BT-Drucksache 14/8846

zu dem Gestzentwurf der Abg. Dr. Böhmer, Catenhusen, Fischer (Berlin), Lensing, Dr. Mayer (Siegertsbrunn), Rachel. und weitere Abg. -14/8394- Entwurf eines Getzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz -StZG)

Vom 23. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8846
14. Wahlperiode 23. 04. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(19. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Maria Böhmer, Wolf-Michael
Catenhusen, Andrea Fischer (Berlin), Werner Lensing, Dr. Martin Mayer
(Siegertsbrunn), Thomas Rachel, Dr. Carola Reimann, Margot von Renesse,
Hildegard Wester, Gerd Andres, Rainer Arnold, Doris Barnett, Dr. Hans-Peter
Bartels, Ingrid Becker-Inglau, Dr. Sabine Bergmann-Pohl, Matthias Berninger,
Rudolf Bindig, Antje Blumenthal, Rainer Brinkmann (Detmold), Hans-Günter
Bruckmann, Dr. Michael Bürsch, Ulla Burchardt, Marion Caspers-Merk, Peter
Dreßen, Dr. Thea Dückert, Detlef Dzembritzki, Dr. Peter Eckardt, Dr. Uschi Eid,
Marga Elser, Peter Enders, Gernot Erler, Annette Faße, Hans-Josef Fell, Ulf Fink,
Lothar Fischer (Homburg), Norbert Formanski, Monika Ganseforth, Iris Gleicke,
Günter Gloser, Renate Gradistanac, Dieter Grasedieck, Kerstin Griese, Rita
Grießhaber, Achim Großmann, Karl-Hermann Haack (Extertal), Klaus Hagemann,
Alfred Hartenbach, Klaus Hasenfratz, Nina Hauer, Hubertus Heil, Rolf Hempel-
mann, Gerd Höfer, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Michaele Hustedt, Lothar
Ibrügger, Jann-Peter Janssen, Ilse Janz, Susanne Kastner, Hans-Peter Kemper,
Marianne Klappert, Siegrun Klemmer, Fritz Rudolf Körper, Walter Kolbow,
Dr. Uwe Küster, Ute Kumpf, Brigitte Lange, Christian Lange (Backnang), Eckhart
Lewering, Dr. Helmut Lippelt, Gabriele Lösekrug-Möller, Dr. Reinhard Loske,
Dieter Maaß (Herne), Erich Maaß (Wilhelmshaven), Erwin Marschewski
(Recklinghausen), Christoph Matschie, Ursula Mogg, Siegmar Mosdorf, Michael
Müller (Düsseldorf), Jutta Müller (Völklingen), Christian Müller (Zittau),
Dr. Rolf Niese, Eckhard Ohl, Cem Özdemir, Kurt Palis, Johannes Pflug, Joachim
Poß, Karin Rehbock-Zureich, Reinhold Robbe, Dr. Hansjörg Schäfer, Bernd
Scheelen, Siegfried Scheffler, Karl-Heinz Scherhag, Horst Schild, Dietmar Schlee,
Dieter Schloten, Gisela Schröter, Werner Schulz (Leipzig), Dr. Angelica Schwall-
Düren, Horst Seehofer, Bodo Seidenthal, Wieland Sorge, Jörg-Otto Spiller,
Dr. Ditmar Staffelt, Ludwig Stiegler, Rolf Stöckel, Andreas Storm, Dr. Peter Struck,
Joachim Tappe, Jörg Tauss, Jella Teuchner, Dr. Gerald Thalheim, Franz Thönnes,
Uta Titze-Stecher, Ute Vogt (Pforzheim), Hans Georg Wagner, Wolfgang
Weiermann, Lydia Westrich, Dieter Wiefelspütz, Heinz Wiese (Ehingen)
– Drucksache 14/8394 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusam-
menhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellgesetz – StZG)

Drucksache 14/8846 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

A. Problem
Die Gewinnung (Entnahme) von menschlichen embryonalen Stammzellen aus
Embryonen ist in Deutschland verboten. Nicht verboten ist jedoch die Einfuhr
von menschlichen embryonalen Stammzellen und die Forschung an diesen Zel-
len.
Der Deutsche Bundestag hat sich am 30. Januar 2002 für ein grundsätzliches
Verbot der Einfuhr menschlicher embryonaler Stammzellen ausgesprochen und
gleichzeitig beschlossen, umgehend ein Gesetz zu verabschieden, welches die
einzelnen in dem Beschluss (Drucksache 14/8102) aufgeführten Kriterien für
eine ausnahmsweise Zulassung der Einfuhr und der Verwendung menschlicher
embryonaler Stammzellen regelt. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat
am 31. Januar 2002 beschlossen, ein Forschungsprojekt unter Verwendung ein-
geführter embryonaler Stammzellen zu fördern und gleichzeitig die Förder-
mittel bis zur Verabschiedung eines Gesetzes, welches die in dem Bundestags-
beschluss aufgeführten Kriterien verbindlich regelt, gesperrt. Eine gesetzliche
Regelung ist daher erforderlich.

B. Lösung
Es wird festgelegt, dass die Einfuhr und Verwendung menschlicher embryona-
ler Stammzellen grundsätzlich verboten ist. Die ausnahmsweise Einfuhr und
Verwendung setzt die Genehmigung durch eine staatliche Kontrollbehörde vo-
raus. Die Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn die in diesem Gesetz kon-
kret formulierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen sind insbesondere:
Es dürfen nur solche Stammzellen eingeführt und verwendet werden, die am
1. Januar 2002 bereits vorhanden waren. Einfuhr und Verwendung dürfen nur
zu Forschungszwecken und nur zur Verfolgung hochrangiger Forschungsziele
erfolgen. Gleichwertige Erkenntnisse sind voraussichtlich nur mit embryonalen
menschlichen Stammzellen zu erreichen. Die Stammzellen wurden aus einem
Embryo gewonnen, der zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gezeugt,
aber aus Gründen, die nicht an ihm selbst liegen, endgültig nicht mehr für die-
sen Zweck verwendet wird.
Das Gesetz bestimmt außerdem die zuständige Genehmigungsbehörde und re-
gelt ihre Kompetenzen und das Genehmigungsverfahren. Weiterhin werden die
Einrichtung einer Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und
ihre Aufgaben geregelt.
Mehrheit im Ausschuss

C. Alternativen
Ausnahmsloses Verbot der Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler
Stammzellen.

D. Kosten
Der mit dem Genehmigungsverfahren verbundene Vollzugsaufwand sowie die
Tätigkeit der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung werden
Kosten verursachen. Diese Kosten können durch die im Gesetz vorgesehene
Gebührenerhebung nur teilweise finanziert werden. Auswirkungen auf das all-
gemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8846

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8394 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. April 2002

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
Ulrike Flach
Vorsitzende

Jörg Tauss
Berichterstatter

Werner Lensing
Berichterstatter

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

Angela Marquardt
Berichterstatterin

Drucksache 14/8846 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 9 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusam-
menhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellgesetz – StZG)
– Drucksache 14/8394 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung (19. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung
des Embryonenschutzes im Zusammenhang
mit Einfuhr und Verwendung menschlicher

embryonaler Stammzellen
(Stammzellgesetz – StZG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1

unv e r ä n d e r t

§ 2
unv e r ä n d e r t

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Stammzellen alle menschlichen Zellen, die die Fä-

higkeit besitzen, in entsprechender Umgebung sich
selbst durch Zellteilung zu vermehren, und die sich
selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten
Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisie-
rung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln
vermögen (pluripotente Stammzellen),

2. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung
des Embryonenschutzes im Zusammenhang
mit Einfuhr und Verwendung menschlicher

embryonaler Stammzellen
(Stammzellgesetz – StZG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1

Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die staatli-

che Verpflichtung, die Menschenwürde und das Recht auf
Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der For-
schung zu gewährleisten,
1. die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stamm-

zellen grundsätzlich zu verbieten und
2. zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewin-

nung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung
von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzel-
len veranlasst wird,

3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Ein-
fuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen
ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind.

§ 2
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr und die Verwendung
embryonaler Stammzellen.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Stammzellen alle menschlichen Zellen, die die Fä-

higkeit besitzen, in entsprechender Umgebung sich
selbst durch Zellteilung zu vermehren, und die sich
selbst oder deren Tochterzellen unter geeigneten Bedin-
gungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung,
jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln ver-
mögen (pluripotente Stammzellen), ferner die aus
Stammzellen kultivierten Stammzell-Linien,

2. sind embryonale Stammzellen alle aus Embryonen, die
extrakorporal erzeugt und nicht zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft verwendet worden sind oder einer Frau
vor Abschluss ihrer Einnistung in der Gebärmutter ent-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8846

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 9 . Au s s c h u s s e s

3. sind embryonale Stammzell-Linien alle embryonalen
Stammzellen, die in Kultur gehalten werden oder im
Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden,

4. ist Embryo bereits jede menschliche totipotente
Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen
weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem In-
dividuum zu entwickeln vermag,

5. unv e r ä n d e r t

§ 4
Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Einfuhr und die
Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwe-
cken unter den in § 6 genannten Voraussetzungen zulässig,
wenn
1. zur Überzeugung der Genehmigungsbehörde fest-

steht, dass
a) die embryonalen Stammzellen in Übereinstimmung

mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem
1. Januar 2002 gewonnen wurden und in Kultur ge-
halten werden oder im Anschluss daran kryo-
konserviert gelagert werden (embryonale Stamm-
zell-Linie),

b) die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden,
im Wege der medizinisch unterstützten extrakorpora-
len Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung ei-
ner Schwangerschaft erzeugt worden sind, sie end-
gültig nicht mehr für diesen Zweck verwendet
wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass dies aus Gründen erfolgte, die an den Embryo-
nen selbst liegen,

c) für die Überlassung der Embryonen zur Stammzell-
gewinnung kein Entgelt oder sonstiger geldwerter
Vorteil gewährt oder versprochen wurde und

2. der Einfuhr oder Verwendung der embryonalen
Stammzellen sonstige gesetzliche Vorschriften, insbe-
sondere solche des Embryonenschutzgesetzes, nicht
entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ge-

winnung der embryonalen Stammzellen offensichtlich
im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der deut-
schen Rechtsordnung erfolgt ist. Die Versagung kann
nicht damit begründet werden, dass die Stammzellen
aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden.

§ 5
Forschung an embryonalen Stammzellen

Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen
nur durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begrün-
det dargelegt ist, dass

nommen wurden, gewonnenen pluripotenten Stammzel-
len,

3. ist Einfuhr das Verbringen embryonaler Stammzellen in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 4
Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen
(1) Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler

Stammzellen ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr und die

Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwe-
cken unter den in § 6 genannten Voraussetzungen zulässig,
wenn
1. die embryonalen Stammzellen vor dem 1. Januar 2002

im Herkunftsland aus Embryonen gewonnen wurden,
die im Wege der medizinisch unterstützten extrakorpo-
ralen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer
Schwangerschaft erzeugt worden sind, aber aus Grün-
den, die nicht an den Embryonen selbst liegen, endgültig
nicht mehr für diesen Zweck verwendet wurden,

2. die nach dem Recht des Herkunftslandes dazu berechtig-
ten natürlichen Personen nach Aufklärung ihre Einwilli-
gung in die Verwendung der Embryonen zur Stamm-
zellgewinnung gegeben haben,

3. für die Überlassung der Embryonen zur Stammzellge-
winnung kein Entgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil
gewährt worden ist und

4. der Einfuhr oder Verwendung sonstige gesetzliche Vor-
schriften, insbesondere solche des Embryonenschutzge-
setzes, nicht entgegenstehen.

§ 5
Forschung an embryonalen Stammzellen

Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen
nur durchgeführt werden, wenn

Drucksache 14/8846 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 9 . Au s s c h u s s e s
1. u n v e r ä n d e r t

2. nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und
Technik
a) die im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestel-

lungen so weit wie möglich bereits in In-vitro-Mo-
dellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen
vorgeklärt worden sind und

b) der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte wis-
senschaftliche Erkenntnisgewinn sich voraussicht-
lich nur mit embryonalen Stammzellen erreichen
lässt.

§ 6
Genehmigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Antrag auf Genehmigung bedarf der Schriftform.
Der Antragsteller hat in den Antragsunterlagen insbeson-
dere folgende Angaben zu machen:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. eine Dokumentation der für die Einfuhr oder Verwen-
dung vorgesehenen embryonalen Stammzellen darüber,
dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt
sind; der Dokumentation steht ein Nachweis gleich, der
belegt, dass
a) die vorgesehenen embryonalen Stammzellen mit

denjenigen identisch sind, die in einem wissenschaft-
lich anerkannten, öffentlich zugänglichen und durch
staatliche oder staatlich autorisierte Stellen geführten
Register eingetragen sind, und

b) durch diese Eintragung die Voraussetzungen nach § 4
Abs. 2 Nr. 1 erfüllt sind.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt sind,

1. sie hochrangigen Forschungszielen für den wissen-
schaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundla-
genforschung oder für die Erweiterung medizinischer
Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, prä-
ventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung
bei Menschen dienen und

2. nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und
Technik
a) die im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestel-

lungen so weit wie möglich bereits in in vitro-Model-
len mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen vor-
geklärt worden sind und

b) die Forschung mit anderen als embryonalen Stamm-
zellen keine gleichwertigen Ergebnisse für die im
Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestellungen
erwarten lässt.

§ 6
Genehmigung

(1) Jede Einfuhr und jede Verwendung embryonaler
Stammzellen bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Behörde.

(2) Der Antrag auf Genehmigung bedarf der Schriftform.
Der Antragsteller hat in den Antragsunterlagen insbeson-
dere folgende Angaben zu machen:
1. den Namen und die berufliche Anschrift der für das For-

schungsvorhaben verantwortlichen Person,
2. eine Beschreibung des Forschungsvorhabens einschließ-

lich einer wissenschaftlich begründeten Darlegung, dass
das Forschungsvorhaben den Anforderungen nach § 5
entspricht,

3. eine Dokumentation der für die Einfuhr oder Verwen-
dung vorgesehenen embryonalen Stammzellen, durch
die nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind; der Dokumentation
steht ein Nachweis gleich, der belegt, dass die vorgese-
henen embryonalen Stammzellen mit denjenigen iden-
tisch sind, die in einem wissenschaftlich anerkannten,
öffentlich zugänglichen und durch staatliche oder staat-
lich autorisierte Stellen geführten Register eingetragen
sind, wenn durch diese Eintragung nachgewiesen wird,
dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 er-
füllt sind.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den
Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unver-
züglich schriftlich zu bestätigen. Sie holt zugleich die Stel-
lungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzel-
lenforschung ein. Nach Eingang der Stellungnahme teilt sie
dem Antragsteller die Stellungnahme und den Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Zentralen Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung mit.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt sind

und das beantragte Forschungsvorhaben ethisch vertret-
bar ist und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8846

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 9 . Au s s c h u s s e s
2. die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und das For-

schungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertretbar ist
und

3. unv e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin-
gungen erteilt und befristet werden, soweit dies zur Erfül-
lung oder fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungs-
voraussetzungen nach Absatz 4 erforderlich ist. Treten nach
Erteilung der Genehmigung Tatsachen ein, die der Geneh-
migung entgegenstehen, kann die Genehmigung mit Wir-
kung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen oder
von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht oder be-
fristet werden, soweit dies zur Erfüllung oder fortlaufen-
den Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach
Absatz 4 erforderlich ist. Widerspruch und Anfechtungs-
klage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Ge-
nehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde ist eine durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Gesundheit zu be-
stimmende Behörde aus seinem Geschäftsbereich. Sie
führt die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als
Verwaltungsaufgaben des Bundes durch und untersteht
der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

2. eine Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung nach Beteiligung durch die zu-
ständige Behörde vorliegt.
(5) Liegen die vollständigen Antragsunterlagen sowie

eine Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung vor, so hat die Behörde über den
Antrag innerhalb von 2 Monaten schriftlich zu entscheiden.
Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme
der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
zu berücksichtigen. Weicht die zuständige Behörde bei ihrer
Entscheidung von der Stellungnahme der Zentralen Ethik-
Kommission für Stammzellenforschung ab, so hat sie die
Gründe hierfür schriftlich darzulegen.

(6) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin-
gungen erteilt und befristet werden, soweit dies zur Erfül-
lung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 4 er-
forderlich ist. Treten nach Erteilung der Genehmigung
Tatsachen ein, die der Genehmigung entgegenstehen, kann
die Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft ganz oder
teilweise widerrufen oder von der Erfüllung von Auflagen
abhängig gemacht oder befristet werden, soweit dies zur Er-
füllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 4
erforderlich ist.

§ 7
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde ist das Robert Koch-Institut/
Paul-Ehrlich-Institut. Das Robert Koch-Institut/Paul-Ehr-
lich-Institut führt die nach diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben als Verwaltungsaufgaben des Bundes im Zustän-
digkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
durch.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind Kosten
(Gebühren und Auslagen) zu erheben. Das Verwaltungskos-
tengesetz findet Anwendung. Von der Zahlung von Gebüh-
ren sind außer den in § 8 Abs. 1 des Verwaltungskostenge-
setzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig
anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei ist die Bedeu-
tung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für
die Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. In
der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Ge-
bühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann, die
nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür
von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung
veranlasst hat.

(4) Die bei der Erfüllung von Auskunftspflichten im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehenden eige-

Drucksache 14/8846 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 9 . Au s s c h u s s e s

§ 8
Zentrale Ethik-Kommission für

Stammzellenforschung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die §§ 20 und 21
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung das Nähere über die Berufung und das Verfah-
ren der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenfor-
schung, die Heranziehung externer Sachverständiger sowie
die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde ein-
schließlich der Fristen zu regeln.

§ 9
Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission

für Stammzellenforschung
Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellen-

forschung prüft und bewertet anhand der eingereichten Un-
terlagen, ob die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und
das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertretbar
ist.

§ 10
Vertraulichkeit von Angaben

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Abweichend von Absatz 1 können für die Aufnahme
in das Register nach § 11 verwendet werden
1. die Angaben über die embryonalen Stammzellen nach

§ 4 Abs. 2 Nr. 1,
2. u n v e r ä n d e r t

nen Aufwendungen des Antragstellers sind nicht zu erstat-
ten.

§ 8
Zentrale Ethik-Kommission für

Stammzellenforschung
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine interdiszipli-

när zusammengesetzte, unabhängige Zentrale Ethik-Kom-
mission für Stammzellenforschung eingerichtet, die sich aus
neun Sachverständigen der Fachrichtungen Biologie, Ethik,
Medizin und Theologie zusammensetzt. Vier der Sachver-
ständigen werden aus den Fachrichtungen Ethik und Theo-
logie, fünf der Sachverständigen aus den Fachrichtungen
Biologie und Medizin berufen. Die Kommission wählt aus
ihrer Mitte Vorsitz und Stellvertretung.

(2) Die Mitglieder der Zentralen Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung werden von der Bundesregierung
für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Wiederberufung
ist zulässig. Für jedes Mitglied wird in der Regel ein stell-
vertretendes Mitglied bestellt.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung das Nähere über die Berufung und das Ver-
fahren der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellen-
forschung, die Heranziehung externer Sachverständiger
sowie die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zu
regeln.

§ 9
Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission

für Stammzellenforschung
Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellen-

forschung prüft und bewertet anhand der eingereichten Un-
terlagen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 er-
füllt sind und ob das zu beantragende Forschungsvorhaben
ethisch vertretbar ist. Sie gibt dazu eine beratende Stellung-
nahme ab. Sie berät die zuständige Behörde bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.

§ 10
Vertraulichkeit von Angaben

(1) Die Antragsunterlagen nach § 6 sind vertraulich zu
behandeln.

(2) Abweichend von Absatz 1 können für die Aufnahme
in das Register nach § 11 verwendet werden
1. die Angaben über die embryonalen Stammzellen nach

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
2. der Name und die berufliche Anschrift der für das For-

schungsvorhaben verantwortlichen Person,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8846

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 9 . Au s s c h u s s e s
3. die Grunddaten des Forschungsvorhabens, insbesondere

eine zusammenfassende Darstellung der geplanten
Forschungsarbeiten einschließlich der maßgeblichen
Gründe für ihre Hochrangigkeit, die Institution, in der
sie durchgeführt werden sollen, und ihre voraussichtli-
che Dauer.
(3) Wird der Antrag vor der Entscheidung über die Ge-

nehmigung zurückgezogen, hat die zuständige Behörde die
über die Antragsunterlagen gespeicherten Daten zu löschen
und die Antragsunterlagen zurückzugeben.

§ 11
unv e r ä n d e r t

§ 12
Anzeigepflicht

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) entfällt

§ 13
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
embryonale Stammzellen einführt oder verwendet. Ohne
Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf
Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschliche-
nen Genehmigung handelt. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach
§ 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs findet auf
die Strafbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 keine An-
wendung.

§ 14
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. u n v e r ä n d e r t

2. entgegen § 12 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) u n v e r ä n d e r t

3. die Grunddaten des Forschungsvorhabens, insbesondere
die zusammenfassende Darstellung der geplanten For-
schungsarbeiten, die Institution, in der sie durchgeführt
werden sollen, und ihre voraussichtliche Dauer.

(3) Wird der Antrag vor der Genehmigung zurückgezo-
gen, hat die zuständige Behörde die über die Antragsunter-
lagen gespeicherten Daten zu löschen und die Antragsunter-
lagen zurückzugeben.

§ 11
Register

Die Angaben über die embryonalen Stammzellen und die
Grunddaten der genehmigten Forschungsvorhaben werden
durch die zuständige Behörde in einem öffentlich zu-
gänglichen Register geführt.

§ 12
Anzeigepflicht

(1) Die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Per-
son hat wesentliche nachträglich eingetretene Änderungen,
die die Zulässigkeit der Einfuhr oder der Verwendung der
embryonalen Stammzellen betreffen, unverzüglich der zu-
ständigen Behörde anzuzeigen. § 6 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anord-
nungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur
Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder ge-
gen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen notwendig sind.

§ 13
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
embryonale Stammzellen einführt oder verwendet. Ohne
Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf
Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschliche-
nen Genehmigung handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach
§ 6 Abs. 6 zuwiderhandelt.

§ 14
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe

nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Drucksache 14/8846 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 9 . Au s s c h u s s e s
§ 15

Bericht
Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bun-

destag im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum Ablauf
des Jahres 2003, einen Erfahrungsbericht über die
Durchführung des Gesetzes. Der Bericht stellt auch die
Ergebnisse der Forschung an anderen Formen mensch-
licher Stammzellen dar.

§ 16
unv e r ä n d e r t

§ 15
Bericht

Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bun-
destag im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum Ablauf
des Jahres 2003, einen Bericht über die Durchführung des
Gesetzes und die dabei gemachten Erfahrungen.

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8846

Bericht der Abgeordneten Jörg Tauss, Werner Lensing, Hans-Josef Fell,
Ulrike Flach und Angela Marquardt

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 221. Sitzung am
28. Februar 2002 den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8394
– zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung sowie zur
Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend und an den Ausschuss
für Gesundheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Mit der Stammzellforschung eröffnen sich der Medizin
neue Perspektiven für den wissenschaftlichen Erkenntnisge-
winn sowie für die Diagnose und Behandlung von derzeit
noch unheilbaren Krankheiten. Etliche Forscher halten die
Forschung mit embryonalen menschlichen Stammzellen für
unbedingt erforderlich, um das Potenzial der verschiedenen
Stammzellen umfassend zu verstehen.
Nach dem Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember
1990 ist die Forschung an Embryonen, einschließlich der
Abgabe und der Einfuhr von Embryonen zu Forschungs-
zwecken, unzulässig. Damit ist auch die Gewinnung von
embryonalen Stammzellen aus menschlichen Embryonen in
Deutschland verboten. Nicht verboten ist jedoch die Einfuhr
von menschlichen embryonalen Stammzellen und die For-
schung an diesen Zellen.
Die Forschung an embryonalen Stammzellen und eine Ein-
fuhr zu diesem Zweck fallen in den Schutzbereich der in Ar-
tikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes garantierten Freiheit von
Wissenschaft und Forschung, deren Schranken sich nur aus
der Verfassung selbst ergeben können.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird bestimmt, dass
die Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler
Stammzellen grundsätzlich verboten ist. Aber ausnahms-
weise und unter bestimmten Bedingungen soll die Einfuhr
menschlicher embryonaler Stammzellen zu Forschungszwe-
cken möglich sein. Dies setzt die Genehmigung durch eine
staatliche Kontrollbehörde voraus. Die Genehmigung wird
nur dann erteilt, wenn die in diesem Gesetz konkret formu-
lierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu den Voraussetzungen gehört insbesondere, dass die im-
portierten menschlichen embryonalen Stammzellen vor dem
1. Januar 2002 gewonnen wurden sowie, dass Einfuhr und
Verwendung nur zur Verfolgung hochrangiger Forschungs-
ziele erfolgen. Es muss überzeugend dargestellt werden,
dass gleichwertige Erkenntnisse mit tierischen Zellen oder
anderen menschlichen Zellen nicht zu erreichen sind. Die
Stammzellen dürfen nur aus Embryonen stammen, die zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft gezeugt, aber aus
Gründen, die nicht an ihnen selbst lagen, nicht implantiert
wurden.
Das Gesetz bestimmt außerdem die zuständige Genehmi-
gungsbehörde und regelt ihre Kompetenzen und das Geneh-
migungsverfahren. Weiterhin werden die Einrichtung einer

Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
und deren Aufgaben geregelt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf sowie zwei
dazu eingebrachte Änderungsanträge in seiner Sitzung am
17. April 2002 beraten. Den Änderungsantrag der Initia-
torengruppe des Gesetzentwurfs – Ausschussdrucksache
14-597 des federführenden Ausschusses (s. IV.) – hat der
Rechtsausschuss mit 9 Stimmen bei 9 Gegenstimmen und 7
Enthaltungen abgelehnt. Der Änderungsantrag des Abge-
ordneten Hubert Hüppe – Ausschussdrucksache 14-596 des
federführenden Ausschusses (s. IV.) – wurde mit 15 Stim-
men bei 8 Gegenstimmen und 7 Enthaltungen ebenfalls ab-
gelehnt. Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/8394 – wurde
anschließend mit 11 Stimmen bei 9 Gegenstimmen und 6
Enthaltungen abgelehnt.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner Sitzung am
17. April 2002 mit 15:10:0 Stimmen beschlossen, auf die
Abgabe eines mitberatenden Votums zu dem Gesetzentwurf
– Drucksache 14/8394 – zu verzichten.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner Sitzung am 17. April 2002 einstimmig
beschlossen, auf eine Mitberatung und Abstimmung zum
Gesetzentwurf – Drucksache 14/8394 – zu verzichten.
Die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der moder-
nen Medizin“ hat in ihrer Sitzung am 25. Februar 2002 den
Gesetzentwurf beraten und folgende gutachtliche Stellung-
nahme beschlossen (Ausschussdrs. 14-575):
Zu § 3
Die Kommission rät, eine Legaldefinition des Begriffs „Em-
bryo“ vorzunehmen:
Als Embryo sollte neben der im Embryonenschutzgesetz
vorgenommenen Definition jede auch auf andere Weise
hergestellte totipotente Zelle definiert werden.
Damit sollen Stammzellen aus Embryonen, die nicht durch
die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, sondern durch
Zellkerntransfer (sog. „therapeutisches“ Klonen) herge-
stellt wurden, in die Definition mit eingeschlossen werden.
Zu § 4
In (2) sollte aufgenommen werden:
Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr und die Verwen-
dung embryonaler Stammzellen aus embryonalen Stamm-
zelllinien zu Forschungszwecken unter den in § 6 genann-
ten Voraussetzungen zulässig, (…)
Begründung
Durch diesen Einschub soll sichergestellt werden, dass nur
Stammzellen aus embryonalen Stammzelllinien, welche be-

Drucksache 14/8846 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

reits etabliert wurden, eingeführt werden und nicht solche
Stammzellen, die zwar als Ausgangsmaterial für die Etab-
lierung dienen können, aber noch nicht als Zelllinie be-
zeichnet werden können (z. B. Stammzellen, die lediglich
der inneren Zellmasse einer Blastozyste entnommen und
konserviert wurden).

IV. Beratungsverlauf und -ergebnisse im
federführenden Ausschuss

Allgemeiner Teil
Der federführende Ausschuss hat am 11. März 2002 eine öf-
fentliche Anhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf
durchgeführt. Als Sachverständige waren geladen:
– Prof. Dr. med. Augustinus Bader, Universität Tübingen
– Prof. Dr. Ernst Benda, Präsident des Bundesverfassungs-

gerichts a. D., Karlsruhe
– Priv. Doz. Dr. Wolfgang-Michael Franz, Klinikum Groß-

hadern der Universität München
– Prof. Dr. Bärbel Friedrich, Humboldt-Universität, Insti-

tut für Biologie, Berlin
– Prof. Dr. Peter Gruss, Max-Planck-Institut für Biophysi-

kalische Chemie, Göttingen
– Priv. Doz. Dr. Thomas Heinemann, Bonn
– Dr. Otmar Kloiber, Köln
– Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Universität Bonn
– Prof. Dr. Dietmar Mieth, Deutsche Bischofskonferenz,

Bonn
– Prof. Dr. Dr. Eckhard Nagel, Klinikum Augsburg
– Dr. Martin Pagenkopf, Richter am Bundesverwaltungs-

gericht, Berlin
– Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Universität Halle
– Dr. Ingrid Schneider, Institut für Politikwissenschaft,

Universität Hamburg
– Prof. Dr. Jochen Taupitz, Universität Mannheim
– Dr. Christoph Thiele, Leiter des Rechtsreferats im Kir-

chenamt der EKD, Hannover
– Prof. Dr. Dr. h.c. Rüdiger Wolfrum, Max-Planck-Institut

für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht,
Heidelberg

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen
wurden mit der Ausschussdrucksache 14-574a bis r veröf-
fentlicht. Der Verlauf der Anhörung und die mündlichen
Stellungnahmen der Sachverständigen sind dem Protokoll
der Anhörung vom 11. März 2002 zu entnehmen.
Die Beratung zum Gesetzentwurf wurden im federführen-
den Ausschuss am 17. April 2002 fortgesetzt und mit der
vorgenannten Beschlussempfehlung abgeschlossen.
Dem Ausschuss lag zur abschließenden Beratung ein Ände-
rungsantrag der Abgeordneten Dr. Maria Böhmer, Wolf-
Michael Catenhusen, Andrea Fischer (Berlin), Werner
Lensing, Dr. Carola Reimann, Margot von Renesse, Horst
Seehofer, Jörg Tauss, Hildegard Wester, Dr. Martin Mayer

(Siegertsbrunn), Thomas Rachel – Ausschussdrucksache
14-597a und 14-597b – zum Gesetzentwurf vor. Zu diesem
Änderungsantrag wurde von den Antragstellern eine redak-
tionelle Korrektur im Verlauf der Ausschussberatung einge-
bracht: § 4 Abs. 2, 1. b) in Ausschussdrucksache 14-597a
soll jetzt lauten:
„die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden, im Wege
der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung
zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft er-
zeugt worden sind, sie endgültig nicht mehr für diesen
Zweck verwendet wurden und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass dies aus Gründen erfolgte, die an den Em-
bryonen selbst liegen“
Weiterhin lagen zur Ausschussberatung Änderungsanträge
der Abgeordneten Hubert Hüppe – Ausschussdrucksache
14-596 – (Anlage 1) und des Abgeordneten Dr. Wolfgang
Wodarg – Ausschussdrucksache 14-598 – (Anlage 2) vor.
Bezüglich des Beratungsverlaufs im Ausschuss und der
Stellungnahmen einzelner Ausschussmitglieder zum Ge-
setzentwurf wird auf das Protokoll der Ausschusssitzung
vom 17. April 2002 verwiesen.
Die Änderungsanträge des Abgeordneten Hubert Hüppe –
Ausschussdrucksache 14-596 – wurden im Ganzen abge-
stimmt und mit 22 Stimmen bei 3 Gegenstimmen und 5 Ent-
haltungen abgelehnt.
Die Änderungsanträge des Abgeordneten Dr. Wolfgang
Wodarg – Ausschussdrucksache 14-598 – wurden ebenfalls
im Ganzen abgestimmt und mit 21 Stimmen bei 3 Gegen-
stimmen und 6 Enthaltungen abgelehnt.
Der korrigierte Änderungsantrag der Gruppe von Abge-
ordneten – Ausschussdrucksache 14-597 – wurde mit
21 Stimmen bei 9 Enthaltungen im Ausschuss angenom-
men. Der Text des Änderungsantrags entspricht den Be-
schlüssen des 19. Ausschusses in der vorgenannten Be-
schlussempfehlung.
Der so geänderte Gesetzentwurf – Drucksache 14/8394 –
wurde mit 21 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 7 Enthal-
tungen angenommen.

Begründungsteil
Zu § 3
Zu § 3 Nr. 1
Grammatikalische Berichtigung. Der Begriff der Stamm-
zell-Linien wird in einer eigenen Ziffer definiert.
Zu § 3 Nr. 3 neu
Um eine größere Transparenz zu erreichen, wird der Begriff
der Stammzell-Linien separat definiert. Die Begriffsbestim-
mung der neuen Nummer 3 stellt sicher, dass der Anwen-
dungsbereich des Gesetzes die embryonalen Stammzell-Li-
nien umfasst, diese Linien aber auch, nachdem sie einmal in
Kultur gehalten wurden, kryokonserviert werden können,
wie das z. B. für ihre Versendung erforderlich ist.
Zu § 3 Nr. 4 neu
Die Begriffsbestimmung der neuen Nummer 4 knüpft in-
haltlich an die Definition des Embryonenschutzgesetzes an

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8846

(vgl. § 8 Abs. 1, zweite Alt. ESchG). Sie stellt sicher, dass
die in Zukunft vermutlich mögliche Stammzellgewinnung
aus Embryonen bzw. totipotenten Zellen, die durch „thera-
peutisches“ Klonen, also durch Übertragung eines somati-
schen Zellkerns in eine zuvor entkernte Eizelle entstanden
sind, entsprechend der herrschenden Auslegung zu § 6
Abs. 1 ESchG ebenfalls vom Regelungsbereich des Geset-
zes erfasst werden. In Verbindung mit der Regelung des § 4
Abs. 1 ergibt sich die Unzulässigkeit der Einfuhr und der
Verwendung von Stammzellen dieser Herkunftsart, da die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hier
von vornherein nicht erfüllt werden können.

Zu § 3 Nr. 5 neu
Folgeänderung

Zu § 4
Zu § 4 Abs. 2 vor Nummer 1 Buchstabe a
Grammatikalische Berichtigung im ersten Halbsatz vor
Nummer 1.
Die Ergänzung in Nummer 1 vor Buchstabe a erfolgt im
Hinblick auf praktische Nachweisprobleme bezüglich der
Erfüllung der zu Buchstabe a bis c aufgeführten Vorausset-
zungen im Herkunftsland der embryonalen Stammzellen.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 Satz 4
erster Halbsatz des Transplantationsgesetzes soll sich die
Gewinnung der Stammzellen nach den Rechtsvorschriften
des Herkunftslandes richten, was eine Überprüfung erleich-
tert. Danach richtet sich die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen Stammzellgewinnung und verbrauchende
Embryonenforschung im Ausland zulässig oder verboten
ist, nicht nach deutschem, sondern nach dem jeweiligen aus-
ländischen Recht. Daher ist eine gesonderte Normierung ei-
nes Einwilligungserfordernisses der Eltern bzw. sonstiger
Berechtigter nicht mehr erforderlich. Von einer solchen Re-
gelung wäre im Übrigen eine unter dem Gesichtspunkt des
Embryonenschutzes präjudizierende Signalwirkung für die
Rechtsentwicklung in Deutschland ausgegangen, da sie den
Eindruck vermitteln könnte, als stünde die Entscheidung
über die weitere Verwendung entwicklungsfähiger Embryo-
nen zur freien Disposition der Eltern. Im Übrigen redaktio-
nelle Anpassung an die in § 3 Nr. 3 neu entsprechend präzi-
sierte Definition der embryonalen Stammzell-Linie.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
Der Umfang der Darlegungspflicht trägt dem Umstand
Rechnung, dass ausländische Register embryonaler Stamm-
zellen, z. B. das NIH-Register, keine Informationen doku-
mentieren, die Rückschlüsse auf Eigenschaften der verwen-
deten Embryonen erlauben. Solange nach Überzeugung der
Genehmigungsbehörde im Einzelfall konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass Embryonen verwendet wurden,
die beispielsweise wegen einer Krankheitsdisposition nicht
mehr zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwanger-
schaft verwendet wurden, kann die Genehmigung nicht er-
teilt werden.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
Inhaltliche Klarstellung in dem Sinne, dass ein Vorteil auch
darin bestehen kann, dass z. B. ein Entgelt vor der Überlas-
sung der Embryonen versprochen und erst danach gezahlt
wird.
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2
Sprachliche Präzisierung.
Zu § 4 Abs. 3 – neu –
Diese Regelung stellt sicher, dass eine Einfuhr bzw. eine
Verwendung embryonaler Stammzellen unterbleibt, wenn
deren Gewinnung offensichtlich mit tragenden Grundsätzen
der deutschen Rechtsordnung, wie sie sich insbesondere aus
den Grundrechten ergeben, unvereinbar ist. Da die Verwen-
dung zum Stichtag bereits bestehender embryonaler Stamm-
zellen zu Forschungszwecken im Rahmen der im Gesetz be-
nannten Ausnahmetatbestände nicht dem Schutzzweck
dieses Gesetzes widerspricht, kann die Versagung nicht da-
mit begründet werden, dass die Stammzellen aus menschli-
chen Embryonen im Ausland gewonnen wurden.
Zu § 5
Zu § 5 vor Nummer 1
Durch das Erfordernis einer wissenschaftlich begründeten
Darlegung wird im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährleistet, dass die Geneh-
migungsbehörde nicht ihre eigene wissenschaftliche Beur-
teilung an Stelle derjenigen des Wissenschaftlers setzt. Da-
durch wird der Freiheit von Wissenschaft und Forschung
nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes Rechnung getra-
gen und gewährleistet, dass eine staatliche Behörde nicht
eigenständige ethische Urteile abgibt.
Zu § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Rechtschreib-Korrektur
Zu § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Mit der neuen Formulierung wird das Kriterium der Alter-
nativlosigkeit der Forschungsarbeiten mit embryonalen
Stammzellen präzisiert.
Zu § 6
Zu § 6 Abs. 2 Nr. 3
Anpassung an die Ergänzungen in § 4 Abs. 2 vor Nummer 1
Buchstabe a sowie redaktionelle Anpassung an die Ände-
rungen in § 4 Abs. 2.
Zu § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 – neu –
Präzisierung und Konkretisierung der Kriterien für die ethi-
sche Prüfung des Forschungsvorhabens durch Rückbindung
an die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 sowie entspre-
chende redaktionelle Anpassung. Auf diese Weise wird der
Freiheit von Wissenschaft und Forschung nach Artikel 5
Abs. 3 des Grundgesetzes Rechnung getragen und gewähr-
leistet, dass eine staatliche Behörde nicht eigenständige
ethische Urteile abgibt.

Drucksache 14/8846 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 6 Abs. 4 Nr. 3 – neu –
Folgeänderung
Zu § 6 Abs. 6
Durch die Änderungen wird zum einen eine fortlaufende
Kontrolle des entsprechenden Forschungsvorhabens ermög-
licht. Zum anderen wird durch das Entfallen der aufschie-
benden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
den hochrangigen Schutzzielen des Gesetzes Rechnung ge-
tragen.
Zu § 7
Zu § 7 Abs. 1
Präzisierung der Verordnungsermächtigung in Satz 1 entspre-
chend den Anforderungen nach Artikel 80 Abs. 1 des Grund-
gesetzes. Redaktionelle Präzisierung im Anfangsteil des Sat-
zes 2. Im Übrigen wird eine ausdrückliche und einheitliche
Regelung zur Fachaufsicht über die zuständige Behörde ge-
troffen. Die Regelung erfolgt im Hinblick darauf, dass die zu-
ständige Behörde die ihr nach diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben zum Teil im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums für Gesundheit und zum Teil im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung durchführt.
Sie geht als spätere und spezielle Regelung der allgemeinen
Regelung in Artikel 1 § 5 des Gesundheitseinrichtungen-
Neuordnungs-Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416,
1417) vor.
Zu § 8
Zu § 8 Abs. 3
Durch den Verweis auf die §§ 20 und 21 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes werden die darin enthaltenen Regelun-
gen zur Befangenheit für die Mitglieder der Zentralen
Ethik-Kommission für Stammzellenforschung in das Gesetz
aufgenommen.
Zu § 8 Abs. 4
Klarstellung, dass in der Rechtsverordnung auch die Frist
für die Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung geregelt wird.
Zu § 9
Um eine Doppelprüfung zu vermeiden bzw. die Arbeit der
Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung auf
die Kernaufgaben zu konzentrieren, soll sich die Prüfung
auf die wissenschaftliche und ethische Bewertung des For-
schungsvorhabens beziehen. Im Übrigen Anpassung an die
Änderung des § 6 Abs. 4.
Zu § 10
Zu § 10 Abs. 2 Nr. 1
Folgeänderung zur Änderung des § 4 Abs. 2.
Zu § 10 Abs. 2 Nr. 3
Grammatikalische Präzisierung.
Durch Bekanntgabe der maßgeblichen Gründe für die
Hochrangigkeit der genehmigten Forschungsvorhaben im

Register wird die Transparenz gesteigert und anhand dieser
Beispielsfälle die Ausbildung allgemeiner Kriterien für die
Hochrangigkeit ermöglicht.
Zu § 10 Abs. 3
Redaktionelle Präzisierung.
Zu § 12
Die vorgesehene Vorschrift des § 12 Abs. 2 begegnet hin-
sichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit
Bedenken. Im Übrigen ist die Kontrolle der Forschungsar-
beiten in § 6 Abs. 6 geregelt. § 12 Abs. 2 wird daher gestri-
chen. Im Übrigen Folgeänderung.
Zu § 13
Zu § 13 Abs. 1
Die Aufnahme der Versuchsstrafbarkeit entspricht den
hochrangigen Schutzzielen des Gesetzes.
Zu § 13 Abs. 2
Redaktionelle Anpassung an die Ergänzung des § 6 Abs. 6
um einen Satz 3.
Zu § 13 Abs. 3 – neu –
Durch die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes in
Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB ist sichergestellt,
dass die von Deutschland ausgehende Beteiligung an der
Gewinnung von embryonalen Stammzellen und an dem da-
mit verbundenen Verbrauch von Embryonen im Ausland
strafbar ist. Dieser Schutz bleibt in vollem Umfang beste-
hen. Die Teilnahme an der Gewinnung von menschlichen
embryonalen Stammzellen und dem damit verbundenen
Verbrauch von Embryonen im Ausland ist jedoch nicht
gleichzusetzen mit einer Teilnahme an im Ausland durchge-
führten Forschungsarbeiten mit dort bereits bestehenden
Stammzellen. Die neu eingeführten Strafbestimmungen der
Absätze 1 und 2 dürfen jedoch nicht in Verbindung mit § 9
Abs. 2 Satz 2 StGB dazu führen, dass die internationale Zu-
sammenarbeit im Bereich der Forschung mit menschlichen
embryonalen Stammzellen generell gefährdet wäre. Deut-
sche Wissenschaftler könnten sich in allen Fällen strafbar
machen, in denen sie sich von Deutschland aus in irgendei-
ner Form an Forschungsarbeiten beteiligen, bei denen die
Forscher im Ausland mit menschlichen embryonalen
Stammzellen forschen, die nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht eingeführt und verwendet werden dürfen. Eine
solche Regelung ginge über den mit dem Stammzellgesetz
verfolgten Schutzzweck hinaus und würde die Forschungs-
freiheit unverhältnismäßig beschränken.
Zu § 14
Zu § 14 Abs. 1 Nr. 2
Folgeänderung zur Streichung des § 12 Abs. 2.
Zu § 15
Zu § 15 Satz 1
Sprachliche Präzisierung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8846

Zu § 15 Satz 2 – neu –
Der neue Satz 2 knüpft an den Rechtsgedanken des § 5 Nr. 2
Buchstabe b an. Durch einen Vergleich der Ergebnisse bei-
der Forschungsgebiete wird die Grundlage geschaffen, Art
und Umfang einer künftigen Forschung mit unterschiedli-
chen Typen von Stammzellen ggf. neu zu bestimmen.

Berlin, den 17. April 2002
Jörg Tauss
Berichterstatter

Werner Lensing
Berichterstatter

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Angela Marquardt
Berichterstatterin

Drucksache 14/8846 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 1

Änderungsantrag 1

Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 1 wird wie folgt geändert:

§ 1 Zweck des Gesetzes
Im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Menschenwürde
und das Recht auf Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der For-
schung zu gewährleisten, ist es Zweck dieses Gesetzes,
1. die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen zu verbieten und
2. zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler

Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryo-
naler Stammzellen mitveranlasst wird,

3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen in Ausnahmefällen eine
Befreiung vom Verbot des Stammzellimports erteilt und die Einfuhr und
Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken zugelassen
werden kann.

Begründung
1. Das Vorziehen des Satzteils „Im Hinblick…“ und das Hintanstellen des Satz-

teils „Zweck dieses Gesetzes“ hat rein sprachliche Gründe.
2. Die Formulierung „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ statt „staatliche

Verpflichtung“ übernimmt den Wortlaut des Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG und
betont deutlicher die Bindung aller Staatsgewalten an das Gebot des Men-
schenwürdeschutzes.

3. Das Weglassen des Wortes „grundsätzlich“ betont ebenso wie die Änderun-
gen in Ziff. 3, dass die Zulassung eines Stammzellimports tatsächlich nur in
eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich sein soll. Durch die Ziff. 3 wird da-
bei in ausreichender Weise deutlich, daß in eben diesen Ausnahmefällen ein
solcher Import möglich ist; der Benutzung des gerade in juristischen Texten
stark relativierenden Wortes „grundsätzlich“ in Ziff. 1 ist daher verzichtbar.

4. Die Formulierung „mitveranlasst“ statt „veranlasst“ stellt klar, dass es für den
Schutzzweck des Gesetzes nicht darauf ankommt, ob Deutschland die Her-

Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung

AUSSCHUSSDRUCKSACHE
14. Wahlperiode

Nr. 596

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8846

stellung oder Gewinnung von Stammzellen maßgeblich oder unmaßgeblich
beeinflußt; jedes Mitveranlassen reicht aus.

5. Die Formulierung „… in Ausnahmefällen eine Befreiung vom Verbot des
Stammzellimports erteilt und die Einfuhr und Verwendung embryonaler
Stammzellen zu Forschungszwecken zugelassen werden kann“ betont, dass
der Stammzellimport tatsächlich prinzipiell verboten ist und eben nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen eine Importzulassung im Wege der Befreiung
möglich ist. Der Formulierungsvorschlag greift eine in der Terminologie des
Allgemeinen Verwaltungsrechtes übliche Unterscheidung auf: die zwischen
einem präventiven Verbot mir Erlaubnisvorbehalt und einem repressiven Ver-
bot mit Befreiungsvorbehalt.Während sich das präventive Verbot mit Erlaub-
nisvorbehalt (die so genannte „Kontrollerlaubnis“) auf ein grundsätzlich er-
wünschtes Verhalten der Bürger bezieht, das lediglich – oftmals unter
Aspekten der Gefahrenabwehr – auf seine Vereinbarkeit mit bestimmten
Rechtsvorschriften überprüft, aber keineswegs „als solches“ verhindert wer-
den soll, bezieht sich das repressive Verbot mit Befreiungsvorbehalt auf ein
sozial schädliches oder sozial unerwünschtes Verhalten, das in besonders ge-
lagerten Ausnahmefällen im Wege einer behördlichen Befreiung einmal zu-
gelassen werden kann. Als Beispiel für das Instrument der „Kontrollerlaub-
nis“, mit der ein grundsätzlich sozial erwünschtes Verhalten lediglich einer
behördlichen Rechtmäßigkeitsprüfung zugeführt werden soll, kann die Bau-
genehmigungserteilung benannt werden. Beispiele für ein repressives Verbot
mit Befreiungsvorbehalt sind dagegen die waffenrechtlichen Verbote der
§§ 37 ff. WaffG, von denen im Einzelfall jeweils behördliche Ausnahmen
möglich sind. Nimmt man also die Grundintention des StZG-E ernst, dass der
Import embryonaler Stammzellen eigentlich unerwünscht ist, so erscheint es
sinnvoller und für die Effektivierung des Grundrechtsschutzes hilfreich, auch
terminologisch die im verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch üblichen ent-
sprechenden Begriffe zu verwenden und die ausnahmsweise Zulassung des
Imports embryonaler Stammzellen mit dem Begriff der „Befreiung“ statt der
„Genehmigung“ zu belegen. Die Ersetzung desWortes „sind“ durch dasWort
„kann“ am Satzende räumt darüber hinaus der Genehmigungsbehörde die
Möglichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung ein. Beides wird
im Folgenden bei § 6 Abs. 4 wieder aufgegriffen.

Drucksache 14/8846 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Änderungsantrag 2
Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 4 wird wie folgt geändert:

§ 4 Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen
(1) Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ist verboten.
(2) Vom Verbot des Absatzes 1 kann zu Forschungszwecken unter den in § 6

genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung zur Einfuhr und Verwen-
dung embryonaler Stammzellen, die aus etablierten Stamzelllinien stammen, er-
teilt werden, wenn
1. die embryonalen Stammzelllinien vor dem 9. August 2001 im Herkunftsland

aus Embryonen etabliert wurden, die im Wege der medizinisch unterstützten
extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwan-
gerschaft erzeugt worden sind, aber aus Gründen, die nicht an den Embryonen
selbst liegen, endgültig nicht mehr für diesen Zweck verwendet wurden,

2. die genetischen Eltern des Embryos und nach demRecht des Herkunftslandes
weitere dazu berechtigte natürliche Personen nach Aufklärung ihre Einwilli-
gung in die Verwendung des Embryos zur Stammzellgewinnung gegeben
haben,

3. [unverändert],
4. [unverändert].

Begründung
1. Die Formulierung greift die vorgeschlagenen Modifikationen zu § 1 Nr. 3

(siehe oben) auf und betont durch die Verwendung des Begriffes „Befreiung“,
dass der Stammzellimport in der Bundesrepublik grundsätzlich als sozial
unerwünschte Handlung angesehen wird, die nur im Ausnahmefall im Wege
einer behördlichen Befreiung einmal zugelassen wird.

2. Die Änderung greift wieder die Formulierung des Bundestagsbeschlusses
vom 30. Januar 2002 auf, die den Import auf Stammzellen aus bereits etab-
lierten Stammzelllinien beschränkt: „Der Import humaner embryonaler
Stammzellen wird auf bestehende Stammzelllinien, die zu einem bestimmten
Stichtag – spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfasssung über diesen An-
trag – etabliert wurden, beschränkt“ (Drs. 14/8102). Die im Entwurf enthal-
tene Erweiterung um solche Stammzellen, die einem Embryo entnommen
wurden, ohne dass jedoch eine Stammzelllinie daraus etabliert wurde, weicht
von der Beschlusslage des Bundestages ab und birgt zusätzliche, vermeidbare
Beweisschwierigkeiten. Die Änderung dient der Umsetzung „eins zu eins“
des Beschlusses vom 30. Januar 2002.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8846

3. Der Stichtag der Entscheidung von US-Präsident Bush, der 9. August 2001,
bietet weitaus bessere Chancen, eine auch auf europäischer und internationa-
ler Ebene durchsetzbare Grenze zu ziehen, da hiermit die deutsche Rechtslage
an die USA, einer der in der Stammzellforschung führenden Nationen, an-
knüpft. Dies entspricht demBeschluss des Bundestages vom 30. Januar 2002,
auch international eine Beschränkung auf bestehende Stammzelllinien zu
erreichen.

4. Die im vorliegendenGesetzentwurf praktizierteNichteinbeziehung der Eltern
in den Kreis der zustimmungsbefugten Personen erscheint nicht nur politisch,
sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich. Wenn der deutsche Gesetzge-
ber durch das StZG die grundrechtlichen Werte der Artikel 1 Abs.1 und Ar-
tikel 2 Abs. 2 GG auch im internationalen Bereich schützen und eine eigene
Mitverantwortung an im Ausland Platz greifenden Verletzungen eben dieser
Werte verhindernmöchte, dann erscheint es in hohemMaße eigentümlich und
befremdlich, daß der in Artikel 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich normierte
staatliche Schutzauftrag zugunsten der Familie in § 4 Abs. 2 Nr. 2 StZG-E
völlig ignoriert wird. Mit der gleichen Konsequenz, mit der Artikel 1 Abs. 1,
Artikel 2 Abs. 2 GG dafür sprechen, den Import embryonaler Stammzellen
zu reglementieren und jedenfalls keine deutschen Impulse für verbrauchende
ausländische Embryonenerzeugung und -verwertung zu geben, spricht der
Schutzauftrag des Artikel 6 Abs. 1 GG dafür, dass Deutschland im Rahmen
eines „Import-Zulassungsverfahrens“ auch keine Impulse für eine dem deut-
schen Grundrechtsverständnis zuwider laufende Ausblendung elterlicher
Schutz- und Sorgerechte im Ausland liefern sollte.

Drucksache 14/8846 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Änderungsantrag 3
Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 5 wird wie folgt geändert:

§ 5 Forschung an embryonalen Stammzellen
Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen nur durchgeführt
werden, wenn
1. sie Forschungszielen von überragender Bedeutung entweder für den wissen-

schaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder
für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnos-
tischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung beim
Menschen dienen und

2. … [unverändert].

Begründung
1. Der im Entwurf verwendete Begriff der „hochrangigen“ Forschungsziele ist

ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in hohem Maße auslegungsbedürftig ist
und der – da wohl kein Forscher die von ihm verfolgten Forschungsziele als
„niederrangig“ bewerten wird – ein Ausufern von Importanträgen befürchten
lässt. Daher erscheint es sinnvoll, durch die vorgeschlagene Formulierung
„Forschungsziele von überragender Bedeutung“ eine vorsichtige Eingren-
zung der für einen Importantrag geeigneten Forschungsvorhaben vorzuneh-
men. Zugleich wird mit dem Terminus „überragend“ ein Rechtsbegriff ver-
wendet, der (anders als der Begriff „hochrangig“) im deutschen Recht
durchaus bekannt und dementsprechend durch Auslegung von Judikative und
Rechtslehre konkretisiert ist und der sich beispielsweise wiederfindet in:
– den „überragenden öffentlichen Interessen“ gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3

StGB,
– dem „überragenden Interesse der Allgemeinheit“ gemäß § 42 Abs. 1

Satz 1 GWB oder
– der „überragenden Marktstellung“ gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.

2. Die zur Differenzierung der beidenAlternativen gewählte Formulierung „ent-
weder … oder“ hat rein sprachliche Gründe und erscheint im Vergleich zur
Entwurfsfassung leichter verständlich.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/8846

Änderungsantrag 4
Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 6 wird wie folgt geändert:

§ 6 Befreiung
(1) Jede Einfuhr und jede Verwendung embryonaler Stammzellen bedarf einer

Befreiung vom Verbot des § 4 Abs. 1 durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Befreiung bedarf der Schriftform. Der Antragsteller hat in

den Antragsunterlagen insbesondere folgende Angaben zu machen: … [unver-
ändert]
(3) [unverändert]
(4) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn … [unverändert]
(5) [Satz 1 unverändert] Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung die Stellung-

nahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung maßgeblich
zu berücksichtigen. [Satz 3 unverändert]
(6) Die Befreiung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt und befristet

werden, soweit dies zur Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nachAbsatz 4
erforderlich ist. Treten nach Erteilung der Befreiung Tatsachen ein, die der Be-
freiung entgegenstehen, kann die Befreiung mit Wirkung für die Zukunft ganz
oder teilweise widerrufen oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig
gemacht oder befristet werden, soweit dies zur Erfüllung der Befreiungs-
voraussetzungen nach Absatz 4 erforderlich ist.

Begründung
1. Die Ersetzung des Begriffs „Genehmigung“ durch den Begriff der „Befrei-

ung“ dient der Verdeutlichung der Tatsache, dass der Import embryonaler
Stammzellen ein grundsätzlich unerwünschter Vorgang ist, der durch ein re-
pressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt und eben nicht nur durch ein prä-
ventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt untersagt wird. Dafür sprechen
auch sprachliche Gründe: Bedenkt man, welche bewusstseinsprägende
Bedeutung die Verwendung bestimmter juristischer Begriffe hat und wie sehr
in der Öffentlichkeit eine banalisierende „Parallelwertung in der Laiensphä-
re“ stattfindet, so erscheint es sinnvoll, die Zulassungsentscheidung über den
Import embryonaler Stammzellen gerade nicht als „Genehmigung“ zu be-
zeichnen, also als etwas, dass der Bürger normalerweise in Form von „Bau-
genehmigungen“ kennt und das für ihnAusdruck einer an sich selbstverständ-
lichen staatlichen „Absegnung“ eines kraft der Eigentümerbefugnis ihm als
Bürger sowieso zustehenden Rechtes ist.

Drucksache 14/8846 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. Die Formulierung, dass die Befreiung erteilt werden „kann“ und nicht etwa
zu erteilen „ist“, überführt die behördliche Entscheidung aus der gebundenen
in die Ermessensverwaltung. Das der Behörde eingeräumte Ermessen erlaubt
es der Behörde, trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen in beson-
deren – eventuell auch vom Gesetzgeber nicht vorherzusehenden – Situatio-
nen angemessen zu reagieren, auf die Erteilung einer Befreiung zu verzichten
und stattdessen der Grundregel, nämlich dem Verbot des Stammzellimports,
zur Wirksamkeit zu verhelfen. Auch an anderen Stellen im Verwaltungsrecht
– z. B. bei den oben genannten waffenrechtlichenAusnahmeregeln – wird der
grundsätzliche Charakter eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt
bei den Ausnahmevorschriften dadurch konsequent umgesetzt, dass die Er-
teilung der entsprechenden Befreiung in das Ermessen der Behörde gestellt
ist.
Dieses Ermessen ist selbstverständlich pflichtgemäß auszuüben und darf
– auch von Seiten der Forschung – nicht als Einbruchstelle für behördliche
Willkürentscheidungen verstanden werden.

3. Durch die Formulierung, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme der
Ethik-Kommission für Stamzellenforschung „maßgeblich“ zu berücksichti-
gen hat, wird eine engere Bindung der staatlichen Behörde an die Auffassung
der Ethik-Kommission sichergestellt. Eine von der Kommissionsauffassung
abweichende Entscheidung der Behörde bleibt gleichwohl im Ausnahmefall
möglich; allerdings müssen die dafür vorzutragenden (und gemäß § 6 Abs. 5
Satz 3 StZG-E schriftlich zu fixierenden) Gründe besonders schwerwiegend
sein.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/8846

Änderungsantrag 5
Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 6 wird wie folgt geändert:

§ 7 Zuständige Behörde
(1) [unverändert]
(2) [unverändert]
(3) [Satz 1 unverändert] Dabei ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert

oder der sonstige Nutzen der beantragten Einfuhr oder Verwendung der embryo-
nalen Stammzellen für die Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen.
[Satz 3 unverändert]
(4) [unverändert]

Begründung
1. Die Formulierung des § 7 Abs. 3 Satz 2 StZG-E leidet in der derzeitigen For-

mulierung daran, dass der Satz nicht klarstellt, worauf sich die Begriffe „Be-
deutung“, „wirtschaftlicherWert“ und „sonstiger Nutzen“ beziehen, um wes-
sen Bedeutung,Wert oder Nutzen es also geht. Dies wird durch die Einfügung
des Satzteils „… der beantragten Einfuhr oder Verwendung der embryonalen
Stammzellen …“ klargestellt.

Drucksache 14/8846 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Änderungsantrag 6
Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 8 wird wie folgt geändert:

§ 8 Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
(1) Bei der zuständigenBehördewird eine interdisziplinär zusammengesetzte,

unabhängige Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung eingerich-
tet, die sich aus zehn Sachverständigen der Fachrichtung Biologie, Recht und
Ethik, Medizin und Theologie zusammensetzt. Fünf der Sachverständigen wer-
den aus den Fachrichtungen Recht und Ethik sowie Theologie, fünf der Sach-
verständigen aus den Fachrichtungen Biologie und Medizin berufen. Die Kom-
mission wählt aus ihrer Mitte Vorsitz und Stellvertretung. Die Kommission
entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder;
bei Stimmengleichheit kann die Erfüllung der in § 9 Satz 1 genannten Voraus-
setzungen nicht festgestellt werden.
(2) Die Mitglieder der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenfor-

schung werden vom Deutschen Bundestag für die Dauer von drei Jahren ge-
wählt. Die Wiederwahl ist zulässig. [Satz 3 unverändert]
(3) [unverändert]
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nä-

here über die Heranziehung externer Sachverständiger sowie die Zusammenar-
beit mit der zuständigen Behörde zu regeln.

Begründung
1. Eine Erhöhung der Sachverständigenzahl von neun auf zehn und die in einem

neuen Absatz 1 Satz 4 aufgestellte Voraussetzung, dass eine den Importantrag
unterstützende (weil dieVoraussetzungen des § 9 bejahende) Feststellung nur
mit Stimmenmehrheit getroffen werden kann, führt dazu, dass die Ethik-
Kommission für ein zustimmendes Votum einerMehrheit von mindestens 6:4
Mitgliedern bedarf. Eine lediglich mit „hauchdünner“ Mehrheit von einer
Stimme abgegebene Entscheidung wird damit ausgeschlossen; dies soll in-
nerhalb der Kommission zur Notwendigkeit eines intensiveren Diskurses und
einer intensiveren Überzeugungsarbeit führen und darüber hinaus auch in der
Außenwirkung gegenüber Bürgern und Forschern zu einer stärkeren Über-
zeugungskraft und einer stärkerenAutorität der von derKommission dannmit
deutlicheren Mehrheiten getroffenen Entscheidungen führen.

2. Bei Erhöhung der Sachverständigenzahl von neun auf zehn sollte neben den
im derzeitigen Entwurf genannten Disziplinen auch die Rechtswissenschaft
vertreten sein. Ethische Erwägungen im weiteren Sinne sollten nicht nur von
philosophischer und theologischer Seite aus in die Entscheidungsfindung mit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/8846

eingebracht werden; auch die normativ verfestigten ethischen Vorstellungen
und Werte der Bundesrepublik Deutschland sollten eine Rolle spielen und
durch die Beteiligung eines Rechtswissenschaftlers (wobei vornehmlich an
einen Verfassungsrechtler zu denken wäre) angemessen Berücksichtigung
finden.

3. Die Wahl der Mitglieder der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellen-
forschung durch den Deutschen Bundestag gewährleistet eine angemessene
demokratische Kontrolle und Transparenz.

4. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung
in Satz 1.

5. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung
in Abs. (4) Satz 1.

Drucksache 14/8846 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Änderungsantrag 7
Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 9 wird wie folgt geändert:

§ 9 Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
[Satz 1 unverändert] Sie gibt dazu eine von der zuständigen Behörde nach
Maßgabe des § 6 Abs. 5 Satz 2 zu berücksichtigende Stellungnahme ab. [Satz 3
unverändert]

Begründung
1. Die Klarstellung, dass die Stellungnahme nicht nur – wie bisher vorgesehen

– „beratenden“ Charakter hat, sondern von der zuständigen Behörde nach
Maßgabe des § 6 Abs. 5 Satz 2 und damit bei Berücksichtigung der hier vor-
geschlagenen Änderungen „maßgeblich“ zu berücksichtigen ist, passt die Re-
gelung des § 9 an die hier hier modifizierten Vorgaben des § 6 an.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/8846

Änderungsantrag 8
Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 10 wird wie folgt geändert:

§ 10 Vertraulichkeit von Angaben
(1) [unverändert]
(2) Abweichend vonAbsatz 1 werden folgendeDaten für die Aufnahme in das

Register nach § 11 verwendet:
[unverändert]
(3) Wird der Antrag auf Erteilung einer Befreiung vor der behördlichen Ent-

scheidung zurückgezogen … [unverändert]

Begründung
1. Die derzeitige Formulierung „können verwendet werden“ suggeriert, dass die

zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung darüber treffen kann, ob sie
die relevanten Daten tatsächlich im Register veröffentlicht ob sie dies unter-
lässt. Da aber gerade im Bereich der Stammzellforschung jeglicher Verdacht
eines „Forschens hinter verschlossenen Türen“ vermieden und vice versa be-
sonderer Wert auf Offenheit und Transparenz gelegt werden sollte, erscheint
es sinnvoll, durch die hier vorgeschlagene Formulierung klarzustellen, dass
die in § 10 Abs. 2 genannten Daten stets (sofern der Antrag nicht vor einer
Entscheidung der Behörde zurückgezogen wird) im Register nach § 11 ver-
öffentlicht werden.

2. Zum einen wird die Formulierung sprachlich an die Vorgabe angepasst, dass
der Import embryonaler Stammzellen als prinzipiell unerwünschtes Verhalten
nur imWege einer Befreiung oder Ausnahme und nicht einer „Genehmigung“
zulässig sein sollte. Zum anderen wird eine sprachliche Ungenauigkeit korri-
giert: Ein Anspruch auf Löschung der Daten und Rückgabe der Antragsun-
terlagen soll ja nur bestehen, wenn der Antrag vor der Entscheidung der Be-
hörde zurückgezogen wird – unabhängig davon, ob die Behörde dem Antrag
nun stattgibt oder ihn ablehnt. Die bisherige Formulierung („… Antrag vor
der Genehmigung zurückgezogen …“) klingt aber so, als könne der Antrag-
steller im Fall einer ablehnenden Entscheidung (die ja gerade keine Geneh-
migung ist) seinen Antrag auch noch später „zurückziehen“ und sich dadurch
den Löschungs- und Rückgabeanspruch sichern.

Drucksache 14/8846 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Änderungsantrag 9
Berlin, den 16. April 2002

zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz – SZG)“
– Drucksache 14/8394 –

§ 14 wird wie folgt geändert:

§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte An-
gabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) [unverändert]

Begründung
§ 13 Abs. 1 Satz 2 definiert nur die durch vorsätzliche falsche Angaben erschli-
chene Genehmigung als „Nullum“ mit der Folge der Anwendbarkeit von
Satz 1; die Erschleichung einer Genehmigung durch fahrlässig falsche Anga-
ben bleibt in dieser Norm folgenlos. Aber auch § 14 enthält in der derzeitigen
Entwurfsfassung keine Sanktionierung fahrlässig falscher Angaben. Die Norm
selbst trifft keine ausdrückliche Aussage zu fahrlässigen Falschangaben; und
gemäß der dann anzuwendenden Grundregel des § 10 OWiG gilt, dass eben nur
vorsätzliches Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wenn
das Gesetz nicht ausdrücklich eine Geldbuße auch für fahrlässiges Handeln
vorsieht. In der Konsequenz bleiben (bewusst) fahrlässige Schlampereien bei
der Antragstellung nach der Entwurfsfassung folgenlos. Dieses soll durch die
hier vorgeschlagene Formulierung korrigiert werden, die vorsätzliches und fahr-
lässiges Handeln als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/8846

Anlage 2

Änderungsantrag 1

Berlin, den 16. April 2002

des Abgeordneten Dr. Wolfgang Wodarg

zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz StZG)
– Drucksache 14/8394 –

§ 3 wird wie folgt geändert:

Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Stammzellen alle menschlichen Zellen, die die Fähigkeit besitzen, in ent-

sprechender Umgebung sich selbst durch Zellteilung zu vermehren, und die
sich selbst oder deren Tochterzellen unter geeigneten Bedingungen zu Zellen
unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu ent-
wickeln vermögen (pluripotente Stammzellen);

2. bleibt unverändert;
3. (neu) ist Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vor-

liegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu
einem Individuum zu entwickeln vermag;

4. (neu) sind embryonale Stammzelllinien embryonale Stammzellen, die in spe-
zifischenNährmedien über längere Zeiträume kultiviert und nach bestimmten
Merkmalen und Zellfunktionen registriert werden können;

5. (neu) sind etablierte embryonale Stammzelllinien embryonale Stammzell-
linien, die hinreichend charakterisiert sind, um reproduzierbare Forschungs-
ergebnisse zu ermöglichen.

Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.

Begründung
Im Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Januar heißt es: „Der Import
humaner embryonaler Stammzellen wird auf bestehende Stammzelllinien, die
zu einem bestimmten Stichtag etabliert wurden, beschränkt.“ Der Deutschen

Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung

AUSSCHUSSDRUCKSACHE
14. Wahlperiode

Nr. 598

Drucksache 14/8846 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bundestag hat sich damit dafür entschieden, dass der Import von Stammzellen
nicht über die bereits existierenden ca. 80 Stammzelllinien hinaus ausgedehnt
werden darf. Dem muss durch das Stammzellgesetz Rechnung getragen wer-
den. Nach der Gewinnung aus Embryonen werden Stammzellen in der Regel in
Kultur gehalten und nach bestimmten Merkmalen registriert. Die Forschung
braucht jedoch etablierte Stammzelllinien, die vergleichbare experimentelle
Grundlagen bieten. Aus diesen etablierten, wissenschaftlich beschriebenen
Stammzelllinien soll nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages aus-
nahmsweise importiert werden dürfen, nicht jedoch aus „rohen“ Stammzell-
linien, von denen es zehntausende gibt und deren Gewinnung im Übrigen kaum
kontrollierbar ist. Die Nutzung der Begriffe Stammzelle bzw. Stammzelllinie
ohne Einschränkung auf etablierte Stammzelllinien weitet das Spektrum impor-
tierbarer Stammzellen über die existierenden höchstens 80 etablierten Stamm-
zelllinien aus.
Das entspräche nicht mehr der Beschlusslage des Deutschen Bundestages.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/8846

Änderungsantrag 2
des Abgeordneten Dr. Wolfgang Wodarg

zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellengesetz StZG)
– Drucksache 14/8394 –

§ 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Satz 3: … die Voraussetzung zu bestimmen, unter denen die Einfuhr und Ver-
wendung embryonaler Stammzellen aus etablierten Stammzelllinien ausnahms-
weise zu Forschungszwecken zugelassen sind.

Begründung
Ergibt sich aus der Begründung zu Änderungsantrag 1.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.