BT-Drucksache 14/9080

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8388- Entwurf eines Gesetzes über Energiestatistiken (Energiestatistikgesetz - EnStatG)

Vom 15. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9080
14. Wahlperiode 15. 05. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8388 –

Entwurf eines Gesetzes über Energiestatistiken
(Energiestatistikgesetz – EnStatG)

A. Problem
Für die energie- und umweltpolitisch bedeutsame Beobachtung der energiewirt-
schaftlichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen im eu-
ropäischen Binnenmarkt und auf die Überprüfung nationaler und internationa-
ler Zielvorstellungen bei der nachhaltigen Gestaltung der Energieversorgung,
ist es dringend geboten, die Energiestatistik in Deutschland neu zu gestalten.
Hierzu werden die gegenwärtig verstreuten Einzelstatistiken mit Energiebezug
in einen energiestatistischen Rahmen eingebracht und den veränderten Infor-
mationsbedürfnissen entsprechend angepasst und ergänzt.
Wichtige Ziele des Energiestatistikgesetzes sind:
– Bereinigung, Zusammenführung und Abstimmung von Einzelstatistiken;
– Ergänzung um neue Erhebungen für energiepolitisch relevante Bereiche wie

erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung, die gegenwärtig nur
unzureichend dargestellt werden können;

– Entlastung von Berichtspflichten, vor allem der kleinen und mittleren Unter-
nehmen.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

Drucksache 14/9080 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Kosten
1. Für den Bundeshaushalt
Für den Bundeshaushalt entstehen bei der Durchführung des Gesetzes keine zu-
sätzlichen Kosten. Die einmaligen Umstellungskosten beim Statistischen Bun-
desamt betragen insgesamt 323 602 Euro. Sie werden aus den bestehenden
Etatansätzen des Statistischen Bundesamtes getragen.
2. Kosten für die Bundesländer
Für die Bundesländer entstehen jährliche Mehrkosten von durchschnittlich
783 708 Euro. Die einmaligen Anlauf-/Umstellungskosten betragen insgesamt
320 580 Euro.
3. Als Kosten für die Umstellung der Verbundprogrammierung fallen in Bund
und in den Bundesländern insgesamt 78 381 Euro an.
4. Sonstige Kosten
Der Industriebereich wird durch Spreizung der Erhebungsperiodizitäten und
durch Konzentration auf Großverbraucher massiv entlastet. Diesen Ein-
sparungen stehen geringfügige Mehrbelastungen im Bereich der Energieversor-
gungsunternehmen gegenüber.
Auswirkungen auf Einzelpreise und Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9080

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/8388 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert, anzunehmen:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Neuregelung der Energiestatistik
und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes“

2. Vor § 1 werden folgende Gliederungsbezeichnung und Überschrift einge-
fügt:

„Artikel 1
Gesetz über Energiestatistik (Energiestatistikgesetz – EnStatG)“

3. In § 1 werden nach dem Wort „Energieverwendung“ ein Komma und die
Wörter „insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der
Länder,“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unternehmen, die Flüs-
siggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, jährlich das
Erhebungsmerkmal Abgabe von Flüssiggas nach inländischen Abneh-
mergruppen.“

b) Der jetzige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 5 und 9“ die Angabe
„sowie Absatz 3“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Wind-
kraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär-
oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt
wurde,“.

b) In Nummer 2 wird die Zahl „4 000“ durch die Zahl „6 000“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Zahl
„10 000“ durch die Zahl „60 000“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 10 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen,
die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben.“

8. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden Artikel 2 bis 4 ersetzt:

Drucksache 14/9080 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Buchstabe A wird wie folgt geändert:

a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.

b) Ziffer II wird aufgehoben.
c) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:

aa) Die Gliederungsbezeichnung „I.“ wird gestrichen.
bb) Ziffer II wird aufgehoben.

b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Ziffer I Nr. 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9. die Abgabe von Wasser,
10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;“.

bb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst:
„III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizi-

tät, sofern deren Unternehmen nicht nach Ziffer I erfasst
werden, für diese fachlichen Betriebsteile die Investitionen;

IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd-
oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen
erstellen oder betreiben, die Investitionen.“

3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statistischen Bundesamt
aufbereitet.“

Artikel 3
Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes
(1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I

S. 1300) wird folgender § 2a eingefügt:
㤠2a

Das Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statistische Bundes-
amt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des
Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:
1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung

auch die bisherige Steuernummer,
2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. Name oder Firma sowie Anschrift,
4. Rechtsform,
5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9080

6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum
Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen
Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.“
(2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Umsatzsteuerkontrolle“ ein
Komma eingefügt und das Wort „sowie“ gestrichen und nach dem Wort
„Umsatzsteuersachen“ die Wörter „sowie für Übermittlungen an das Sta-
tistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes“ eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz
über die statistische Erfassung der in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes verbrachten festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I
S. 3345), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1956, 1959), außer Kraft.“

Berlin, den 15. Mai 2002

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Dr. Heinz Riesenhuber
Vorsitzender

Gudrun Kopp
Berichterstatterin

Drucksache 14/9080 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Gudrun Kopp

I.
Der Gesetzentwurf wurde in der 227. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 21. März 2002 dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur Federführung sowie dem Innen-
ausschuss und dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

II.
Das in der Bundesrepublik Deutschland vorhandene ener-
giestatistische Datenangebot bedarf erheblicher Verbesse-
rung. Es genügt gegenwärtig nicht den Anforderungen, die
sich aus der umfassenden wirtschaftlichen und politischen
Bedeutung des Energiesektors ergeben. Derzeit existiert
keine amtliche Energiestatistik, die eine zusammenhän-
gende Erfassung des Aufkommens, der Umwandlung und
der Verwendung von Energieträgern ermöglicht. Stattdessen
gibt es eine Reihe von Einzelgesetzen, die mittelbar oder
unmittelbar energierelevante Tatbestände berühren.
Wichtigstes Element für die beabsichtigte Verbesserung der
Energiestatistik ist es, eine gesetzliche Basis für die amtli-
che Energiestatistik in Form eines Energiestatistikgesetzes
zu schaffen.
Mit dem Energiestatistikgesetz soll insbesondere für die
Energiepolitik ein energiestatistischer Rahmen geschaffen
werden, der möglichst viele Energieträger und Verwen-
dungsbereiche umfasst. Dabei wird weitgehend ein einheit-
liches Erhebungskonzept zugrunde gelegt und eine Energie-
fachstatistik aufgebaut.
In dieses Konzept werden zunächst die gegenwärtig ver-
streut angeordneten Einzelstatistiken eingebracht. Dabei ist
es notwendig, diese Einzelstatistiken neu zu formulieren
und vorhandene Lücken zu schließen. Gleichzeitig können
bestehende Überschneidungen eliminiert und der Erhe-
bungsumfang und die Meldestellen auf das sachlich not-
wendige Maß reduziert werden.
Außerdem werden Erhebungen für einige Energieträgerbe-
reiche angeordnet, deren statistische Erfassung bisher noch
nicht ausreichend geregelt ist.
Aufgrund der restriktiven Vorgaben, die bei Schaffung
neuer bzw. Ausweitung bestehender amtlicher Statistiken zu
berücksichtigen sind, kann das vorliegende Gesetz den dar-
gestellten Datenbedarf allerdings nicht vollständig abde-
cken. Der außerordentlich heterogene Verwendungsbereich
der „Kleinverbraucher (Gewerbe, Handel und Dienstleistun-
gen)“, der Verbrauchssektor „Haushalte“ sowie die Wär-
meerzeugung aus Biomasse und Solarthermie müssen unbe-
rücksichtigt bleiben, da hierfür gegenwärtig keine realisti-
schen Erhebungsmöglichkeiten im Rahmen der amtlichen
Statistik gesehen werden. Deshalb ist es nicht möglich, den
aus nationalen, europäischen und internationalen Berichts-
pflichten resultierenden Informationsbedarf allein auf der
Basis dieses Gesetzes zu decken. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund der von der Bundesregierung eingegange-
nen völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen zur Be-
richterstattung im Rahmen der internationalen Klimaschutz-
politik (EU-CO2-Monitoringsystem, internationale Klima-

rahmenkonvention der Vereinten Nationen, Kyoto-Protokoll
und Bonner Beschluss). Hierzu ist deshalb künftig die
Durchführung von kostengünstigen Zusatzerhebungen au-
ßerhalb der amtlichen Statistik erforderlich, für die Vor-
schläge im Rahmen eines Gutachtens für das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie erarbeitet worden
sind. Diese regelmäßig durchzuführenden Zusatzerhebun-
gen bilden ein zweites Element für die Verbesserung der En-
ergiestatistik.
Ausgenommen bleibt im Rahmen dieses Gesetzes auch der
Mineralölbereich, dessen Daten auf der Grundlage des Mi-
neralöldatengesetzes (1988) erfasst werden. Eine Integra-
tion dieses Gesetzes in das Energiestatistikgesetz ist nicht
sinnvoll, da das Mineralöldatengesetz vorrangig dem Ver-
waltungsvollzug dient.
Bei der Formulierung des Energiestatistikgesetzes wurde
darauf geachtet, dass die Berichtskreise nur im unbedingt
erforderlichen Umfang zu statistischen Meldungen heran-
gezogen werden. Im Vergleich zu bisher geltenden Regelun-
gen werden erhebliche Entlastungen von Berichtspflichti-
gen vorgesehen. Dies gilt insbesondere für die Betriebe und
Unternehmen des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen
und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes, bei denen
auf die gegenwärtig laufende monatliche Erhebung bei
ca. 68 000 Betrieben vollständig verzichtet wird. Insgesamt
ergibt sich nach einer Berechnung des Statistischen Bundes-
amts im Bereich der Industrie ein Entlastungseffekt hin-
sichtlich der Anzahl der Abfragen von über 90 %. Schließ-
lich wird künftig auch auf die Erhebung bei den Flüssiggas-
händlern verzichtet, um diesen eher mittelständisch gepräg-
ten Berichtskreis zu entlasten.
Bei der Formulierung der Merkmale, für die im Rahmen der
einzelnen Statistiken Angaben zu erheben sind, und des
Kreises der zu Befragenden ist auf Normenklarheit großer
Wert gelegt worden. Den Anforderungen des Bundesstatis-
tikgesetzes vom 22. Januar 1987 wird damit Rechnung ge-
tragen.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
haben zu dieser Vorlage einen Änderungsantrag (Anlage)
eingebracht.

III.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
97. Sitzung am 15. Mai 2002 beraten und mehrheitlich mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS
empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 82. Sitzung am
15. Mai 2002 beraten und einstimmig empfohlen, den
Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9080

IV.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/8388
in seiner 81. Sitzung am 15. Mai 2002 beraten.
Er beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungs-
antrages der Koalitionsfraktionen zu empfehlen.

Berlin, den 15. Mai 2002
Gudrun Kopp
Berichterstatterin

Drucksache 14/9080 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Änderungsantrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 14/8388 –

Entwurf eines Gesetzes über Energiestatistiken
(Energiestatistikgesetz – EnStatG)

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statis-
tikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes“

2. Vor § 1 werden folgende Gliederungsbezeichnung und Überschrift einge-
fügt:

„Artikel 1
Gesetz über Energiestatistik (Energiestatistikgesetz – EnStatG)“

3. In § 1 werden nach dem Wort „Energieverwendung“ ein Komma und die
Wörter „insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der
Länder,“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unternehmen, die Flüs-
siggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, jährlich das
Erhebungsmerkmal Abgabe von Flüssiggas nach inländischen Abneh-
mergruppen.”

b) Der jetzige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 5 und 9“ die Angabe „so-
wie Absatz 3“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Wind-
kraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär-

AusschussfürWirtschaftundTechnologie
Ausschuss-Drucksache

410/14
Bezug: 81. Sitzung
Hinweis: Energiestatistikgesetz
TO: am 15. Mai 2002

6. Mai 2002

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9080

oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt
wurde,”

b) In Nummer 2 wird die Zahl „4 000“ durch die Zahl „6 000“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Zahl
„10 000“ durch die Zahl „60 000“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 10 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen,
die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben.“

8. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden Artikel 2 bis 4 ersetzt:
„Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe“
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Buchstabe A wird wie folgt geändert:

a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.

b) Ziffer II wird aufgehoben.
c) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:

aa) Die Gliederungsbezeichnung „I.“ wird gestrichen.
bb) Ziffer II wird aufgehoben.

b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Ziffer I Nr. 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9. die Abgabe von Wasser,
10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;“.

bb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst:
„III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizi-

tät, sofern deren Unternehmen nicht nach Ziffer I erfasst wer-
den, für diese fachlichen Betriebsteile die Investitionen;

IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd-
oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen
erstellen oder betreiben, die Investitionen.“

3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statistischen Bundesamt
aufbereitet.“

Drucksache 14/9080 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 3
Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes
(1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I

S. 1300) wird folgender § 2a eingefügt:
㤠2a

Das Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statistische Bundesamt für
Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteu-
ergesetzes folgende Angaben:
1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung

auch die bisherige Steuernummer,
2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. Name oder Firma sowie Anschrift,
4. Rechtsform,
5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatz-

steuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Be-
ginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen
Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.“
(2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Umsatzsteuerkontrolle“ ein Komma
eingefügt und das Wort „sowie“ gestrichen und nach dem Wort „Umsatz-
steuersachen“ die Wörter „sowie für Übermittlungen an das Statistische
Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes“ eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über die sta-
tistische Erfassung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I S. 3345), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1956, 1959), außer Kraft.“

I. Begründung
Zu Nummer 1
Da die neben den Änderungen des Energiestatistikgesetzes vorgesehenen
Änderungen des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes keine
Folgeänderungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Energiestatistikgeset-
zes sind, ist für das Gesetzgebungsvorhaben die Form des Mantelgesetzes zu
wählen. Das Mantelgesetz ist wie vorgesehen zu bezeichnen; dabei ist in An-
lehnung an den sonst bei statistischen Gesetzen üblichen Sprachgebrauch für
das Energiestatistikgesetz der Singular verwendet worden.
Zu Nummer 2
Folgeänderung aus Nummer 1.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/9080

Zu Nummer 3
Der weitaus größte Teil der im Rahmen des Energiestatistikgesetzes erhobenen
Daten wird in Form von Energiebilanzen aufbereitet und zur Verfügung
gestellt. Zwar wird in der Begründung des Energiestatistikgesetzes an verschie-
denen Stellen auf die Energiebilanzen Bezug genommen; eine Aufnahme der
Energiebilanzen in § 1 (Zweck des Gesetzes) ist jedoch als zusätzliche Präzisie-
rung hilfreich.
Zu Nummer 4 a)
Würde man auf die vorgesehene Ergänzung des § 4 um einen Absatz 3 verzich-
ten, so fiele die derzeit jährlich durchgeführte Flüssiggaserhebung weg; die
daraus gewonnenen Informationen, die vor allem die Bundesländer für ihre
Energiebilanzen benötigen, gingen ersatzlos verloren. Da die Flüssiggaser-
hebung lediglich etwas über 100 Unternehmen betrifft, verursacht sie weder
Belastungen für die Wirtschaft noch zusätzliche Kosten in nennenswertem Um-
fang; sie sollte somit beibehalten werden.
Zu Nummer 4 b)
Folgeänderung zu Nummer 4 a). Die Bundesländer können die Informationen
aus der Flüssiggaserhebung nur dann für ihre Energiebilanzen verwenden,
wenn diese nach Ländern unterteilt gemeldet werden.
Zu Nummer 5 a)
Die Biomasse spielt im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit ver-
bundenen energiepolitischen Zielsetzungen eine bedeutende Rolle. Um die
Nutzung der Biomasse energiestatistisch adäquat abzubilden und aussagefähi-
ges Datenmaterial zu gewinnen, ist es erforderlich, die unterschiedlichen Ver-
fahren der Nutzung differenziert zu erheben. So wird Biogas in der Landwirt-
schaft, flüssige Biomasse (u. a. Biokraftstoffe) in der Kraft-Wärme-Kopplung
und feste Biomasse vorwiegend in Großanlagen eingesetzt.
Zu Nummer 5 b)
Mit der Erhöhung des Berichtskreises von 4 000 auf 6 000 Kläranlagen wird
sicher gestellt, dass alle für die Erhebung relevanten Anlagen berücksichtigt
werden.
Zu Nummer 6 a)
Bei einer jährlichen Erhebung von höchstens 60 000 Betriebe im Industriebe-
reich ließe sich im Gegensatz zur bisher vorgesehenen jährlichen Stichprobe
von 10 000 Betrieben die Datenqualität deutlich verbessern. Zudem könnten
mit einer Vollerhebung auch auf Länderebene repräsentative Ergebnisse in aus-
reichender Branchendifferenzierung gewonnen werden, die die Länder zur
Erstellung ihrer Energiebilanzen benötigen.
Durch diese jährliche Erhebung würden keine zusätzliche Kosten in den statis-
tischen Ämtern verursacht; Mehraufwendungen für den Versand und die Bear-
beitung einer größeren Anzahl von Fragebögen würden durch Minderaufwen-
dungen durch Wegfall von Aufbau und Pflege der Stichprobe kompensiert. Die
Industrie würde bei einer jährlichen Vollerhebung zwar etwas weniger entlastet
als bei einer jährlichen Stichprobe; durch das Entfallen der unterjährigen Be-
richtspflichten ergäbe sich aber dennoch gegenüber dem bisherigen Erhebungs-
modus eine signifikante Entlastung. Nach Berechnungen des Statistischen
Bundesamtes beliefe sich diese bei einem angenommenen Stundensatz von
35,79 bis 76,69 Euro auf jährlich 1,39 bis 2,99 Mio. Euro.

Drucksache 14/9080 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 6 b)
Folgeänderung zu Nummer 6 a).
Zu Nummer 7 a)
Folgeänderung zu Nummer 7 b).
Zu Nummer 7 b)
Folgeänderung zu Nummer 4 a).
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) ist
während des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf des Energiestatistikgeset-
zes geändert worden. Dadurch laufen einige Änderungsbefehle des § 15 Abs. 1
des bisherigen Energiestatistikgesetzentwurfes leer; sie müssen angepasst wer-
den.
Die Neubekanntmachungsermächtigung im bisherigen § 15 Abs. 2 des Ent-
wurfs entfällt, da das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe be-
reits am 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) neu bekannt gemacht wurde.
Aus der neuen Form des Mantelgesetzes folgt, dass diese Änderungen in einen
eigenen Artikel 2 zu bringen sind.
Zu Artikel 3
Ziel der Gesetzesänderung ist es, die bisher im Statistikregister und auch in der
Bundesstatistik nur unzureichend vorliegenden Angaben über die Zusammen-
setzung von Organschaften und damit die Informationen über deren wirtschaft-
liche Tätigkeit kurzfristig entscheidend zu verbessern. Dadurch werden auch
die Voraussetzungen zur Prüfung etwaiger Zusammenhänge zwischen Organ-
schaften im Sinne des Steuerrechts und Unternehmensgruppen im Sinne des
Wettbewerbsrechts geschaffen. Hierzu sollen das Statistikregistergesetz und in
Folge davon das Umsatzsteuergesetz noch im Rahmen des anstehenden Gesetz-
gebungsverfahrens zur Regelung der Energiestatistik geändert werden.
Juristische Personen, die im Sinne der Bundesstatistik eigenständige Unter-
nehmen darstellen, werden umsatzsteuerrechtlich nicht als eigenständige Unter-
nehmen betrachtet, wenn sie als Organgesellschaften nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das
Unternehmen des Organträgers in Form einer Organschaft eingegliedert sind.
Umsatzsteuerrechtlich bildet die Organschaft insgesamt ein einziges Unterneh-
men, bestehend aus einem Organträger und den zugehörigen Organgesellschaf-
ten. Angaben über die zu einer Organschaft gehörenden Organgesellschaften
werden bisher nicht von den Finanzbehörden übermittelt. Bei den Übermittlun-
gen nach § 2 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes werden lediglich die Organ-
träger, soweit bekannt, gesondert gekennzeichnet. Der steuerbare Umsatz der
Organgesellschaften wird bei dem zugehörigen Organträger mitausgewiesen.
Dies hat u. a. zur Folge, dass der gesamte steuerbare Umsatz im Wirtschafts-
zweig des Organträgers nachgewiesen und regional dem Ort des Organträgers
zugeordnet wird, obwohl er ggf. von Organgesellschaften erzielt wurde, die in
anderen Wirtschaftszweigen und an anderen Orten tätig sind. Damit führt die
Verwendung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Angaben
über umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Statistikregister zu einer Einbuße
an sachlicher und regionaler Tiefe.
Der nach Artikel 3 Abs. 1 in das Statistikregistergesetz einzufügende § 2a re-
gelt die Übermittlung der beim Bundesamt für Finanzen vorhandenen Angaben

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/9080

über Organgesellschaften und Organträger. Diese Angaben sind bei den Finanz-
behörden der Länder nur vereinzelt vorhanden. Durch die Übermittlung der in
§ 2a genannten Angaben können im Statistikregister Informationen über die
Zusammensetzung von Organschaften und damit über deren wirtschaftliche Tä-
tigkeit verarbeitet werden. Befragungen der Wirtschaft über die Zusammenset-
zung von Organschaften werden insoweit verringert. Die betroffenen Unterneh-
men werden von statistischen Berichtspflichten entlastet. In den statistischen
Ämtern wird der Aufwand für die Verarbeitung der Organschaftsangaben durch
den wegfallenden Befragungsaufwand bei den Unternehmen kompensiert.
Die Angaben nach § 2a sollen zentral an das Statistische Bundesamt übermittelt
werden, um zusätzliche Arbeiten und Kosten für die Aufspaltung der zu über-
mittelnden Angaben nach Ländern beim Bundesamt für Finanzen zu vermei-
den. Das Statistische Bundesamt wird die Informationen über die Organgesell-
schaften und Organträger den statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren
Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stellen.
Die nach Artikel 3 Abs. 2 vorgesehene Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist
als Folgeänderung erforderlich, um die Übermittlung der der Zweckbindung
nach § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes unterliegenden Angaben
durch das Bundesamt für Finanzen an das Statistische Bundesamt zu ermögli-
chen. Die Kosten des Bundesamtes für Finanzen zur Übermittlung der Organ-
schaftsangaben an das Statistische Bundesamt entstehen imWesentlichen durch
die Programmierung der Dateinutzung, die aus den verfügbaren Mitteln ge-
deckt sind.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Das Energiestatistikgesetz kann sinnvoller
Weise nur zu Beginn eines Jahres in Kraft treten, da es insbesondere auch mo-
natliche Erhebungen vorsieht. Die Regelungen zur Änderung des Statistikregis-
tergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes sollen dagegen unmittelbar nach Ver-
kündung des Gesetzes in Kraft treten. Das Bundesamt für Finanzen hat bereits
entsprechende Vorarbeiten so gut wie abgeschlossen. Damit kann die vorgese-
hene Verbesserung des Statistikregisters unverzüglich vorgenommen werden.
II. Kosten
Die gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommenen Änderungen bei den
Energieerhebungen führen weder bei den beteiligten Ämtern noch bei den
Befragten Unternehmen zu nennenswerten zusätzlichen Kosten. Gegenüber
dem bisherigen Erhebungsmodus führt die Periodizitätsverlängerung der
monatlichen und vierteljährlichen auf jährliche Erhebungen in der Industrie zu
Entlastungen.
Durch die Änderungen des Statistikregister- und des Umsatzsteuergesetzes ent-
stehen bei den beteiligten Ämtern Kosten in nicht nennenswerter Höhe, die aus
den laufenden Haushaltsansätzen getragen werden.

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