BT-Drucksache 14/8878

1.zu dem GE der Abg. Dr. Eckardt, Tauss, Barthel (Starnberg), und SPD sowie der Abg. Dr. Loske, Fell, Simmert, und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/8361- Entw. eines 6. Gesetzes zur Änd. des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) 2. zu dem GE der BREG -14/8732- Entw. eines... 3. GE der Abg. Böttcher, Dr. Fink, Pia Maier, und PDS -14/8295- Entw. ... (6. HRGÄndG) 4. zu dem A der Abg. Flach, Pieper, Homburger, und FDP -14/7077- Ein neues Hochschuldienstrecht für eien modere, leistungsfähige und akktrakt. Bildung...

Vom 24. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8878
14. Wahlperiode 24. 04. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(19. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Peter Eckardt, Jörg Tauss,
Klaus Barthel (Starnberg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Dr. Reinhard Loske, Hans-Josef Fell,
Christian Simmert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 14/8361 –
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmen-
gesetzes (6. HRGÄndG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8732 –
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmen-
gesetzes (6. HRGÄndG)

3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink,
Pia Maier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/8295 –
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmen-
gesetzes (6. HRGÄndG)

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper,
Birgit Homburger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 14/7077 –
Ein neues Hochschuldienstrecht für eine moderne, leistungsfähige und
attraktive Bildung und Forschung in Deutschland

Drucksache 14/8878 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

A. Problem
Die Reform des Hochschul- und Hochschuldienstrechts soll weitergeführt wer-
den.

B. Lösung
Einfügung einer Bestimmung in das HRG über die grundsätzliche Studienge-
bührenfreiheit eines Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
sowie eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weite-
ren berufsqualifizierenden Abschluss führt. Bachelor- und Masterstudiengänge
werden aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen
überführt; an allen Hochschulen werden verfasste Studierendenschaften ge-
bildet.
1. Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN – Drucksache 14/8361 – in geänderter Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS

2. Erledigungserklärung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 14/8732 –

3. Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion der PDS – Drucksache
14/8295 – mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS

4. Ablehnung des Antrags der Fraktion der FDP – Drucksache 14/7077 –
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/8295 – und/oder des Antrags
– Drucksache 14/7077 –.

D. Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8878

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

– Drucksache 14/8361 – mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert
anzunehmen:
In Artikel 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. § 57f wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:

„(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1
Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des
5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und ande-
rer Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeits-
verhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne
von § 57c oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d
standen, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2
geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit
bis zum 28. Februar 2005 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 57b
Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57e Satz 1

mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften
am 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach
§ 57e Satz 1 standen, ist auch nach Ablauf der in § 57e Satz 1 ge-
regelten zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum
28. Februar 2003 zulässig.“ “

2. den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/8732 – für er-
ledigt zu erklären;

3. den Gesetzentwurf der Fraktion der PDS – Drucksache 14/8295 – abzu-
lehnen;

4. den Antrag der Fraktion der FDP – Drucksache 14/7077 – abzulehnen.

Berlin, den 24. April 2002

DerAusschuss fürBildung, Forschung undTechnikfolgenabschätzung
Ulrike Flach
Vorsitzende/Berichterstatterin

Dr. Peter Eckardt
Berichterstatter

Thomas Rachel
Berichterstatter

Dr. Reinhard Loske
Berichterstatter

Maritta Böttcher
Berichterstatterin

Drucksache 14/8878 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Peter Eckardt, Thomas Rachel,
Dr. Reinhard Loske, Ulrike Flach und Maritta Böttcher

I. Überweisung
Der 14. Deutsche Bundestag hat in seiner 222. Sitzung am
1. März 2002 den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/8361 –, den
Gesetzentwurf der Fraktion der PDS – Drucksache 14/8295 –
sowie denAntrag der Fraktion der FDP–Drucksache 14/7077
– zur federführenden Beratung an denAusschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung sowie zur Mitbe-
ratung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und
Sozialordnung und an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend überwiesen. Der Gesetzentwurf der Bun-
desregierung – Drucksache 14/8732 – wurde in der 230. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 18. April 2002 ebenfalls
an die oben genannten Ausschüsse überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. GesetzentwurfderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/

DIE GRÜNEN (Drucksache 14/8361)
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschul-
rahmengesetzes (HRG) soll Folgendes geändert werden:
– Bachelor- und Masterstudiengänge werden aus dem Er-

probungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen
überführt.

– Die grundsätzliche Gebührenfreiheit für ein Studium bis
zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein
Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu
einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt,
wird geregelt.

– Verfasste Studierendenschaften werden an allen Hoch-
schulen eingeführt. Deren Rechte und Aufgaben werden
bestimmt.

2. Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Drucksache 14/8732)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist inhaltsgleich.

3. Gesetzentwurf der Fraktion der PDS
(Drucksache 14/8295)

Das Hochschulrahmengesetz soll wie folgt geändert werden:
– Bachelor- und Masterstudiengänge werden aus dem Er-

probungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen
überführt.

– Die bundesweite und uneingeschränkte Gebührenfreiheit
des Hochschulstudiums wird festgeschrieben.

– Verfasste Studierendenschaften werden an allen Hoch-
schulen eingeführt. Deren Rechte und Aufgaben werden
bestimmt.

– Die Regelung der Befristung von Arbeitsverträgen mit
wissenschaftlichem Personal wird erneuert. Übergangs-
regelungen werden eingeführt. Den Tarifpartnern wird
das Recht eingeräumt, abweichende Regelungen zu ver-
einbaren.

4. Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 14/7077)
Nach Auffassung der antragstellenden Fraktion reichen
die im 5. HRG-Änderungsgesetz und im Professorenbesol-
dungsreformgesetz vorgesehenen Maßnahmen der Bundes-
regierung nicht aus, die deutschen Hochschulen auf die Er-
fordernisse des internationalen Wettbewerbs in der Bil-
dung und Forschung erfolgreich auszurichten. Um dieses
Ziel doch noch zu erreichen, werden verschiedene Maß-
nahmen der Bundesregierung gefordert. Dazu soll u. a. ge-
hören: Eine attraktivere Ausgestaltung der Besoldung für
Professoren, die Schaffung eines eigenständigen Doktoran-
denstatus im HRG, die indirekte Abschaffung der Habili-
tation zurückzunehmen, eine Regelung des Status und der
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten von nicht berufenen
Juniorprofessoren vorzunehmen, den Befristungszeitraum
für Arbeitsverträge des wissenschaftlichen Personals zu-
künftig nur als Orientierung gelten zu lassen sowie ein
Auslaufen des Beamtenstatus für Hochschullehrer anzu-
streben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8878

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Die mitberatenden Ausschüsse haben zu den Vorlagen wie folgt votiert:

Legende: + = Zustimmung; – = Ablehnung; 0 = Enthaltung, a = abwesend
* = in geänderter Fassung (s. Beschlussempfehlung)

Vorlage

Ausschuss

14/8732
Bundes-
regierung

14/8361
SPD

B90/DG
14/8295
PDS

14/7077
FDP

Recht Erledigt Annahme*
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+
+


0

Ablehnung
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS





+

Verzicht auf
Mitberatung

Arbeit und
Sozialordnung

Annahme*
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+
+


0

Annahme*
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+
+


0

Ablehnung
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS





+

Ablehnung
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS



+
+


Familie, Senioren,
Frauen und Jugend

Annahme*
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+
+


a

Annahme*
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+
+


a

Ablehnung
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS





a

Ablehnung
SPD
B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS




+
a

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP empfohlen, den Änderungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU – Ausschussdrucksache 14-606 –
zum Gesetzentwurf – Drucksachen 14/8732 und 14/8361 –
abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und -ergebnisse
im federführenden Ausschuss

Allgemeiner Teil
Der federführende Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung hat die Vorlagen im Rahmen
einer öffentlichen Anhörung am 17. April 2002 anberaten.
Zu dieser Anhörung waren die folgenden Institutionen bzw.
Sachverständigen geladen:
– Prof. Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig
– Dr. Ludwig Gieseke, Bonn
– Dr. Reinhard Grunwald, Deutsche Forschungsgemein-

schaft

– Christian Haberecht und Carmen Ludwig, Freier Zusam-
menschluss von Student/inn/enschaften (fzs)

– Gerd Köhler, Gewerkschaft für Erziehung und Wissen-
schaft

– Prof. Dr. Klaus Landfried, Hochschulrektorenkonferenz
(HRK)

– Prof. Dr. Gert-Albert Lipke, Landesarbeitsgericht Nie-
dersachsen, Hannover

– Christiane Neumann, Wissenschaftszentrum Berlin für
Sozialforschung

– Prof. Dr. Birger Priddat, Universität Witten/Herdecke
– Prof. Dr. Hans-Dieter Rinkens, Deutsches Studenten-

werk (DSW)
– PD Dr. Tassilo Schmitt, Universität Bielefeld
– Juliane Seifert, Juso-Hochschulgruppen
– Dr. Ekkehard Winter, Stifterverband für die Deutsche

Wissenschaft e.V.
– RA Dr. Rolf Zeißig, Berlin
Der Verlauf der Anhörung kann dem schriftlichen Protokoll
dieser Anhörung entnommen werden.

Drucksache 14/8878 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Beratung im Ausschuss wurde am 24. April 2002 fort-
gesetzt.
Von Seiten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde ein Änderungsantrag (Ausschussdruck-
sache 14-602) zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen
– Drucksache 14/8361 – in die Ausschussberatung einge-
bracht, der vom Ausschuss unverändert in die vorgenannte
Beschlussempfehlung aufgenommen wurde.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde folgender
Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 14-606) zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/8732 –
und der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/8361 – in die Ausschussberatung einge-
bracht:
„Der Ausschuss wolle beschließen, den Gesetzentwurf der
Koalition und der Bundesregierung wie folgt zu ändern:

I. Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzentwurfs werden gestri-
chen.

B e g r ü n d u n g
Die rahmenrechtliche Grundlage für die Einrichtung von
Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung wurde
erst durch das am 25. August 1998 in Kraft getretene Vierte
Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
20. August 1998 (BGBl. I S. 2091) geschaffen. Der Zeit-
raum für die Anpassung des Landesrechts an diese Bestim-
mung ist erst vor wenigen Monaten, am 24. August 2001,
abgelaufen. Die 5. HRG-Novelle ist erst vor zwei Monaten
ausgefertigt und in Kraft gesetzt worden. Vor diesem Hin-
tergrund ist eine 6. HRG-Novelle zu diesem Zeitpunkt be-
züglich der Überführung der Bachelor- und Masterstudien-
gänge in das Regelangebot der Hochschulen verfrüht.
Außerdem hat die 1999 begonnene hochschulübergreifende
Qualitätssicherung der neuen Studiengänge (z. B. durch ein
Akkreditierungssystem) erst einen kleinen Teil dieser Stu-
diengänge erfasst. Auch wenn eine weitere Verbreitung der
BA-/MA-Abschlüsse im Rahmen des Bologna-Prozesses
sinnvoll und im Laufe der nächsten Jahre zu erwarten ist,
lässt die noch geringe Anzahl von BA-Absolventen noch
keine abschließende Bewertung zu.

II. Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs wird gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Die rahmenrechtliche Verankerung der Gebührenfreiheit
des Studiums begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen
Bedenken:
Nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG hat der Bund das
Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 GG
Rahmenvorschriften zu erlassen über die allgemeinen
Grundsätze des Hochschulwesens. Die Erhebung bzw.
Nichterhebung von Studiengebühren ist kein Gegenstand,
der zu den „allgemeinen Grundsätzen des Hochschul-
wesens“ zu rechnen ist. Es handelt sich vielmehr um eine
Frage der Finanzierung der Hochschulen, also von Einrich-
tungen der Länder. Mit dem eingeschränkten Verbot der Er-
hebung von Studiengebühren greift der Bund in unzulässi-
ger Weise in das Haushaltsrecht der Länder ein (Artikel 109
Abs. 1 GG).

Ein Verbot der Studiengebühren wäre, selbst wenn diese
Regelung unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „allge-
meinen Grundsätze des Hochschulwesens“ zu subsumieren
wäre, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2
GG zulässig. Die Voraussetzungen für die Gesetzgebungs-
befugnis des Bundes in Artikel 72 Abs. 2 GG sind mit dem
Ziel einer Stärkung des föderalen Prinzips in der Bundes-
republik Deutschland durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146)
verschärft worden. Rahmenvorschriften kann der Bund
nach Artikel 75 Abs. 1 i. V. m. Artikel 72 Abs. 2 GG nur
erlassen, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Inte-
resse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Auch angesichts des Beschlusses der Kultusministerkonfe-
renz vom 25. Mai 2000 über die Gebührenfreiheit des
Hochschulstudiums, wonach das Studium bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Stu-
diengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Ab-
schluss grundsätzlich gebührenfrei gehalten wird, ist eine
bundesgesetzliche Regelung zz. nicht erforderlich. Niemand
hat die Absicht, in Kürze Studiengebühren einzuführen. Das
Ergebnis der kontroversen Debatte in fast allen Parteien
sollte abgewartet werden.
III. Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs wird gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die „Zwangsver-
fasste Studentenschaft“ (so die frühere Terminologie) nur
zulässig, wenn die Kompetenzen dieser Teilkörperschaft der
Universität eng begrenzt werden. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung/Koalition ist nach dieser Rechtsprechung
höchst problematisch, da unscharfe Formulierungen den
(falschen) Eindruck erwecken, dass ein sog. allgemeinpoli-
tisches Mandat ausgeübt werden darf.
Der Präsident der HRK hat in der Anhörung bestätigt, dass
die Hochschulleitungen in der Praxis den Missbrauch nicht
verhindern können. Einige Länder haben deshalb gute
Gründe, eine Institution nicht einzurichten, die ständig
missbraucht wurde und wird.
Die studentischen Interessen können direkt in den Gremien
der Universität (z. B. Senat) vertreten werden. Wer sich als
Studierender (erfreulicherweise) allgemeinpolitisch enga-
gieren will, kann sich freiwillig einer politischen Hoch-
schulgruppe anschließen.
Der Vorschlag der Bundesregierung/Koalition steht auch im
Widerspruch zu den Zielen der letzen großen Novelle des
HRG. Damals war man sich einig, dass auf organisatorische
Vorgaben des Bundes weitestgehend verzichtet werden soll.
Die Länder sollen im Interesse von mehr Wettbewerb grö-
ßere Entscheidungsspielräume erhalten.
IV. In Artikel 1 werden folgende Neuregelungen aufge-

nommen:
1. In § 45 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für
Professorinnen und Professoren (§ 44) erfüllen, können

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8878

nach Abschluss der Dienstzeit der Juniorprofessur oder
einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation
für die Dauer von drei Jahren zu Hochschullehrern auf
Zeit ernannt werden. Für die Personen kann auch ein An-
gestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt
Satz 1 entsprechend. Die Vorschriften der § 57a bis 57f
finden auf diese Beschäftigungsverhältnisse keine An-
wendung.“

B e g r ü n d u n g
Hiermit soll eine Zwischenposition für qualifizierte Nach-
wuchswissenschaftler geschaffen werden, die die professo-
ralen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, für die aber
nach Abschluss der Qualifikation vorübergehend keine be-
setzbare Professur vorhanden ist. Während dieser Zeit ha-
ben die Nachwuchswissenschaftler die Chance, sich auf frei
werdende Professuren zu bewerben. Mit der Regelung wer-
den die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass hochquali-
fizierte Nachwuchswissenschaftler den Hochschulen nicht
allein deshalb verloren gehen und in die Wirtschaft ab-
wandern, weil aktuell keine besetzbare Professorenstelle
vorhanden ist. Die Nachwuchswissenschaftler können auch
nur dann an den Hochschulen gehalten werden, wenn ihnen
während dieser Zwischenphase bereits professorale Rah-
menbedingungen geboten werden können. Eine tarifliche
Vergütung als wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß
BAT II a bedeutet gegenüber der Besoldung aus dem voran-
gegangenen Amt des Juniorprofessors einen statusmäßigen
Abstieg, der schwerlich als konkurrenzfähig bezeichnet
werden kann.
2. In § 57b Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-

fügt:
„Nicht angerechnet werden Zeiten nachAbsatz 1 Satz 4.“

B e g r ü n d u n g
Beschäftigungsverhältnisse als wissenschaftliche und künst-
lerische Hilfskräfte dienen nicht der wissenschaftlichen
Qualifizierung, so dass eine Anrechnung auf die Befris-
tungsdauer nicht sachgerecht und für den Einzelnen unbillig
ist. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll insoweit die
Rechtslage vor dem 5. Gesetz zur Änderung des Hochschul-
rahmengesetzes wiederhergestellt werden.
3. In § 57b wird Absatz 2 Satz 3 gestrichen.
4. In § 57c wird der jetzige Text Absatz 1. Daran wird fol-

gender Absatz 2 angefügt:
„(2) Nach und unabhängig von der in § 57b Abs. 1

Satz 1 und 2 geregelten Qualifizierungsphase ist die Be-
fristung von Arbeitsverträgen mit Wissenschaftlern z. B.
in institutionell geförderten Forschungseinrichtungen
mit Programmsteuerung oder im Rahmen einer Projekt-
förderung nach den allgemeinen Vorschriften des Teil-
zeit- und Befristungsgesetzes möglich.“

B e g r ü n d u n g
Programmsteuerung und Projektförderung sind internatio-
nal zunehmende Formen der Forschungsorganisation. Ne-
ben einigen (20 bis 30 %) auf Dauer beschäftigten Personen
braucht die Forschung entweder kündbare oder für die Pro-
jektdauer befristete Beschäftigungsverhältnisse. Die stren-

gen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hin-
sichtlich der Befristungsgründe wirken auf die Verwaltun-
gen abschreckend. Daher bedarf es zur Sicherung der befris-
teten Beschäftigung nach der Qualifizierungsphase einer
Klarstellung im HRG.
5. § 57f HRG erhält folgende Fassung:

㤠57f
Erstmalige Anwendung

(1) Die §§ 57a bis 57e in der ab 23. Februar 2002
geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 2
erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab
23. Februar 2002 abgeschlossen werden. Für vor dem
23. Februar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten
an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen
sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57d
die §§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 gel-
tenden Fassung fort.
(2) Bis zum 31. Dezember 2004 können befristete

Arbeitsverträge nach den §§ 57a bis 57e in der vor dem
23. Februar 2002 geltenden Fassung abgeschlossen wer-
den.“

B e g r ü n d u n g
Nach § 57f Satz 2 HRG gelten für vor dem 23. Februar
2002 abgeschlossene Arbeitsverträge an staatlichen und
staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungsein-
richtungen im Sinne des § 57b HRG die §§ 57a bis 57e
HRG in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung
fort. Diese Bestimmung wird in der Literatur nicht als
„echte“ Übergangsregelung verstanden. Ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Neuregelung muss nach dieser Auf-
fassung bei einer Verlängerung eines befristeten Vertrages
und bei einem Neuabschluss im Geltungsbereich des Hoch-
schulrahmengesetzes geprüft werden, ob die neuen – perso-
nenbezogenen – Befristungshöchstgrenzen des § 57b HRG
ausgeschöpft worden sind.
Das Fehlen einer „echten“ Übergangsregelung beeinträch-
tigt die Akzeptanz der Neuregelung der befristeten Arbeits-
verträge nachhaltig, da bei einem Abschluss neuer befriste-
ter Arbeitsverträge auf der Grundlage des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes nach Ausschöpfen der Befristungs-
höchstdauer des Hochschulrahmengesetzes arbeitsrecht-
liche Risiken bei den Beschäftigungsdienststellen (Hoch-
schulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) gese-
hen werden. Eine klarstellende Übergangsregelung im
Hochschulrahmengesetz, die Härtefälle im Zusammenhang
mit dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung
des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften
vermeidet und einen angemessenen Vertrauensschutz ge-
währt, ist im Interesse der Rechtssicherheit dringend gebo-
ten. Insbesondere ist zu ermöglichen, dass nach Erreichen
der Befristungshöchstdauer im Rahmen eines Einrichtungs-
wechsels, auf den viele vertraut haben dürften, ein neuer be-
fristeter Arbeitsvertrag über fünf Jahre abgeschlossen wer-
den kann.“
Hinsichtlich der Stellungnahmen der Fraktionen im Aus-
schuss zu den einzelnen Vorlagen und zum Beratungsver-
lauf wird auf das Protokoll der Ausschusssitzung vom
24. April 2002 verwiesen.

Drucksache 14/8878 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Abstimmung der Vorlagen im Ausschuss brachte fol-
gende Ergebnisse:
Ablehnung des Änderungsantrags (Ausschussdrucksache
14-606) der Fraktion der CDU/CSU zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung – Drucksache 14/8732 – und zum Ge-
setzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 14/8361 – mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP.
Annahme des Änderungsantrags (Ausschussdrucksache 14-
602) der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 14/8361 – mit den Stimmen
der antragstellenden Fraktionen und der Fraktion der PDS
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/8361 – in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion der PDS.
Erledigungserklärung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung – Drucksache 14/8732 –.
Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion der PDS –
Drucksache 14/8295 – mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS.
Ablehnung des Antrags der Fraktion der FDP – Drucksache
14/7077 – mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU.

Begründungsteil
Die Vorschrift war mit dem Fünften Gesetz zur Änderung
des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften
(5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), das
am 23. Februar 2002 in Kraft getreten ist, neu gefasst wor-
den und enthält eine Übergangsregelung zur erstmaligen
Anwendung des neuen Zeitvertragsrechts.
Wissenschaftliche Hilfskräfte, Mitarbeiter und Assistenten,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. HRGÄndG bereits
beschäftigt waren und für die der nach Inkrafttreten des
neuen Rechts zur Verfügung stehende Befristungsrahmen
ausgeschöpft ist, können nach dem Teilzeit- und Befris-
tungsgesetz (TzBfG) zum Beispiel zum Zwecke der Be-
endigung ihrer laufenden wissenschaftlichen Qualifikation,

zur Durchführung von Forschungsprojekten oder in der
Phase der Bewerbung auf eine Professur weiterbeschäftigt
werden.
Trotz dieser im Grunde eindeutigen Rechtslage, die von
Arbeitsrechtsexperten bestätigt wird, besteht bei den Betrof-
fenen und zum Teil auch bei den Personalverantwortlichen
in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen Verun-
sicherung, da die einschlägigen Sachgründe im TzBfG nur
beispielhaft und abstrakt genannt werden. Auch liegt zu
dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen TzBfG noch
keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die die ge-
nannten Fallkonstellationen aus dem Bereich der Wissen-
schaft konkret betrifft.
Im Hochschulrahmengesetz soll deshalb in dem neuen § 57f
Abs. 2 ausdrücklich klargestellt werden, dass wissenschaft-
liche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so-
wie wissenschaftliche Hilfskräfte, die ihre Tätigkeit bereits
unter Geltung der alten Befristungsregelungen aufgenom-
men hatten und die den nach dem neuen Recht jeweils maß-
geblichen Befristungsrahmen vor dem 28. Februar 2005
ausgeschöpft haben, noch mit einer Laufzeit bis zum
28. Februar 2005 befristet beschäftigt werden können. Der
Übergang vom alten auf das neue Befristungsrecht nach
dem HRG und dem TzBfG soll hierdurch für alle Beteilig-
ten erleichtert werden.
Die Regelung bezieht auch wissenschaftliche und künstleri-
sche Assistentinnen und Assistenten ein, die in den ersten
drei Jahren nach Inkrafttreten des 5. HRGÄndG aus ihrem
Amt ausscheiden.
Ein dreijähriger Übergangszeitraum erscheint angemessen
und ausreichend, da davon auszugehen ist, dass sich bis
zum Ablauf dieser Frist eine gesicherte Praxis bei der An-
wendung des neuen Befristungsrechtes herausgebildet hat
und deshalb die derzeit festzustellende Verunsicherung der
Betroffenen dann nicht mehr bestehen wird.
Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für studentische
Hilfskräfte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 5. HRG-
Novelle bereits als solche beschäftigt waren und sich zum
Teil auf eine Fortsetzung dieser Beschäftigung eingestellt
hatten, aber wegen Überschreitung der neuen zulässigen
Befristungsdauer von maximal 4 Jahren nach § 57e Satz 1
keinen Anschlussvertrag mehr bekommen können. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass studentische Hilfs-
kräfte im Regelfall erst nach Absolvierung der Anfangs-
semester erstmals beschäftigt werden, erscheint eine Über-
gangsregelung von einem Jahr, die insgesamt eine bis zu
fünfjährige Beschäftigung als studentische Hilfskraft er-
möglicht, zur Einstellung der Betroffenen auf die neue
Rechtslage als sachgerecht und ausreichend.

Berlin, den 24. April 2002
Dr. Peter Eckardt
Berichterstatter

Thomas Rachel
Berichterstatter

Dr. Reinhard Loske
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Maritta Böttcher
Berichterstatterin

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