BT-Drucksache 14/9351

zu der Verordnung der Bundesregierung -14/9107, 14/9133 Nr. 2.1- Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

Vom 11. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9351
14. Wahlperiode 11. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 14/9107, 14/9133 Nr. 2.1 –

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen
und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

A. Problem
Mit der Verordnung auf Drucksache 14/9107 sollen die schadlose und mög-
lichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von
bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sichergestellt und insbesondere die sog.
Scheinverwertung durch Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Ver-
wertung verhindert werden.
Der Erstfassung der Verordnung auf Drucksache 14/7328 hatte der Deutsche
Bundestag in seiner Sitzung am 14. Dezember 2001 zugestimmt.
Der Bundesrat hat in seiner 775. Sitzung am 26. April 2002 zu dieser Verord-
nung eine Reihe von Änderungsmaßgaben im Wesentlichen klarstellender Art
beschlossen, denen die Bundesregierung am 15. Mai 2002 zugestimmt hat.
Nach § 59 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) bedarf auch
die so geänderte Verordnung der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

B. Lösung
Zustimmung zur Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Abwesenheit der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die durch die Verordnung entstehenden Kosten bei Kommunen, Unternehmen
der freien Wirtschaft und privaten Haushalten sind Gegenstand der politischen
Diskussion (siehe Bericht).

Drucksache 14/9351 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/9107 zuzustimmen.

Berlin, den 5. Juni 2002

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Christoph Matschie
Vorsitzender

Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Georg Girisch
Berichterstatter

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9351

Bericht der Abgeordneten Rainer Brinkmann (Detmold), Georg Girisch,
Michaele Hustedt, Birgit Homburger und Eva Bulling-Schröter

I.
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
14/9107 wurde mit Überweisungs-Drucksache 14/9133
Nr. 2.1 vom 17. Mai 2002 zur alleinigen Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
überwiesen.

II.
Mit der Verordnung auf Drucksache 14/9107 sollen die
schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von ge-
werblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und
Abbruchabfällen sichergestellt und insbesondere die sog.
Scheinverwertung durch Anforderungen an die Umweltver-
träglichkeit der Verwertung verhindert werden. Zu diesem
Zweck bestimmt die Verordnung im Wesentlichen Anforde-
rungen an dieGetrennthaltung vonAbfällen, ihreVorbehand-
lung – wobei insbesondere eine Verwertungsquote von min-
destens 85 % zu erreichen ist – sowie Anforderungen an die
notwendige Kontrolle.
Der Erstfassung der Verordnung auf Drucksache 14/7328
hatte der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 14. De-
zember 2001 zugestimmt.
Der Bundesrat hat zu dieser Verordnung am 26. April 2002
Änderungsmaßgaben imWesentlichen klarstellender Art be-
schlossen. Darüber hinaus wurde u. a. die Berechnungsweise
der Verwertungsquote so geändert, dass Wasser, welches in
der Vorbehandlungsanlage verdunstet, die Quote unberührt
lässt. Weiter wurden mineralische Abfälle wie Beton, Ziegel
oder Fliesen in die Liste von Abfällen aufgenommen, die in
Gemischen enthalten sein dürfen. Die Bundesregierung hat
den Maßgaben des Bundesrates in ihrer Sitzung am 15. Mai
2002 zugestimmt.
Nach § 59 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/
AbfG) bedarf auch die so geänderte Verordnung der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung auf Drucksache 14/9107 in sei-
ner Sitzung am 5. Juni 2002 beraten.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde vorgetragen, im jet-
zigen Abfallrecht gebe es keine eindeutige und saubere De-
finition für Abfälle zur Verwertung auf der einen und Abfälle
zur Beseitigung auf der anderen Seite. Außerdem fehle ein
absolutes Getrennthaltungsgebot. Zusammen führe dies
dazu, dass beide Abfallsorten regelmäßig vermischt würden
und es dadurch zu Scheinverwertung komme. Eine weitere
Folge sei eine gewisse Gebührenungerechtigkeit. Die hoch-
wertigenEntsorgungsanlagen inDeutschlandwürden imWe-
sentlichen nur noch über die Privathaushalte finanziert, wäh-
rend die Wirtschaft, die die gleichen Anlagen benötige, um
Entsorgungssicherheit sicherzustellen, sich aus deren Finan-
zierung verabschiedet habe.

Nach einem schwierigen Abstimmungsprozess sei im letzten
Jahr der Entwurf der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt
worden, der sich im Wesentlichen durch vier Merkmale aus-
zeichne:
1. ein deutliches Getrennthaltungsgebot für die verschiede-

nen Abfallfraktionen,
2. die Festlegung einer Verwertungsquote von 85 % bei

vermischten Abfallfraktionen, die einer Verwertung zu-
geführt werden sollen,

3. die Auflage für jeden Betrieb, zumindest eine Restmüll-
tonne vorrätig zu halten, da es in jedem Betrieb entspre-
chende Abfälle gebe,

4. eine Definition des Hausmülls, die sicherstelle, dass der
Abfall, der bei normaler privater Lebensführung anfalle,
auch Hausmüll und kein gewerblicher Müll sei.

Der Bundesrat habe der Gewerbeabfallverordnung am
26. April 2002 unter Maßgabe einer Reihe von Änderungen
zugestimmt. Dazu gehöre u. a. die Streichung des deklarato-
rischen Hinweises im Anwendungsbereich, dass die Verord-
nung nicht für die grenzüberschreitende Verbringung von
Abfällen gelte. Auch ohne diesenHinweis gelte allerdings für
Abfallexporte ausschließlich die EG-Abfallverbringungsver-
ordnung. Nicht ganz konform gehemanmit derMaßgabe des
Bundesrates, die Berechnungsweise der Verwertungsquote
so zu ändern, dass Wasser, welches in der Vorbehandlungs-
anlage verdunste, die Quote unberührt lasse. Hier gehe es um
eine Vorzugsregelung für die „Schwarze Pumpe“. Insgesamt
könne man aber auch als Fraktion, wie dies die Bundesregie-
rung schon getan habe, den Änderungsmaßgaben des Bun-
desrates zustimmen. Angesichts des Beratungsstandes halte
man auch eine eigene Anhörung des Ausschusses nicht mehr
für erforderlich. In der kommenden Legislaturperiode strebe
man eine umfassendeNovellierung desKreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) an.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSUwurde festgestellt, bei
der Erstberatung der Verordnung im Ausschuss am 12. De-
zember 2001 habe man einige Vorschläge unterbreitet, die
nun auch vomBundesrat mit seinenMaßgaben in die Verord-
nung eingefügt worden seien. Dies betreffe insbesondere den
Export von Abfällen, die Überwachung der Getrennthal-
tungspflicht, die Regelungen zur Sortenreinheit und die Än-
derung der Berechnungsweise der Verwertungsquote bei
Wasserverdunstung in der Vorbehandlungsanlage (insbeson-
dere imHinblick auf dieAnlage „Schwarze Pumpe“).Auf der
anderen Seite gebe es auch eine Reihe von Punkten, die man
für problematisch halte. So sei der sich nun aus § 7 Satz 4 er-
gebende erweiterte Abschlusszwang verfassungsrechtlich
höchst bedenklich. Außerdem sei absehbar, dass wegen feh-
lender Kapazitäten die Hausmüllentsorgung in gewissen Ge-
bieten teurer werde. Trotz der genannten Probleme stimme
man aber der vorliegenden Gewerbeabfallverordnung zu,
weil dies auch die CDU-regierten Bundesländer getan hätten.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
schlossman sich derArgumentation der Fraktion der SPD an.

Drucksache 14/9351 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Insgesamt wolle man aber darauf hinweisen, dass man in die-
ser Legislaturperiode im Abfallbereich durch eine ganze
Reihe von Verordnungen ein untergesetzliches Regelwerk
geschaffen habe, mit dem nicht nur der Scheinverwertung ein
Riegel vorgeschoben werde, sondern dort, wo dies ökolo-
gisch sinnvoll sei, eine solche Verwertung auch befördert
werde. Mit der Technischen Anleitung Siedlungsabfall habe
man zudem andere Wege zur Verwertung geöffnet. Auf dem
Weg zur angestrebten Kreislaufwirtschaft sei man somit ein
gutes Stück vorangekommen.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde ausgeführt, die
Hauptkritikpunkte, die man bereits bei der Erstberatung der
Verordnung im Ausschuss vorgetragen habe, seien nach wie
vor nicht ausgeräumt worden. Die vorgenommenen Klarstel-
lungen verbesserten die Regelungen nicht. Wenn z. B. nach
§ 3Abs. 4 die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Aus-
nahmen von denAnforderungen zur Getrennthaltung von ge-
werblichen Siedlungsabfallfraktionen zulassen könne, wenn
die Verwertung vergleichbar hochwertig sei oder Abfälle
einer Versuchsanlage zugeführt würden, so lasse sich dies
kaumkontrollieren, sondern führe zu einem erheblichenAuf-
wand in denBetrieben.Nachwie vor gebe es auch keine prak-
tikable Trennung der Abfälle zur Verwertung von denen zur
Beseitigung. Sogar vom Rat von Sachverständigen für Um-
weltfragen (SRU) werde Kritik an dieser Gewerbeabfallver-
ordnung geübt. In einer Stellungnahme zur Anhörung der
Monopolkommission habe er ausgeführt, dass die Zielset-
zung der Gewerbeabfallverordnung grundsätzlich begrü-

ßenswert sei, er insbesondere aber die Zweck- und Vollzugs-
tauglichkeit der beabsichtigten Regelungen bezweifle, da sie
überkomplex und mit vagen Einschränkungen versehen
seien. Von daher sei zu fragen, ob man sich nicht im Rahmen
einer Anhörung nochmals intensiver mit dieser Verordnung
beschäftigen solle. Die Fraktion der FDP bleibe aus den ge-
nannten Gründen bei ihrer ablehnenden Haltung zu diesem
Verordnungsentwurf. Die nun für die nächste Legislatur-
periode angekündigte Novellierung des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes habe man mit Antrag auf Druck-
sache 14/5676 bereits zu Beginn des vergangenen Jahres
gefordert. Der Antrag sei aber abgelehnt worden, und die
Bundesregierung habe es auch versäumt, eineNovelle zu die-
sem Gesetz vorzulegen.
Von Seiten der Bundesregierung wurde darauf hingewiesen,
dass die Kritik des SRU sich auf die ursprüngliche Fassung
der Verordnung beziehe, der Verordnungsentwurf inzwi-
schen aber Veränderungen durch den Bundesrat und die Be-
schlüsse der Bundesregierung erfahren habe. Die kritisierten
Ausnahmebestimmungen seien ausdrücklich aufWunsch der
Wirtschaft eingefügt worden. Die hierfür heranzuziehenden
Ausführungsbestimmungen würden derzeit von der Länder-
arbeitsgruppe Abfall erarbeitet.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Frak-
tion der PDS, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, der
Verordnung auf Drucksache 14/9107 zuzustimmen.

Berlin, den 11. Juni 2002
Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Georg Girisch
Berichterstatter

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.