BT-Drucksache 14/8934

zu der zweiten Beratung des Gesetzenwurfs der Bundesregierung -14/7758, 14/8886- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNEuRegG)

Vom 24. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8934
14. Wahlperiode 24. 04. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7758, 14/8886 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)

Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 36 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
2. § 45 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „sofort“ gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

Berlin, den 19. April 2002
Ulla Jelpke
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion

Begründung
Die Forderung nach sofortiger Sicherstellung von Waffen und Munition, wie
im Entwurf bisher formuliert, kann zur Folge haben, dass in die Wohnung eines
Betroffenen, der in den Urlaub verreist ist, eingebrochen wird. Das kann im
Einzelfall erforderlich sein, ist aber nicht die Regel. Durch die Streichung des
Wortes „sofort“ in § 45 Abs. 4 Satz 1 soll verhindert werden, dass solche Ein-
zelfälle zur Regel werden.
Eine besondere Ermächtigung zu solchen und anderen Maßnahmen gegen Waf-
fenbesitzer, wie sie in § 36 Abs. 3 Satz 3 und in § 45 Abs. 4 Satz 2 und 3 des
Regierungsentwurfs enthalten sind, und eine damit verbundene besondere Ein-
schränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnungen speziell für
Waffenbesitzer ist nicht erforderlich und aus grundrechtlicher Sicht auch nicht
akzeptabel. Alle Polizei(aufgaben)gesetze und Ordnungsbehördengesetze der
Länder ermächtigen schon jetzt die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörden,
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderliche Maßnah-
men durchzuführen. Dadurch ist auch gesichert, dass bei vorliegender Eil-

Drucksache 14/8934 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
bedürftigkeit die Behörden erforderlichenfalls auch das Grundrecht auf Unver-
letzlichkeit der Wohnung beeinträchtigen dürfen.
Grundsätzlich unterliegt dies allerdings dem so genannten Richtervorbehalt.
Nach Artikel 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei
Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Or-
gane angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt wer-
den.
Das Bundesverfassungsgericht hat gerade in letzter Zeit wiederholt darauf hin-
gewiesen, dass Wohnungsdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in
Grundrechte darstellen und diesbezüglich unter anderem in einer Entscheidung
festgestellt:
„Der Begriff ,Gefahr im Verzug‘ in Artikel 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen;
die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichter-
liche Ausnahme. ... Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen
des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die
in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der
Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.“ (2 BvR 1444/00 vom 20. Februar 2001)
Mit dem unveränderten Entwurf der Regierung würde – ohne dass es dafür ei-
nen Regelungsbedarf gibt – bei legalen Waffenbesitzern ein neuer Regelfall für
das Beeinträchtigen der Unverletzlichkeit der Wohnung geschaffen. In der Pra-
xis kann dies dazu führen, dass Durchsuchungen nach dem Waffengesetz rich-
terlicher Kontrolle und ebenso der Prüfung nach dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz entzogen würden. Das soll durch die Streichungen in den §§ 36 und
45 verhindert werden.

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