BT-Drucksache 14/8891

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8231, 14/8521- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes

Vom 24. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8891
14. Wahlperiode 24. 04. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8231, 14/8521 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes

A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8231 soll das Umweltauditgesetz
an die Vorgaben der neuen EG-Öko-Audit-Verordnung Nr. 761/2001 vom
19. März 2001 angepasst werden. Die seit dem 27. April 2001 in allen Mit-
gliedstaaten geltende Verordnung enthält kein unmittelbar ausführungsfähiges
Recht zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisatio-
nen, zur Aufsicht über deren Tätigkeit und zur Eintragung der geprüften Orga-
nisationen in das Register, und bedarf insoweit der Ausfüllung durch Regelun-
gen in den Mitgliedstaaten.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung,
die auch die Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 14/8521 berück-
sichtigt. Des Weiteren erfolgen im Wesentlichen Klarstellungen und redak-
tionelle Änderungen sowie eine Anpassung des § 6 Abs. 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes an die novellierte Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes im
Hinblick auf Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen.
Mehrheitsentscheidung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Durch die Gesetzesänderungen sind keine zusätzlichen Kosten für die Haus-
halte des Bundes, der Länder oder der Kommunen zu erwarten.

Drucksache 14/8891 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/8231, 14/8521 – mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert, anzunehmen:
1. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe l wird gestrichen.
b) Buchstabe m Doppelbuchstabe aa wird gestrichen.

2. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Abschnitt 3.5“

durch die Wörter „Abschnitte 3.4 und 3.5“ ersetzt.
b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Abschnitt 3.5“

durch die Wörter „Abschnitte 3.4 und 3.5“ ersetzt.
3. Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 2 werden in Nr. 2 Satz 1 die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch
die Wörter „Buchstabe a bis g“ ersetzt.

4. In Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a werden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 die Wörter
„Buchstabe b und c“ durch die Wörter „Buchstabe b“ ersetzt.

5. In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden die Wörter
„Nummer 3 wird zu Nummer 4“ ersetzt durch die Wörter „Nummer 4 wird
zu Nummer 3“.

6. In Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a wird § 12 Abs. 2 Nr. 3 wie folgt gefasst:
„3. im Falle der Zulassung als Prüfer für das Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2

Nr. 2 Buchstabe c, über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche,
hauptberufliche Erfahrungen in einem betroffenen Zulassungsbereich
verfügen.“

7. In Artikel 1 Nr. 36 wird § 33 Abs. 1 Satz 3 wie folgt gefasst:
„Auf Grund der bis zum … [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Geset-
zes zur Änderung des Umweltauditgesetzes] abgeschlossenen Begutach-
tungsverträge können auch Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung einzel-
ne Begutachtungsaufträge im Rahmen einer Fallkooperation mit Umwelt-
gutachtern oder Umweltgutachterorganisationen bis zum 31. Juli 2006
durchführen.“

8. In Artikel 1 Nr. 36 wird § 33 Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird entsprechend Arti-

kel 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 mit den an EMAS teilneh-
menden Standorten und Teilstandorten eingetragen, wenn sie an den teilneh-
menden Standorten und Teilstandorten die Voraussetzungen einer Eintra-
gung erfüllt.“

9. In Artikel 1 Nr. 36 wird § 33 Abs. 3 Satz 1 wie folgt gefasst:
„(3) Vor der Eintragung einer Organisation, einschließlich der Ergänzung

der Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanage-
ment der Organisation einbezogenen Standort oder Teilstandort, gibt die re-
gisterführende Stelle den für die Belange des Umweltschutzes an dem jewei-
ligen Standort zuständigen Behörden (Umweltbehörden) Gelegenheit, sich
innerhalb einer Frist von vier Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu
äußern.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8891

10. Artikel 1 Nr. 36 wird wie folgt geändert:
a) In § 33 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die registerführende Stelle setzt die Umweltbehörden über das
Ergebnis des Registrierungsverfahrens in Kenntnis.“

b) § 34 wird wie folgt gefasst:
㤠34

Aufrechterhaltung der Eintragung, Verfahren bei Verstößen,
Streichung und vorübergehende Aufhebung von Eintragungen

(1) Stellt die Umweltbehörde fest, dass eine eingetragene Organisa-
tion gegen Umweltvorschriften verstößt, so setzt sie die registerführen-
de Stelle hierüber in Kenntnis.
(2) Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen an einem Standort

der Organisation geltende Umweltvorschriften erkundigt sich die regis-
terführende Stelle bei der Umweltbehörde, ob ein Umweltrechtsverstoß
vorliegt.
(3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der Umwelterklärung zur

Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 in Verbindung
mit Anhang III Abschnitt 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 prüft
die registerführende Stelle, ob ihr Informationen nach Absatz 1 oder
Anhaltspunkte nach Absatz 2 vorliegen.
(4) Bevor die registerführende Stelle die Eintragung einer Organisa-

tion
1. auf Grund des Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung (EG)

Nr. 761/2001 wegen nachträglicher Nichterfüllung der einschlägigen
Anforderungen am Standort vorübergehend aufhebt oder streicht
oder

2. auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
wegen eines Verstoßes gegen an einem Standort geltende Umwelt-
vorschriften vorübergehend aufhebt oder streicht oder

3. auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
wegen nicht ausreichend gründlicher Durchführung des gutachter-
lichen Tätigkeit des Umweltgutachters vorübergehend aufhebt,

ist der betroffenen Organisation und, im Falle der Nr. 2, der für den be-
troffenen Standort zuständigen Umweltbehörde gemäß Artikel 6 Nr. 5
und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnah-
me zu geben. Bestreitet die Organisation mit vertretbaren Gründen das
Vorliegen von Verstößen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und macht
sie glaubhaft, dass die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der
Eintragung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen
für die Organisation führen würde, so darf die Streichung oder vorüber-
gehende Aufhebung der Eintragung erst erfolgen, wenn wegen der Ver-
stöße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ein vollziehbarer Verwaltungs-
akt, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige straf-
gerichtliche Verurteilung vorliegt. Die registerführende Stelle unter-
richtet die Leitung der Organisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergriffenen
Maßnahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde geführten
Gespräche.
(5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren Standorten wird

ausgesetzt oder gestrichen, wenn einer oder mehrere Standorte die Vor-
aussetzungen gemäß Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 nicht mehr erfüllt.

Drucksache 14/8891 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(6) Die registerführende Stelle setzt die Umweltbehörde über das Er-
gebnis des Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Ar-
tikel 6 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in Kenntnis.“

11. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
„Artikel 1a

Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 6 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, das zuletzt durch das Gesetz

vom… [einsetzen: Datum des Siebten Gesetzes zur Änderung des Was-
serhaushaltsgesetzes] (BGBl I S. …) [einsetzen: Fundstelle des Sieb-
ten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes] geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, so-

weit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchti-
gung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäi-
schen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu
erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2
Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder in sons-
tiger Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraus-
setzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bun-
desnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.“

12. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2

Bekanntmachung der Neufassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-

cherheit kann jeweils den Wortlaut des Umweltauditgesetzes und des
Wasserhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“

Berlin, den 24. April 2002

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Christoph Matschie
Vorsitzender

Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Bernward Müller (Jena)
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8891

Bericht der Abgeordneten Petra Bierwirth, Bernward Müller (Jena),
Winfried Hermann, Birgit Homburger und Eva Bulling-Schröter

I.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8231 wurde in der
218. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar
2002 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitbe-
ratung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie und den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union überwiesen.
Die Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 14/8521
zu diesem Gesetzentwurf und die Gegenäußerung der Bun-
desregierung hierzu wurde mit Drucksache 14/8555 Nr. 1.2
vom 15. März 2002 an die Ausschüsse überwiesen. Feder-
führung und Mitberatung blieben jeweils unverändert.
Die mitberatenden Ausschüsse haben wie folgt votiert:
Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 24. April
2002 einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der PDS
empfohlen, den Gesetzentwurf in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 79. Sitzung am 24. April 2002 bera-
ten. Der Ausschuss hat mehrheitlich empfohlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 14/8231 in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Der
Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS gefasst.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union hat in seiner 95. Sitzung am 24. April
2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/8231 anzunehmen.

II.
Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8231 soll das
Umweltauditgesetz an die Vorgaben der neuen EG-Öko-
Audit-Verordnung Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 ange-
passt werden. Die seit dem 27. April 2001 in allen Mitglied-
staaten geltende Verordnung enthält kein unmittelbar aus-
führungsfähiges Recht zur Zulassung von Umweltgutach-
tern und Umweltgutachterorganisationen, zur Aufsicht über
deren Tätigkeit und zur Eintragung der geprüften Organisa-
tionen in das Register und bedarf insoweit der Ausfüllung
durch Regelungen in den Mitgliedstaaten.
Ferner berücksichtigt der Gesetzentwurf ein Mahnschreiben
der EU-Kommission, nach dem für in Deutschland tätige
ausländische Umweltgutachter die Verpflichtung zu entfal-
len hat, eine zustellungsfähige Adresse in Deutschland
nachzuweisen.
Der Bundesrat hat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Än-
derung des Umweltauditgesetzes Stellung genommen und
sich insbesondere dafür ausgesprochen,

– eine Klarstellung in Artikel 1 Nr. 36 (§ 33 Abs. 1 Satz 3)
vorzunehmen,

– dem § 33 im Hinblick auf durch die Umweltbehörden zu
gewährende Verfahrenserleichterungen einen Absatz 5
anzufügen.

– Des Weiteren regte der Bundesrat zu Artikel 1 Nr. 36 an,
eine Neufassung des § 34 (Aufrechterhaltung der Eintra-
gung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorüber-
gehende Aufhebung von Eintragungen) vorzunehmen.

In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung gegen
diese Änderungsvorschläge keine Bedenken erhoben.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/8231,
14/8521 – in seiner Sitzung am 24. April 2002 beraten.
Hierzu haben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die aus der Anlage zu diesem Bericht ersicht-
lichen Änderungsanträge vorgelegt; zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die dort aufgeführte Begründung
der Änderungsanträge verwiesen.
Die Fraktion der SPD erläuterte die mit dem Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes verbunde-
nen Intentionen. Insbesondere verwies sie darauf, dass nun-
mehr alle Wirtschaftszweige am Umweltaudit teilnehmen
und ein so genanntes EMAS-Logo erwerben können. In
einem Rhythmus von zwei Jahren würden nunmehr die ent-
sprechenden Voraussetzungen überprüft. Sie verwies des
Weiteren darauf, dass Inhaber einer Fachkenntnisbescheini-
gung zukünftig nach Ablauf einer Übergangsfrist nur noch
im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem Um-
weltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gut-
achterlich tätig werden können. Eine weitere Änderung be-
ziehe sich auf die Zuständigkeit bei Widersprüchen. Hier sei
nunmehr das Bundesverwaltungsamt zuständig. Sie wies
des Weiteren auf die Änderung bei der Zustellungsanschrift
für in der Bundesrepublik Deutschland tätigen ausländi-
schen Gutachter hin. Abschließend verwies sie auf die
Begründung zu den vorliegenden Änderungsanträgen der
Koalitionsfraktionen.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte ausführlich den vor-
liegenden Gesetzentwurf im Hinblick auf die Umsetzung
von EG-Recht in nationales Recht, insbesondere die Öff-
nung des Umweltaudits für die nichtgewerbliche Wirtschaft.
Gelungen sei auch die Zusammenführung der ISO-Norm
14001 und EMAS; letzteres stelle höhere Anforderungen
und sei deswegen zu befürworten. Auch die Ausführungen
und Anregungen in der Stellungnahme des Bundesrates auf
Drucksache 14/8521 seien zu begrüßen. Als problematisch
erachtete sie die Änderung des § 6 Abs. 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes durch den aus der Anlage zu dem vorliegen-
den Bericht ersichtlichen Antrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es sei nicht erkennbar,
welche Auswirkung diese Änderung im Einzelnen auf das
Wasserhaushaltsgesetz habe. Aus diesem Grunde werde die

Drucksache 14/8891 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fraktion sich bei der Abstimmung über diesen Änderungs-
antrag der Stimme enthalten. Besonders hob sie hervor, dass
das europäische Umweltauditsystem in Deutschland seit ei-
nigen Jahren nicht mehr in dem Maße angenommen werde;
es sei deshalb notwendig, sich die Frage vorzulegen, wie
Anreize für eine Teilnahme an diesem Umweltauditsystem
geschaffen werden könnten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
im Wesentlichen den Ausführungen der Fraktion der SPD
an. Die vorgelegten Änderungsanträge berücksichtigten die
Anregungen des Bundesrates in dessen Stellungnahme zu
dem Gesetzentwurf. Bei der Änderung des § 6 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz handele es sich lediglich um eine
notwendige technische Anpassung. Unabhängig hiervon
führten die Änderungen im Umweltauditgesetz zu Ver-
fahrenserleichterungen für zu auditierende Betriebe. Auch
aus diesem Grunde sei dem Gesetzentwurf auf Drucksache
14/8521 in der Fassung der Änderungsanträge der Koali-
tionsanträge zuzustimmen.
Die Fraktion der FDP hob hervor, dass die Änderung des
Umweltauditgesetzes zwar in die richtige Richtung, aber
nicht weit genug gehe. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt
der Legislaturperiode habe die Fraktion auf Drucksache
14/570 den Antrag unter der Überschrift „Erhöhung der
Attraktivität des freiwilligen Umweltaudits durch Deregu-
lierung“ mit insgesamt 14 Vorschlägen vorgelegt. Seinerzeit
sei schon festgestellt worden, dass die ISO-Norm 14001
leichter zu vollziehen sei. Sie sprach sich, den Intentionen
ihres Antrags auf Drucksache 14/570 folgend, im Einzelnen
dafür aus, für Betriebe Erleichterungen zu schaffen, um am
Umweltaudit teilnehmen zu können.
Die Begründung der Bundesregierung für eine Änderung
des § 6 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz sei nicht nachvoll-
ziehbar. Es stelle sich die Frage, aus welchen Gründen diese
Vorschrift nicht anlässlich der Novellierung des Bundesna-
turschutzgesetzes geändert worden sei. Die Fraktion der
FDP verwies darauf, dass die in diesem Zusammenhang ge-
stellten Änderungsanträge keinen Bezug zu dem zu verab-
schiedenden Gesetz hätten und nicht ihre Zustimmung fän-
den.
Die Fraktion der PDS verwies darauf, dass durch die Um-
setzung des Gesetzentwurfs nicht akzeptable Verschlechte-
rungen einträten. Sie erläuterte im Einzelnen, dass die Um-

weltaudit-Privilegierung ordnungsrechtliche Erleichterun-
gen schaffe, die in keinem Zusammenhang mit dem Um-
weltaudit stünden. Aber nur das, was auch im Umweltaudit
geprüft werde, könne ggf. im Ordnungsrecht wegfallen.
Dieser Auffassung sei im Übrigen auch der Umweltrat. Zu-
dem sei die neue Öko-Audit-Verordnung zwar übersicht-
licher und habe die wesentlichen Elemente des international
anerkannten ISO-14001 übernommen. Dies könnte zwar
den Anreiz, sich am Umweltaudit zu beteiligen, erhöhen, in
der Substanz sei ISO 14001, und damit EMAS II, jedoch
schwächer als die alte Öko-Audit-Verordnung. Der auf die-
ser Grundlage vorgelegte Gesetzentwurf werde deshalb von
der Fraktion der PDS abgelehnt.
Die Bundesregierung betonte die Notwendigkeit, EMAS
gegenüber der ISO-Norm 14001 zu stärken. Sie setze sich
für eine konsequente Unterstützung der weiteren Teilnahme
an EMAS ein, so etwa im Rahmen des nunmehr erneut dem
Bundesrat zugeleiteten Entwurfs für eine Privilegierungs-
Verordnung; dabei werde die hohe Qualität von EMAS je-
doch gewahrt und keine Verminderung der Umweltanforde-
rungen erfolgen. Begrüßenswert seien unter anderem Ge-
bührensenkungen, wie sie in Hessen und Bayern für EMAS-
Teilnehmer erfolgt seien. Auch im eigenen Bereich nehme
die Bundesregierung durch die nunmehr konstituierte Pilot-
gruppe zur Einführung von EMAS in Bundesbehörden ihre
Verantwortung wahr.
In einer gesonderten Abstimmung hat der Ausschuss, bei
Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und PDS, den aus
der Anlage zu diesem Bericht ersichtlichen Änderungsan-
trägen der Koalitionsfraktionen zugestimmt.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 81. Sitzung am 24. April 2002
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS beschlossen, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8231 in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung
anzunehmen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksa-
che 14/8521 (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz-
entwurf auf Drucksache 14/8231 und Gegenäußerung der
Bundesregierung) hat der Ausschuss einvernehmlich zur
Kenntnis genommen.

Berlin, den 24. April 2002
Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Bernward Müller (Jena)
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8891

Anlage 1
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
Berlin, den 16. April 2002

der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
– Drucksache 14/8231 –

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (Inhaltsübersicht UAG)
Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 Buchstabe l) wird gestrichen.
b) Nr. 2 Buchstabe m) wird gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Zu a)
Beseitigung eines Redaktionsversehens; Abschnitt 3 enthält weiterhin auch
Übergangsvorschriften.
Zu b)
Die Änderung ist entbehrlich, da die Überschrift in § 38 UAG erhalten bleibt
(vgl. Ziffer 40).
2. Zu Artikel 1 Nr. 4b und c (§ 2 Abs. 2 und 3 UAG)
a) In Artikel 1 Nr. 4 b) aa) werden die Wörter „Abschnitt 3.5“ durch die Worte

„Abschnitte 3.4 und 3.5“ ersetzt.
b) In Artikel 1 Nr. 4 c) aa) werden die Wörter „Abschnitt 3.5“ durch die Worte

„Abschnitte 3.4 und 3.5“ ersetzt.
B e g r ü n d u n g
Klarstellung: Da auch in Abschnitt 3.4 des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 eine Aufgabe des Umweltgutachters genannt wird, haben sich die
Verweise in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 auch auf diesen Abschnitt zu erstrecken.
3. Zu Artikel 1 Nr. 10a (§ 7 Abs. 2 UAG)
Artikel 1 Nr. 10a) wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 werden in Nr. 2 Satz 1 die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die
Wörter „Buchstabe a bis g“ ersetzt.

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

14. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 14/728**

Drucksache 14/8891 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Berichtigung eines Schreibfehlers. Ersichtlich muss auf alle Buchstaben des
Abschnitts 5.2.1 des Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Bezug ge-
nommen werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 12a (§ 9 Abs. 1 UAG)
In Artikel 1 Nr. 12a) werden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 die Wörter „Buchstabe b und c“
durch die Wörter „Buchstabe b“ ersetzt.
B e g r ü n d u n g
Beseitigung eines Redaktionsversehens; nach dem Regierungsentwurf besteht
kein Buchstabe c.
5. Zu Artikel 1 Nr. 14c (§ 11 Abs. 5 UAG)
In Artikel 1 Nr. 14c) bb) werden die Wörter „Nummer 3 wird zu Nummer 4“
ersetzt durch die Wörter „Nummer 4 wird zu Nummer 3“.
B e g r ü n d u n g
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
6. Zu Artikel 1 Nr. 15a (§ 12 Abs. 2 UAG)
In Artikel 1 Nr. 15a) wird § 12 Abs. 2 Nr. 3 wie folgt gefasst:
„3. im Falle der Zulassung als Prüfer für das Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c, über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche
Erfahrungen in einem betroffenen Zulassungsbereich verfügen.“
B e g r ü n d u n g
Der Gesetzentwurf sieht bislang vor, dass Erfahrungen in der „betreffenden
Branche“ erforderlich sind. Darin liegt eine zu weitgehende Einschränkung des
zulässigen Prüfungsbereichs der Prüfer. In der Folge könnte der Prüferbedarf
bei einem Zulassungsantrag, der viele Wirtschaftsbereiche berührt, nur durch
einen im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage erheblich größeren Prüfereinsatz
abgedeckt werden; eine solche Verschärfung ist nicht sinnvoll. Ausreichend
und praktikabel ist dagegen, dass die Prüfer über eine fünfjährige Praxiserfah-
rung in einem der betroffenen Zulassungsbereiche verfügen und zusätzlich ein
oder mehrere Kriterien der Prüferrichtlinie erfüllen.
7. Zu Artikel 1 Nr. 36 (§ 33 Abs. 1 UAG)
In Artikel 1 Nr. 36 wird § 33 Abs. 1 Satz 3 wie folgt gefasst:
„Auf Grund der bis zum … [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes
zur Änderung des Umweltauditgesetzes] abgeschlossenen Begutachtungsver-
träge können auch Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung einzelne Begut-
achtungsaufträge im Rahmen einer Fallkooperation mit Umweltgutachtern oder
Umweltgutachterorganisationen bis zum 31. Juli 2006 durchführen.“
B e g r ü n d u n g
Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bunderates (Beschluss vom
1. März 2002, BR-Drs. 31/02 – Beschluss –). Sinn der Regelung soll es sein, die
Abwicklung (und nur diese) von bereits auf der Grundlage der bisher geltenden
Regelung abgeschlossenen Begutachtungsverträgen zu ermöglichen. Eine sol-
che Übergangsregelung muss vorgesehen werden. Der Regelungsvorschlag der
Bundesregierung ist jedoch nur in Verbindung mit der Begründung so zu
verstehen. Anhand des bloßen Gesetzestextes könnte der Abschluss eines Be-
gutachtungsvertrages mit einem Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung auch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8891

nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes rechtlich vertretbar sein. Daher ist
eine Klarstellung in der Fassung der Regelung zum Ausdruck zu bringen.
8. Zu Artikel 1 Nr. 36 (§ 33 Abs. 2 UAG)
In Artikel 1 Nr. 36 wird § 33 Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird entsprechend Artikel

6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 mit den an EMAS teilnehmenden
Standorten und Teilstandorten eingetragen, wenn sie an den teilnehmenden
Standorten und Teilstandorten die Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt.“
B e g r ü n d u n g
Die Umformulierung dient der Klarstellung. Eine Organisation wird nur soweit
eingetragen, als ihre Standorte oder an EMAS teilnehmenden Teilstandorte die
Voraussetzungen einer Eintragung erfüllen.
9. Zu Artikel 1 Nr. 36 (§ 33 Abs. 3 UAG)
In Artikel 1 Nr. 36 wird § 33 Absatz 3 Satz 1 wie folgt gefasst:

„(3) Vor der Eintragung einer Organisation, einschließlich der Ergänzung der
Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement der
Organisation einbezogenen Standort oder Teilstandort, gibt die registerführende
Stelle den für die Belange des Umweltschutzes an dem jeweiligen Standort zu-
ständigen Behörden (Umweltbehörden) Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist
von vier Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern.“
B e g r ü n d u n g
Durch die Änderung wird deutlicher als bisher klargestellt, dass auch vor der
Eintragung eines neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement einer Or-
ganisation einbezogenen Standortes oder Teilstandortes als Einheit der Organi-
sation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
die registerführende Stelle der zuständigen Umweltbehörde Gelegenheit zur
Stellungnahme geben muss.
10. Zu Artikel 1 Nr. 36 (§ 33 Abs. 5 – neu – UAG)
Artikel 1 Nr. 36 wird wie folgt geändert:
a) In § 33 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 – neu – angefügt:

„(5) Die registerführende Stelle setzt die Umweltbehörden über das Er-
gebnis des Registrierungsverfahrens in Kenntnis.“

b) § 34 wird wie folgt gefasst:
㤠34

Aufrechterhaltung der Eintragung,
Verfahren bei Verstößen,

Streichung und vorübergehende Aufhebung
von Eintragungen

(1) Stellt die Umweltbehörde fest, dass eine eingetragene Organisation
gegen Umweltvorschriften verstößt, so setzt sie die registerführende Stelle
hierüber in Kenntnis.
(2) Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen an einem Standort der

Organisation geltende Umweltvorschriften erkundigt sich die registerfüh-
rende Stelle bei der Umweltbehörde, ob ein Umweltrechtsverstoß vorliegt.
(3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der Umwelterklärung zur Auf-

rechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 in Verbindung mit An-
hang III Abschnitt 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 prüft die register-

Drucksache 14/8891 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

führende Stelle, ob ihr Informationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte
nach Absatz 2 vorliegen.
(4) Bevor die registerführende Stelle die Eintragung einer Organisation

1. auf Grund des Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
wegen nachträglicher Nichterfüllung der einschlägigen Anforderungen
am Standort vorübergehend aufhebt oder streicht oder

2. auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen
eines Verstoßes gegen an einem Standort geltende Umweltvorschriften
vorübergehend aufhebt oder streicht oder

3. auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen
nicht ausreichend gründlicher Durchführung des gutachterlichen Tätig-
keit des Umweltgutachters vorübergehend aufhebt,

ist der betroffenen Organisation und, im Falle der Nr. 2, der für den betroffe-
nen Standort zuständigen Umweltbehörde gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bestreitet die Organisation mit vertretbaren Gründen das Vorliegen von Ver-
stößen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und macht sie glaubhaft, dass die
Streichung oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für die Organisation führen
würde, so darf die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der Eintra-
gung erst erfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis
3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid
oder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Die register-
führende Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation gemäß Artikel 6
Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die Gründe für die er-
griffenen Maßnahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde geführ-
ten Gespräche.
(5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren Standorten wird aus-

gesetzt oder gestrichen, wenn einer oder mehrere Standorte die Vorausset-
zungen gemäß Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht
mehr erfüllt.
(6) Die registerführende Stelle setzt die Umweltbehörde über das Ergeb-

nis des Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6
Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in Kenntnis.“

B e g r ü n d u n g
Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bunderates (Beschluss vom
1. März 2002, BR-Drs. 31/02 – Beschluss –).
Zu a)
Der neu eingefügte Absatz 5 in § 33 konstituiert die Verpflichtung der register-
führenden Stelle, die Umweltbehörden über das Ergebnis des Registrierungs-
verfahrens in Kenntnis zu setzen. Dies ist sowohl für zu gewährende Verfahren-
serleichterungen als auch für Informationen über Verstöße gegen Umweltvor-
schriften erforderlich.
Einer Regelanfrage der registrierenden Stelle bei der Aufrechterhaltung der
Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn unabhängig hiervon die
Umweltbehörden verpflichtet sind, festgestellte Rechtsverstöße an die registrie-
rende Stelle zu melden. Insoweit ist § 34 Abs. 1 Satz 1–E entbehrlich. Aufgabe
der registerführenden Stelle ist es jedoch, in diesem Falle die ihr vorliegenden
Informationen zu überprüfen. Dies wird in dem neu formulierten Absatz 2 ver-
deutlicht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8891

Zu b)
Die Formulierung des § 34 Abs. 1 Satz 3–E macht nicht hinreichend deutlich,
dass die Mitteilungspflicht der Behörde unabhängig von der in Absatz 1 Satz 2
benannten Anfrage der registrierenden Stelle ist. Dies wird in dem neu formu-
lierten Absatz 1 deutlicher.
Das in § 34 Abs. 1 Satz 2–E vorgesehene Verfahren zur Anfrage der registrie-
renden Stelle sollte von dem Verfahren zur Aufrechterhaltung der Eintragung
getrennt werden, indem hierfür ein eigener Absatz 2 vorgesehen wird.
Absatz 6 berücksichtigt, dass zur Ausübung der Mitteilungspflichten die Um-
weltbehörde über eine Streichung und Aufhebung von Eintragungen informiert
werden muss.
11. Artikel 1a – neu – (§ 6 Abs. 2 WHG)
Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

§ 6 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, das zuletzt durch das Gesetz vom
… [einsetzen: Datum des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaus-
haltsgesetzes] (BGBl I S. …) [einsetzen: Fundstelle des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes] geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von

der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Ge-
biets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutz-
gebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die
Beeinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesna-
turschutzgesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden
kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbin-
dung mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1 und
5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.“

B e g r ü n d u n g
§ 6 Abs. 2 WHG ist an die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes anzupassen.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG enthalten im Vergleich zum alten § 8 Abs. 2
Satz 4 BNatSchG nicht nur Regelungen zu Ausgleichs-, sondern auch zu Er-
satzmaßnahmen. Ausgleichsmaßnahmen haben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Vor-
rang vor Ersatzmaßnahmen.
12. Artikel 2 (UAG und WHG)
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2
Bekanntmachung der Neufassung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann jeweils den Wortlaut des Umweltauditgesetzes und des Wasserhaus-
haltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“

B e g r ü n d u n g
Da mit diesem Gesetz neben dem Umweltauditgesetz auch das Wasserhaus-
haltsgesetz geändert wird, wird die Möglichkeit der Bekanntmachung der
Neufassung auf das Wasserhaushaltsgesetz ausgedehnt.

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