BT-Drucksache 14/8850

1. zu dem GE der Abg. Schenk, Neuhäuser, Höll, weiterer Abg. und der PDS -14/7225- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 2. zu dem GE der Abg. Neuhäuser, Schenk, Höll, weiterer Abg. und der PDS -14/7226- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Vom 23. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8850
14. Wahlperiode 23. 04. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christina Schenk, Rosel Neuhäuser,
Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/7225 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschuss-
gesetzes

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Rosel Neuhäuser, Christina Schenk,
Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/7226 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschuss-
gesetzes

A. Problem
1. Drucksache 14/7225
Mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung
des Kindesunterhaltsrechts trat ab dem 1. Januar 2001 eine Neuregelung der
Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt für Kinder geschiedener oder
getrennter Eltern in Kraft. Bis dahin konnte der barunterhaltspflichtige Eltern-
teil den Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes mindern, wenn er Unterhalt
in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung leistete. Ab dem
1. Januar 2001 ist eine solche Minderung des Unterhaltes um die Hälfte des
Kindergeldes nur noch in besonderen Fällen möglich. Die Initiatoren des Ent-
wurfs bemängeln, dass der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschuss-
gesetz sich jedoch weiterhin um die Hälfte des Kindergeldes verringert.
2. Drucksache 14/7226
Das Unterhaltsvorschussgesetz sichert aus öffentlichen Mitteln den festgesetz-
ten Mindestunterhalt von Kindern unter 12 Jahren für längstens 72 Monate,
wenn sie bei einem allein erziehenden Elternteil leben und den Unterhalt nicht
von dem anderen Elternteil oder nach dessen Tod in Form von Waisenbezügen
erhalten. Die Leistungsdauer halten die Initiatoren des Entwurfs wegen der
Altersgrenze und der Beschränkung auf 72 Monate für unzureichend.

Drucksache 14/8850 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung
1. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7225 mit den Stim-

men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP

2. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7226 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8850

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf – Drucksache 14/7225 – abzulehnen,
2. den Gesetzentwurf – Drucksache 14/7226 – abzulehnen.

Berlin, den 20. März 2002

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christel Riemann-Hanewinckel
Vorsitzende

Christel Humme
Berichterstatterin

Antje Blumenthal
Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Monika Balt
Berichterstatterin

Drucksache 14/8850 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Christel Humme, Antje Blumenthal,
Irmingard Schewe-Gerigk, Ina Lenke und Monika Balt

I. Überweisung
1. Drucksache 14/7225
Der Gesetzentwurf der Fraktion der PDS wurde in der
218. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar
2002 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss und den
Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO zur Mitberatung über-
wiesen.
2. Drucksache 14/7226
Der Gesetzentwurf der Fraktion der PDS wurde in der
218. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar
2002 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss und den
Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. Drucksache 14/7225
Ab dem 1. Januar 2001 trat mit dem Gesetz zur Ächtung
der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindes-
unterhaltsrechts eine Neuregelung der Anrechnung des Kin-
dergeldes auf den Kindesunterhalt für Kinder geschiedener
oder getrennter Eltern in Kraft. Bis dahin konnte der bar-
unterhaltspflichtige Elternteil den von ihm zu leistenden
Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes mindern, wenn er
Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbe-
trags-Verordnung leistete. Seit dem 1. Januar 2001 ist eine
Minderung des Unterhaltes um die Hälfte des Kindergeldes
nur noch dann möglich, wenn der Unterhalt mindestens
135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung
beträgt. Der Gesetzgeber hat es jedoch nach Meinung der
Fraktion der PDS bis jetzt versäumt, das Unterhaltsvor-
schussgesetz der neuen Rechtslage anzupassen. Der Unter-
haltsvorschuss, der in Höhe des Regelbetrages gezahlt wird,
verringert sich wie bisher um die Hälfte des Kindergeldes.
Damit entstehe allein Erziehenden, deren Kinder Unter-
haltsvorschuss bekommen, jeden Monat ein finanzieller
Nachteil in Höhe der Hälfte des Kindergeldes. Zudem min-
dere jede Kindergelderhöhung wieder den Unterhaltsvor-
schuss.
2. Drucksache 14/7226
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellt aus öffentli-
chen Mitteln den in der Regelunterhalt-Verordnung festge-
setzten Mindestunterhalt von Kindern unter 12 Jahren für
längstens 72 Monate sicher, wenn sie bei einem allein erzie-
henden Elternteil leben und nicht den Unterhalt von dem
anderen Elternteil – oder nach dessen Tod in Form von
Waisenbezügen – erhalten. Die Leistungsdauer ist nach
Meinung der Fraktion der PDS wegen der Altersgrenze und
der Beschränkung auf 72 Monate unzureichend. Kinder, die
älter als 12 Jahre sind oder für die die Leistungsdauer er-

schöpft ist, seien benachteiligt gegenüber Kindern, die die
Höchstleistungsdauer und/oder die Altersgrenze noch nicht
überschritten haben. Gefordert wird eine Ausweitung der
Leistungsdauer, die sich am Kindergeld orientiert.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

1. Drucksache 14/7225
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 91. Sitzung
vom 20. März 2002 beraten und beschlossen, die Ableh-
nung des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Der Beschluss
wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS gefasst.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 120. Sitzung
vom 20. März 2002 beraten und beschlossen, die Ableh-
nung zu empfehlen. Der Beschluss wurde mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
PDS gefasst.
DerFinanzausschusshat auf eineStellungnahmeverzichtet.
2. Drucksache 14/7226
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 91. Sitzung
vom 20. März 2002 beraten und beschlossen, die Ablehnung
des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Der Beschluss wurde mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS gefasst.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 120. Sitzung
vom 20. März 2002 beraten und beschlossen, die Ableh-
nung zu empfehlen. Der Beschluss wurde mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
PDS gefasst.
DerFinanzausschusshat auf eineStellungnahmeverzichtet.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

A. Abstimmungsergebnisse
1. Drucksache 14/7225
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend hat die Vorlage in seiner 87. Sitzung
am 20. März 2002 abschließend beraten und die Ablehnung
des Gesetzentwurfs beschlossen. Der Beschluss wurde mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP gefasst.
2. Drucksache 14/7226
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend hat die Vorlage in seiner 87. Sitzung
am 20. März 2002 abschließend beraten und die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8850

Ablehnung des Gesetzentwurfs beschlossen. Der Beschluss
wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS gefasst.
B. Inhalt der Ausschussberatungen
Die Fraktion der PDS erklärte, die neue Regelung zum
Unterhaltsrecht von Kindern getrennter Eltern habe eine ge-
wisse Ungerechtigkeit beseitigt. Der Grund für diese Ände-
rung sei, dass dieser Mindestunterhalt oder Regelsatz das
Existenzminimum des Kindes nicht wirklich decke. Das
Kindergeld sei damit für die Existenzsicherung auch in den
Augen des Gesetzgebers notwendig, die Hälfte dürfe erst
dann abgezogen werden, wenn der barunterhaltspflichtige
Elternteil 135 % oder mehr des Regelsatzes zahle. Anderer-
seits werde den Kindern, die Leistungen nach Unterhalts-
vorschussgesetz erhalten, die Hälfte weiterhin vorenthalten.
Die mangelnde Existenzsicherung sei aber auch hier gege-
ben. Diese Ungleichbehandlung müsse man beseitigen.
Der zweite Antrag – Drucksache 14/7226 – fordere die Aus-
weitung des Anspruchs auf alle Kinder für die Dauer des
Kindergeldanspruchs. Für allein Erziehende bestehe ein
außergewöhnliches Armutsrisiko. Unterhalt werde aus ver-
schiedensten Gründen oft nicht bezahlt. Bei Scheidung der
Eltern erst nach dem 12. Lebensjahr könne erst gar kein
Vorschuss beantragt werden. Viele Eltern seien auch wirt-
schaftlich gar nicht in der Lage, ihre Kinder zu unterstützen.
Die Fraktion der SPD meinte, die Forderungen der Frak-
tion der PDS seien nicht finanzierbar. Es handele sich um
eine Summe von 3,3 Mrd. Euro, wovon je ein Drittel auf
Bund, Länder und Kommunen entfalle. Man entlasse
gleichzeitig die Unterhaltspflichtigen, die nicht zahlen, zu
sehr aus der Verantwortung. In der Zielsetzung – nämlich
allein Erziehende in schwierigen Situationen zu unterstüt-
zen und Kinderarmut zu verhindern – stimme man mit dem
Entwurf durchaus überein. Die Bundesregierung habe die
finanzielle Situation von Familien und die Rahmenbedin-
gungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beispiels-
weise durch Regelungen zur Teilzeitarbeit und Elternzeit
verbessert. Ein weiteres Ziel sei der Ausbau der Ganztags-
betreuung und die wirtschaftliche Förderung von Familien
in unteren Einkommenssegmenten.
Die Fraktion der FDP betonte, die Regelung im Unter-
haltsrecht sei aufgrund des Bundesverfassungsgerichts-
urteils geboten gewesen und sollte verhindern, dass das
sächliche Existenzminimum des Kindes angetastet werde.
Es sei aber versäumt worden, auch für Ein-Eltern Familien
im Unterhaltsvorschussgesetz die existenzsichernde Funk-
tion des Kindergeldes rechtlich zu schützen. Es gebe also
eine Ungleichbehandlung und die Frage sei, was die Gleich-
stellung koste.

Die Fraktion der CDU/CSU erkannte ebenfalls das Vorlie-
gen einer Ungleichbehandlung, die beseitigt werden müsse.
Nach Auffassung der Union müsse es aber zu einer ganz-
heitlichen Lösung kommen. Sie habe daher einen Vorschlag
zum Familiengeld vorgelegt. Die Kostenfrage sei bei der
Beurteilung des Entwurfs auch ganz entscheidend: eine Ver-
dreifachung der Kosten könnte nicht ohne Prüfung der Fi-
nanzierbarkeit und eingehende Diskussion mit allen Betei-
ligten beschlossen werden. Auch erfolge die Heranziehung
der Verpflichteten noch nicht in ausreichendemMaße. Fälle
von Zahlungsunwilligkeit müssten stärker verfolgt werden.
In Hamburg gebe es ein Modellprojekt, bei dem die Zah-
lungsverpflichteten nun durch Einschaltung von Rechts-
anwälten zur Zahlung angehalten werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN meinte eben-
falls, man müsse Wege finden, wie die zahlungsunwilligen
Unterhaltsschuldner effektiver herangezogen werden kön-
nen. Es sei ein Skandal, dass 500 000 Väter nicht zahlen
können oder wollen und der Staat hier mit immerhin 770
Mio. Euro von Bund, Länder und Kommunen einspringen
müsse. Die Rückgriffquote habe sich von 1998 mit 15 %
jetzt auf 22 % erhöht. Man wisse noch nicht, ob das an der
neuen Drittelung und dem damit verbundenen größeren
Interesse der Kommunen liege. Eine weitere Erhöhung der
Quote auf 40 % sei realistisch und wäre der erste Schritt –
nämlich Einnahmen – für die Schaffung von Anspruchs-
erweiterungen zu denken. Inhaltlich sei natürlich die jetzige
Leistungsbegrenzung für die Betroffenen oft problematisch,
aber wegen der Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung
könne man nicht ernsthaft eine Regelung mit so hohen
Folgekosten diskutieren. Neben einer angemessenen Ver-
längerung – und das heiße nicht bis zum Alter von 27 Jah-
ren – müsse auch eine effektivere Inanspruchnahme der
Väter erfolgen. Man müsse für die allein Erziehenden ins-
gesamt mehr tun. Es fehle an flexibilisierten Arbeitszeiten,
ganztägiger Kinderbetreuung, Absetzbarkeit der Kosten für
Kinderbetreuung, Kindergrundsicherung bei niedrigen Ein-
kommen.
Die Bundesregierung verwies darauf, dass man bei Ände-
rung des BGB natürlich geprüft habe, ob das UVG zwin-
gend geändert werden müsse. Dies sei nicht der Fall. Man
müsse sich auch die Zielrichtung des Gesetzes vergegen-
wärtigen. Es gehe – anders als beim BSHG – nicht um die
Garantie menschenwürdigen Daseins. Das UVG sei entstan-
den, um jenen zu helfen, die gegen den Unterhaltspflichti-
gen prozessieren müssen. Hier sei der Staat mit dem Vor-
schuss eingesprungen, der sei aber eine keineswegs zwin-
gende Sozialleistung. Dem Vorschuss werde man besser ge-
recht, wenn man auch die Väter effizient heranziehe. Aus
finanzieller Hinsicht könne man schon aus haushaltsrecht-
lichen Gründen dem Vorschlag nicht zustimmen.

Berlin, den 20. März 2002
Christel Humme
Berichterstatterin

Antje Blumenthal
Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Monika Balt
Berichterstatterin

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