BT-Drucksache 14/9611

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/9035- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Vorsorge und der Rehablitation für Mütter

Vom 27. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9611
14. Wahlperiode 27. 06. 2002

*) Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 14/9563 verteilt.

Bericht*)
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/9035 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Vorsorge und
der Rehabilitation für Mütter

Bericht des Abgeordneten Detlef Parr

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/9035 wurde in der
236. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Mai 2002
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Gesundheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
überwiesen.

II. Inhalt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz sieht vor, die Krankenversicherungsträger durch
Streichung der bisherigen Möglichkeit der bloßen Zu-
schussgewährung zur umfassenden Finanzierung medizi-
nisch erforderlicher Vorsorge- und Rehabilitationsleistun-
gen für Mütter in Einrichtungen des Müttergenesungswerks
und gleichartigen Einrichtungen zu verpflichten. Neu einge-
führt wird ein Vertragssystem analog demjenigen bei den
übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zur dauer-
haften Sicherung der Qualität und der Effizienz der Erbrin-
gung auch dieser Leistungen.

III. Stellungnahme des mitberatenden
Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfahl in seiner 97. Sitzung am 26. Juni 2002 dem feder-
führenden Ausschuss für Gesundheit einstimmig, die
Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/9035 zu
beschließen.

IV. Beratung im Ausschuss für Gesundheit
1. Allgemeiner Teil
1.1 Anhörung
Der Ausschuss für Gesundheit beschloss in seiner 143. Sit-
zung am 23. Mai 2002, zu dem Gesetzentwurf der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache
14/9035 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen
durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung fand statt in der 149. Sitzung des
Ausschusses für Gesundheit am 12. Juni 2002. Als Ver-

Drucksache 14/9611 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bände waren hierzu geladen: AOK-Bundesverband, Bun-
desarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.,
Bundesknappschaft, Bundesverband der Betriebskranken-
kassen, Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen, Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten
e. V., Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände, Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschafts-
bundes, Elly-Heuss-Knapp-Stiftung/Deutsches Müttergene-
sungswerk, Forschungsverbund Prävention und Rehabilita-
tion für Mütter und Kinder der Medizinischen Hochschule
Hannover, Hochrhein-Institut für Rehabilitationsforschung
e. V., IKK-Bundesverband, See-Krankenkasse, Verband
der Angestellten-Krankenkassen e. V./Arbeiter-Ersatzkas-
sen-Verband e. V.
Auf das Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung und die als
Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sach-
verständigen wird verwiesen.
1.2 Beratung und Abstimmung
Die Einführung in den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/9035
erfolgte in der 147. Sitzung des Ausschusses am 12. Juni
2002, in der 152. Sitzung am 26. Juni 2002 wurde die Be-
ratung fortgesetzt und abgeschlossen.
Einstimmig beschloss der Ausschuss für Gesundheit, dem
Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 14/9035 in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung zu empfehlen.

2. Besonderer Teil
Hinsichtlich der Einzelbegründung der vorgesehenen Rege-
lungen wird auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/9035
verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit beschlos-
senen Änderungen ist darüber hinaus anzumerken:

2.1 Zu Artikel 1 Nr. 1, 2 und 4
(§§ 24, 41 und 111a – neu – SGB V)

Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zur GKV-
Gesundheitsreform 2000 findet sich der Hinweis darauf,
dass davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften der
§§ 24 und 41 SGB V auch die Rechtsgrundlage dafür bil-
den, dass Vater-Kind-Maßnahmen in hierfür geeigneten
Einrichtungen durchgeführt werden können (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 14/1245, S. 64 und 66). Der Änderungsan-
trag stellt dies auf eine sichere Rechtsgrundlage.

2.2 Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 135a SGB V)
Durch die Vorschrift wird die Verpflichtung zur Einführung
eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements erstmals
auch auf die Leistungserbringer, die Vorsorge- und Rehabi-
litationsmaßnahmen für Mütter und Väter durchführen,
übertragen.

2.3 Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 137d SGB V)
Ziel der Neuregelung ist, die Qualitätssicherungsvorschrif-
ten, die bereits für die stationären Vorsorge- und Rehabilita-
tionseinrichtungen gelten, auch auf Einrichtungen der Vor-
sorge- und Rehabilitationseinrichtungen für Mütter und
Väter auszudehnen. Damit werden für diese Einrichtungen
Verfahren der Qualitätssicherung, durch die die Effizienz
und Effektivität nachgewiesen werden kann, eingeführt. Da-
her überträgt die Vorschrift den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen gemeinsam sowie den für die Wahrnehmung der
Interessen der Einrichtungen des Müttergenesungswerkes
oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen die Aufgabe, Verfahren und
Maßnahmen der Qualitätssicherung für Einrichtungen des
Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen,
mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a abgeschlos-
sen worden ist, zu vereinbaren.

Berlin, den 26. Juni 2002

Detlef Parr
Berichterstatter

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