BT-Drucksache 14/9440

1. zu dem GE der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/9028- Entw. eines Gesetzes ü. eine finanz. Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz-DOHG) 2. zu dem GE der Abg. Riegert, Bohl, Letzgus, weit. Abg. und der CDU/CSU sowie des Abg. Dr. Kinkel und der FDP -14/9022- Entw. eines Ges. ü. eine finanz. Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz - DOHG) 3. zu dem Antrag der Abg. Riegert, Barthle, Bohl, w. Abg. u. d. CDU/CSU Err. eines Fonds z. Unterst. der Doping-Opfer d. DDR -14/5674-

Vom 12. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9440
14. Wahlperiode 12. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Sportausschusses (5. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/9028 –

Entwurf eines Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR
(Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Riegert, Friedrich Bohl,
Peter Letzgus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
sowie des Abgeordneten Dr. Klaus Kinkel und der Fraktion der FDP
– Drucksache 14/9022 –

Entwurf eines Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR
(Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG)

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Riegert, Norbert Barthle,
Friedrich Bohl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/5674 –

Errichtung eines Fonds zur Unterstützung der Doping-Opfer der DDR

A. Problem
In der ehemaligen DDR wurden Hochleistungs- und -nachwuchssportler im
staatlichen Auftrag gedopt, in der Regel mit Anabolika. Etliche dieser Sportler
haben dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden erlitten. Aus humanitären
und sozialen Gründen sollen sie finanziell und moralisch unterstützt werden.

Drucksache 14/9440 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung
Einrichtung eines Hilfefonds beim Bundesverwaltungsamt.
1. Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/9028 – in geänderter

Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimme der Fraktion der PDS und bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

2. Ablehnung des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/9022 – mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

3. Einstimmige Erledigterklärung des Antrags auf Drucksache 14/5674

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/9028 und Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 14/9022.

D. Kosten
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2 Mio. Euro.
2. Vollzugsaufwand
Durch zusätzliche Aufgaben beim Bundesverwaltungsamt wird im geringen
Umfang – nach Angaben des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins ist mit etwa 500 bis
1 000 Anträgen zu rechnen – personeller Mehrbedarf entstehen, der sich zurzeit
nicht beziffern lässt. Für den beim Bundesministerium des Innern einzurichten-
den Sachverständigen-Beirat werden ebenfalls nicht bezifferbare Kosten für
Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder entstehen. Weitere
unbezifferbare Kosten können entstehen durch die in Zweifelsfällen vom Sach-
verständigen-Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen
von Antragstellern.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9440

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/9028 mit folgender Maßgabe, im

Übrigen unverändert anzunehmen:
a) In § 4 Abs. 1 wird ein Satz 3 angefügt:

„In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist eine entsprechende Erklärung der
Mutter beizufügen, bei Unerreichbarkeit eine Erklärung der Antragstelle-
rin oder des Antragstellers.“

b) Aus § 4 Abs. 4 wird § 4 Abs. 3 Satz 2.
c) In § 5 Abs. 2 werden die Worte „einem Interessenvertreter der Doping-

Opfer“ ersetzt durch „einen Vertreter des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins“.
d) § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Datenschutz

Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass
1. personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesund-

heit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur verarbeitet und genutzt
werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
lich ist;

2. § 14 Abs. 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung
findet;

3. § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“;
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/9022 abzulehnen;
3. den Antrag auf Drucksache 14/5674 für erledigt zu erklären;
4. folgende Entschließung der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN und FDP zu Drucksache 14/9028 anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das systematische Zwangsdoping im Sport gehört zu den bedrückendsten Hin-
terlassenschaften der ehemaligen DDR. Der Hochleistungssport wurde von der
Staats- und Sportführung dazu benutzt, internationales Ansehen zu erwerben.
Durch einen Staatsplan wurde ein Gesamtkonzept zur Förderung des Hochleis-
tungssports festgelegt, das in einem geheim gehaltenen Teil die verbotene Ver-
abreichung von Dopingsubstanzen betraf. Das systematische Zwangsdoping ist
heute unter großer öffentlicher Beachtung strafrechtlich weitgehend aufgearbei-
tet. Zu wenig beachtet werden dagegen die ehemaligen Sportlerinnen und
Sportler, die die eigentlich Betroffenen sind. Ihnen sind oft schon im Kindesal-
ter, ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen verabreicht worden, um die Leistungs-
fähigkeit zu steigern. Noch heute leiden viele unter physischen Schädigungen
und sind beruflichen Benachteiligungen ausgesetzt.

Drucksache 14/9440 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Deutsche Bundestag setzt mit dem Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG ein
Zeichen für eine humanitäre und soziale Hilfe. Ziel dieses Gesetzes ist es, au-
ßerhalb einer Rechtspflicht der Bundesrepublik Deutschland die Dopingopfer
der ehemaligen DDR finanziell und moralisch zu unterstützen. Dies soll insbe-
sondere in unbürokratischer Form und durch eine Einmalzahlung geschehen.
Dieses Gesetz erhebt nicht den Anspruch einer Wiedergutmachung für erheb-
liche gesundheitliche Schäden, aber das erlittene Unrecht in der ehemaligen
DDR wird moralisch als solches anerkannt.
Der Deutsche Bundestag erwartet auch einen finanziellen Beitrag des auto-
nomen Sports und der Wirtschaft zum Fonds, um deren gesamtgesellschaftliche
Verantwortung zu verdeutlichen.
Der Deutsche Bundestag sollte sich in der 15. Legislaturperiode mit dem Voll-
zug des Gesetzes befassen. Auf der Grundlage eines Erfahrungsberichtes der
Bundesregierung sollte dann geprüft werden, ob weitere Hilfen für die Doping-
opfer noch erforderlich sind.

Berlin, den 12. Juni 2002

Der Sportausschuss
Friedhelm Julius Beucher
Vorsitzender

Dagmar Freitag
Berichterstatterin

Klaus Riegert
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9440

Bericht der Abgeordneten Dagmar Freitag und Klaus Riegert

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksa-
che 14/9028 und den Gesetzentwurf der Abgeordneten
Klaus Riegert, Friedrich Bohl, Peter Letzgus, weiterer Ab-
geordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie des Ab-
geordneten Dr. Klaus Kinkel und der Fraktion der FDP auf
Drucksache 14/9022 in seiner 236. Sitzung am 16. Mai
2002 in 1. Lesung beraten und beide Gesetzentwürfe an den
Sportausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Abgeordneten
Klaus Riegert, Norbert Barthle, Friedrich Bohl, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Druck-
sache 14/5674 in seiner 173. Sitzung am 31. Mai 2001 in
1. Lesung beraten und an den Sportausschuss zur federfüh-
renden Beratung überwiesen.
Der Antrag auf Drucksache 14/5674 wurde zur Mitberatung
an den Innenausschuss, an den Ausschuss für Angelegen-
heiten der neuen Länder, an den Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe, an den Haushaltsausschuss
und an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen; die Ge-
setzentwürfe auf Drucksachen 14/9028 und 14/9022 wurden
an den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Aus-
schuss für Gesundheit, den Ausschuss für Angelegenheiten
der neuen Länder, den Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe sowie den Haushaltsausschuss zur Mitbe-
ratung überwiesen.

II. Inhalt der Anträge
1. Gesetzentwürfe auf Drucksachen 14/9028 und 14/

9022
Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen wird ein von allen
Rechtspflichten unabhängiges Leistungsmodell umgesetzt,
dass den betroffenen Dopingopfern der ehemaligen DDR ei-
nen pauschalierten Einmalbetrag gewährt, mit dem gleich-
zeitig das erlittene Unrecht in der DDR moralisch als sol-
ches anerkannt wird. Zur optimalen Förderung des Hoch-
leistungssports, der der DDR im besonderen Maße die Mög-
lichkeit bot, internationales Ansehen zu erwerben, existierte
ein organisiertes Gesamtkonzept der Staats- und Sportfüh-
rung, das in einem geheim gehaltenen Teilaspekt die inter-
national verbotene Anwendung von Dopingsubstanzen be-
traf. Die schädlichen Nebenwirkungen, insbesondere der
Anabolika, waren in der DDR seit Anfang der 70er Jahre,
spätestens aber 1975 bekannt. Betroffen waren nach Schät-
zungen des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins e. V. (DOH), der
etwa 250 Dopingopfer registriert hat, ca. 10 000 Sportler
zwischen 1970 und 1989.
Kernstück des Gesetzes ist die Schaffung eines Fonds, der
als unselbständiges Sondervermögen beim Bundesverwal-
tungsamt eingerichtet wird. Für den Fonds wird keine
eigene Einrichtung einer Stiftung geschaffen. Im Bundes-
haushalt sind für das Jahr 2002 2 Mio. Euro für den Fonds
bereitgestellt worden.

Unterschiede zwischen den beiden Gesetzentwürfen
Der Entwurf auf Drucksache 14/9028 enthält eine Anmelde-
frist bis zum 31. März 2003. Die Höhe der Hilfe ist hier
nicht als Festbetrag definiert, sondern ergibt sich aus dem
Verhältnis des Fondsvermögens zu der Gesamtzahl der fest-
gestellten Anspruchsberechtigten. Hieraus ergibt sich eine
Einmalleistung, die jeweils zu gleichen Teilen ausgezahlt
wird. Das Bundesverwaltungsamt hat die Möglichkeit, den
Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden und dabei Ab-
schlagszahlungen festzulegen.
Der Entwurf auf Drucksache 14/9022 sieht vor, dass die
Ansprüche bis zum 31. Dezember 2002 beim Bundesver-
waltungsamt anzumelden sind. Die Hilfe wird als Einmal-
zahlung in Höhe von 5 000 Euro ausgezahlt, wobei nicht in
Anspruch genommene Mittel, dem Doping-Opfer-Hilfe-
Verein e. V. zugewiesen werden.
2. Antrag auf Drucksache 14/5674
Die Bundesregierung wird aufgefordert, durch die Einrich-
tung eines Fonds sicherzustellen, dass dem Doping-Opfer-
Hilfe-Verein e. V. Mittel zur Verfügung gestellt werden, da-
mit Sportlerinnen und Sportlern der ehemaligen DDR, die
durch Einnahme von Dopingsubstanzen geschädigt sind,
angemessen geholfen werden kann.

III. StellungnahmedermitberatendenAusschüsse
Der Innenausschuss hat in seiner 74. Sitzung am 14. No-
vember 2001 die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 14/
5674 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP empfohlen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 130. Sitzung am 5. Juni
2002 die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
14/9028 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS und gleichzeitig die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 14/9022 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS empfohlen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 134. Sitzung am 5. Juni
2002 die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
14/9028 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS und gleichzeitig die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 14/9022 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 108. Sitzung am
5. Juni 2002 die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/9028 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der

Drucksache 14/9440 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS und gleichzeitig
die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/9022
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 90. Sitzung am
14. November 2001 die Ablehnung des Antrags auf Druck-
sache 14/5674 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS empfohlen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 144. Sitzung
am 5. Juni 2002 die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/9028 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS und gleichzeitig die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 14/9022 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS empfohlen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 117. Sitzung am
14. November 2001 die Ablehnung des Antrags auf Druck-
sache 14/5674 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS empfohlen.
Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
hat in seiner 83. Sitzung am 5. Juni 2002 die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/9028 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktionen der FDP und PDS, die Ablehnung
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/9022 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS und gleichzeitig
die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 14/5674 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS emp-
fohlen.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 88. Sitzung am 5. Juni 2002 die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/9028 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS und gleichzeitig
die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/9022
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS empfohlen.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat in seiner 75. Sitzung am 14. November 2001 die Ableh-
nung des Antrags auf Drucksache 14/5674 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS empfohlen.

IV. Beratung im Sportausschuss
Anhörungen
Der federführende Sportausschuss hat in seiner 31. Sitzung
am 25. Oktober 2000 ein Expertengespräch zur Situation
der Opfer staatlich verordneten Dopings in der DDR durch-
geführt. Als Sachverständige nahmen Dr. Klaus Zöllig, Vor-
sitzender des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins e. V. (gegründet
im März 1999) und Prof. Dr. Ulrich Haas, Vorsitzender der
gemeinsamen Anti-Doping-Komission von Deutschem
Sportbund und Nationalem Olympischen Komitee teil.
Hierbei wurde auf die Problematik der Dopingopfer der
ehemaligen DDR hingewiesen und die Möglichkeiten einer
entsprechenden Unterstützung des Doping-Opfer-Hilfe-Ver-
eins e. V. diskutiert. Im Übrigen wird auf das Protokoll der
31. Sitzung Bezug genommen.
Zum Antrag auf Drucksache 14/5674 hat der federführende
Sportausschuss in seiner 44. Sitzung am 4. Juli 2001 die Be-
ratung aufgenommen und die Durchführung einer öffentli-
chen Anhörung beschlossen.
Die Anhörung fand in der 47. Sitzung am 17. Oktober 2001
statt. Als Sachverständige nahmen Birgit Böse (DDR-
Doping-Opfer), Brigitte Michel (DDR-Doping-Opfer),
Dr. Klaus Zöllig (Vorsitzender des Doping-Opfer-Hilfe-
Vereins), Prof. Dr. Klaus Müller (Leiter des Instituts für
Dopinganalytik und Sportbiochemie), Prof. Dr. Werner
W. Franke (Deutsches Krebsforschungszentrum), PD
Dr. med. habil Christian J. Strasburger (med. Klinik, Klini-
kum-Innenstadt der Ludwig-Maximilians-Universität), MR
Walter Jürgen Lehmann (Referatsleiter im Bundesministe-
rium der Justiz, zuständig für Rehabilitationsleistungen für
Opfer von Willkürtaten des SED-Regimes), Frau Eckert
(Sachgebietsleiterin bei der Bundesbeauftragten für die Be-
lange des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR),
Prof. Dr. Dirk Clasing (Mitglied der gemeinsamen Anti-
Doping-Komission von DSB/NOK), Heiner Henze
(Generalsekretär des NOK), Dr. Giselher Spitzer (Historiker
an der Universität Potsdam), Brigitte Franke-Berendonk
(Buchautorin), Willi Ph. Knecht (Journalist), Hans-Joachim
Seppelt (Journalist), Ellen Karau (Mitglied im geschäftsfüh-
renden Vorstand des Weißen Rings) und Michael Barthel
(Leiter des Büros des DSB am Sitz der Bundesregierung)
teil. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksa-
chen verteilten Stellungnahmen wird Bezug genommen.
Beratungsverlauf

A. Allgemeiner Teil
zu 1. und 2.
Die Beratung zu den Gesetzentwürfen auf Drucksachen 14/
9022 und 14/9028 hat der federführende Sportausschuss in
der 60. Sitzung am 5. Juni 2002 aufgenommen und in der
61. Sitzung am 12. Juni 2002 abgeschlossen.
zu 3.
Der Sportausschuss hat seine Beratung in der 52. Sitzung
am 23. Januar 2002, in der 55. Sitzung am 27. Februar
2002, in der 58. Sitzung am 24. April 2002 und in der
60. Sitzung am 5. Juni 2002 fortgesetzt. In der 61. Sitzung
am 12. Juni 2002 erfolgte der Abschluss der Beratung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9440

Die Fraktion der SPD erklärt:
1. Mit dem Gesetz werden den Opfern des staatlich verord-

neten Dopings in der ehemaligen DDR finanzielle Hilfen
gezahlt, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung
besteht.

2. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass die Doping-
substanzen ohne Wissen oder gegen den Willen der Leis-
tungs- oder Nachwuchssportler verabreicht wurden.

3. Die finanzielle Hilfe wird als Einmalbetrag gezahlt. Der
Bund hat 2 Mio. Euro bereitgestellt.

4. Sollten – wie die Vertreter der Dopingopfer mitteilen –
ca. 1 000 Personen anspruchsberechtigt sein und seitens
des organisierten Sports und der Wirtschaft keine Bei-
träge zu dem Hilfe-Fonds geleistet werden, wird sich die
Fraktion der SPD dafür einsetzen, dass die Summe von
2 Mio. Euro aufgestockt wird.

5. Sinnvoll erscheint, dass sich der künftige Deutsche Bun-
destag vom Bundesministerium des Innern einen Bericht
über die Erfahrungen im Gesetzesvollzug vorlegen lässt.
Auf der Grundlage dieses Berichts kann dann geprüft
werden, ob weitere Hilfen noch erforderlich sind.

6. Im Hinblick auf das Verfahren wird das Bundesversiche-
rungsamt auch ohne einen Festbetrag unmittelbar nach
Feststehen der Anspruchsberechtigung Beträge auszah-
len können, da Abschlagszahlungen vorgesehen sind.

7. Der Gesetzentwurf orientiert sich eng an den Empfeh-
lungen der Sachverständigen in der öffentlichen Anhö-
rung vom 17. Oktober 2001 und wird den dort formu-
lierten Anforderungen gerecht. Der Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP sieht Festbeträge
von 5 000 Euro pro Person vor, unabhängig von der tat-
sächlichen Anzahl der Betroffenen. Dieses ist ein zum
jetzigen Zeitpunkt nicht zu rechtfertigender Vorgriff auf
kommende Haushalte, der lediglich mit einem populisti-
schen Ansatz zu erklären ist.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP halten eine Ein-
malauszahlung in Höhe von 5 000 Euro für anerkannte Do-
pingopfer für eine unbürokratische und wirksame Sofort-
hilfe. Sie gibt den anerkannten Opfern Sicherheit über die
Höhe der Entschädigung und schließt aus, dass anerkannte
Opfer auf die Auszahlung der Entschädigung bis zur Aus-
schöpfung des Rechtsweges warten müssen. Der Gesetzent-
wurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP macht die
Höhe der Hilfeleistungen nicht davon abhängig, wie viele
anerkannte Opfer es gibt und wie viel Geld zz. vom Gesetz-
geber oder weiteren Zuwendern zur Verfügung gestellt
wird. Es stellt zudem sicher, dass nicht ausgeschöpfte Mittel
dem Doping-Opfer-Hilfe-Verein e. V. in Weinheim zur Ver-
fügung gestellt werden.
Der von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzent-
wurf wird diesen Ansprüchen nicht gerecht. Die Zahl der
Opfer wird erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges fest-
stehen und damit auch die endgültige Höhe der Entschädi-
gung. Dabei kann es zu so geringen Abschlagszahlungen
kommen, die die Ernsthaftigkeit des Bemühens in Frage
stellen.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde erklärt, dass dieses Gesetz eine tragfähige Grundlage
für ein unbürokratisches Anerkennungsverfahren und die
Auszahlung der nach Initiative von BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN im Haushalt 2002 veranschlagten 2 Mio.
Euro darstelle. Die positive Bewertung, die viele Betroffene
und der Doping-Opfer-Hilfe-Verein abgegeben haben,
wurde begrüßt. Im Gesetzgebungsverfahren war es trotz gu-
ter Argumente beim großen Koalitionspartner nicht durch-
setzbar, wie in anderen entschädigungsähnlichen Gesetzen
einen Festbetrag für eine Einmalzahlung zu verankern. In
der 15. Wahlperiode sollte daher auf der Grundlage eines
Erfahrungsberichtes der Bundesregierung geprüft werden,
ob weitere Hilfen für die Dopingopfer noch erforderlich
sind.
Die Fraktion der PDS vertritt die Auffassung, die Rege-
lungen im Zusammenhang mit der Problematik der Doping-
opfer sollten auch für die Betroffenen aus den alten Bundes-
ländern Gültigkeit haben. Darüber hinaus enthalte der Ge-
setzentwurf Regelungslücken, die nochmals diskutiert wer-
den sollten.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschuss-Beratungen nicht ergänzt oder ge-
ändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/
9028 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:
Zu Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 Satz 3)
Anspruchsberechtigt sollen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 DOHG
auch Personen sein, deren Mutter während der Schwanger-
schaft unter den Bedingungen der Nummer 1 (ohne ihr Wis-
sen oder gegen ihren Willen) Dopingsubstanzen verabreicht
worden sind. Falls ein geschädigtes Kind einen Anspruch
geltend macht, ist seinem Antrag eine Erklärung der Mutter
beizufügen. Nur wenn die Mutter unerreichbar ist (bei unbe-
kanntem Aufenthalt, im Falle ihres Todes) kann die Erklä-
rung der Mutter durch Angaben des Kindes zu den in Satz 2
Nr. 2 aufgeführten Punkten ersetzt werden.
Diese Änderung führt zu einer Änderung der Begründung
zu § 2 Abs. 2:
Der Anspruch ist aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur
grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich. Eine Aus-
nahme, die § 16 Abs. 5 Satz 2 HIVHG entspricht, gilt für
Personen, die zum Antragsteller in einem besonderen Nähe-
verhältnis stehen. Die Formulierung „wenn und soweit“
stellt klar, dass diese Personen nur einen ihrem Erbteil ent-
sprechenden Teil der Hilfezahlung erhalten, so dass die be-
willigte Zahlung unter Umständen teilweise verfällt.
Aus der fehlenden Übertragbarkeit folgt auch die Unpfänd-
barkeit des Anspruchs (§ 851 Abs. 1 ZPO). Ausdrücklicher
Regelungen wie in § 6 Abs. 3 HIVHG und § 14 Abs. 5
Satz 1 HiWerkbehKG bedarf es daher nicht.
Zu Buchstabe b (§ 4 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2)
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c (§ 5 Abs. 2)
Präzisierung gegenüber der ursprünglichen Fassung
Zu Buchstabe d (§ 7 Datenschutz)
§ 7 ermöglicht die für das Durchführen des DOHG erforder-
lichen Datenverarbeitungen und -nutzungen durch das BVA

Drucksache 14/9440 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

und den Beirat einschließlich der erforderlichen Datenüber-
mittlungen zwischen BVA und Beirat. Die Vorschrift orien-
tiert sich an § 13 HIVHG.
Satz 1 Nr. 1
Die ausdrückliche Erwähnung der Gesundheitsdaten ist er-
forderlich, weil sie zu den besonderen Arten personenbezo-
gener Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG gehören, die
ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nur erho-
ben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn eine – be-
reichsspezifische – Rechtsvorschrift dies vorsieht (§ 13
Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 Satz 2
BDSG).
Die Regelung der Datenverarbeitung ist bewusst restriktiv
und schließt u. a. auch Übermittlungen für polizeiliche
Zwecke aus. Maßgeblich hierfür sind nicht datenschutz-
rechtliche Gründe, sondern der enge Anwendungsbereich,
die kurze Antragsfrist und die begrenzte Geltungszeit des
Gesetzes, dessen einziger Zweck darin besteht, als Rechts-
grundlage für eine schnelle und vergleichsweise unbürokra-
tische Abwicklung der Einmalhilfen an die Dopingopfer zu
dienen. Delikte im Zusammenhang mit einer Dopingmittel-
Verabreichung dürften inzwischen weitestgehend verjährt
sein, sonstige Straftaten, etwa im Zusammenhang mit der
Antragstellung, dürften vor dem Hintergrund des engen
Anwendungsbereichs und der geringen Reichweite des
Gesetzes so selten auftreten, dass sie vernachlässigt werden
können.
Eine § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB X entsprechende Ausnahme
für die Abgabe von Drittschuldnererklärungen des BVA
nach § 840 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, weil die
(höchstpersönlichen) Hilfeansprüche nach § 2 Abs. 2

DOHG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar
sind (§ 851 Abs. 1 ZPO).
Im Übrigen ist eine zweckändernde Übermittlung zulässig,
wenn der Betroffene einwilligt. Damit kann z. B. auch For-
schungsinteressen hinreichend Rechnung getragen werden,
zumal die diesbezüglichen Daten anderweitig erhoben wer-
den können.
Die erforderliche Übermittlungsbefugnis für etwaige Ge-
richtsverfahren, in denen die Anspruchsberechtigung nach
diesem Gesetz geklärt werden soll, ergibt sich aus § 99
VwGO (siehe § 7 Satz 2 DOHG).

Satz 1 Nr. 2
Nummer 2 hat klarstellende Funktion. Kraft Verweises auf
§ 14 Abs. 2 und 5 BDSG werden damit auch über Satz 1
Nr. 1 hinausgehende Übermittlungsbefugnisse ausgeschlos-
sen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 Abs. 1 BDSG).

Satz 1 Nr. 3
Die Regelung soll die Rechte des Betroffenen bei der Ein-
holung von Gutachten durch das Bundesverwaltungsamt
(oder den Beirat) stärken. Sie ermöglicht dem Betroffenen,
Einfluss auf die Auswahl eines Gutachters zu nehmen und
beinhaltet auch ein eigenes Vorschlagsrecht des Betroffe-
nen. Außerdem kann der Betroffene der Erteilung eines
weiteren Gutachterauftrags widersprechen.
Die in Drucksache 14/9028 enthaltene Begründung zu § 4
Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Geset-
zes, die Begründung zu § 4 Abs. 2 bezieht sich auf § 4
Abs. 3 des Gesetzes.

Berlin, den 12. Juni 2002
Dagmar Freitag
Berichterstatterin

Klaus Riegert
Berichterstatter

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