BT-Drucksache 14/8895

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8450- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 24. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8895
14. Wahlperiode 24. 04. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8450 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

A. Problem
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 96/62/EG des Rates
vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftquali-
tät in nationales Recht umgesetzt werden. Insbesondere sind „Aktionspläne“
nach Artikel 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie und die hiermit u. U. verbundenen
Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs im Bundes-Immissionsschutzge-
setz bisher nicht vorgesehen. Darüber hinaus besteht u. a. Umsetzungsbedarf
hinsichtlich der Übernahme des Grundsatzes der Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität (Artikel 9) sowie hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung, in
der einige vom Bundesrat beschlossenen Änderungsmaßgaben aufgeriffen und
die Beteiligung des Deutschen Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnun-
gen gegenüber dem bisherigen § 48a Abs. 1 verdeutlicht wurden.
Mehrheitsentscheidung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

D. Kosten
Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Drucksache 14/8895 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8450 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:
1. In Artikel 1 Nr. 3 wird § 40 Abs. 1 wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet
den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1
oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen
mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von
Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn
unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dies erfordern.“

2. In Artikel 1 Nr. 3 wird § 40 Abs. 3 wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten

Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausge-
nommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die
amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung
kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind
oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder
unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.“

3. In Artikel 1 Nr. 5 wird § 44 Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zuständigen Behörden

regelmäßige Untersuchungen nach den Anforderungen der Rechtsverord-
nungen nach § 48a Abs. 1 oder Abs. 1a durch.“

4. In Artikel 1 Nr. 5 werden in § 44 Abs. 2 nach dem Wort „Landesregierun-
gen“ die Wörter „oder die von ihnen bestimmten Stellen“ eingefügt.

5. In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 47 Abs. 4 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Werden in Plänen nach den Absätzen 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenver-
kehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßen-
bau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen.“

6. In Artikel 1 Nr. 9 werden in § 47 Abs. 7 Satz 1 nach dem Wort „Landesre-
gierungen“ die Wörter „oder die von ihnen bestimmten Stellen“ eingefügt.

7. In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b werden in § 48a Abs. 1a die Wörter „Immis-
sions- und Konzentrationswerten“ durch die Wörter „Immissionswerten für
weitere Schadstoffe“ ersetzt.
Als Folgeänderung werden in Artikel 1 Nr. 3 in § 40 Abs. 2 Satz 1 die Wör-
ter „oder von in anderen Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes fest-
gelegten Konzentrationswerten“ gestrichen.

8. In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b wird § 48a Abs. 1a wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Text werden vor dem Wort „erlassen“ die Wörter „ein-

schließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhal-
tung dieser Werte und zur Überwachung und Messung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevöl-
kerung zu unterrichten ist.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8895

9. In Artikel 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:
‚11a. Nach § 48a wird folgender neuer § 48b eingefügt:

㤠48b
Beteiligung des Bundestages beim Erlass

von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a
Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zulei-
tung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverord-
nungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder
abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundes-
regierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr
befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zu-
geleitet.“

Als Folge werden in § 48a Abs. 1 die Sätze 3 und 4 gestrichen und das In-
haltsverzeichnis um die Angabe 㤠48b Beteiligung des Bundestages beim
Erlass von Rechtsverordnungen“ ergänzt.‘

10. In Artikel 1 wird Nummer 12 wie folgt gefasst:
‚12. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:

„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in
denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwä-
gung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luft-
qualität als Belang zu berücksichtigen.“‘

11. In Artikel 1 wird nach Nummer 12 folgende Nummer 12a eingefügt:
‚12a. In § 52 Abs. 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz nach den Wörtern

„einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage“ folgende Wörter ein-
gefügt: „außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes“‘.

12. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 angefügt:
„Artikel 3

Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-

heit kann den Wortlaut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.“

Berlin, den 24. April 2002
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Christoph Matschie
Vorsitzender

Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Drucksache 14/8895 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Rainer Brinkmann (Detmold), Marie-Luise Dött,
Winfried Hermann, Birgit Homburger und Eva Bulling-Schröter

I.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8450 wurde in der
224. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. März 2002
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Gesundheit und den Aus-
schuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überwiesen.
Die mitberatenden Ausschüsse haben wie folgt votiert:
Der Innenausschuss hat einstimmig empfohlen, dem Ge-
setzentwurf auf Drucksache 14/8450 in der in der Be-
schlussempfehlung wiedergegebenen Fassung zuzustim-
men.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfohlen, dem Gesetzentwurf in der
in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Fassung zu-
zustimmen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU emp-
fohlen, dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8450 zuzu-
stimmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU
empfohlen, dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8450 zu-
zustimmen.

II.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 96/
62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurtei-
lung und die Kontrolle der Luftqualität in nationales Recht
umgesetzt werden. Insbesondere sind „Aktionspläne“ nach
Artikel 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie und die hiermit u. U.
verbundenen Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs
im Bundes-Immissionsschutzgesetz bisher nicht vorgese-
hen. Darüber hinaus besteht u. a. Umsetzungsbedarf hin-
sichtlich der Übernahme des Grundsatzes der Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität (Artikel 9) sowie hinsichtlich
der Information der Öffentlichkeit. Außerdem ist die Bevöl-
kerung beim Überschreiten der Alarmschwellen zu unter-
richten (Artikel 10). Zum Teil wird die Rahmenrichtlinie,
insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Luftqualität,
durch die Novellierung der Verordnung über Immissions-
werte – 22. BImSchV – umgesetzt, der der Deutsche Bun-
destag am 21. Februar 2002 zugestimmt hat (Beschlussemp-
fehlung auf Drucksache 14/8261).

III.
Der Bundesrat hat in seiner 772. Sitzung am 1. Februar
2002 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des
Grundgesetzes Stellung genommen und dabei eine Reihe
von Maßgaben zum Gesetz beschlossen.
In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung einigen
der Forderungen des Bundesrates zugestimmt.

IV.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8450 in sei-
ner Sitzung am 24. April 2002 beraten.
Von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sowie von der Fraktion der FDP wurde jeweils ein Ände-
rungsantrag zum Gesetzentwurf (Anlagen 1 und 2) vorge-
legt.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ausgeführt, mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf werde die Richtlinie 96/62/EG
des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung
und die Kontrolle der Luftqualität in nationales Recht um-
gesetzt. Es gehe dabei u. a. um Maßnahmen wie Verkehrs-
beschränkungen mit den entsprechenden Ausnahme-
regelungen, die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und
Aktionsplänen und die Information der Öffentlichkeit über
diese Maßnahmen. Wenn z. B. festgestellt werde, dass in
bestimmten Gebieten eine erhebliche Belastung bestehe,
müssten für diese Gebiete Luftreinhaltepläne und Aktions-
pläne aufgestellt werden. Mit dem vorgelegten Änderungs-
antrag (Anlage 1) wolle man z. T. einige Maßgaben des
Bundesrates, denen die Bundesregierung zugestimmt habe,
aufgreifen. Darüber hinaus enthalte der Änderungsantrag
eine Regelung zur Beteiligung des Deutschen Bundestages
beim Erlass von Verordnungen im Zusammenhang mit der
Festsetzung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten.
Man halte eine solche Regelung wegen der großen politi-
schen Bedeutung solcher Grenzwertfestlegungen für erfor-
derlich. Ihr Wortlaut orientiere sich an § 59 Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetz.
Die im Änderungsantrag der Fraktion der FDP (Anlage 2)
geforderte Ergänzung der Formulierung zu § 47 Abs. 6
stelle keine Verbesserung des Gesetzentwurfs dar. Sie sei
nach Aussage der Bundesregierung auch nicht erforderlich.
Man werde den Antrag daher ablehnen.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde vorgetragen,
die Luftqualitätsrahmenrichtlinie und deren Tochterrichtli-
nien basierten auf den Kriterien der Weltgesundheitsorgani-
sation (WHO). Im 5. Umweltaktionsprogramm der EG sei
bereits 1992 festgelegt worden, dass künftig europäische
Rechtsvorschriften darauf aufzubauen seien. Der Gesetz-
entwurf diene somit der Vermeidung bzw. Verringerung
schädlicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt. Dieses

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8895

gesetzgeberische Ziel werde von der Fraktion der CDU/
CSU ausdrücklich begrüßt.
Der Gesetzentwurf leide allerdings unter einigen unnötigen
Schwächen. Zum einen stelle er keine 1 :1-Umsetzung der
zugrunde liegenden EG-Richtlinie dar. So erwähne Artikel 7
Abs. 3 der EG-Richtlinie im Rahmen der Aktionspläne bei-
spielhaft eine Aussetzung des Kraftverkehrs und stelle sie
unter das Gebot der Erforderlichkeit. Durch die Bestimmun-
gen des § 40 BImSchG in der Neufassung entstehe aber der
Eindruck, die Verkehrsbeschränkung oder das -verbot sei die
Standardmaßnahme zur Bekämpfung von Verunreinigungen
der Luft. Außerdem fehle in § 47 Abs. 2 BImSchG, der die
Aktionspläne regele, das Gebot der Erforderlichkeit. Dort
werde nur davon gesprochen, dass die Maßnahmen geeignet
sein müssten. Dies sei gegenüber der Erforderlichkeit die
schwächere Voraussetzung. In § 47 Abs. 5 sehe der vorlie-
gende Gesetzentwurf eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei
der Aufstellung aller Pläne (Luftreinhaltepläne nach § 47
Abs. 1, 3 und 4, Aktionspläne) vor und gehe damit über die
von der EG-Richtlinie geforderte Unterrichtung der Öffent-
lichkeit hinaus, ohne dass dafür Gründe erkennbar seien.
Eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planaufstellung
könne keinen zusätzlichen Nutzen bringen, da der Entschei-
dungsspielraum der Behörden nach dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit und des Verursacherprinzips bereits stark
eingeschränkt sei. Das Verfahren werde aber durch die Betei-
ligung der Öffentlichkeit verlängert. Zudem würden die
Kosten des Verfahrens für die Kommunen erhöht. Ein
Vergleich mit der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10
BImSchG hinke, da dort die theoretischen bzw. voraussicht-
lichen Auswirkungen einer noch nicht existenten Anlage be-
troffen seien, während durch die Pläne nach § 47 tatsächlich
vorliegende Verunreinigungen der Luft zugunsten der Ge-
sundheit der Bevölkerung bzw. der Umwelt beseitigt bzw.
verhindert werden sollten. Eine Notwendigkeit zur Öffent-
lichkeitsbeteiligung, um eine mögliche Vernachlässigung
bzw. ein Übergehen der Bürgerinteressen zu vermeiden, sei
hier von vornherein praktisch nicht gegeben.
Der Gesetzentwurf weise darüber hinaus eine Reihe von
Ungenauigkeiten auf. So werde in § 47 Abs. 5 eine Öffent-
lichkeitsbeteiligung vorgesehen. Zwar begrüße man grund-
sätzlich eine Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn sie sinnvoll
sei. Dies sei aber hier nicht zu erkennen, da die Luftrein-
halte- und Aktionspläne ausschließlich dem Schutz der All-
gemeinheit dienen sollten. Auch sei nach eigener Auffas-
sung keine Plan-UVP-Pflicht gegeben. Dies habe der
Bundesrat ebenso gesehen. Dem sei die Bundesregierung
aber nicht gefolgt. Der im Gesetzentwurf enthaltene neue
§ 45 stehe im Widerspruch zu geltenden Verfahrensvor-
schriften des BImSchG und füge sich systematisch nicht in
das Gesetz ein. § 47 Abs. 2 und 3 sei schlecht verständlich.
Dies werde zu Auslegungs- und Vollzugsschwierigkeiten
führen. Der Anwendungsbereich der Aktionspläne sei nach
eigener Auffassung unklar bzw. zu weit gefasst. Die Ver-
wendung des Begriffs „geeignet“ sei schlecht gewählt, da
die EG-Richtlinie von der Erforderlichkeit der Aktionspläne
spreche. Die doppelte Verwendung des Begriffs „Luftrein-
halteplan“ sowohl in § 47 Abs. 1 wie in Abs. 3 sei ebenfalls
unglücklich, da dadurch Verwechslungsgefahr bestehe. Von
daher lehne man den vorliegenden Gesetzentwurf incl. des
vorgelegten Änderungsantrages ab. Dem vorgelegten Ände-
rungsantrag der Fraktion der FDP (Anlage 2) werde man

zustimmen, da er eine Schwäche des Gesetzentwurfs her-
ausstelle bzw. ändern wolle.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde festgestellt, die Umsetzung der Luftqualitätsrahmen-
richtlinie in nationales Recht erfolge sehr spät, weil die Vor-
gänger-Bundesregierung auch in diesem Fall diese Aufgabe
nicht erledigt habe. Im Grundsatz sähen alle einen Fort-
schritt in dieser Richtlinie. Wenn man sich in der EU aber
auf einen Minimalkonsens einige, stehe es umweltfreundli-
chen Parlamentsmehrheiten in den verschiedenen Ländern
durchaus gut an zu entscheiden, was in der eigenen Situa-
tion notwendig sei. Hier biete der vorliegende Gesetzent-
wurf mehr als die zugrunde liegende Richtlinie, ohne dass
von einer gewaltigen Verschärfung die Rede sein könne. Für
die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei
es aus Anlass dieses Gesetzentwurfs auch wichtig gewesen
zu klären, welche Rolle der Deutsche Bundestag zukünftig
bei der Grenzwertfestlegung haben solle. In den letzten Jah-
ren sei zwar der Bundesrat im Rahmen des Erlasses von
Verordnungen in dieser Sache beteiligt worden, der Deut-
sche Bundestag mehrfach aber nicht, wobei die Beteiligung
z. T. auch strittig gewesen sei. Deshalb habe man nun in
dem neuen § 48b eindeutig und klar geregelt, dass bei
Grenzwertfestlegungen in Verordnungen der Deutsche Bun-
destag zu beteiligen sei. Zwar könne man nachvollziehen,
dass die Exekutive damit gewisse Probleme habe. Gleich-
wohl halte man eine solche Regelung dringend für erforder-
lich.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde dargelegt, man hätte
es für sinnvoller gehalten, die im Rahmen der Umsetzung
der EG-Luftqualitätsrichtlinie vorzunehmenden Regelän-
derungen im nationalen Recht – also das BImSchG, die
22. BImSchV und die TA Luft – gemeinsam hier im Aus-
schuss zu diskutieren, da sich dadurch Unklarheiten hätten
vermeiden lassen. Mit der 22. BImSchV, die den Deutschen
Bundestag bereits passiert habe, sei im Wesentlichen eine
1:1-Umsetzung der zugrunde liegenden Richtlinie erfolgt.
Beim jetzt vorliegenden Gesetzentwurf gebe es in dieser
Beziehung Anlass zu berechtigtem Zweifel. Zur Klarstel-
lung des Geltungsbereichs der Vorsorgewerte habe man des-
halb auch einen Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 47
Abs. 6 BImSchG) eingebracht (Anlage 2). Damit solle si-
chergestellt werden, dass die 1:1-Umsetzung auch im Hin-
blick auf die TA Luft vorgenommen werde. Ein zweiter
Punkt sei, dass angesichts der ambitionierten Ziele bei der
Luftreinhaltung neben der Industrie auch der Verkehr einen
angemessenen Beitrag zur Einhaltung der Emissionswerte
leisten müsse. Der Bundesrat habe dies in seiner Forderung
unter Nummer 26 aufgegriffen. Die Bundesregierung habe
in ihrer Gegenäußerung festgestellt, dass sie dieser Auffor-
derung durch die Formulierungen in den §§ 40 und 47
Rechnung getragen sehe. Dies könne man nicht erkennen.
Insgesamt sei man allerdings mit den meisten Regelungen
des Gesetzentwurfs einverstanden, zumal Forderungen des
Bundesrates mit aufgenommen worden seien. Werde aber
die mit dem eigenen Änderungsantrag (Anlage 2) beabsich-
tigte Klarstellung nicht akzeptiert, werde man sich bei der
Abstimmung zum Gesetzentwurf der Stimme enthalten.
Von Seiten der Fraktion der PDS wurde der vorliegende Ge-
setzentwurf der Bundesregierung incl. des vorgelegten Än-
derungsantrags begrüßt. Besonders positiv bewerte man,

Drucksache 14/8895 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dass bei der Aufstellung der Pläne die Öffentlichkeit zu in-
formieren und zu beteiligen sei. Man halte dies, da es ja um
die Gesundheit der Menschen gehe, für unbedingt erforder-
lich. Bei verschiedenenMaßnahmen, wie etwa denVerkehrs-
beschränkungen, stelle sich allerdings die Frage, ob sie so
durchgesetzt werden könnten. Der Gesetzentwurf sehe zahl-
reiche Einschränkungen und Ausnahmen vor (z. B. „wegen
überwiegender Gründe des Allgemeinwohls“ oder „unter
Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse“). Erfahrungen
mit der Sommersmog-Verordnung zeigten, dass es immer
mehr Ausnahmen gegeben habe. Dies dürfe nicht passieren.
Mit dem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen (An-
lage 1) sei in begrüßenswerter Weise eine Einvernehmens-
regelung zwischen Verkehr- und Immissionsüberwachungs-
behörde für die genannten Ausnahmen eingeführt worden.
Erkauft habe man diese Vorschrift allerdings mit einer wei-
teren Einvernehmensregelung, nach der bei der Festlegung
von Verboten und Beschränkungen in den Maßnahmen- und
Aktionsplänen die Verkehrsbehörden Vetorecht hätten. Die
Praxis werde zeigen, ob diese Regelung dazu führe, dass die
Ausnahmetatbestände noch stärkeres Gewicht erhielten. Po-
sitiv sehe man die Einfügung des neuen § 48b. Es gebe kei-
nen Grund, warum diese Grenzwerte nicht im Deutschen
Bundestag beschlossen werden sollten. Insgesamt gesehen
stimme man dem Gesetzentwurf zu, werde sich aber bei der
Abstimmung zu dem Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen (Anlage 1) der Stimme enthalten.
Von Seiten der Bundesregierung wurde darauf hingewiesen,
die TA Luft enthalte anlagenspezifische Grenzwerte. Sie
gelte nur dort, wo es keine Luftreinhaltepläne gebe. Als Ver-
waltungsvorschrift sei sie gegenüber dem Gesetz und der

Verordnung nachrangig. Insofern sei die Befürchtung, durch
die TA Luft werde eine Verschärfung von BImSchG bzw.
22. BImSchV vorgenommen, nicht gerechtfertigt.
Was die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung
von Plänen anbelange, so halte man diese Regelung für sehr
wichtig, da die zu ergreifenden Maßnahmen auch auf große
Akzeptanz angewiesen seien. Es sei aber bewusst kein Ver-
fahren vorgegeben oder gar ein Vetorecht verankert worden.
Vielmehr werde hier den Bundesländern Spielraum für ei-
gene Regelungen gelassen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, den Än-
derungsantrag der Fraktion der FDP (Anlage 2) abzulehnen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen der FDP und PDS, dem Änderungsantrag der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Anlage 1)
zuzustimmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP, dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8450 – in der in
der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Fassung anzu-
nehmen. Zur Begründung der gegenüber dem Gesetzent-
wurf auf Drucksache 14/8450 vorgenommenen Änderungen
verwies der Ausschuss auf die in dem Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen (Anlage 1) aufgeführten Texte.

Berlin, den 24. April 2002
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP

Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8895

Anlage 1

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt, 18. April 2002
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8450 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 40 Abs. 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 3 wird § 40 Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den
Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschrif-
ten, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies
vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den
Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Be-
schränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.“
B e g r ü n d u n g
Im Verhältnis zum Regierungsentwurf wird die Durchsetzung von Verboten
und Beschränkungen des Straßenverkehrs verbessert, die zur Einhaltung der
EG-rechtlich vorgegebenen Luftqualität erforderlich sind. Über Aktionspläne
hinaus sollen auch entsprechende Festsetzungen in Luftreinhalteplänen zu Ver-
boten und Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs führen. Die Zulassung
von Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen des Straßenverkehrs durch
die Straßenverkehrsbehörde ist im Gegensatz zum Regierungsentwurf nur im
Einvernehmen mit der Immissionsschutzbehörde zulässig.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 40 Abs. 3 BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 3 wird § 40 Abs. 3 wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu re-

Ausschuss für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit14. WP
Ausschussdrucksache 14/729**

Drucksache 14/8895 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

geln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von
Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen
werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch re-
geln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausge-
nommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschieb-
bare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.“
B e g r ü n d u n g
Die im Regierungsentwurf in Absatz 3 Satz 1 vorgesehene ausdrückliche Aus-
nahmemöglichkeit für schadstoffarme Kraftfahrzeuge ist nicht erforderlich, da
die Änderung die zuständigen Behörden bis zum Erlass einer entsprechenden
Rechtsverordnung nicht davon befreit, bei der Regelung von Verboten und Be-
schränkungen des Straßenverkehrs Ausnahmen für schadstoffarme Fahrzeuge
zu erwägen. Die zuständigen Behörden sind bei der Aufstellung von Luftrein-
halte- und Aktionsplänen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 verpflichtet, verursacherge-
rechte und verhältnismäßige Festlegungen zu treffen. Soweit die durch Kraft-
fahrzeuge verursachte Schadstoffbelastung zu reduzieren ist, kann dies dazu
führen, dass Fahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß bei der Aufstellung der
Pläne von Verkehrsverboten oder -beschränkungen von vornherein auszuneh-
men sind. Entsprechendes gilt im Rahmen des § 40 für die Durchsetzung von
Verboten und Beschränkungen.
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 44 Abs. 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 5 wird § 44 Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zuständigen Behörden regel-
mäßige Untersuchungen nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen
nach § 48a Abs. 1 oder Abs. 1a durch.“
B e g r ü n d u n g
Die Reichweite der den Behörden obliegenden Überwachungsaufgaben wird
insoweit klargestellt, als sich die Überwachung der Luftqualität nicht nur auf –
wie im Regierungsentwurf vorgesehen – die Überschreitung von Immissions-
werten bezieht, sondern zum Beispiel auch auf die Beurteilung der Luftqualität.
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 44 Abs. 2 BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 5 werden in § 44 Abs. 2 nach dem Wort „Landesregierungen“
die Wörter „oder die von ihnen bestimmten Stellen“ eingefügt.
B e g r ü n d u n g
Durch die Einfügung sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, ihre Be-
fugnisse zur Festlegung von Untersuchungsgebieten auf nachgeordnete Stellen
zu übertragen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 47 Abs. 4 Satz 2 – neu – BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 47 Abs. 4 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Werden in Plänen nach den Absätzen 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr
erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und
Straßenverkehrsbehörden festzulegen.“
B e g r ü n d u n g
Verbote und Beschränkungen des Straßenverkehrs in Luftreinhalte- und Ak-
tionsplänen haben erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Verkehrsnetz und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8895

das Verkehrsgeschehen. Solche Festlegungen sind deshalb imEinvernehmenmit
den fachlich zuständigenStraßenbau- undStraßenverkehrsbehörden festzulegen.
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 47 Abs. 7 Satz 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 9 werden in § 47 Abs. 7 Satz 1 nach dem Wort „Landesregie-
rungen“ die Wörter „oder die von ihnen bestimmten Stellen“ eingefügt.
B e g r ü n d u n g
Durch die Einfügung sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, ihre Be-
fugnisse zur Festlegung von gebietsbezogenen Anforderungen zur Luftreinhal-
tung auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.
7. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b (§ 48a Abs. 1a BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b werden in § 48a Abs. 1a die Wörter „Immis-
sions- und Konzentrationswerten“ durch die Wörter „Immissionswerten für
weitere Schadstoffe“ ersetzt.
Als Folgeänderung werden in Artikel 1 Nr. 3 in § 40 Abs. 2 Satz 1 die Worte
„oder von in anderen Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes festgeleg-
ten Konzentrationswerten“ gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Der Änderungsantrag verbessert die Systematik des Gesetzentwurfs, da die Be-
zugnahme auf Immissionswerte ausreicht und auch Konzentrationswerte er-
fasst. Durch die Änderung wird außerdem klargestellt, dass sich die Verord-
nungsermächtigung in § 48a Abs. 1a des Regierungsentwurfs auf Schadstoffe
bezieht, die in EG-Richtlinien nicht geregelt werden.
8. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b (§ 48a Abs. 1a Satz 1 und 2 – neu –

BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b wird § 48a Abs. 1a wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Text werden vor dem Wort „erlassen“ die Wörter „einschließ-

lich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser
Werte und zur Überwachung und Messung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölke-
rung zu unterrichten ist.“

B e g r ü n d u n g
Die in § 48a Abs. 1a des Regierungsentwurfs vorgesehene Verordnungs-
ermächtigung wird im Sinne einer Präzisierung erweitert.
9. Zu Artikel 1 Nr. 11a – neu – (§ 48b – neu – BImSchG)

‚11a. Nach § 48a wird folgender neuer § 48b eingefügt:
㤠48b

Beteiligung des Bundestages beim Erlass
von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses
Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor
der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können
durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.

Drucksache 14/8895 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.
Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit
Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unver-
änderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.“

Als Folge werden in § 48a Abs. 1 die Sätze 3 und 4 gestrichen und das Inhalts-
verzeichnis um die Angabe 㤠48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass
von Rechtsverordnungen“ ergänzt.‘
B e g r ü n d u n g
Mit dieser Einfügung werden nicht nur die Beteiligungsrechte des Bundestages
eindeutig geregelt, sondern auch derzeit bestehende Verfahrensprobleme gelöst.
10. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 50 BImSchG)
In Artikel 1 wird Nummer 12 wie folgt gefasst:
,12. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:

„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen
die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffe-
nen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu
berücksichtigen.“‘

B e g r ü n d u n g
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung wird grammatikalisch klarge-
stellt und redaktionell an die übliche Terminologie des Planungsrechts angepasst.
11. Zu Artikel 1 Nr. 12a – neu – (§ 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG)
In Artikel 1 wird nach Nummer 12 folgende Nummer 12a eingefügt:
,12a. In § 52 Abs. 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz nach den Wörtern „einer

nicht genehmigungsbedürftigen Anlage“ folgende Wörter eingefügt:
„außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“‘.

B e g r ü n d u n g
Der Änderungsantrag erweitert die Befugnisse der Immissionsschutzbehörden,
die Erstattung von Kosten, die bei der Überwachung von Anlagen nach der
Störfall-Verordnung entstehen, von den Auskunftspflichtigen zu verlangen. Die
Regelung passt die Kostenregelung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an
die seit dem 3. Mai 2000 geltende Neufassung der Störfall-Verordnung an.
12. Zu Artikel 3 – neu –

„Artikel 3
Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“
B e g r ü n d u n g
Der Änderungsantrag ermöglicht die Neubekanntmachung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, welches neben dem vorliegenden Gesetz vor allem durch
das Gesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I, S. 1950, wesentlich geändert worden ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8895

Anlage 2

Änderungsantrag
der Fraktion der FDP

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8450 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 47 Abs. 6 BImSchG)
§ 47 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen der Luftreinhaltepläne oder Aktionspläne nach den Absätzen
1, 2 und 3 sind durch Anordnungen und sonstige Entscheidungen der zuständi-
gen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder anderen Rechts-
vorschriften durchzusetzen. Die nach dem 01. 01. 2005 geltenden Immissions-
werte sind auch im Rahmen des zweiten Teiles des Gesetzes anzuwenden,
wenn Maßnahmen- und Aktionspläne dies vorsehen. Sind in den Plänen pla-
nungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträ-
ger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.“
B e g r ü n d u n g
Die EG-Immissionswerte sind dazu bestimmt, eine sehr anspruchsvolle Vor-
sorge zu verwirklichen. Ziel der Richtlinien ist es, in den Mitgliedstaaten ein
Luftqualitätsniveau zu erreichen, das hinsichtlich einzelner Schadstoffe über
das jetzige Niveau klassischer Reinluftgebiete hinausgeht. Dazu wird nicht auf
eine Veränderung des Anlagenzulassungsrechts abgestellt, sondern auf die Er-
stellung von regionalen Aktionsplänen für Gebiete, in denen es zu einer Über-
schreitung von gesetzten Grenzwerten kommt. Durch die Formulierung wird
klargestellt, dass die Immissionswerte der Tochterrichtlinien der EG-Luftquali-
tätsrahmenrichtlinie nur dann im Rahmen des zweiten Teils des BImSchG (Er-
richtung und Betrieb von Anlagen) angewendet werden, soweit dies in Maß-
nahmen- und Aktionsplänen vorgesehen ist.

Ausschuss für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit14. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 14/732**

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