BT-Drucksache 14/9304

zu der Verordnung der Bundesregierung -14/8712, 14/8829 Nr. 2.1- Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 7. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9304
14. Wahlperiode 07. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8712, 14/8829 Nr. 2.1 –

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem
Einführung von Meldeerleichterungen für die Wirtschaft. Neufassung und
Anpassung verschiedener weiterer Bestimmungen der Außenwirtschaftsverord-
nung.

B. Lösung
Empfehlung, eine Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine

E. Sonstige Kosten
Die Meldeerleichterungen führen zu einer Kostenentlastung für die Wirtschaft,
insbesondere ergeben sich für kleine und mittlere Unternehmen Entlastungen
im Vollzugsaufwand. Die Anpassung der Strafbewehrung sowie die Aufhebung
von Embargomaßnahmen verursachen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Die Änderungen zum Zeitpunkt der außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrab-
fertigung, zur Einführung des so genannten Zweiblattverfahrens bei Über-
wachungsdokumenten sowie zum Nachweis des Warenursprungs erfolgen in
Anpassung an geltendes EG-Recht und sind kostenneutral.

Drucksache 14/9304 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die Aufhebung der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/8712
nicht zu verlangen.

Berlin, den 5. Juni 2002

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Christian Müller (Zittau)
Stellv. Vorsitzender

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9304

Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann

Berlin, den 5. Juni 2002
Rolf Hempelmann
Berichterstatter

I.
Die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 14/
8712 – wurde dem Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie zur federführenden Beratung mit der Bitte überwiesen,
dem Plenum bis spätestens 2. Juli 2002 zu berichten.

II.
Die Änderungsverordnung enthält Meldeerleichterungen für
die Wirtschaft auf Grund von Erhöhungen der Melde-
freigrenzen bei Direktinvestitionen Gebietsansässiger in
fremden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfremder im Wirt-
schaftsgebiet sowie bei den Bestandsmeldungen über For-
derungen und Verbindlichkeiten von Nichtbanken gegen-
über Gebietsfremden. Darüber hinaus führt die Einführung
des Euro-Bargeldes dazu, dass die Pflicht der Geldinstitute,
im grenzüberschreitenden Reiseverkehr die Umsätze mit
den bisherigen nationalen Währungen der EWU-Mitglieds-
länder zu melden, entfällt. Gleichzeitig sind in den Melde-
vordrucken zu Direktinvestitionen Anpassungen auf Grund
von zusätzlichen Datenanforderungen der Europäischen
Zentralbank und anderer internationaler Organisationen not-
wendig geworden.
Ferner wird in Anpassung an das Binnenmarktprinzip die
Genehmigungspflicht langfristiger Erdgaseinfuhrverträge
bei Zugängen aus EU-Ländern aufgehoben. Weitere Ände-
rungen betreffen den Zeitpunkt der außenwirtschaftsrecht-
lichen Einfuhrabfertigung in den zollrechtlich vorgesehenen
vereinfachten Anmeldeverfahren sowie den Nachweis des
Warenursprungs. Die §§ 27 und 28 werden an die EG-recht-
lichen Vorgaben im Zollkodex bzw. der Durchführungsver-
ordnung angepasst.
Die bisherige Regelung bei der Ausstellung von Überwa-
chungsdokumenten entspricht nicht mehr dem durch die
einschlägigen EG-Verordnungen vorgegebenen bzw. in der
Praxis durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA) angewandten Verfahren. Dieses Verfah-
ren sieht die Beantragung und Ausstellung des Überwa-
chungsdokuments auf getrennten Formularen vor.
Außerdem werden Änderungen auf dem landwirtschaft-
lichen Sektor vorgenommen. Die Außenwirtschaftsverord-
nung wird an geänderte EG-Kontrollvorschriften für fri-
sches Obst und Gemüse angepasst.
Darüber hinaus wurde die bestehende gemeinsame Markt-
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse durch Festlegung einer Regelung zu Mindestanfor-
derungen für den Import getrockneter Weintrauben ausge-
staltet.
Auf Grund der Meldeerleichterungen für eine sehr große
Zahl von Transaktionen ist insoweit mit einer erheblichen

Kostenreduktion für die Wirtschaft zu rechnen. Insbeson-
dere ergeben sich für kleine und mittlere Unternehmen Ent-
lastungen im Vollzugsaufwand. Die anderen vorgesehenen
Änderungen dürften nicht zu einer kostenmäßigen Mehrbe-
lastung der Wirtschaft führen. Gleichzeitig verringert sich
aber die Anzahl der zu meldenden Investitionsobjekte bei
Mehrheitsbeteiligungen deutlich (um ca. 40 %), wodurch
per Saldo eine wesentliche Entlastung der Meldepflichtigen
erreicht wird. Die Änderung der Formulare ist wegen der
Aufbrauchfrist kostenneutral. Der Umfang der Kostenent-
lastungen lässt sich nicht quantifizieren. Messbare Auswir-
kungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
Diese Änderungen bedingen für Wirtschaftsunternehmen,
insbesondere kleine und mittlere Betriebe, tendenziell keine
Veränderung in Vollzugsaufwand und Kosten.
Die Änderungen zum Zeitpunkt der außenwirtschaftsrecht-
lichen Einfuhrabfertigung, zur Einführung des so genannten
Zweiblattverfahrens bei Überwachungsdokumenten sowie
zum Nachweis des Warenursprungs erfolgen in Anpassung
an geltendes EG-Recht und sind kostenneutral.
Die Aufhebung der Genehmigungspflicht für langfristige
Erdgaseinfuhrverträge bei Zugängen aus EG-Ländern führt
in Wirtschaft und Verwaltung tendenziell zu Kostenentlas-
tungen. Der Umfang der Entlastung lässt sich nicht quantifi-
zieren. Messbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preis-
niveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau werden
nicht erwartet.
Die Änderungen im landwirtschaftlichen Bereich sind weit-
gehend kostenneutral, da die erforderlichen Kontrollen im
Rahmen des bestehenden Systems der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für frisches Obst und
Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse durchgeführt wer-
den können. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preis-
niveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu er-
warten.
Diese Änderungen bedingen für Wirtschaftsunternehmen,
insbesondere kleine und mittlere Betriebe, tendenziell keine
Veränderung in Vollzugsaufwand und Kosten. Eine Befris-
tung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da sie der
Durchführung unbefristeten EG-Rechts dient.

III.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 14/8712 –
in seiner 82. Sitzung am 5. Juni 2002 beraten.
Er beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, die Aufhebung der Verordnung nicht zu ver-
langen.

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