BT-Drucksache 14/8825

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP -14/8778- Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

Vom 18. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8825
14. Wahlperiode 18. 04. 2002

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP
– Drucksache 14/8778 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

Bericht der Abgeordneten Dr. Werner Hoyer, Gunter Weißgerber,Carl-Detlev Freiherr von Hammerstein, Oswald Metzger und Dr. Christa Luft

Mit dem Gesetzentwurf ist eine Änderung von Einzelbe-
stimmungen des Parteiengesetzes bei gleichzeitiger Stär-
kung der bewährten Grundstrukturen des Parteienfinanzie-
rungsrechts sowie die Einführung von speziellen Straftat-
beständen beabsichtigt.
Unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente des Partei-
enfinanzierungsrechts werden die Anforderungen an die
Rechnungslegung der politischen Parteien erheblich ausge-
weitet. Gleichzeitig wird das Verwaltungsverfahren verein-
facht und die Pflichten der Spenden entgegennehmenden
Parteimitglieder konkretisiert. Flankierend werden erstma-
lig die im Zusammenhang mit unrichtigen Rechenschafts-
berichten bestehenden Fragen gesetzlich ausdrücklich gere-
gelt. Weiterhin wird die Berechnung der staatlichen
Teilfinanzierung so verändert, dass sie sich gleichermaßen
auf Stimmen- und Zuwendungsanteil stützt. Dabei wird die
Einbeziehung der Zuwendungen einer Partei als Berech-
nungsgrundlage für die staatliche Teilfinanzierung insoweit
begrenzt, als eine Partei das Mindeststimmenquorum bei
mindestens drei Landtagswahlen und damit eine bundespo-
litische Bedeutung erlangt haben muss. Die Stellung der
Schatzmeister wird im Interesse der innerparteilichen De-
mokratie gestärkt.
Ferner wird erstmals eine Strafvorschrift in das Parteienge-
setz eingeführt, damit einzelne Parteimitglieder, die die Vor-
schriften über die öffentliche Rechnungslegung einer poli-

tischen Partei umgehen und damit einen unrichtigen
Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bun-
destages einreichen, strafrechtlich angemessen zur Verant-
wortung gezogen werden können. Letztlich wird die abso-
lute Obergrenze gemäß den Empfehlungen der Kommission
unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinan-
zierung auf volle Euro-Beträge abgerundet umgesetzt, um
die Kontinuität im Parteienfinanzierungsrecht zu erhalten.
Durch die Anhebung der absoluten Obergrenze müssen bei
Bund und Ländern zusätzliche Haushaltsmittel von jährlich
maximal 7,74 Mio. Euro bereitgestellt werden. Da der von
den Ländern vom Gesamtbetrag zu tragende Anteil mit
0,50 Euro pro Listenstimme bei der jeweils letzten Land-
tagswahl nur unwesentlich von dem bisherigen Betrag von
1,00 DM abweicht, sind die genannten Mehrkosten nahezu
ausschließlich vom Bund zu tragen.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der fe-
derführende Innenausschuss keine Änderungen mit wesent-
lichen haushaltsmäßigen Auswirkungen empfiehlt.

Drucksache 14/8825 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Berlin, den 17. April 2002

Der Haushaltsausschuss
Adolf Roth (Gießen)
Vorsitzender

Dr. Werner Hoyer
Berichterstatter

Freiherr Carl-Detlev von Hammerstein
Berichterstatter

Gunter Weißgerber
Berichterstatter

Oswald Metzger
Berichterstatter

Dr. Christa Luft
Berichterstatterin

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