BT-Drucksache 14/877

Erlöschen von Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen im Sinne des § 57a Atomgesetz

Vom 27. April 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/877 vom 27.04.1999

Kleine Anfrage der Fraktion der PDS Erlöschen von Genehmigungen,
Erlaubnissen und Zulassungen im Sinne des § 57 a Atomgesetz =

27.04.1999 - 877


14/877


Kleine Anfrage
der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Angela Marquardt und der
Fraktion der PDS
Erlöschen von Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen im Sinne des
§ 57 a Atomgesetz

Mit dem Einigungsvertrag wurde im Atomgesetz der § 57 a aufgenommen,
welcher Fristen für das Fortgelten von Genehmigungen, Erlaubnissen und
Zulassungen für kerntechnische Einrichtungen auf dem Gebiet der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt. Genehmigungen
und Erlaubnisse für Kernkraftwerke sollten mit Ablauf des 30. Juni
1995, für Beförderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni
1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen
mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam werden. Die vertragschließenden
Parteien konnten 1990 davon ausgehen, daß ein Übergangszeitraum zur
Ablösung des DDR-Sonderrechts von längstens zehn Jahren ausreichend
sei.
Das Interesse der Betreiber deutscher Atomanlagen an der Endlagerung
ihrer radioaktiven Betriebsabfälle im Endlager für radioaktive Abfälle
Morsleben hat jedoch die Erarbeitung von Anschlußregelungen nach
bundesdeutschem Recht verzögert. Durch das Achte Gesetz zur Änderung
des Atomgesetzes vom 6. April 1998 wurde die Frist für "alle sonstigen
Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen" bis zum 30. Juni 2005
verlängert. Diese Fristverlängerung stieß bei den Oppositionsparteien
des 13. Deutschen Bundestages auf Ablehnung, da sie die Einlagerung von
Abfällen im ehemaligen Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben aus
Gründen der Sicherheit nicht verantworten wollten.
Nach dem Regierungswechsel drang im Januar 1999 ein Referentenentwurf
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des
Atomgesetzes und anderer atomrechtlicher Vorschriften an die
Öffentlichkeit. Zum Schutz der Bevölkerung will der Referentenentwurf
die Übergangsfrist des § 57 a für alle sonstigen Genehmigungen,
Erlaubnisse und Zulassungen wiederum, wie im Einigungsvertrag
vereinbart, auf den 30. Juni 2000 beschränken. Der Weiterbetrieb der
betroffenen Anlagen ist deshalb nur nach entsprechender
genehmigungsrechtlicher Prüfung möglich. Gleichzeitig sollen in einer
neuen Nummer 4 des § 57 a Abs. 1 Rechtsunsicherheiten im Falle noch
nicht vorhandener behördlicher Anschlußregelungen, insbesondere
Stillegungsgenehmigungen, vermieden werden. Der Referententwurf schlägt
deshalb nachfolgende Fassung für eine neue Nummer 4 des § 57 a Abs. 1
Atomgesetz vor:
"4. Bei Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen, die mit Ablauf
des 30. Juni 2000 unwirksam werden, sind Bestimmungen des Bescheids
über die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung, die nicht die
Gestattung
a) zur Annahme von radioaktiven Abfällen oder zu deren
Einlagerung zum Zweck der Endlagerung oder
b) zur Annahme von Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven
Stoffen zum Zweck der Aufbewahrung oder Lagerung oder
c) zum Betrieb zu dem in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zweck
zum Gegenstand haben, weiter einzuhalten; insoweit gelten die
Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung als fortbestehend. Satz 1 gilt
nicht, soweit die zuständige Behörde nach den Vorschriften des zweiten
Abschnitts oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt, anordnet oder genehmigt."
Der oben stehende Entwurf einer Anschlußregelung ist dem Wortlaut nach
widersprüchlich und kann zu Rechtsunsicherheiten führen. Mit Ausnahme
der durch die Buchstaben a bis c ausgeschlossenen Betätigungen sollen,
alle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen als unbefristet
fortbestehend gelten, die mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam
werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Ist der Bundesregierung der besagte Referentenentwurf bekannt?
2. Wie viele Bescheide über
a) Genehmigungen,
b) Erlaubnisse,
c) Zulassungen
aus der Zeit der DDR werden nach dem 30. Juni 2000 noch benötigt?
3. Welche Titel tragen die unter Frage 2 genannten Genehmigungen,
Erlaubnisse und Zulassungen, und welches Datum tragen sie?
4. Wer sind die Inhaber der unter Frage 2 genannten Genehmigungen,
Erlaubnisse und Zulassungen?
5. Bis wann sollen die unter Frage 2 genannten Genehmigungen,
Erlaubnisse und Zulassungen jeweils voraussichtlich noch in Anspruch
genommen werden?
6. Was unternimmt die Bundesregierung zwecks Ablösung der in § 57 a
Atomgesetz genannten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen durch
entsprechende Gestattungen nach bundesdeutschem Recht?
Bonn, den 30. März 1999
Eva-Maria Bulling-Schröter
Angela Marquardt
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

27.04.1999 nnnn

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