BT-Drucksache 14/9058

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8730- Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr

Vom 15. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9058
14. Wahlperiode 15. 05. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8730 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr

A. Problem
Zur Förderung des Wettbewerbs und damit zur Stärkung des Luftverkehrs-
standortes Deutschland sollen Vorschriften eingeführt werden, die im Wesentli-
chen auf eine Verminderung der wirtschaftsregulierenden Genehmigungserfor-
dernisse hinauslaufen und praktisch die Freiheit zur Preisgestaltung im Luftver-
kehr einführen sollen. Die öffentlich-rechtliche Beförderungspflicht im Linien-
verkehr soll unter Beibehaltung des privatrechtlich durchzusetzenden
Kontrahierungszwangs aufgehoben werden. Außerdem soll die Möglichkeit
des Einsatzes fremdregistrierten Fluggerätes gesetzlich abgesichert werden.
Gleichzeitig soll eine Anpassung an neuere internationale Entwicklungen erfol-
gen, welche die Liberalisierung abstützen und es sollen kostenrechtliche Rege-
lungen getroffen werden.

B. Lösung
Annahme mit aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion der CDU/CSU und
der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/9058 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8730 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:
I. Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
1. In Artikel 1 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

,7a. In § 29d Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Lebenspartner“ durch das Wort
„Lebensgefährten“ ersetzt.‘

2. In Nummer 10 Buchstabe b wird das Wort „Personalaufwandes“ durch das
Wort „Verwaltungsaufwands“ ersetzt.

II. Zu Artikel 2 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
1. In Artikel 2 wird vor der Nummer 1 folgende neue Nummer 1 eingefügt:

,1. Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeug-

nisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli
1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-
nehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) richtet sich
1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen

und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-
OPS 1.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßi-
ge Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in der vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in deut-
scher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 1
deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. September
1998), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. September
2001 (BAnz. S. 21226);

2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per-
sonen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der
JAR-OPS 3.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbs-
mäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3
deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September
1998).“‘

2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
III. Zu Artikel 3 (Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung)
1. In Artikel 3 ist vor der Nummer 1 folgende neue Nummer 1 einzufügen:

,1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Genehmigung von Luftfahrtunterneh-

men (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 20
Abs. 4 LuftVG i. V. m. VO (EWG)
Nr. 2407/92, § 61 Abs. 1 LuftVZO)

205 bis 5 113 Euro

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9058

2. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

Berlin, den 15. Mai 2002

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

2. Ausstellung des Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (VO (EWG) Nr. 2407/
92, § 61 Abs. 4 LuftVZO i. V. m.
JAR-OPS 1.175 ff. deutsch, JAR-OPS
3.175 ff. deutsch).“‘

1 023 bis 15 339 Euro

Eduard Oswald
Vorsitzender

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

Drucksache 14/9058 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/8730 in seiner 230. Sitzung am 18. April 2002 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur federführenden Beratung und an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zur Förderung des Wettbewerbs und damit zur Stärkung des
Luftverkehrsstandortes Deutschland sollen Vorschriften ein-
geführt werden, die im Wesentlichen auf eine Verminderung
der wirtschaftsregulierenden Genehmigungserfordernisse
hinauslaufen und praktisch die Freiheit zur Preisgestaltung
im Luftverkehr einführen sollen. Die öffentlich-rechtliche
Beförderungspflicht im Linienverkehr soll unter Beibehal-
tung des privatrechtlich durchzusetzenden Kontrahierungs-
zwangs aufgehoben werden. Außerdem soll die Möglichkeit
des Einsatzes fremdregistrierten Fluggerätes gesetzlich ab-
gesichert werden. Gleichzeitig soll eine Anpassung an neu-
ere internationale Entwicklungen erfolgen, welche die Libe-
ralisierung abstützen und es sollen kostenrechtliche Rege-
lungen getroffen werden.
III. Stellungnahme des mitberatenden

Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf – Drucksache 14/8730 – in seiner 79. Sit-
zung am 24. April 2002 beraten und empfiehlt dessen
Annahme in der Fassung des im federführenden Ausschuss
eingebrachten Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im

Ausschuss
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat
den Gesetzentwurf in seiner 83. Sitzung am 24. April 2002
beraten. Die Fraktion der SPD und die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN haben einen Änderungsantrag im Aus-
schuss eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschluss-
empfehlung und der Begründung unter V a) ergibt.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen. Der
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/8730 in der Fassung des Änderungsantrags der Koaliti-
onsfraktionen wurde mit den Stimmen der Koalitionsfrakti-
onen und den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS
angenommen.
Die Fraktion der SPD erklärte, sie stimme dem Gesetzent-
wurf der Bundesregierung und dem Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen zu. Was die Zukunft der Flugsicherung

und deren Finanzierung anbelange, gehe sie davon aus, dass
zu einem anderen Zeitpunkt dafür eine geeignete Regelung
gefunden werden könne.
Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass auch
der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt habe. Sie
werde dem Gesetzentwurf zustimmen, aber die Frage der
Ausstattung der deutschen Flugsicherung bedürfe noch
intensiver Beratung.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie
schließe sich der positiven Bewertung des Gesetzentwurfs
an.
Die Fraktion der FDP führte aus, dass das Gesetz vor al-
lem die Freiheit der Preisfindung im Luftverkehr einführe.
Dies sei nach ihrer Auffassung der richtige Weg, um die Li-
beralisierung im Luftverkehr abzurunden. Für bedenklich
halte sie jedoch eine im Gesetzentwurf enthaltene Klarstel-
lung zur Gebührenberechnung. Es sei der falsche Zeitpunkt,
den Gebührenansatz für die in der Verwaltung entstehenden
Gebühren zu erhöhen, während sich gleichzeitig der Bun-
deskanzler bemühe, Steigerungen der Flugkosten zu be-
schränken. Wenn dies auch nicht ausreiche, das Gesetz als
Ganzes abzulehnen, solle man diesen Gesichtspunkt doch
bedenken.
Die Fraktion der PDS meinte, dass die Liberalisierung des
Flugverkehrs zu einer massiven Senkung der Preise im
Flugverkehr und zu einem Anstieg des Flugverkehrs sowohl
international als auch national geführt habe. Dies müsse vor
dem Hintergrund einer Stagnation beim ICE-Verkehr gese-
hen werden. Hinzu komme, dass die neuen Kosten für die
Flugsicherheit zu einem Teil von den Steuerzahlern bezahlt
werden müssten. Deshalb lehne man den Gesetzentwurf ab.
V. Begründung
a) Begründung zu den Änderungen gegenüber demRegierungsentwurf
1. Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Luft-
verkehrsgesetzes (LuftVG) an das Lebenspartnerschaftsge-
setz, die nach der Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch
das Terrorismusbekämpfungsgesetz erforderlich geworden
ist.
Durch Artikel 3 § 58 des Gesetzes zur Beendigung der Dis-
kriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Le-
benspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
war § 29d Abs. 3 Satz 6 LuftVG a. F. redaktionell an das
Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst worden, indem der
dort zuvor in anderer Bedeutung gebrauchte Begriff „Le-
benspartner“ durch den Begriff „Lebensgefährte“ ersetzt
worden war. Diese Änderung blieb bei der Neufassung von
§ 29d LuftVG durch Artikel 19 Nr. 4 des Terrorismusbe-
kämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)
unberücksichtigt, so dass in der nunmehr geltenden Fassung
von § 29d Abs. 4, der den wesentlichen Inhalt des bisheri-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9058

gen Absatzes 3 dieser Bestimmung enthält, versehentlich
wieder der Begriff „Lebenspartner“ enthalten ist, obwohl es
„Lebensgefährten“ heißen müsste. Lebenspartner (§ 1
Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) fallen bereits
durch die Verweisung auf § 52 Abs. 1 der Strafprozessord-
nung in den Schutzbereich des § 29d Abs. 4 Satz 4 LuftVG.
Mit der Erstreckung des Rechts Angaben zu verweigern auf
„Lebensgefährten“ betreffende Umstände, werden Personen
erfasst, die mit dem Betroffenen eine nicht in Form der Ehe
oder der Lebenspartnerschaft geführte Lebensgemeinschaft
bilden.

Nummer 2
Durch die Änderung soll es ermöglicht werden, dass bei der
Abrechnung nach Stundensätzen nicht nur der Personalauf-
wand im engeren Sinne, sondern auch der damit verbundene
Sachaufwand berücksichtigt werden kann. Dieser Aufwand
wird üblicherweise unter dem Begriff „Verwaltungsauf-
wand“ (vgl. § 3 des Verwaltungskostengesetzes) zusam-
mengefasst. Dementsprechend ist der Begriff „Personalauf-
wand“ durch den Begriff „Verwaltungsaufwand“ zu erset-
zen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-

Ordnung)
Die vorliegende Änderung zu Artikel 2 und die nachfol-
gende Änderung zu Artikel 3 des Gesetzentwurfs waren in
dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung zur
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und zur
Umstellung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
auf den EURO enthalten (Bundesratsdrucksache 1111/01
vom 21. Dezember 2001 und vom 1. Februar 2002 (Be-
schluss)). Diese Verordnung musste aus Gründen, die nichts
mit den hiermit aufgegriffenen Änderungen zu tun haben,
zurückgestellt werden. Aus fiskalischen Gründen (Klarstel-
lung eines Gebührentatbestandes) besteht jedoch ein drin-
gendes Bedürfnis, dass diese Änderungen, die der Bundes-
rat bereits gebilligt hat, alsbald in Kraft treten.
Beim Antrag zu Artikel 2 handelt sich dabei um eine Anpas-
sung, die durch eine im „Elften Gesetz zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes“ vorgenommene Änderung im
Bereich der Genehmigung von Luftfahrtunternehmen not-
wendig geworden ist. Nach Artikel 9 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 2407/92 ist Voraussetzung für die Erteilung und die
jederzeitige Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung der
Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
(AOC). Mit der Anfügung von Absatz 4 in § 61 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) werden die zuge-
hörigen erforderlichen verfahrensrechtlichen Vorschriften
geschaffen. Einzelheiten über die Erteilung eines AOC fin-
den sich in JAR-OPS 1 deutsch und JAR-OPS 3 deutsch.

Zu Artikel 3 (Änderung der Kostenverordnung der Luft-
fahrtverwaltung)

Nummer 1
Bezüglich Abschnitt VI Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses
der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung handelt es
sich bei diesem Antrag um eine Folgeänderung zu dem An-
trag zu Artikel 2, der klarstellend die Erteilung des Luftver-
kehrsbetreiberzeugnisses regelt, an die der Gebührentatbe-
stand anknüpft.
Ohne diese Änderung entgehen dem für die Betriebsgeneh-
migung von Luftfahrtunternehmen zuständigen Luftfahrt-
Bundesamt unbeabsichtigt monatlich ca. 65 000 Euro Ge-
bühreneinnahmen. Die Luftfahrtbehörden der Länder sind
ebenfalls von derartigen Gebührenausfällen betroffen, so-
fern sie Betriebsgenehmigungen mit Luftverkehrsbetreiber-
zeugnissen für Luftfahrtunternehmen nach § 20 Abs. 1
Satz 1 LuftVG erteilen.
Die Änderung des Gebührenverzeichnisses ist dabei ohne-
hin notwendig, weil in der geltenden Fassung der Kostentat-
bestände im Gebührenverzeichnis Abschnitt VI Nr. 1 und 2
der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
mehrere durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Luftver-
kehrsgesetzes erfolgte Berichtigungen nicht nachvollzogen
worden sind. Durch dieses Gesetz ist u. a. die Bestätigung
von Genehmigungsvoraussetzungen durch das Luftfahrt-
Bundesamt entfallen, die nach der bis zum 28. Februar 1999
geltenden Fassung von § 31 Abs. 4 LuftVG i. V. m. § 62
Abs. 1 LuftVZO a. F. vorgesehen war. Danach waren Ge-
nehmigungen für Luftfahrtunternehmen, die in die Zustän-
digkeit der Bundesländer fielen, – nach Prüfung des techni-
schen und betrieblichen Zustandes durch das Luftfahrt-Bun-
desamt – von der jeweils zuständigen Landesverkehrsbe-
hörde erteilt worden.
Diese Unstimmigkeit hat das Verwaltungsgericht Braun-
schweig erkannt und in einem Urteil vom 16. Mai 2001 –
Az: 2 A 62/01 – entschieden, dass eine Gebührenerhebung
für die Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen auf
der Grundlage des geltenden § 2 Abs. 1 i. V. m. der Anlage
zu § 2 Abs. 1 – Gebührenverzeichnis Abschnitt VI Nr. 2
LuftKostV rechtswidrig sei.
Die vorliegenden Änderungen schaffen die für die Gebühren-
erhebung erforderliche Grundlage und beseitigen Unklar-
heiten bei der Gebührenerhebung.
Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
b) Begründung zu den Einzelvorschriften im Übrigen
Hierzu wird auf die Begründung zu dem Regierungsentwurf
– Drucksache 14/8730 – (dort S. 8 ff.) verwiesen.

Berlin, den 15. Mai 2002
Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

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