BT-Drucksache 14/9622

zu der Verordnung der Bundesregierung -14/9404, 14/9469 Nr. 2.1- 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV)

Vom 27. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9622
14. Wahlperiode 27. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 14/9404, 14/9469 Nr. 2.1 –

22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV)

A. Problem
Mit der Verordnung auf Drucksache 14/9404 sollen insbesondere Immissions-
grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Schwebstaub und Partikel,
Blei, Benzol und Kohlenmonoxid entsprechend der Richtlinie 96/62/EG des
Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luft-
qualität sowie der darauf gestützten Tochterrichtlinien in nationales Recht um-
gesetzt werden.
Der Erstfassung der Verordnung auf Drucksache 14/7831 hatte der Deutsche
Bundestag in seiner Sitzung am 21. Februar 2002 zugestimmt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2002 zu dieser Verordnung eine
Reihe von Änderungsmaßgaben im Wesentlichen klarstellender Art beschlos-
sen, denen die Bundesregierung am 12. Juni 2002 zugestimmt hat.
Nach § 48a Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf auch
die geänderte Verordnung der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

B. Lösung
Zustimmung zur Verordnung in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung,
mit der die Beschlüsse des Bundesrates vom 31. Mai 2002 bzw. der Bundesre-
gierung vom 12. Juni 2002 übernommen, aber offensichtliche Unrichtigkeiten
im Text der Verordnung auf Drucksache 14/9404 korrigiert werden.
Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/9622 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/9404 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert, zuzustimmen:
1. In § 1 Nr. 5 wird die Angabe „§§ 2 bis 6“ durch die Angabe „§§ 2 bis 7“

ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe „Toleranzmarge 18 µg/m3“ durch die Angabe

„Toleranzmarge 16 µg/m3“ sowie die Angabe „1. Januar 2002“ durch die
Angabe „1. Januar 2003“ ersetzt.

Berlin, den 26. Juni 2002

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Christoph Matschie
Vorsitzender

Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9622

Bericht der Abgeordneten Rainer Brinkmann (Detmold), Marie-Luise Dött,
Winfried Hermann, Birgit Homburger und Eva Bulling-Schröter

I.
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
14/9404 wurde mit Überweisungs-Drucksache 14/9469
Nr. 2.1 vom 14. Juni 2002 zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie überwiesen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, der Verordnung zuzustimmen.

II.
Mit der Verordnung auf Drucksache 14/9404 sollen insbe-
sondere Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stick-
stoffoxide, Schwebstaub und Partikel, Blei, Benzol und
Kohlenmonoxid entsprechend der Richtlinie 96/62/EG des
Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und
Kontrolle der Luftqualität sowie der darauf gestützten Toch-
terrichtlinien in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Erstfassung der Verordnung auf Drucksache 14/7831
hatte der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 21. Feb-
ruar 2002 zugestimmt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2002 zu
dieser Verordnung eine Reihe von Änderungsmaßgaben be-
schlossen. Sie betreffen Begriffsbestimmungen, notwendige
Anpassungen an das aktuelle Datum, Klarstellungen bezüg-
lich der Toleranzmarge für Blei und der Verfahrensweise bei
der Einstufung/Festlegung von Gebieten und Ballungs-
räumen, die Konkretisierung von Mess- und Berichtspflich-
ten sowie eine Präzisierung des Bezugs zum Bundes-Immis-

sionsschutzgesetz (BImSchG) unter Berücksichtigung des
Standes der 7. BImSchG-Novelle.
Die Bundesregierung hat diesen Maßgaben am 12. Juni
2002 zugestimmt.
Nach § 48a Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes bedarf auch die geänderte Verordnung der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Verordnung auf Drucksache 14/9404 in seiner
Sitzung am 26. Juni 2002 beraten.
Von Seiten der Bundesregierung wurde darauf hingewiesen,
dass die Kommission beabsichtige, gegen Deutschland in
Kürze ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumset-
zung der ersten Tochterrichtlinie zur Richtlinie 96/62/EG
des Rates vom 27. September 1996 einzuleiten. Um dem zu-
vorzukommen, müsse die 22. BImSchV möglichst bald in
Kraft treten. Von daher sei eine Beschlussfassung des Bun-
destages noch vor der Sommerpause dringend geboten. Der
Text der Verordnung auf Drucksache 14/9404 enthalte drei
offenbare Unrichtigkeiten. Zum einen müsse in § 1 Nr. 5
die Angabe „§§ 2 bis 6“ durch die Angabe „§§ 2 bis 7“ er-
setzt werden. Zum anderen seien in § 3 Abs. 5 die Angabe
„Toleranzmarge 18 µg/m3“ durch die Angabe „Toleranz-
marge 16 µg/m3“ sowie die Angabe „1. Januar 2002“ durch
die Angabe „1. Januar 2003“ zu ersetzen.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, der Verordnung auf Drucksache
14/9404 unter Berücksichtigung der genannten offenbaren
Unrichtigkeiten zuzustimmen.

Berlin, den 27. Juni 2002
Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

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