BT-Drucksache 14/9059

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8766- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)

Vom 15. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9059
14. Wahlperiode 15. 05. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8766 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)

A. Problem
Es ist erforderlich, in bestimmten Bereichen des Fahrzeugzulassungsrechts ver-
fassungskonforme, dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Ermächtigungen zu
schaffen. Ferner bedürfen die Vorschriften zur Autorisierung und Authentifizie-
rung von Zevis-Nutzern der Anpassung an eine moderne technische Plattform.
Weiterhin sind die Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/30/EG sowie einige An-
passungen des Rechts der Fahrzeugzulassung erforderlich.

B. Lösung
Einstimmige Annahme mit aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Änderungen

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/9059 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8766 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert, anzunehmen:
1. In Artikel 1 Nr. 2 ist nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa folgender Doppel-

buchstabe aa1 einzufügen:
,aa1) In Nummer 1 Buchstabe p zweiter Spiegelstrich werden nach demWort „Probezeit,“ die Wörter „insbesondere über Inhalt und Dauer

der Seminare, die Anforderungen an die Seminarleiter und die Perso-
nen, die im Rahmen der Seminare praktische Fahrübungen auf hierfür
geeigneten Flächen durchführen, die Anerkennung und die Aufsicht
über sie, die Qualitätssicherung, deren Inhalt und die wissenschaftli-
che Begleitung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die, auch zunächst
nur zur modellhaften Erprobung befristete, Einführung in den Län-
dern durch die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen,“ angefügt.‘

2. a) In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 6 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe n dieWörter „Einbau- und Anbauabnahmen“ durch dasWort „Ab-
nahmen“ zu ersetzen.

b) In Artikel 3 Nr. 15 sind in der Anlage VIIIb in den Nummern 1, 2.3, 2.5,
2.6, 5 Satz 2, 6.1 Satz 1 und 9.1.2 jeweils die Wörter „Ein- und Anbau-
abnahmen“ durch das Wort „Abnahmen“ zu ersetzen.

3. Artikel 1 Nr. 4 wird gestrichen.
4. In Artikel 1 ist nach Nummer 5 folgende neue Nummer 5a einzufügen:

,5a. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „bis zu 5 000 Euro“ ersetzt.‘.

5. Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
,Artikel 2a

Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
(KfSachvV) vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE genügt es, dass er
diese mindestens einmal erworben hat und sie wegen Fristablaufs nicht ver-
längert wurden.“‘

6. In Artikel 3 wird nach Nummer 4 Nummer 4a wie folgt eingefügt:
,§ 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Muster 8 oder Muster 8a“ gestrichen.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „(Muster 8a)“ gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer über die Zuteilung des
Kennzeichens zu unterrichten und hierzu die in § 8 Fahrzeugregisterver-
ordnung genannten Daten – soweit erforderlich – zu übermitteln.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9059

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verwendung der Mitteilung

nach Muster 6a“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.‘

7. In Artikel 3 wird nach Nummer 4a Nummer 4b wie folgt eingefügt:
,§ 29c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder 10“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für
ein Kurzzeitkennzeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid im
Sinne von Muster 9; Gleiches gilt, wenn nach der Versicherungsbe-
stätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kennzeichen
der Versicherungsschutz oder die Zuteilung des roten Kennzeichens
befristet ist.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige

nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.“‘
8. In Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe h wird die Angabe „31. Juli 2002“ durch die

Angabe „31. Dezember 2002“ ersetzt.
9. Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe i wird wie folgt geändert:

„Nach der Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Versicherungsbestätigung,
Mitteilung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) wird
folgende Übergangsregelung eingefügt:
„Muster 7 (Versicherungsbestätigung), Muster 8 (Versicherungsbestäti-
gung, Mitteilung), Muster 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Mus-
ter 9 (Anzeige, Bescheid), Muster 10 (Anzeige, Bescheid) und Muster 12
(Verwertungsnachweis).
Die Vordrucke, die den Mustern 7, 8, 8a, 9, 10 und 12 in der vor dem
[erster Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] folgenden
Fassung entsprechen, dürfen bis spätestens 31. März 2003 aufgebraucht
werden.“ “

10. In Artikel 3 Nr. 10 Anhang 1 ist in der Anlage zu § 23 Abs. 2 im Ab-
schnitt a) das Unterscheidungszeichen HOM wie folgt zu fassen:
„HOM Saarpfalz-Kreis in Homburg Saar außer Stadt St. Ingbert (IGB)“.

11. Im Anhang 1 zu Artikel 3 Nr. 10 ist in der Anlage I zu § 23 Abs. 2 im Ab-
schnitt a) das Unterscheidungszeichen „MM“ wie folgt zu fassen:
„MM Memmingen, Stadt

Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe Ib Buchstaben TA 1 bis ZZ 99

Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II

auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib Buchstaben AA 1 bis SZ 99

ausgenommen Buchstaben B, F, G,
I, O, Q (Abwicklung durch Zulas-
sungsbehörde des Kreises Unterall-
gäu, Dienststelle Memmingen)“.

Drucksache 14/9059 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

12. Im Anhang 1 zu Artikel 3 Nr. 10 ist
a) in Anlage I zu § 23 Abs. 2 das unter Buchstabe a „Gültige Unterschei-

dungszeichen“ geführte Unterscheidungszeichen „SH – Staatliche Techni-
sche Überwachung Hessen in Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis
Darmstadt-Dieburg, Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt am Main, Kreis
Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Odenwald-Kreis, Kreis Offenbach, Stadt
Offenbach)“ zu streichen;

b) in Anlage I zu § 23 Abs. 2 unter Buchstabe b „Noch gültige Unter-
scheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsrefor-
men – nicht mehr zugeteilt werden und künftig auslaufen“ nach dem
Unterscheidungszeichen „SFT – Staßfurt, Kreis“ das Unterscheidungs-
zeichen „SH – Staatliche Technische Überwachung Hessen in Darm-
stadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Darm-
stadt, Stadt Frankfurt am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis,
Odenwald-Kreis, Kreis Offenbach, Stadt Offenbach)“ einzufügen.

13. In Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe b sind in der Anlage Vd Nr. 3 in Satz 2 nach den
Wörtern „Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks“ dieWörter
„und für die Buchstaben der Erkennungsnummer“ zu streichen.

14. In Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe b ist in Anlage VIII in Nr. 4.1a in dem dritten
Klammerausdruck die Angabe „2.2 und“ zu streichen.

15. In Artikel 3 Nr. 15 sind in der Anlage VIIIb in Nummer 1 das Wort „Anerken-
nungsstellen“ durch das Wort „Anerkennungsbehörden“, in den Nummern 2.6a,
3.6a, 3.7, 4.1.3 und 9.3 Satz 2 und 6 dasWort „Anerkennungsstelle“ sowie in Num-
mer 7.2 dieWörter „nach 1. zuständige Behörde“ jeweils durch das Wort „An-
erkennungsbehörde“ zu ersetzen.

16. In Artikel 3 Nr. 15 ist in der Anlage VIIIb die Nummer 3.3 wie folgt zu
fassen:
„3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen außer Klas-

sen D und D1 besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des
Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht oder
der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung ge-
nommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,“.

17. Artikel 3 Nr. 16 wird wie folgt gefasst:
,a) In der Überschrift wird die Angabe „Muster 6, 7, 8, 8a, 9, 10“ durch die

Angabe „Muster 6, 7 und 9“ ersetzt.
b) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

Vorbemerkung
Format: DIN A 6
Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz
Die Versicherungsbestätigungen dürfen nicht handschriftlich oder mit
Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen zur Verhütung von Miss-
bräuchen gedruckt sein. Die Versicherungsbestätigung kann auch vom
Antragsteller vollständig ausgefüllt und ergänzt werden. Auch Firma
und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt, letztere faksimiliert
sein.‘

18. Artikel 3 Nr. 17 wird wie folgt gefasst:
„Muster 6 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) wird wie aus Anhang 2
ersichtlich gefasst. Muster 6 Mitteilung (§ 29a Abs. 2) wird aufgehoben.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9059

19. Artikel 3 Nr. 19 wird wie folgt gefasst:
„Muster 8 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) und Muster 8 Mittei-
lung (§ 29a Abs. 1) werden aufgehoben.“

20. Artikel 3 Nr. 20 wird wie folgt gefasst:
„Muster 8a Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) und Muster 8a Mit-
teilung (§ 29a Abs. 1) werden aufgehoben.“

21. In Artikel 3 wird nach Nummer 20 eine Nummer 20a eingefügt und erhält
folgende Fassung:
„Muster 9 Anzeige (§ 29c Abs. 1) wird wie aus Anhang 4 ersichtlich
gefasst. Muster 9 Bescheid (§ 29c Abs. 2) wird aufgehoben.“

22. Artikel 3 Nr. 21 wird wie folgt gefasst:
„Muster 10 Anzeige (§ 29c Abs. 1) und Bescheid (§ 29c Abs. 2) werden
aufgehoben.“

23. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 7

Neubekanntmachung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann

den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.“

24. Der bisherige Artikel 7 (Inkrafttreten) wird Artikel 8.

Drucksache 14/9059 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

25. Anhänge
a) Anhang 2 erhält folgende Fassung:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9059

b) Anhang 4 erhält folgende Fassung:

c) Anhang 5 und Anhang 6 werden gestrichen.

Berlin, den 14. Mai 2002

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Eduard Oswald
Vorsitzender

Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Berichterstatter

Drucksache 14/9059 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/8766 in seiner 230. Sitzung am 18. April 2002
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur federführenden Beratung und an den
Rechtsausschuss sowie den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Mit dem Gesetzentwurf sollen in bestimmten Bereichen des
Fahrzeugzulassungsrechts verfassungskonforme, dem Be-
stimmtheitsgebot entsprechendeErmächtigungen geschaffen
werden. Ferner sollen die Vorschriften zur Autorisierung und
Authentifizierung von Zevis-Nutzern an eine moderne
technische Plattform angepasst werden, die EU-Richtlinie
2000/30/EG soll umgesetzt werden und ferner sollen weitere
Anpassungen des Rechts der Fahrzeugzulassung vorgenom-
men werden.
III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf – Drucksache
14/8766 – in seiner 125. Sitzung am 24. April 2002 beraten
und empfiehlt dessen Annahme in der Fassung des im feder-
führenden Ausschuss eingebrachten Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Koalitionsfrakti-
onen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Abwesenheit der Fraktion der PDS.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8766 –
in seiner 81. Sitzung am 24. April 2002 beraten und unter
Berücksichtigung des im federführenden Ausschuss einge-
brachten Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen ein-
stimmig zugestimmt.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse

im Ausschuss
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat
den Gesetzentwurf in seiner 83. Sitzung am 24. April 2002
beraten. Die Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN haben folgenden Änderungsantrag im Ausschuss
eingebracht:

„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
des Deutschen Bundestages möge beschließen, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf
der Bundesregierung in der Fassung der Gegenäußerung
zur Stellungnahme des Bundesrates zu den dort genann-
ten Nrn. 1–17 sowie 24 und 25 und im Übrigen wie folgt
zu verabschieden: …“

[Auf die Wiedergabe des weiteren Textes des Antrags wird
an dieser Stelle verzichtet, denn der Inhalt von Nummer 1
des Antrags entpricht dem Inhalt von Nummer 3 der Be-
schlussempfehlung, der Inhalt der Nummern 2 bis 5 des An-
trags entsprechen dem Inhalt von Nummer 6 bis 9 der Be-
schlussempfehlung und der Inhalt von Nummer 6 bis 14 des
Antrags entsprechen dem Inhalt von Nummer 17 bis 25 der

Beschlussempfehlung; der Text der Begründung des An-
trags entspricht dem Text von Abschnitt V. a) dieses Be-
richts.]
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS angenommen. Der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/8766 in der
Fassung des Änderungsantrags wurde einstimmig angenom-
men.
Die Fraktion der SPD erläuterte, die von den Koalitions-
fraktionen vorgeschlagenen Änderungen beruhten auf Kor-
rekturvorschlägen des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen sowie auf Korrekturvorschläge
des Bundesrates, die akzeptiert würden. Bei den übrigen
Änderungsvorschlägen habe man sich an den Empfehlun-
gen des Arbeitskreises der Versicherungswirtschaft orien-
tiert.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, insgesamt sei der
vorliegende Gesetzentwurf eine Ermächtigungsgrundlage
für den Verordnungsgeber für die Zulassung technischer
Vorschriften und zum anderen ein Versuch, den Missbrauch
automatisierter Daten einzugrenzen. Man stimme der Vor-
lage unter dem Vorbehalt zu, dass man den Änderungs-
antrag aufgrund seines Umfangs in der Kürze der Zeit nicht
habe prüfen können.
V. Begründung
a) Begründung zu den Änderungen gegenüber dem

Regierungsentwurf
Zu Nummer 1
Korrektur erledigt mit 2. und 3. Lesung des Entwurfs eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften (Drucksache 14/7752).
Zu Nummer 2
Der Arbeitskreis „Reform der Versicherungsdoppelkarte“,
dem Vertreter der Bundesregierung, Ländervertreter und
Vertreter der Versicherungswirtschaft angehören, hat sich
auf neue Muster verständigt, die für alle Beteiligten Vorteile
bringt. Die neuen Muster enthalten nur noch Angaben, die
für die Zulassungsbehörden und die Versicherungswirt-
schaft notwendig sind. Die bisherigen amtlichen Muster 6a,
8 und 8a sollen entfallen und werden durch die vorgeschla-
genen Änderungen – Muster 6 und Muster 9 – ersetzt.
Zu Nummer 3
Als Konsequenz ist das neue Muster 6 künftig auch für
Kurzzeitkennzeichen und Rote Kennzeichen verwendbar.
Zu den Nummern 4 und 5
Um Erschwernisse im Vollzug zu vermeiden, ist eine län-
gere Übergangsfrist für die Versicherungswirtschaft erfor-
derlich.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9059

Zu Nummer 6
Um künftig zu vermeiden, dass nicht oder nur unvollständig
ausgefüllte Versicherungsbestätigungen zurückgewiesen
werden müssen, wird den Antragstellern das Recht einge-
räumt, die Versicherungsbestätigung zukünftig selbst zu er-
gänzen oder sogar vollständig selbst auszufüllen. Folgeän-
derung von § 29a und § 29c Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung.
Zu den Nummern 7, 8, 9, 10 und 11
Folgeänderungen von § 29a und § 29c StVZO.
Zu Nummer 12
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2001 zur Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 386) sah die Ermächti-
gung vor, den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes in der
vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden

Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Von
dieser Ermächtigung ist bisher nicht Gebrauch gemacht
worden. Es ist angezeigt, eine solche Ermächtigung erneut
aufzunehmen, um eine bessere Lesbarkeit des Gesetzes zu
erreichen.
Zu Nummer 13
Folgeänderung aus Artikel 7.
Zu Nummer 14
Folgeänderungen aus § 29a und § 29c Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung.
b) Begründung zu den Einzelvorschriften im Übrigen
Hierzu wird auf die Begründung zu dem Regierungsentwurf
– Drucksache 14/8766 – und die Begründungen zu den
Änderungsvorschlägen des Bundesrates, die übernommen
wurden, verwiesen.

Berlin, den 14. Mai 2002

Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Berichterstatter

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