BT-Drucksache 14/9066

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8447- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FStrPrivÄndG)

Vom 15. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9066
14. Wahlperiode 15. 05. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8447 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FStrPrivFinÄndG)

A. Problem
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 bedarf aus
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Gründen der Konkretisierung und
Ergänzung bezüglich der Erhebung und Entrichtung der Mautgebühr für die
privat finanzierten Streckenabschnitte. Auf der Grundlage des Fernstraßenbau-
privatfinanzierungsgesetzes wurden für zwei Projekte Konzessionsverträge ab-
geschlossen, einige weitere Betreibermodelle zeichnen sich konkret ab. Die bei
den Projekten gemachten Erfahrungen haben Schwierigkeiten bei der Realisie-
rung von Betreibermodellen aufgezeigt, weil das bisherige Gesetz in einigen
zentralen Bereichen operationelle Defizite aufweist.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf sollen die erforderlichen Konkretisierungen und Ergän-
zungen an dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vorgenommen wer-
den. Vor allem durch Konkretisierungen im Bereich der Beleihung und der
Refinanzierung soll ein höheres Maß an Rechts- und Investitionssicherheit
geschaffen werden. Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Durchführung
der Mautgebührenerhebung durch den Privaten (z. B. Zugriff auf Halterdaten,
Datenschutz, Kontrolle der Mautgebührenentrichtung, Ordnungswidrigkeiten,
verkehrliche Anordnungen) sollen operationelle Schwierigkeiten beseitigen.
Annahme mit aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/9066 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8447 – in der aus der anliegenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 15. Mai 2002

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Eduard Oswald
Vorsitzender

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9066

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FStrPrivFinÄndG)
– Drucksache 14/8447 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(15. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetzes und straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften (FStrPrivFinÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fernstraßenbau-
privatfinanzierungsgesetzes

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom
30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Mautgebührenerhebung durch Private

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Un-
terhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der
Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spä-

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetzes und straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften (FStrPrivFinÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fernstraßenbau-
privatfinanzierungsgesetzes

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom
30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Mautgebührenerhebung durch Private

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen
Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufga-
ben nach § 1 Abs. 2 für ein in der Rechtsverordnung
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt
verpflichtet, durch Rechtsverordnung mit dem Recht zur
Erhebung einer Mautgebühr nach Maßgabe des § 3 für
diesen Bundesfernstraßenabschnitt zu beleihen. Sie kön-
nen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen. Die Maut-
gebühr dient der Refinanzierung der dem Privaten im
Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1 Abs. 2
übernommenen Aufgaben entstehenden Aufwendungen
zuzüglich eines projektangemessenen Unternehmerge-
winns. Das Mautgebührenaufkommen steht dem Priva-
ten zu. Der Private untersteht der Aufsicht der jeweils
zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde. Diese
ist ermächtigt, ihre Aufsichtsbefugnisse auf nachgeord-
nete Behörden zu übertragen. Ein Widerspruchsverfah-
ren gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebühren-
bescheid findet nicht statt. Die Vollstreckung der
Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen landes-
rechtlichen Regelungen.
(2) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Un-

terhaltung und Entfernung aller zur Durchführung der
Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Er hat deren

Drucksache 14/9066 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s
Anordnung spätestens vier Monate vor der Indienststel-
lung der Strecke bei der zuständigen Straßenverkehrs-
behörde unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu be-
antragen. Später notwendige Änderungen sind unverzüg-
lich zu beantragen. Der Betreiber untersteht insoweit der
Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren Anordnun-
gen und Weisungen ist Folge zu leisten.
(3) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung

der Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszei-
chen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von
den Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszei-
chenplans zu betreiben.
(4) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden

Mautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich
sichtbar und gut lesbar auszuhängen.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3

Mautgebühren
(1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden

für die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes
errichteten
1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von

Bundesautobahnen und Bundesstraßen
2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr-

bahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeu-
gen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Strecken festzule-
gen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hierzu
ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, be-
trieben und finanziert werden sollen.

(2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten
für Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der je-
weiligen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie zumin-
dest unter Berücksichtigung von Wegstrecke und der
Fahrzeugart in einem angemessenen Verhältnis zu dem
durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen. Die
Höhe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit
und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht
werden.
(3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirt-

schaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftli-
chen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen
sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulato-
rischen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den
Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der
Strecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abga-
ben, mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaft-
steuer einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge
nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu
den Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch
genommene Fremdleistungen, Personalkosten sowie
Fremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten
zählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse

testens vier Monate vor der Indienststellung der Strecke
bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vor-
lage eines Verkehrszeichenplans zu beantragen. Später
notwendige Änderungen sind unverzüglich zu beantra-
gen. Der Betreiber untersteht insoweit der Aufsicht der
Straßenverkehrsbehörde; deren Anordnungen und Wei-
sungen ist Folge zu leisten.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3

Mautgebühren
(1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden

für die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes
errichteten
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit den betroffenen Landesregie-
rungen und ohne Zustimmung des Bundesrates die
Strecken festzulegen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes
und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut,
erhalten, betrieben und finanziert werden sollen.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9066

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s
und Zinsen. Der Berechnung von Abschreibungen sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu
legen. Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsge-
wöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder
jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens
jedoch auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die
Anschaffungs- und Herstellungskosten sind vor der Be-
rechnung der Abschreibung um eine darauf entfallende
etwaige Anschubfinanzierung und um darauf entfallende
etwaige sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern.
Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste er-
höhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatori-
sche Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des
von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt
werden.
(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des

von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die
durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bun-
desanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der
jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich
eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko ange-
messenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf
nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des ein-
gesetzten Eigenkapitals führen.
(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kosten-

überdeckungen sind rechtzeitig und angemessen auszu-
gleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist
ausgeschlossen, wenn sich der Private durch Vereinba-
rung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau, Erhaltung
und Betrieb der Strecke zu einem Festpreis durchzufüh-
ren, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessions-
laufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises
ist im Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rah-
men der Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe
unter Beachtung der Absätze 2 und 3 und der Rechts-
verordnungen gemäß § 3a nachzuprüfen. Auch für die
Kosten des Betriebs der jeweiligen Strecke und für die
Kosten des Betriebs der Mautgebührenerhebungsein-
richtungen können Festpreisvereinbarungen getroffen
werden, die dann entsprechend zu behandeln sind.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
㤠3a

Rechtsverordnung über die Höhe der Mautgebühr
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Be-
stimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und
die Kalkulation des Gebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis
5 zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festge-
legte Strecke die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung
des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 3a
Abs. 1. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen
Anspruch auf deren Erlass. Solange die ansatzfähigen

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
㤠3a

Rechtsverordnung über die Höhe der Mautgebühr
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung
nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
straßenbaubehörde und ohne Zustimmung des Bun-
desrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die Höhe der
Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und
der Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 1. Der Private er-

Drucksache 14/9066 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s
Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt die
Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkula-
tion des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die be-
reits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der
Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kos-
ten, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen
muss.“

4. § 6 wird wie folgt gefasst:
㤠6

Entrichtung der Mautgebühr
(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus

der Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3 er-
gebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebüh-
renpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer
Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Priva-
ten zu entrichten.
(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der

Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber
hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automa-
tisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des Schuld-
ners ist eine Quittung zu erteilen.
(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder

im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private
Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzun-
gen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen
(Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrollda-
ten). Es sind
1. Berechnungsdaten:

a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen

Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-
bination,

c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
2. Abrechnungsdaten:

a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut-
zung der Strecke,

b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu
entrichtenden Mautgebühr,

c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch
Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforder-
lich sind;

3. Kontrolldaten:
a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen

Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-
bination,

c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichten-
den Mautgebühr,

d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut-
zung der Strecke,

e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.

wirbt mit Auftragserteilung einen Anspruch auf deren
Erlass. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht ab-
schließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der Maut-
gebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf der
Basis der nach der Angebotskalkulation des Privaten an-
satzfähigen Kosten, die um die bereits nachgewiesenen
Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis erfolgt durch
prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und
sichere Beurteilung ermöglichen muss.“

4. § 6 wird wie folgt gefasst:
㤠6

Entrichtung der Mautgebühr
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9066

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s
(4) Der Schuldner der Mautgebühr hat bei der Maut-

gebührenerhebung nach Maßgabe des § 8 mitzuwirken.
Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebühren-
erhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die
Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzu-
geben.
(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Ver-

trag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr ge-
schlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung
im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für
den Auftragnehmer entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen erlässt nach Anhörung der jeweils zu-
ständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Er-
hebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Ab-
satz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfah-
ren.“

5. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 eingefügt:
㤠8

Nachweis und Kontrolle der
Mautgebührenentrichtung

(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die
ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzu-
weisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr
entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese
bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den
zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän-
digen.
(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht

in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontroll-
daten zum Zweck der Einziehung der Mautgebühr oder
zur Erstellung des Gebührenbescheids erheben und ver-
arbeiten.

§ 9
Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken

(1) Der Private hat
1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsda-

ten sind, unverzüglich nach Durchführung der Be-
rechnung zu löschen,

2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass
die Mautgebühr nach § 6 entrichtet wurde und
Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt
wurden,

3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die
Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,

4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erho-
ben und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem
Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug
nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.

Wurden fristgemäß Rechtsmittel gegen den Mautgebüh-
renbescheid eingelegt, sind die Daten spätestens einen
Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 6 entrichtet
worden, hat der Private die Kontroll- und Verfahrensda-

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen erlässt nach Anhörung der jeweils zu-
ständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Er-
hebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Ab-
satz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfah-
ren.“

5. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 eingefügt:
㤠8

u n v e r ä n d e r t

§ 9
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/9066 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s
ten spätestens einen Monat nach rechtskräftigem Ab-
schluss des Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahrens
oder Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu lö-
schen.
(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden,

sind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Quit-
tung unverzüglich zu löschen.
(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf

der Private in anonymisierter Form zur Erstellung von
Geschäftsstatistiken speichern, verändern und nutzen.

§ 10
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-

verordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 die Mautgebühr
nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,

2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 6, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, Daten erhebt oder
verarbeitet, oder

3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht
rechtzeitig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro geahndet werden.“

6. Der bisherige § 8 wird § 11.

Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Nummer 9 das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 10 der Punkt
am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 11 angefügt:
„11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benut-

zung von Bundesfernstraßen und zur Verfol-
gung von Ansprüchen nach dem Fernstraßen-
bauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August
1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden
Fassung.“

§ 10
Bußgeldvorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Euro geahndet werden.“

6. u n v e r ä n de r t

Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 35 Absatz 1 werden in Nummer 9 das Wort „oder“

durch ein Komma ersetzt, in Nummer 10 der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern
11 und 12 angefügt:

„11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benut-
zung von Bundesfernstraßen und zur Verfol-
gung von Ansprüchen nach dem Fernstraßen-
bauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August
1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden
Fassung oder

12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Be-
nutzung von Straßen nach Landesrecht und
zur Verfolgung von Ansprüchen nach den
Gesetzen der Länder über den gebühren-
finanzierten Neu- und Ausbau von Straßen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9066

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s
b) In Absatz 5 werden in Nummer 5 der Punkt am Ende

durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 an-
gefügt:
„6. von den Zulassungsbehörden und dem Kraft-

fahrt-Bundesamt für Maßnahmen nach dem
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom
30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der je-
weils geltenden Fassung und den hierauf beru-
henden Rechtsvorschriften an den Privaten, der
mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen
worden ist.“

2. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 aus

dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im au-
tomatisierten Verfahren an den Privaten, der mit der Er-
hebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen.“

Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1d wird folgender neuer Absatz 1e einge-

fügt:
„(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den

Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforder-
lichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, ein-
schließlich der erforderlichen Hinweiszeichen, auf der
Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten
Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnun-
gen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Ver-
kehrszeichenplans zu treffen.“

2. Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f.

Artikel 4
Änderung der Fahrzeugregister-Verordnung
Die Fahrzeugregister-Verordnung vom 20. Oktober 1987

(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Übermittlung vom Kraftfahrt-Bundesamt an
die mit der Durchführung des Fernstraßenbauprivat-
finanzierungsgesetzes beliehenen Privaten.“

b) Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a
des Straßenverkehrsgesetzes.“

b) entfällt

2. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und

Nr. 12 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch
Abruf im automatisierten Verfahren an den Privaten, der
mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist,
erfolgen.“

Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1d wird folgender neuer Absatz 1e einge-

fügt:
„(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den

Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforder-
lichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf
der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorge-
legten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen An-
ordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang
des Verkehrszeichenplans zu treffen.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung der Fahrzeugregister-Verordnung
Die Fahrzeugregister-Verordnung vom 20. Oktober 1987

(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12

folgende Angabe eingefügt:
a) entfällt

„§ 12a Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a
des Straßenverkehrsgesetzes.“

Drucksache 14/9066 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a
Übermittlung vom Kraftfahrt-Bundesamt an die
mit der Durchführung des Fernstraßenbau-

privatfinanzierungsgesetzes beliehenen Privaten
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit amt-

lichen Kennzeichen zum Zweck der Ermittlung des Mautge-
bührenschuldners und der Höhe der Mautgebühren nach
dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. Au-
gust 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fas-
sung nach § 35 Abs. 5 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes die
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe c bis e
sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Nr. 6a gespeicherten Fahrzeugdaten an den mit der Durch-
führung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes be-
liehenen Privaten übermitteln.“
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a
Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a

des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten

Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 10a
genannten Daten bereitgehalten werden, soweit sie für
die Ermittlung des Gebührenschuldners sowie die Er-
mittlung der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstra-
ßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994
(BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung er-
forderlich sind.

(2) Die Daten nach Absatz 1 werden für den mit der
Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbau-
privatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Ab-
ruf bereitgehalten.“

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der je-
weils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

2. entfällt

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
㤠12a

Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a
des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7
Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahr-
zeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Er-
mittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr
nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom
30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils gelten-
den Fassung erforderlich sind.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Er-
mittlung des Schuldners und der Höhe der Maut-
gebühr nach Gesetzen der Länder über den gebüh-
renfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen
erforderlich sind.“

Artikel 5
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/9066 – 11 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
Neufassung des Fernstraßenbau-

privatfinanzierungsgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-

nungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbauprivat-
finanzierungsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/9066 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/8447 in seiner 224. Sitzung am 14. März 2002 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss sowie den Haushaltsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf soll eine aus betriebswirtschaftli-
chen und rechtlichen Gründen erforderliche Konkretisie-
rung und Ergänzung des Fernstraßenbauprivatfinanzie-
rungsgesetzes vom 30. August 1994 bezüglich der Erhe-
bung und Entrichtung der Mautgebühr für die privat finan-
zierten Streckenabschnitte vorgenommen werden. Vor allem
durch Konkretisierungen im Bereich der Beleihung und der
Refinanzierung soll ein höheres Maß an Rechts- und Inves-
titionssicherheit geschaffen werden. Ergänzende Bestim-
mungen zur praktischen Durchführung der Mautgebühren-
erhebung durch den Privaten (z. B. Zugriff auf Halterdaten,
Datenschutz, Kontrolle der Mautgebührenentrichtung, Ord-
nungswidrigkeiten, verkehrliche Anordnungen) sollen ope-
rationelle Schwierigkeiten beseitigen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden

Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf – Drucksache
14/8447 – in seiner 91. Sitzung am 20. März 2002 beraten
und empfiehlt dessen Annahme mit den Stimmen der Frak-
tion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf – Druck-
sache 14/8447 – in seiner 103. Sitzung am 24. April 2002
beraten und empfiehlt dessen Annahme mit den Stimmen
der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
und der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der PDS.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse

im Ausschuss
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat den Gesetzentwurf in seiner 80. Sitzung am 20. März
2002 beraten. Die Fraktion der SPD und die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben zu dieser Sitzung fol-
genden Änderungsantrag eingebracht:
Der Deutsche Bundestag wolle beschließen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zur Stellungnahme des Bundesrates mit der Maßgabe
folgender Änderungen zu verabschieden:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3
In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 3a Absatz 2 Satz 1 FstrPriv-
FinÄndG nach den Worten „bestimmt durch Rechtsverord-

nung“ die Worte „nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesstraßenbaubehörde“ einzufügen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 5
In Artikel 1 Nr. 5 sind in § 10 Absatz 2 die Angabe „dreißig-
tausend Euro“ durch die Angabe „zweihunderttausend
Euro“ zu ersetzen.
3. Zu Artikel 2
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), wird wie folgt
geändert:
1. In § 35 Absatz 1 werden in Nummer 9 das Wort „oder“

durch ein Komma ersetzt, in Nummer 10 der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern
11 und 12 angefügt:
„11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung

von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von An-
sprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie-
rungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243)
in der jeweils geltenden Fassung oder

12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung
von Straßen nach Landesrecht und zur Verfolgung
von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über
den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von
Straßen.“

2. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und

Nr. 12 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch
Abruf im automatisierten Verfahren an den Privaten, der
mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist,
erfolgen.“‘

4. Zu Artikel 4
Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

,Artikel 4
Änderung der Fahrzeugregister-Verordnung

Die Fahrzeugregister-Verordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12

folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a

des Straßenverkehrsgesetzes.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/9066

㤠12a
Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a

des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten

Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicher-
ten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe c bis e sowie die
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a
gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit
sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der
Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils
geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Daten nach Absatz 1 werden für den mit der
Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivat-
finanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereit-
gehalten.

(3) Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung
des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Geset-
zen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und
Ausbau von Straßen erforderlich sind.“‘
Begründung
Wegen der Änderungen zu Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 5 wird ver-
wiesen auf die Begründung zur Gegenäußerung der Bundes-
regierung zur Stellungnahme des Bundesrates unter Nr. 3
und Nr. 6.
Die Änderungen in Artikel 2 und 4 dienen dazu, eine Rechts-
grundlage für die Übermittlung von Daten des Kraftfahrt-
Bundesamtes an die Beliehenen nach den jeweiligen Geset-
zen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und
Ausbau von Strecken zu schaffen.
Der Änderungsantrag wurde für die 85. Sitzung des Aus-
schusses in der Form einer Zusammenstellung mit Begrün-
dung wiedergegeben, die als Ausschussdrucksache 1105
verteilt wurde (die Zusammenstellung entspricht der
Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung; die
Begründung entspricht inhaltlich Teil V Buchstabe a dieses
Berichts).
Die Fraktion der FDP hat folgenden Antrag im Ausschuss
eingebracht:
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen möge
beschließen:
Mit der Vorlage werden einige notwendige Korrekturen am
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vorgenommen, die
zu begrüßen sind.
Dem eigentlichen Ziel der Gesetzesänderung, der Verbesse-
rung der Rahmenbedingungen für private Investitionen in
die Verkehrswegeinfrastruktur, wird der Gesetzesentwurf
jedoch nicht gerecht. Bei unzureichender Überleitungsrege-
lung droht er sogar, die beiden vorhandenen Projekte zu
gefährden.
Der Ausschuss fordert den Bundesminister für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen auf,
unverzüglich einen ergänzenden Gesetzesentwurf vorzule-
gen, der den Ansprüchen potenzieller privater Investoren in

die Fernstraßeninfrastruktur besser gerecht wird. Insbeson-
dere muss das unternehmerische Risiko des Investors bei
der Höhe der Maut stärker als bisher berücksichtigt wer-
den. Das Instrumentarium zur Abfederung von Risiken und
Verteilung von Verlustphasen durch das Bilanz- und Steuer-
recht muss Eingang finden.
Mit der Umstellung der zeitbezogenen Autobahnbenut-
zungsgebühr für schwere Lkw auf die Streckenbezogenheit
ist es außerdem möglich, auch andere Projekte als Brücken,
Tunnel und Pässe unter Beteiligung Privater finanzieren zu
können.
Der Ausschuss fordert den Bundesminister für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen auf, von dieser Möglichkeit Gebrauch
zu machen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8447 so-
wie zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8449 (Ent-
wurf Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsge-
setz – VIFGG) auf Antrag der Fraktion der FDP, die
dabei von der Fraktion der CDU/CSU unterstützt wurde,
in seiner 80. Sitzung am 20. März 2002 eine öffentliche
Anhörung beschlossen. Diese hat er in seiner 82. Sit-
zung am 17. April 2002 durchgeführt. An der Anhörung
haben als Sachverständige teilgenommen:
– Prof. Dr. Werner Rothengatter, Institut für Wirtschafts-

politik und Wirtschaftsordnung der Universität Karls-
ruhe

– Dr. Alexander Hedderich, Deutsche Bahn AG
– Dr. Peter Klaus, Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW
– Prof. Dr. Georg Hermes, Johann Wolfgang Goethe-Uni-

versität
– Dr. Heiko Stiepelmann, Hauptverband der Deutschen

Bauindustrie e. V.
– Tilmann Heuser, Bund für Umwelt und Naturschutz

Deutschland e. V. (BUND)
– Dr. Wilhelm Pällmann
– Prof. Dr. Karlheinz Schmidt, Bundesverband Güterkraft-

verkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e. V.
– Dr. Michael Schäfer, Freshfields Bruckhaus Deringer
– Hans Hermann Reschke, B. Metzler seel. Sohn & Co.

KG a. A.
– Matthias Herrmann, Warnowquerung GmbH & Co. KG
– Gerd Lottsiepen, Verkehrsclub Deutschland e. V. – VCD
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Proto-
koll der 82. Sitzung des Ausschusses mit den dort beigefüg-
ten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen ver-
wiesen.
In seiner 85. Sitzung am 15. Mai 2002 hat der Ausschuss
den Gesetzentwurf abschließend beraten.
Der Ausschuss hat den Antrag der Fraktion der FDP mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und
der Fraktion der FDP abgelehnt. Er hat die den Inhalt des
Änderungsantrags der Fraktion der SPD und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wiedergebende Zusammen-

Drucksache 14/9066 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stellung auf Ausschussdrucksache 1105 mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU, der Fraktion der FDP und der Fraktion der
PDS angenommen. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU, der Fraktion der FDP und der Fraktion der
PDS, den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Druck-
sache 14/8447 – mit den aus der Zusammenstellung er-
sichtlichen Änderungen anzunehmen.
Die Fraktion der SPD befürwortete den Gesetzentwurf und
vertrat die Auffassung, auch die Anhörung habe ergeben,
dass den beiden bisherigen Projekten mit dem Gesetzent-
wurf hinreichend Rechnung getragen werde. Es sei gerade
wichtig, dass das Gesetz noch vor der Fertigstellung der ent-
sprechenden Baumaßnahmen verabschiedet werde, um die
entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen zu können.
Das Gesetz sorge für Rechts- und Planungssicherheit und
beseitige operationelle Defizite.
Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte, dass das Gesetz
unter hohem Zeitdruck verabschiedet werden solle. Eine
Novellierung des bestehenden Gesetzes sei an sich sinnvoll.
Die Anhörung habe aber mit dem Gesetzentwurf verbun-
dene Probleme, auch für im Bau befindliche Projekte, ge-
zeigt. Zu kritisieren sei auch, dass die Mitwirkung des
Parlamentes durch die Verordnungsermächtigung ausge-
schlossen werden solle. Dies sei in der Anhörung auch von
der Koalition nahestehenden Verbänden bemängelt worden.
Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, man könne
einer Verbesserung des 1994 beschlossenen Gesetzes grund-
sätzlich nicht widersprechen. Der vorgelegte Gesetzentwurf
sei aber nicht ausreichend. Man könne ihm nur zustimmen,
wenn die Änderungen vorgenommen würden, die in ihrem
Antrag (s. o.) enthalten seien. Es fehlten in dem Gesetzent-
wurf Übergangsregelungen für die beiden Projekte, die nach
dem bisherigen Gesetz in Lübeck und Rostock begonnen
worden seien. Dort seien Konzessionsverträge mit den
Kommunen geschlossen worden, während der Gesetzent-
wurf nur Konzessionsverträge mit den Ländern vorsehe.
Die Fraktion der PDS erklärte, man habe bereits in der
Vergangenheit die Privatfinanzierung von Verkehrsprojek-
ten kritisiert. Die geplante Gesetzesänderung biete eine Vor-
lage für den Ausbau dieser Finanzierungsform und gehe da-
mit in die falsche Richtung.

V. Begründung
a) Begründung zu den Änderungen gegenüberdem Regierungsentwurf
aa) Artikel 1 (Änderung des Fernstraßenbauprivat-finanzierungsgesetzes)
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1

FStrPrivFinÄndG-E)
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung dient der
Klarstellung: Sie verdeutlicht, dass der Private alle für den
Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen beschaffen, anbringen, unterhalten
und entfernen muss.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 2
FStrPrivFinÄndG-E)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf:
Der Bundesrat war der Auffassung, dass bei der Festlegung
mautgebührenpflichtiger Strecken durch die Rechtsverord-
nung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrPrivFinÄndG-E die
Zustimmung des Bundesrates entbehrlich ist. Es erscheint
vielmehr sachgerecht und ausreichend, dass der verkehrs-
politische Wille des jeweiligen Landes beim Erlass der
Rechtsverordnung dadurch berücksichtigt wird, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen
Landesregierungen und ohne Zustimmung des Bundesrates
ergeht.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3a Abs. 2 Satz 1
FStrPrivFinÄndG-E)

Die Anhörung der zuständigen obersten Landesstraßenbau-
behörde vor Erlass der projektbezogenen Mautgebührenver-
ordnung ist sachgerecht und zielführend: Die Anhörung des
Landes trägt einerseits der verkehrspolitischen Bedeutung
der projektbezogenen Mautgebührenverordnung für das je-
weilige Bundesland Rechnung. Andererseits dient diese Be-
teiligungsform der Verwaltungsvereinfachung, das aufwen-
digere Verfahren eines Kabinettsbeschlusses, der im Falle
des „Einvernehmens mit den betroffenen Landesregierun-
gen“ erforderlich wäre, wird vermieden. Diese vereinfachte
Beteiligungsform erscheint insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass die projektbezogenen Rechtsverordnungen über
die Höhe der Mautgebühr regelmäßig für den Zeitraum von
einem Jahr bis zu drei Jahren beschlossen werden, interes-
sengerecht. Der Erlass dieser Rechtsverordnungen stellt
sich im Wesentlichen als reiner Gesetzesvollzug dar, weil
durch die gesetzlich in § 3 Abs. 2 bis 5 FStrPrivFinÄndG-E
und gegebenenfalls verordnungsrechtlich in § 3a Abs. 1
FStrPrivFinÄndG-E fixierten Berechnungsparameter für die
Mautgebühr beim Erlass der Mautgebührenverordnung
regelmäßig kein nennenswerter Spielraum für etwaige
verkehrspolitische Einflüsse auf die Höhe der Mautgebühr
verbleibt. Zudem würde der in § 3a Abs. 2 Satz 2 FStrPriv-
FinÄndG-E niedergelegte Anspruch des Privaten auf Erlass
und Fortschreibung der Mautgebührenverordnungen an
Gewicht verlieren, wenn der Private vor jedem Erlass einer
neuen Mautgebührenverordnung fürchten muss, dass die
Mautgebührenverordnung nicht zeitnah, sondern in einem
aufwendigen Verwaltungsverfahren erlassen wird. Die Pla-
nungs- und Investitionssicherheit des Privaten würde da-
durch nicht unerheblich verringert.

4. ZuArtikel 1Nr. 4 (§ 6Abs. 6 FStrPrivFinÄndG-E)
Der Erlass dieser Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates geht auf einen – sachgerechten – Wunsch des
Bundesrates zurück.

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 10 Abs. 2
FStrPrivFinÄndG-E)

Die vom Bundesrat angeregte Erhöhung des Bußgeldrah-
mens erscheint angemessen, ein ähnlicher Bußgeldrahmen
befindet sich im Bundesdatenschutzgesetz.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/9066

bb)Artikel 2 (Änderung des Straßenverkehrs-gesetzes)
1. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2

(§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2a StVG)
Die Änderungen, die auf einen Wunsch des Bundesrates zu-
rückzuführen sind, dienen dazu, eine Rechtsgrundlage für
die Übermittlung von Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes an
die Beliehenen nach den jeweiligen Gesetzen der Länder
über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von
Strecken zu schaffen. Deshalb ist in § 35 Abs. 1 und in § 36
Abs. 2a StVG eine neue Nummer 12 einzufügen.
2. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b (§ 35 Abs. 5

StVG)
Die Streichung des § 35 Abs. 5 StVG, d. h. der „regelmäßi-
gen Datenübermittlung“, bewirkt, dass nicht Daten aller
bundesdeutschen Kfz-Halter dem Privaten übermittelt wer-
den. Die regelmäßige Datenübermittlung wäre unverhältnis-
mäßig und muss deshalb gestrichen werden.
cc) Artikel 3 (Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung)
Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 45 Abs. 1e Satz 1 Straßen-

verkehrs-Ordnung)
Diese vom Bundesrat gewünschte Streichung dient der
Klarstellung.
dd)Artikel 4 (Änderung der Fahrzeugregister-Ver-ordnung)
1. Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2

(Inhaltsübersicht, § 10a FRV)
§ 10a Fahrzeugregister-Verordnung (FRV) steht im Zusam-
menhang mit der regelmäßigen Datenübermittlung nach

§ 35 Abs. 5 StVG. Da § 35 Abs. 5 StVG gestrichen wird,
muss als Folgeänderung auch § 10a FRV gestrichen werden,
so dass Artikel 4 Nr. 2 entfällt. Der Eintrag von § 10a FRV
in der Inhaltsübersicht – bisher in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe
a enthalten – ist ebenfalls zu streichen. Der bisherige Artikel
4 Nr. 1 Buchstabe b wird daher Artikel 4 Nr. 1.

2. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 12a Abs. 1 FRV)
Infolge der Streichung von Artikel 4 Nr. 2 wird die bishe-
rige Nummer 3 zu Nummer 2.
Infolge der Streichung von Artikel 4 Nr. 2 (§ 10a FRV) sind
die darin genannten Halter- und Fahrzeugdaten, auf die Ar-
tikel 4 Nr. 3 (§ 12a Abs. 1 FRV) bisher nur verwiesen hat, in
Artikel 4 Nr. 2 einzeln zu erwähnen. § 12 Abs. 1 FRV nennt
deshalb nunmehr ausdrücklich die bisher in § 10a FRV auf-
gezählten Halter- und Fahrzeugdaten.

3. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 12a Abs. 3 FRV)
Der neu eingefügte § 12a Abs. 3 FRV dient – wie vom Bun-
desrat gewünscht – der Schaffung einer Rechtsgrundlage
zur Übermittlung von Daten an Beliehene nach den jeweili-
gen Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten
Neu- und Ausbau von Strecken nach Landesrecht, soweit
sie für die Ermittlung des Schuldners und die Höhe der
Mautgebühr erforderlich sind. Durch den Verweis auf § 12a
Abs. 1 und Abs. 2 FRV wird deutlich, dass die nach Landes-
recht Beliehenen keine weitergehenden Ansprüche als die
nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz Belie-
henen haben.
b) Begründung zu den Einzelvorschriften imÜbrigen
Hierzu wird auf die Begründung zu dem Regierungsentwurf
verwiesen.

Berlin, den 15. Mai 2002

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.