüsse, die Mitnahmeeffekte zur Folge haben, wird deshalb zu Gunsten
einer zielgerichteten Unterstützung und Fürsorge für diejenigen verzichtet, die
die Hilfe der Solidargemeinschaft dringend brauchen.

Berlin, den 3. Juli 2002
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Begründung
Die Finanzmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sind angesichts eines
Defizits in Höhe von fast vier Mrd. Euro und eines durchschnittlichen Beitrags-
satzes in Höhe von 14 Prozent äußerst knapp bemessen. Das macht sich unter
anderem in einer unzureichenden Arzneimittelversorgung bei bestimmten
Krankheitsbildern, so z. B. bei Demenzkranken, MS-Kranken und Herz-Kreis-
lauf-Erkrankten, negativ bemerkbar. Sie erhalten nur zu einem geringen Teil
innovative Präparate, obwohl sich hierdurch ihr Gesundheitszustand deutlich
verbessern ließe.

Drucksache 14/9720 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Vor diesem Hintergrund ist eine Konzentration der Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung auf die wesentlichen Notwendigkeiten unabdingbar.
Jeder Patient ist anders und damit auch der Rhythmus, in dem er eventuell am-
bulante Vorsorgeleistungen benötigt. Manch ein Versicherter braucht nach einer
einmaligen Maßnahme nie wieder eine ambulante Vorsorgekur, ein anderer
braucht bereits ein Jahr später wieder entsprechende Unterstützung. Eine starre
gesetzlich vorgegebene Zeitspanne, die zwischen der Inanspruchnahme solcher
Leistungen liegen muss, ist deshalb kontraproduktiv, egal ob diese Spanne nun
vier Jahre beträgt oder, wie im Gesetzentwurf nunmehr vorgesehen, drei Jahre.
Diese Regelung muss deshalb abgeschafft und durch eine flexiblere Lösung er-
setzt werden, die sich allein an medizinischen Notwendigkeiten ausrichtet.

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