BT-Drucksache 14/9630

Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

Vom 27. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9630
14. Wahlperiode 27. 06. 2002

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung
und Schwarzarbeit
– Drucksachen 14/8221, 14/8288, 14/8625, 14/8957 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Franz Thönnes
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 228. Sitzung am 22. März 2002 be-
schlossene Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäfti-
gung und Schwarzarbeit wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammenge-
fassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 27. Juni 2002

Der Vermittlungsausschuss
Sigmar Gabriel
Vorsitzender

Franz Thönnes
Berichterstatter

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
Berichterstatter

Drucksache 14/9630 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und
Schwarzarbeit

1. Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. In § 28e werden nach Absatz 3 folgende Ab-
sätze 3a bis 3f eingefügt:
„(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der

einen anderen Unternehmer mit der Erbringung
von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des
Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfül-
lung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers
oder eines von diesem Unternehmer beauftragten
Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunter-
nehmer gegenüber ausländischen Sozialversiche-
rungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt,

wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne
eigenes Verschulden davon ausgehen konnte,
dass der Nachunternehmer oder ein von ihm be-
auftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im

Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist
verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle
Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzu-
teilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1
nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer,
der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von
Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Ein-
zugstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller
Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung
von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benen-
nen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Ge-

samtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gege-
benen Bauleistungen von 500 000 Euro. Für die
Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom
9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 876).
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach

Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der
dort getroffenen Regelung auf das von dem
Nachunternehmer beauftragte nächste Unterneh-
men, wenn die Beauftragung des unmittelbaren
Nachunternehmers bei verständiger Würdigung
der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft an-
zusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung
der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für

die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im
Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser
Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzuse-
hen ist, ist in der Regel anzunehmen,
a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer we-

der selbst eigene Bauleistungen noch planeri-
sche oder kaufmännische Leistungen erbringt
oder

b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer we-
der technisches noch planerisches oder kauf-
männisches Fachpersonal in nenneswertem
Umfang beschäftigt oder

c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in
einem gesellschaftsrechtlichen Abhängig-
keitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.

Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des
Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der
unmittelbare Nachunternehmer seinen handels-
rechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums hat.
(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetz-

gebenden Körperschaften des Bundes erstmals
im Jahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über
die Erfahrungen mit den Regelungen nach den
Absätzen 3a bis 3e.“‘

b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
,16. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ , § 103

Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 in
Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 5“ ge-
strichen.

bb) Nach Nummer 2a wird folgende
Nummer 2b eingefügt:
„2b. entgegen § 28e Abs. 3c eine Aus-

kunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt,“.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer
3a eingefügt:
„3a. entgegen § 28f Abs. 1a eine Lohn-

unterlage oder eine Beitragsabrech-
nung nicht oder nicht richtig gestal-
tet,“.

dd) Die bisherige Nummer 3a wird die neue
Nummer 3b.

ee) In Nummer 8 wird die Angabe „oder
§ 106 Nr. 3, 5 oder 7“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9630

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „kann“ werden die Wör-

ter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2b
mit einer Geldbuße von bis zu fünfzig-
tausend Euro,“ eingefügt.

bb) Die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 7“ werden durch die
Wörter „in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 und 7“ ersetzt.

2. Zu Artikel 17 (Inkrafttreten)
In Artikel 17 wird die Angabe „1. Juni 2002“ durch die
Angabe „1. August 2002“ ersetzt.

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