BT-Drucksache 14/8668

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7755- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom 21. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8668
14. Wahlperiode 21. 03. 2002

Bericht*)
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7755 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Bericht der Abgeordneten Petra Bierwirth, Kurt-Dieter Grill, Winfried Hermann,
Birgit Homburger und Eva Bulling-Schröter

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/7755 wurde in der 208. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 13. Dezember 2001 zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, an den Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft und an den Aus-
schuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überwiesen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/
CSU, FDP und PDS empfohlen, den Gesetzentwurf in der
in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Fassung an-
zunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der FDP und PDS empfoh-
len, dem Gesetzentwurf in der in der Beschlussempfehlung
wiedergegebenen Fassung zuzustimmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS empfohlen, dem Ge-

setzentwurf in der in der Beschlussempfehlung wiedergege-
benen Fassung zuzustimmen.

II.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnah-
men der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Was-
serrahmenrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden.
Entsprechend der Richtlinie sieht der Gesetzentwurf eine
flussgebietsbezogene Bewirtschaftung der Gewässer vor.
Weiter sollen für die Beurteilung des Gewässerzustandes
nicht nur chemische und physikalische Parameter, sondern
die Gewässerökologie, insbesondere die Gewässerfauna
und -flora, berücksichtigt werden. Ferner sollen die Gewäs-
serqualität ermittelt und bewertet sowie national und inter-
national Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungs-
pläne zu deren Verbesserung erstellt werden. Umweltziel ist
der gute ökologische, chemische und mengenmäßige Zu-
stand der Gewässer, der grundsätzlich bis zum Ende des
Jahres 2015 überall in Europa erreicht werden muss.
Der Gesetzentwurf setzt nach Auffassung der Bundesregie-
rung die Wasserrahmenrichtlinie 1 : 1 um, wobei Detail-
regelungen entsprechend Artikel 75 Grundgesetz dem Lan-
desgesetzgeber überlassen werden.

*) Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 14/8621 verteilt.

Drucksache 14/8668 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

III.
Der Bundesrat hat in seiner 768. Sitzung am 19. Oktober
2001 gemäß Artikel 76 Abs. 2 Grundgesetz zu dem Gesetz-
entwurf Stellung genommen und dabei mehrere Klarstellun-
gen im Gesetz gefordert.
In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung einigen
der Forderungen des Bundesrates zugestimmt.

IV.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/7755 in seinen Sitzungen am 13. und 20. März
2002 beraten.
In der Grundsatzaussprache am 13. März 2002 wurden von
den Fraktionen folgende Positionen vertreten:
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ausgeführt, der
vorliegende Gesetzentwurf diene in erster Linie der Umset-
zung der sog. Wasserrahmenrichtlinie vom Oktober 2000.
Erstmalig sei dort ein ganzheitlicher Ansatz bei der Ge-
wässerbewirtschaftung verwirklicht worden. In Zukunft
würden Gewässer flussgebietsbezogen bewirtschaftet. Maß-
geblich hierbei seien die hydrologischen Bedingungen und
nicht mehr die Verwaltungs- und Staatsgrenzen. In Deutsch-
land gebe es zehn sog. Flussgebietseinheiten, die ganz oder
teilweise auf deutschem Hoheitsgebiet lägen, sich aber auch
darüber hinaus erstreckten. Zur Beurteilung des Gewässer-
zustandes würden nicht allein chemische und physikalische
Parameter herangezogen, sondern insbesondere die Gewäs-
serökologie, also die Gewässerfauna und -flora. Um einen
guten Zustand der Gewässer zu erreichen, müssten in Zu-
kunft Maßnahmenpläne erstellt werden, die Teil der eben-
falls zu erarbeitenden Bewirtschaftungspläne seien, die na-
tional und international abzustimmen seien. Mit der Verab-
schiedung der Wasserrahmenrichtlinie seien ehrgeizige
Fristen gesetzt worden. Bis zum Jahre 2003 sei sie in natio-
nales Recht umzusetzen. Da der Bund nur eine Rahmenge-
setzgebungskompetenz in diesem Bereich habe, hätten also
die 16 Bundesländer ihre Wassergesetze noch bis zu diesem
Zeitpunkt zu novellieren. Bis zum Jahre 2004 solle eine Be-
standsaufnahme des Zustands der Gewässer erfolgen. Bis
zum Jahre 2009 seien Maßnahmenprogramme und Bewirt-
schaftungspläne zu erstellen. Umweltziel sei der gute ökolo-
gische, chemische und mengenmäßige Zustand der Gewäs-
ser, der grundsätzlich bis Ende des Jahres 2015 überall in
Europa erreicht werden müsse.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde vorgetragen,
es habe viele Jahre gedauert, bis der flussgebietsbezogene
Ansatz bei der Gewässerbewirtschaftung seinen Weg aus
der Wissenschaft bis hin jetzt zur rechtlichen Rahmenset-
zung genommen habe. Über Bewirtschaftungspläne habe
man allerdings schon Ende der 70er Jahre in vielen Bundes-
ländern gesprochen. Offen sei seinerzeit die Frage gewesen,
ob die Gewässergüte hinreichend bestimmt sei, wenn man
sie an chemischen und physikalischen Parametern festma-
che. Dieser Prozess zeige aber auch, dass bestimmte Dinge
erst dann in Gesetzesform kämen, wenn eine aus wissen-
schaftlichen Diskussionen entwickelte Vorstellung so ver-
allgemeinert werde, dass sie konsensfähig sei. Insofern sei
der flussgebietsbezogene Ansatz sicher sehr hilfreich. Aller-

dings sei es schon vorher möglich gewesen, über die Gren-
zen hinweg zu handeln. Beispielsweise sei bei der Elbe im
Zusammenhang mit der Hochwasservorsorge gemeinsam
gehandelt worden. Auf der anderen Seite habe es auch
Dinge gegeben, die an Ländergrenzen gescheitert seien. Von
daher sei es gut, wenn die Wasserrahmenrichtlinie in
Europa 1 : 1 umgesetzt werde. Dazu gehöre aber nicht nur
die Normierung, sondern auch der Vollzug. Hierzulande
habe es beispielsweise eine intensive Diskussion über die
Abwasserreinigung im ländlichen Raum gegeben, während
viele Großstädte im europäischen Ausland noch über keine
Kläranlagen verfügten.
Es sei lobenswert, dass Bund und Länder in der Länder-
arbeitsgemeinschaft Wasser und anderen Gremien der Ko-
operation nicht nur den Versuch unternommen hätten, die
Bundesrahmengesetzgebung im Konsens zu lösen, sondern
sich offensichtlich auch darum bemühten, die Umsetzung in
die Landeswassergesetze nach gleichgerichteten Kriterien
vorzunehmen. Sicher gälten bestimmte Eigenarten im
Alpengebiet nicht für Gebiete an der Nord- oder Ostsee. Es
sei also zu fragen, ob es tatsächlich zu einer gleichgerichte-
ten Umsetzung komme oder ob durch eine erheblich unter-
schiedliche Umsetzung eine entsprechend andere Entwick-
lung in verschiedenen Teilen Deutschlands stattfinde. Es
gebe hier Länder, die sozusagen mit 2 : 1 umsetzen wollten.
Man appelliere deshalb an alle Beteiligten, hier zu einem
gemeinsamen Vorgehen zu kommen.
Die Auswirkungen dieser Richtlinienumsetzung werde man
nicht hier auf Bundesebene, sondern spätestens in zwei Jah-
ren auf Länderebene spüren, wo es zu erheblichen Konflik-
ten kommen werde, da sich die Einwirkung in die Raumord-
nung, die Landesplanung und eine Fülle von anderen Le-
bensbereichen im Rahmengesetz des Bundes nicht abbilde-
ten, sondern auf der Länderebene für Konflikte sorgten.
Diese Konflikte ließen sich bei der Rahmengesetzgebung
auf Bundesebene nicht hinreichend erörtern. Es sei zu be-
fürchten, dass auch auf die Landwirtschaft eine erhebliche
Flut von Regelungen zukommen und auch die ländlichen
Räume stärker betroffen sein würden, als dies mancher
heute wahrhaben wolle. Aus eigener Sicht werde man bei
diesem Gesetzgebungsvorhaben nochmals zur Diskussion
stellen, ob bei den UVP-Vorschriften für die Fern-Trinkwas-
serversorgung etwas geändert werden solle.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde darauf hingewiesen, es sei richtig, dass es manchmal
30 Jahre dauere, bis sich bestimmte ökologische Grundein-
sichten, die an Universitäten entwickelt würden, in Gesetz-
gebungsvorhaben niederschlügen. Die Wasserrahmenricht-
linie bedeute einen großen Schritt nach vorn für Europa. Sie
werde in vielen Ländern und Regionen erhebliche Verände-
rungen auslösen, was den Umgang mit Wasser anbelange,
stelle aber einen großen ökologischen Fortschritt dar. Dass
die Wasserrahmenrichtlinie durch den vorliegenden Gesetz-
entwurf im Wesentlichen 1 : 1 umgesetzt werde, hänge
natürlich damit zusammen, dass der Bund hier nur über die
Rahmengesetzgebungskompetenz verfüge und von daher
eine zurückhaltende Formulierung angebracht sei. Es sei
richtig, dass die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie auf
Landesebene noch Probleme bereiten werde. Dies sei aber
angesichts einer europäischen Regelung unvermeidbar. Die
noch vorzulegenden Änderungsanträge enthielten keine we-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8668

sentlichen Korrekturen zum ursprünglichen Gesetzentwurf.
An vielen Stellen habe man Anregungen aus dem Bundesrat
aufgegriffen. Darüber hinaus habe man beispielsweise das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) berücksichtigt, führe
also Klima- und Gewässerschutz zusammen.
Von Seiten der Fraktion der PDS wurde festgestellt, es sei
zu begrüßen, dass die Umsetzung der Wasserrahmenricht-
linie in nationales Recht relativ schnell erfolge. Von den
Umweltverbänden werde an dem vorliegenden Gesetzent-
wurf kritisiert, dass die Umsetzung der Wasserrahmenricht-
linie weitgehend behördenintern auf Länderebene ablaufe.
Sie forderten eine bessere Einbeziehung. Weiter sei zu kriti-
sieren, dass bei einigen Wasserbewirtschaftungsfragen zwar
ein Teil der Planungshoheit beim Bunde liege, insbesondere
bei den Bundeswasserstraßen im Gesetzentwurf der Bun-
desregierung aber die Forderung an die Bundeswasserstra-
ßenverwaltung fehle, bei der Planung von Unterhalt und
Ausbau die einschlägigen Bestimmungen zu den erheblich
veränderten Gewässern einzuhalten. Dies könne dazu füh-
ren, dass die Länder Bewirtschaftungspläne zum Erreichen
des guten ökologischen Zustandes der Gewässer nach Lan-
desrecht erstellten, das Bundesverkehrsministerium aber
konträre Projekte plane, die die Erreichung dieses Ziels
nach Bundesrecht verhinderten. Abhilfe könne hier die vom
Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Bundeswasserstra-
ßengesetzes schaffen, die insbesondere bei Unterhaltungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen ausdrücklich das Einver-
nehmen mit den Ländern vorsehe. Nach eigener Auffassung
sei zudem die ausdrückliche Widmung im Gesetz, dass
Wasserkraftnutzung im überwiegenden Interesse der Allge-
meinheit liege, im Wasserhaushaltsgesetz entbehrlich. Das
Umweltbundesamt (UBA) habe in einer Studie die rechtli-
chen und ökologischen Aspekte der Wasserkraftnutzung in
Deutschland untersucht und dazu Vorschläge unterbreitet.
Zur Sitzung des Umweltausschusses am 20. März 2002
wurde von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ein Änderungsantrag zum Gesetzentwurf (An-
lage) vorgelegt. Die Antragsteller wiesen außerdem darauf
hin, dass Anhang 1 zu § 1b Abs. 1 Satz 3 WHG im Gesetz-
blatt in Farbe wiederzugeben sei.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurden die vorgelegten
Änderungsanträge – insbesondere die Ziffern 1, 10 und 11,
24 und 20 erläutert und begründet. In Ziffer 1 zu Artikel 1
Nr. 2 (§ 1a WHG) habe man bei Absatz 1 gegenüber einer
früheren Fassung des Änderungsantrags auf den Bezug auf
das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verzichtet sowie
im neuen Absatz 3 die Formulierung „grundsätzlich“ durch
„vorrangig“ ersetzt.
Was die Kritik am Änderungsantrag 20 zu § 42 WHG anbe-
lange, so habe man dort nicht verlangt, dass die Länder so-
fort kostendeckende Wasserpreise festsetzen sollten, son-
dern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Artikel 9
der Wasserrahmenrichtlinie bis zum Jahre 2010 dies erfol-
gen solle. Es gebe dabei auch den Hinweis auf den
Anhang III der Wasserrahmenrichtlinie, dass dazu eine wirt-
schaftliche Analyse zu erfolgen habe.
Was die Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zu-
sammenhang mit dem Bau von Wasserfernleitungen anbe-
lange, so halte man die in diesem Gesetz getroffenen Rege-
lungen für richtig. Die Leitungen würden entweder einer an-
lagenbezogenen oder einer standortbezogenen Vorprüfung

unterzogen. Dies bedeute noch lange nicht, dass hier eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Die
Behörden prüften nur, ob eine beispielsweise 2 km lange
Wasserleitung negative Auswirkungen auf die Umwelt
habe. Auch Gemeinden, die sich zu einem Verband zusam-
menschließen und eine Wasserleitung bauen wollten, wür-
den durch diese Regelungen nicht behindert. Zudem seien
zunächst einmal in der Praxis diese neuen Regelungen zu
erproben.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde vorgetragen,
mit dem Verzicht auf die Bezugnahme zum Erneuerbare-
Energien-Gesetz im ersten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen sei zwar die Privilegierung der Wasserkraft be-
seitigt worden, angesichts des im Wasserhaushaltsgesetz
ohnehin enthaltenen Abwägungsgebots sei aber nicht nach-
zuvollziehen, warum die Erfordernisse des Klimaschutzes
besonders erwähnt würden. Dies könne dazu führen, dass
indirekt doch eine Besserstellung der Wasserkraft bewirkt
werde. Der mit dem neuen § 1a Abs. 3 in Ziffer 1 des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen eingeführte Vorrang
der Deckung der örtlichen Wasserversorgung aus ortsnahen
Wasservorkommen sei so in der Wasserrahmenrichtlinie
nicht enthalten und stelle zudem einen sehr starken Eingriff
in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung dar. Für
eine derart in die Einzelheit gehende Regelung fehle dem
Bundesgesetzgeber die Kompetenz. Mit einer solchen For-
mulierung werde zudem der Eindruck erweckt, als gebe es
einen Regelungsbedarf, um zu verhindern, dass weitere
Wasserfernleitungen gebaut würden. Dagegen gebe es ins-
besondere im Osten des Landes eher das Problem, dass be-
stehende Talsperren wegen sinkender Nachfrage nach Was-
ser weniger Wasser lieferten, als dies möglich wäre.
Schließlich widerspreche man auch der Auffassung, dass
ortsnah mit nachhaltig identisch sei. Es gebe viele Beispiele
in der Praxis, wo dies gerade nicht der Fall sei. Was die An-
träge 10 und 11 der Koalitionsfraktionen anbelange, so sei
das Ersetzen der Formulierung „berücksichtigen“ durch die
Formulierung „ausrichten an“ aus gesetzestechnischer Sicht
nicht erforderlich. Die neu eingefügte Formulierung, dass
bei der Unterhaltung eines Gewässers den Belangen des Na-
turhaushaltes Rechnung zu tragen sei, eröffne nach Ansicht
von Fachleuten Tür und Tor für unterschiedliche, über die
reine Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hinausge-
hende Regelungen in den Bundesländern. Weiter sei man
der Auffassung, dass die Anträge zur Raumordnung ent-
behrlich seien, da sich von selbst verstehe, dass das Wasser-
haushaltsgesetz auch in die Raumordnungsfragen eingebun-
den sei. Schließlich sei zu fragen, ob die Wasserrahmen-
richtlinie bzw. die vorliegende Wasserhaushaltsnovelle zu
einem Verbot der Haus- bzw. Kleinkläranlagen führe. Nach
eigener Auffassung sei eine zentrale Kanalisation im länd-
lichen Raum bei geringer Einwohnerdichte weder aus Kos-
tengründen verkraftbar noch aus Gewässerreinhaltungs-
aspekten erforderlich. Insofern halte man auch den Antrag
20 für entbehrlich, da die Wasserrahmenrichtlinie zur Kos-
tenfrage eine Übergangsfrist vorsehe, die nicht noch ver-
schärft werden sollte.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde entgegnet, man habe weder mit dem ursprünglichen
Antrag zu § 1a noch mit dem jetzt vorliegenden Antrag eine
Privilegierung des Klimaschutzes im Sinne gehabt. Den Be-
zug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz habe man ge-

Drucksache 14/8668 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

strichen, weil dies von einigen Ländervertretern als zu weit-
gehend und in der Sache als zu detailliert angesehen worden
sei. Der Sache nach sei man aber beim Klimaschutz als
wichtigem Element der Abwägung geblieben. Man wolle
dadurch deutlich machen, dass es neben dem Umwelt- und
Naturschutz auch den Klimaschutz als übergeordnetes Ziel
gebe. Dies sei keine Privilegierung der Wasserkraft, sondern
lediglich die Absicherung der Tatsache, dass man Wasser-
kraft nicht nur aus Naturschutzgesichtspunkten, sondern
auch unter dem Aspekt des Klimaschutzes beurteilen
müsse, wenn man eine Anlage saniere oder neu anlege. Die
vorrangige Deckung der öffentlichen Wasserversorgung aus
ortsnahen Quellen halte man unter dem Gesichtspunkt einer
nachhaltigen Wasserwirtschaft für erforderlich, da dann
ortsnah Verantwortung für den Gewässerschutz übernom-
men werden müsse. Vorrangig bedeute nicht, dass beste-
hende Fernleitungen oder Talsperren hinfällig seien. Viel-
mehr ziele diese Formulierung eher in die Zukunft. Es gebe
z. T. Planungen, die in Deutschland bestehenden im We-
sentlichen regionalen und lokalen Wasserversorgungsstruk-
turen aufzulösen, da es für große Unternehmen sinnvoll sein
könne, Wasser aus fernen Gebieten heranzutransportieren.
Einer solchen Fehlentwicklung wolle man keinen Vorschub
leisten. Die Bundesländer seien zudem aufgerufen, den un-
terschiedlichen Situationen angepasste Regelungen zu tref-
fen.
Was die Kritik an den anderen Klarstellungen anbelange, so
sei man dabei den Maßgaben des Bundesrates gefolgt. Man
begrüße außerordentlich, dass u. a. deutlich gemacht werde,
dass „berücksichtigen“ ein zu schwacher Begriff sei, wäh-
rend „ausrichten“ klarstelle, dass diese Bewirtschaftungs-
ziele auch einzuhalten seien. Wichtig sei ferner, dass die
Raumordnung dies klar zu beachten habe. Mit Antrag 20 zu
§ 42 WHG verfolge man u. a. das Ziel, dass über die Ge-
bühren Wassernutzung effizient und sparsam gestaltet
werde. Insgesamt gesehen habe man sich sehr stark mit den
Ländervertretern bei diesem Gesetzentwurf abgesprochen
und das Prinzip der 1 : 1-Umsetzung der Wasserrahmen-
richtlinie nicht verlassen.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde festgestellt, man
könne sich einer Reihe von Kritikpunkten, die von Seiten
der Fraktion der CDU/CSU vorgetragen worden seien, an-
schließen. Dies betreffe z. B. die neu eingefügte Regelung
in § 1a Abs. 3 WHG, die darauf hinauslaufe, dass die Kom-
munen in Bezug auf die ortsnahe Deckung bei der Wasser-
versorgung nachweispflichtig und mit mehr Aufwand belas-
tet würden. Beim Antrag 10 der Koalitionsfraktionen zu
§ 28 Abs. 1 WHG habe man die Befürchtung, dass hier
keine 1 : 1-Umsetzung erfolge, sondern eine Umsetzung
über das eigentlich erforderliche Maß hinaus erfolge. Dies
könne man auf keinen Fall akzeptieren. Auf der anderen
Seite gebe es eine Reihe von Änderungswünschen des Bun-
desrates, die weder von der Bundesregierung noch von den
Koalitionsfraktionen aufgegriffen worden seien. Dazu ge-
höre die Frage, ab welcher Länge beim Wasserrohrleitungs-
bau eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werde.
Man sei selbst der Auffassung, dass die Maßgabe des Bun-
desrates (Nr. 26) sinnvoll sei. Generell sei es allerdings so,
dass sich die entscheidenden Fragen erst bei der Umsetzung
der Wasserrahmenrichtlinie in Landesrecht stellten. Man
selbst lege größten Wert darauf, dass die Bundesländer im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenricht-

linie nicht neue Bürokratien schüfen, sondern unbürokrati-
sche Lösungen anstrebten und dort, wo sich neue, weiterge-
hende Ansprüche an die Landwirtschaft ergeben könnten,
eine Entschädigung gezahlt werde. Insgesamt gesehen halte
man den Gesetzentwurf, abgesehen von einigen z. T. be-
nannten Punkten, wo man anderer Auffassung sei und gerne
noch Änderungen gesehen hätte, für brauchbar und werde
sich daher bei der Abstimmung der Stimme enthalten.
Von Seiten der Fraktion der PDS wurde festgestellt, man
halte die 7. WHG-Novelle in weiten Teilen für gut gelun-
gen. Probleme gebe es allerdings durch die Tatsache, dass
der Bund in Fragen der Wasserwirtschaft nur eine Rahmen-
kompetenz besitze. Zu den vorliegenden Änderungsanträ-
gen der Koalitionsfraktionen sei Folgendes festzuhalten:
Die Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung sei weiterhin
nur an den in der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Min-
destanforderungen, also an Flusseinzugsgebieten und den
entsprechenden Maßnahme- und Bewirtschaftungsplänen,
ausgerichtet. Konsequent im Sinne der Århus-Konvention
wäre aber gewesen, wenn diese Beteiligungen auch auf
Teileinzugsgebiete erweitert worden wären und zu einem
früheren Zeitpunkt hätten stattfinden können. Eine Bürger-
beteiligung, die das Gesamteinzugsgebiet von Oder, Rhein,
Donau oder Elbe umfasse, könne in diesem Prozess die kon-
kreten Belange kaum widerspiegeln. Die Umweltverbände
hätten eine Beteiligung auf Ebene der Lokalen Agenda vor-
geschlagen, um schon im Vorfeld Missverständnisse und
Widerstände gegenüber Zustandsverbesserungen von Ge-
wässern auszuräumen und realistische Maßnahmepläne zu
erhalten. Zudem hebele das derzeitige Verfahren, die Um-
setzungsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie weitge-
hend behördenintern auf Länderebene abzustimmen, die
Beteiligungsrechte der Umweltverbände nach dem Bundes-
naturschutzgesetz aus. Man begrüße vor dem Hintergrund
der Liberalisierungsdiskussion ausdrücklich das im 1. Än-
derungsantrag verankerte Bekenntnis zum Vorrang der orts-
nahen Wasserversorgung. Positiv sei weiter zu vermerken,
dass mit den Anträgen 10, 11 und 24 der Koalitionsfraktio-
nen die Problematik aufgegriffen worden sei, nach der bei
der Planung von Unterhalt und Ausbau durch die Bundes-
wasserstraßenverwaltung die einschlägigen Bestimmungen
zu den erheblich veränderten Gewässern einzuhalten seien.
Man hoffe, dass damit verhindert werde, dass die Länder
Bewirtschaftungspläne zur Erreichung des guten ökologi-
schen Zustands der Gewässer nach Landesrecht aufstellten
und das Bundesverkehrsministerium konträre Projekte beim
Ausbau und dem Unterhalt planen könne, die die Errei-
chung des ökologischen Zustands der Gewässer, nunmehr
nach Bundesrecht, verhinderten. Zwar müsse nicht aus-
drücklich das Einvernehmen mit den Bundesländern herge-
stellt werden, aber die Bewirtschaftungsziele der Länder
seien ausdrücklich zu berücksichtigen.
Die ausdrückliche Widmung der Wasserkraftnutzung als
„im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit“ liegend im
WHG halt man für entbehrlich. Das Umweltbundesamt
habe schon die ökologischen Grenzen der Wasserkraftnut-
zung herausgearbeitet. Wasserkraftanlagen stellten einen in
aller Regel erheblichen Eingriff in die Gewässerstruktur dar
und müssten dementsprechend unprivilegiert auf die Alter-
nativen nach § 25 WHG bzw. Artikel 4 Abs. 3 der Wasser-
rahmenrichtlinie abgeprüft werden. Von den Koalitionsfrak-
tionen sei nunmehr mit den Ziffern 1 und 5a ihres Ände-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8668

rungsantrags die Stellung der Wasserkraft weiter verstärkt
worden, wobei mit dem Klimaschutz argumentiert werde.
Dies halte man für ein sehr pauschales Argument. In Wirk-
lichkeit gehe es um den Bau vieler kleiner Wasserwerke, die
die Durchgängigkeit der Flüsse verbauten und nur einen un-
wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten. Klima-
schutz könne an anderer Stelle sehr viel besser befördert
werden.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS, dem Änderungsantrag der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Anlage) zu-
zustimmen.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde zu Protokoll
gegeben, dass man bei einer Einzelabstimmung folgende
Anträge abgelehnt hätte: 1a, 1b, 5a, 10, 11 und 20. Bei allen
übrigen Änderungsanträgen hätte man sich bei einer Einzel-
abstimmung der Stimme enthalten.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie eines Mit-
glieds der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP und eines Mitglieds der Fraktion der PDS, dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der in
der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Fassung anzu-
nehmen. Zur Begründung der gegenüber dem Gesetzent-
wurf auf Drucksache 14/7755 vorgenommenen Änderungen
verwies der Ausschuss auf die in dem Änderungsantrag
(Anlage) aufgeführten Texte.

Berlin, den 21. März 2002

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Kurt-Dieter Grill
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Drucksache 14/8668 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit 12. 03. 2002

Änderungsantrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
– Drucksache 14/7755 –

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1a WHG)
Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als

Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirt-
schaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchti-
gungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen ab-
hängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren
Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige
Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut
auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die
Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Kli-
maschutzes, ist zu gewährleisten.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der

öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservor-
kommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit nicht entgegen stehen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.‘
B e g r ü n d u n g
Zu a):
Gewässer sind Teil des Naturhaushalts und des Wasserkreislaufs. Beide ste-
hen in komplexer Interaktion. Sie werden direkt und indirekt durch die kli-
matischen Gegebenheiten beeinflusst. Der Schutz der Erdatmosphäre und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8668

somit der Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, an der sich
das politische Handeln auf allen Ebenen ausrichten muß. Maßnahmen zum
Schutz des Klimas beinhalten unter anderem die Förderung regenerativer
Energien, wie dies auch die Richtlinie 2001/77/EG vom 27. September 2001
zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im
Elektrizitätsbinnenmarkt ausführt und fordert. Die positive Auswirkung auf
den Klimaschutz muss neben den Einflüssen auf die Hydromorphologie und
Ökologie der Gewässer bei der Abwägung im Rahmen wasserrechtlicher
Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.
Die Nennung der Feuchtgebiete schließt insbesondere auch die Moore mit
ein. Moore sind essenzieller Bestandteil eines ausgeglichenen Wasserhaus-
halts in der Landschaft. Sie sind klimarelevante Wasser- und Nährstoff-
speicher (Senken). Neben der für den Wasserhaushalt lebenswichtigen enor-
men Speicherfunktion (Feststoffanteil des Torfes nur 7 bis 10 Prozent) ist die
Reinigungsleistung lebender Moore ebenfalls essenziell. Durch die intensive
Nutzung und Veränderung unserer Natur (von Waldlandschaften in eine
überwiegende Offenlandschaft) sind die Belastungen (Emissionen, Immis-
sionen, Vervielfachung kumulativer Stoffeinträge) stark gestiegen. Daher
kommt dem Schutz solcher speichernden und reinigenden Ökosysteme wie
den Mooren noch größere Bedeutung zu als einst.
Zu b):
Die Vorschrift in Absatz 3 – neu – enthält einen Regelungsauftrag an die
Länder, mit dem sichergestellt wird, dass bei der Gewässerbewirtschaftung
vom Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung auszugehen ist, d. h. vor-
rangig auf Wasser aus ortsnahen Wasservorkommen zuzugreifen ist. Die Er-
laubnisse und Bewilligungen für die Wasserversorgung sind entsprechend
auszugestalten.
Der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung trägt wesentlich zum vor-
sorgenden und flächendeckenden Grundwasserschutz bei, einem der wich-
tigsten wasserwirtschaftlichen Leitprinzipien in Deutschland. Der Begriff
„ortsnah“ ist in einem weiteren Sinne als „örtlich“ zu verstehen. Insofern
kann der Zusammenschluss benachbarter Gemeinden beispielsweise zu
Zweckverbänden weiterhin sinnvoll bleiben. Eine Fernwasserversorgung ist
dann zulässig, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dies erfordern. Dies ist u. a. der Fall, wenn aufgrund von Menge oder Be-
schaffenheit der örtlichen Wasservorkommen eine auf Dauer gesicherte
Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann oder wenn die da-
mit verbundenen finanziellen Aufwendungen nicht mehr zumutbar sind. Der
Regelungsauftrag an die Länder ist erforderlich, um bundesweit einheitliche
Rahmenbedingungen für einen flächendeckend guten Zustand des Grund-
wassers und eine qualitativ hochwertige Trinkwasserversorgung sicherzu-
stellen. Dies dient der Erreichung der Ziele der WRRL für das Grundwasser.
Die WRRL fordert die Erreichung eines guten mengenmäßigen und chemi-
schen Grundwasserzustands, Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b) WRRL. Die
Grundwasservorkommen machen nicht an Verwaltungsgrenzen halt. Weit-
räumige Auswirkungen durch Grundwasserentnahmen in größerem Um-
fang, vor allem bei der Fernwasserversorgung, sind nicht auszuschließen.
Den Ländern bleibt ein ausreichender Gestaltungsspielraum, vor allem auf-
grund der Möglichkeit des Abweichens vom Grundsatz der ortsnahen Was-
serversorgung aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 1b Abs. 2 Nr. 2 WHG)
In Artikel 1 Nr. 3 ist in § 1b Abs. 2 Nr. 2 das Wort „erforderlichen“ zu strei-
chen.

Drucksache 14/8668 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Die Bezugnahme bei der Koordinierung auf „erforderliche“ Maßnahmen-
programme und Bewirtschaftungspläne ist irreführend. Maßnahmenpro-
gramme und Bewirtschaftungspläne sind nach Maßgabe der §§ 36 und 36b
WHG in Verbindung mit entsprechenden Länderregelungen aufzustellen.
Hierzu gibt es keine Ausnahmen. Die Erwähnung von „erforderlichen“ Maß-
nahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen könnte dagegen den Ein-
druck erwecken, dass solche im Einzelfall eben nicht erforderlich sein
könnten, was jedoch unrichtig ist.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 1b Abs. 2 Nr. 4 WHG)
In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 1b Abs. 2 Nr. 4 die Wörter „gesamtstaatliche
Belange der auswärtigen Beziehungen“ durch die Wörter „gesamtstaatliche
Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten“ zu erset-
zen.
B e g r ü n d u n g
Die Zuständigkeit für die Wasserwirtschaft liegt im Wesentlichen bei den
Ländern. Dem Bund kommt im Bereich Wasserhaushalt daher auch nur eine
Rahmengesetzgebungskompetenz zu. Entsprechend ist zu beachten, dass die
inhaltlichen Festlegungen der Bewirtschaftungsziele, der Bewirtschaftungs-
pläne und der Maßnahmenprogramme zum ganz überwiegenden Teil durch
die Länder in Kooperation untereinander und mit den verantwortlichen Ver-
waltungseinheiten der anderen Mitgliedstaaten der EU getroffen werden.
Das Erfordernis der Einvernehmenserteilung durch den Bund ist daher so
weit wie möglich an den Wortlaut des Artikels 32 Abs. 1 Grundgesetz anzu-
lehnen und auf den engstzulässigen Bereich zu begrenzen, um nicht
missverständlich die Verantwortlichkeit der Länder für die Gewässerbewirt-
schaftung infrage zu stellen.
Die neu vorgeschlagene Formulierung bewirkt insofern eine Modifikation
des vorliegenden Entwurfs, als dass zu fachlich-wasserwirtschaftlichen
Koordinierungsaspekten, die sich in ihrer Bedeutung auf die Verhältnisse des
Landes beschränken und keine Bedeutung für die gesamtstaatliche Außen-
politik besitzen, auch im Rahmen der Nummern 2 und 3 des § 1b Abs. 2
WHG unterhalb der Ebene eines völkerrechtlichen Vertragsschlusses nicht
das Einvernehmen des Bundes eingeholt zu werden brauchte, weil insoweit
keine „gesamtstaatlichen Belange“ berührt sind.

4. Zu Artikel 1 Nr. 3a – neu – (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. In § 4 Abs. 2 Nr. 2a werden die Wörter „der physikalischen, chemi-

schen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers“ durch die Wörter
„des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Ge-
wässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemi-
schen Zustands des Grundwassers“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g
Die Regelung des § 4 Abs. 2 WHG beinhaltet konkrete Beispiele von Benut-
zungsbedingungen und Auflagen, die insbesondere dem Ausgleich von Be-
einträchtigungen und nachteiligen Wirkungen dienen, die durch eine Benut-
zung eintreten können. Nach der bisherigen Regelung von § 4 Abs. 2 Nr. 2a
WHG können „Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer
auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wasser erforderlich sind“.
Diese Begrifflichkeiten entsprechen nur eingeschränkt den Güteanforderun-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8668

gen des Artikels 4 in Verbindung mit Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie.
Die Rechtsgrundlage zum Erlass von Benutzungsbedingungen und Auflagen
sollte im Hinblick auf deren Bedeutung für den wasserrechtlichen Vollzug
und aus Gründen der Rechtssicherheit an die Terminologie der Gütekriterien
in der Wasserrahmenrichtlinie angepasst werden. Es wird in diesem Zusam-
menhang darauf hingewiesen, dass diese Kriterien erst später durch die Län-
der durch Verordnung umgesetzt werden. Auf die Regelungsaufträge zu
§ 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1, § 32c und § 33a Abs. 2 wird verwiesen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 19a Abs. 1 Satz 4 WHG)
In Artikel 1 Nr. 7 ist in § 19a Abs. 1 Satz 4 vor dem Wort „öffentliche“ das
Wort „landgebundene“ einzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 9 ist in § 19g Abs. 1 Satz 2 vor dem Wort „öffentliche“ das
Wort „landgebundene“ einzufügen.
B e g r ü n d u n g
Nach der bisherigen Handhabung sind Zwischengrundstücke zwischen An-
lagen noch als zum Werksgelände gehörig angesehen worden, wenn die
Grundstücke für eine mögliche Gewässerverunreinigung keine selbstän-
dige Bedeutung haben (Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Auflage
1998, § 19a Rdn. 8). Dies trifft für öffentliche Verkehrswege im Sinne von
Straßen und Schienen in der Regel zu, nicht aber für wassergebundene öf-
fentliche Verkehrswege. Daher ist die Regelung auf landgebundene öffent-
liche Verkehrswege zu beschränken.

5a. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 25b Abs. 2 WHG)
In Artikel 1 Nr. 12 ist § 25b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wie folgt zu fassen:
„d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversor-

gung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Klimaschutzes oder der Bewässerung,“

B e g r ü n d u n g
Durch die Ergänzung wird klar gestellt, dass Gewässer dann als erheblich
verändert eingestuft werden können (und somit weniger anspruchsvollen
Bewirtschaftungszielen unterliegen), wenn ihre Entwicklung mit dem Ziel
eines guten ökologischen Zustands nachteilige Auswirkungen auf Zwecke
der Stromerzeugung, insbesondere durch regenerative Energien, hätte. Der
Aspekt des Klimaschutzes wird durch die Einfügung nochmals betont und
ist ausdrücklich in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 25c Abs. 4 – neu – WHG)
In Artikel 1 Nr. 12 ist dem § 25c folgender Absatz 4 anzufügen:
„(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in

Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der
Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
meinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine an-
derweitigen Bestimmungen enthalten.“
B e g r ü n d u n g
Mit dem Gesetzesentwurf wird Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2000/60/EG nicht umgesetzt. Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
enthält die Klarstellung, dass die Vorgaben der Richtlinie auch in Schutz-
gebieten zu erfüllen sind, „sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschrif-

Drucksache 14/8668 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ten, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden,
keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.“ Welche die Schutzgebiete
im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie sind, ergibt sich
aus Anhang IV der Richtlinie. Auf Grund der Verweisungen in § 32c und
§ 33a Abs. 4 auf § 25c WHG sind Folgeänderungen hinsichtlich der Küs-
tengewässer und des Grundwassers nicht erforderlich.

7. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 25d Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 und Satz 2 WHG)

In Artikel 1 Nr. 12 ist § 25d wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 ist jeweils das Wort „Gewässerzu-

stands“ durch die Wörter „Zustands der Gewässer“ zu ersetzen.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 ist jeweils das

Wort „Gewässerzustand“ durch die Wörter „Zustand der Gewässer“ zu
ersetzen.

B e g r ü n d u n g
Redaktionelle Änderung. Der Gesetzentwurf benutzt in Anlehnung an die
Wortwahl in der RL 2000/60/EG außer in § 25d WHG den Begriff „Zu-
stand des/der Gewässer(s)“ statt „Gewässerzustand“. Eine durchgehend
einheitliche Begrifflichkeit sollte daher sichergestellt werden.

8. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 25d Abs. 2 Satz 1 WHG)
In Artikel 1 Nr. 12 sind in § 25d Abs. 2 Satz 1 die Wörter „bleiben für“
durch die Wörter „verstoßen nicht gegen“ zu ersetzen und sind die Wörter
„außer Betracht“ zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Klarstellung des Gewollten.

9. Zu Artikel 1 Nr. 12 und Nr. 19 (§ 25d Abs. 3 Satz 1 und § 33a Abs. 5
WHG)

In Artikel 1 Nr. 12 ist in § 25d Abs. 3 Satz 1 und in Artikel 1 Nr. 19 in
§ 33a Abs. 5 jeweils das Wort „physikalischen“ durch das Wort „physi-
schen“ zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g
Die Wasserrahmenrichtlinie knüpft in Artikel 4 Abs. 7 an die Änderungen
der physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern an, d. h. an die
körperlichen Eigenschaften der Gewässer. Der Begriff „physikalisch“ be-
deutet dagegen: die Physik betreffend, auf ihren Gesetzen beruhend
(Brockhaus). Um spätere Anwendungsschwierigkeiten zu vermeiden, die
zu einer Abweichung von der Handhabung in anderen europäischen Län-
dern führen, sollte die Begrifflichkeit der Wasserrahmenrichtlinie verwandt
werden.

10. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 28 Abs. 1 WHG)
In Artikel 1 Nr. 14 ist § 28 Abs. 1 wie folgt zu fassen:
„(1)DieUnterhaltung einesGewässers umfasst seine Pflege undEntwick-

lung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d aus-
richten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den
imMaßnahmenprogrammnach § 36 an dieGewässerunterhaltung gestellten
Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des
Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässer-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8668

landschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Er-
haltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern
die Erhaltung der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer in anderer
wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten.“
B e g r ü n d u n g
Mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie werden die Bewirtschaf-
tungsziele für die Gewässer neu definiert. Bewirtschaftungsziel ist die Er-
reichung eines guten Zustandes. Es ist zweifelhaft, ob die Formulierung
des Gesetzentwurfs, wonach bei Unterhaltungsmaßnahmen die Bewirt-
schaftungsziele lediglich zu „berücksichtigen“ sind, den neuen materiellen
Güteanforderungen in vollem Umfang gerecht werden. Mit den Änderun-
gen soll deutlich gemacht werden, dass sich letztlich alle Maßnahmen, die
Einfluss auf den Zustand des Gewässers haben können, an den für das Ge-
wässer maßgeblichen Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrich-
ten müssen. Die Voranstellung des neuen Bewirtschaftungsansatzes vor
den Aspekt der Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses soll dies eben-
falls zum Ausdruck bringen. Diese Klarstellungen sind auch aus der Sicht
der Unterhaltungspflichtigen angezeigt. Eine Verlagerung von Zuständig-
keiten von Bundesländern auf den Bund ist hiermit nicht verbunden.
Zu Satz 6 – neu – : Die bisher in Satz 3 des § 28 Abs. 1 enthaltene Ermäch-
tigung der Länder würde mit der vorgesehenen Änderung entfallen. Sie
wird nicht durch § 28 Abs. 1 Satz 2 ersetzt, da dort nur die Art und Weise
der Durchführung geregelt, nicht aber das Aufgabenspektrum erweitert
wird. Auf der Grundlage des bisherigen § 28 Abs. 1 Satz 2 haben die Län-
der umfangreich und in unterschiedlicher Weise weiter gehende Unterhal-
tungsaufgaben geregelt, die sich bewährt haben und an denen auch weiter-
hin – unabhängig von sonstigen Maßnahmen zur Erreichung der Umwelt-
ziele – festgehalten werden sollte.

11. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 31 Abs. 1 WHG)
In Artikel 1 Nr. 15 ist in § 31 Abs. 1 im ersten anzufügenden Satz die An-
gabe „die nach §§ 25a bis 25d maßgebenden Bewirtschaftungsziele be-
rücksichtigen“ durch die Angabe „sich an den Bewirtschaftungszielen der
§§ 25a bis 25d ausrichten“ zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g
Mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie werden die Bewirtschaf-
tungsziele für die Gewässer neu definiert. Bewirtschaftungsziel ist die Er-
reichung eines guten Zustandes. Es ist zweifelhaft, ob die Formulierung
des Gesetzentwurfs, wonach bei Ausbaumaßnahmen die Bewirtschaftungs-
ziele lediglich zu „berücksichtigen“ sind, diesen neuen Zielsetzungen in
vollem Umfang gerecht werden. Mit den Änderungen wird klargestellt,
dass sich letztlich alle Maßnahmen, die für den Zustand des Gewässers von
Bedeutung sind, an den für das Gewässer maßgeblichen Bewirtschaftungs-
zielen nach den §§ 25a bis 25d ausrichten müssen. Dies muss uneinge-
schränkt auch für den Gewässerausbau gelten.

12. Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 33a Abs. 4 und 5 WHG)
Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 und 4 ent-
sprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grund-
wasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewäs-

Drucksache 14/8668 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 25d
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig.
Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus
§ 25c und § 25d Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d
Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringst-
möglichen Veränderungen des guten Zustands des Grundwassers zu errei-
chen sind.“
B e g r ü n d u n g
Die Änderung ist zur korrekten Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des
Artikels 4 WRRL erforderlich, der hinsichtlich der Ausnahmen zwischen
den einzelnen für das Grundwasser zu erreichenden Zielen unterscheidet.
So gelten für das Verschlechterungsverbot nach Artikel 4 Abs. 1 b) i) und
die geforderte Trendumkehr nach Artikel 4 Abs. 1 b iii) WRRL nur die
Ausnahmebestimmungen des Artikels 4 Abs. 6 und 7 WRRL, d. h. die aus-
nahmsweise zulässige vorübergehende Verschlechterung und die Aus-
nahme des Nichterreichens eines guten Zustandes, nicht aber Artikel 4
Abs. 4 und 5 WRRL, d. h. die Möglichkeit der Fristverlängerung und des
Festlegens weniger strenger Ziele. Demgegenüber können für das Ziel der
Erreichung eines guten Grundwasserzustandes in Artikel 4 Abs. 1 b) ii)
WRRL alle in Artikel 4 geregelten Ausnahmebestimmungen in Anspruch
genommen werden, d. h. Artikel 4 Abs. 4 bis 7 WRRL. Diese Differenzie-
rung muss so auch im WHG übernommen werden. Hier sind die Grund-
wasserziele in § 33a Abs. 1 festgelegt. Die Ausnahmen sind in § 25c
Abs. 2 und in § 25d geregelt, auf die im wesentlichen in dem neuen Absatz
verwiesen wird.

13. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 36 Abs. 1 WHG)
In Artikel 1 Nr. 21 wird in § 36 Abs. 1 WHG wird folgender Satz angefügt:
„Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonsti-
gen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“
B e g r ü n d u n g
Das Maßnahmenprogramm ist das entscheidende Instrument der WRRL,
das die für die Erreichung eines guten Gewässerzustandes notwendigen
Arbeiten festlegt. Daher muss nicht nur der Bewirtschaftungsplan nach
§ 36b WHG, sondern auch das Maßnahmenprogramm, soweit es raum-
bedeutsame Maßnahmen enthält, die Belange der Raumordnung berück-
sichtigen. Der neue Satz stellt dies klar.

14. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 36 Abs. 3 WHG)
In Artikel 1 Nr. 21 sind in § 36 Abs. 3 die Wörter „durch oder aufgrund
von Rechtsvorschriften getroffenen“ durch die Angabe „in Artikel 11
Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten“ zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g
Die vorgesehene Regelung übernimmt nicht die in Artikel 11 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/60/EG vorgesehene umfassende Aufzählung und bleibt
deshalb hinter dieser zurück. Damit bestünden Unterschiede zum Ver-
ständnis der „grundlegenden Maßnahmen“ zwischen der Richtlinie und
demWHG. Im Übrigen wird an Hand der nahezu identischen Formulierun-
gen in § 36 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 Satz 1 nicht erkennbar, worin der Un-
terschied zwischen grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen eigent-
lich bestehen soll. Es sollte deshalb eine umfängliche Verweisung auf
Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie erfolgen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8668

15. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 36 Abs. 4 Satz 1 WHG)
In Artikel 1 Nr. 21 sind in § 36 Abs. 4 Satz 1 nach den Wörtern „Ergän-
zende Maßnahmen“ die Wörter „insbesondere im Sinne von Artikel 11
Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG“
einzufügen.
B e g r ü n d u n g
Durch den Verweis auf Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI
Teil B der Wasserrahmenrichtlinie erfährt der Inhalt der Maßnahmenpro-
gramme, bezogen auf die ergänzenden Maßnahmen, die für den Vollzug er-
forderliche Konkretisierung.

16. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 36b Abs. 2 WHG)
In Artikel 1 Nr. 23 wird in § 36b Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonsti-
gen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“
B e g r ü n d u n g
Durch die Bewirtschaftungspläne werden verstärkt Forderungen an die
Wasserwirtschaft gestellt, die raumbedeutsame Auswirkungen haben kön-
nen. Werden die Bewirtschaftungspläne behördenverbindlich, so ergibt
sich zwar bereits auf Grund von § 4 ROG eine generelle Beachtenspflicht
hinsichtlich der Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen. Zur Klarstel-
lung erscheint es aber geboten, diese Beachtenspflicht durch eine spezielle
Raumordnungsklausel unmittelbar aus dem WHG heraus zu begründen.

17. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 36b Abs. 3 WHG)
In Artikel 1 Nr. 23 ist in § 36b Abs. 3 das Wort „Plan“ durch das Wort
„Bewirtschaftungsplan“ zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g
Redaktionelle Berichtigung. Das Gesetz verwendet durchgehend den Be-
griff des Bewirtschaftungsplans.

18. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 36b Abs. 3 Nr. 4 WHG)
In Artikel 1 Nr. 23 sind in § 36b Abs. 3 Nr. 4 nach dem Wort „Kriterien“
die Wörter „für die Geltendmachung von Umständen“ einzufügen.
B e g r ü n d u n g
Die Änderung dient der Klarstellung durch engere Anknüpfung an die
Regelung des Artikels 4 Abs. 6 Buchstabe a der Wasserrahmenrichtlinie.

19. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 36b Abs. 5 WHG)
In Artikel 1 Nr. 23 ist § 36b Abs. 5 Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Es regelt auch die Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei
der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungs-
plans, insbesondere nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie
2000/60/EG.“
B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die Länder sind verpflichtet, die Öf-
fentlichkeit aktiv auch über das in der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehene
dreistufige Beteiligungsverfahren hinaus zu informieren und einzubinden.

Drucksache 14/8668 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

20. Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 42 WHG)
In Artikel 1 Nr. 26 ist § 42 wie folgt zu fassen:

㤠42
Anpassung des Landesrechts

(1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75 Abs. 3 des Grundge-
setzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2,
§ 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, §§ 36, 36b sowie 37a
Satz 1 bis zum 22. Dezember 2003 zu erfüllen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 9 der

Richtlinie 2000/60/EG unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften bis
spätestens zum Jahr 2010 in den landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt
werden.“
B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung in Absatz 1 dient der Anpassung an den neu eingeführten
Regelungsauftrag in § 1a Abs. 3.
Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 9 der Wasserrahmenrichtlinie.
Dieser Artikel regelt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unter Zugrun-
delegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten
der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezo-
gener Kosten zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, bis zum Jahr 2010 dafür zu sorgen, dass die Wassergebühren
zumEinen einen angemessenen Anreiz zur effizienten Nutzung darstellen,
zum Anderen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der
Wasserdienstleistungen leisten. Dies hat nach der WRRL auf Grundlage
einer wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III der WRRL zu erfolgen.
Da die Länder sowohl für die Durchführung dieser Analyse als auch für
die Prüfung und Einführung geeigneter Instrumente eine ausreichend be-
messene Zeit benötigen, insbesondere imHinblick auf die möglicherweise
hieraus resultierende Belastung der Bürger, der Industrie und der Land-
wirtschaft, ist es zwingend erforderlich, den Auftrag aus Artikel 9 der
WRRL bereits jetzt im WHG zu verorten, um die notwendige Vorlaufzeit
sicherzustellen.

20a. Zu Artikel 1 Nr. 27 (Anhang 1 (zu § 1b Abs. 1 Satz 3 WHG))
In Artikel 1 Nr. 27 wird Anhang 1 (zu § 1b Abs. 1 Satz 3 WHG) wie folgt
gefasst:
Es wird folgender neuer Anhang 1 eingefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8668

„Anhang 1 (zu § 1b Abs. 1 Satz 3)

B e g r ü n d u n g
Die neue Karte dient der besseren Darstellung der nach der WRRL für die
Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Flussgebietseinheiten und
ihrer innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegenden
Teile.



Drucksache 14/8668 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

21. Zu Artikel 2 Nr. 01 – neu – (§ 21 Abs. 4 Satz 2 – neu – UVPG)
In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
‚01. Dem § 21 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung
technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die
Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schla-
gen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln)
unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Re-
geln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung
mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse
sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden,
der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelasse-
nen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und
Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. Technische Regeln können
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.“‘

B e g r ü n d u n g
Die Ermächtigungsgrundlagen in § 21 Abs. 4 UVPG sind zu erweitern. Die
Bundesregierung hat in der Begründung zur Änderung des § 19a Abs. 4
WHG (Artikel 1 Nr. 7) erwähnt, eine Rohrfernleitungsverordnung erlassen
zu wollen. Daher sollten auch bundeseinheitlich geltende technische Re-
geln erstellt und veröffentlicht werden können.
Da die auf dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) beruhenden Verordnungen
über Gashochdruckanlagen und brennbare Flüssigkeiten und die darauf be-
ruhenden Ausschüsse in Kürze aufgehoben werden sollen und das Geräte-
sicherheitsgesetz zukünftig vor allem arbeitsschutzrechtliche Aspekte ab-
decken soll, ist es notwendig, vergleichbare Ermächtigungen wie in § 11
Abs. 2 und 3 GSG auch in den umweltrechtlichen Ermächtigungsgrundla-
gen aufzunehmen.

22. Zu Artikel 2 Nr. 02 – neu – ( § 23 Abs. 1 UVPG)
In Artikel 2 ist zwischen Nummer 01 und Nummer 1 folgende Nummer 02
neu einzufügen:
‚02. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein

Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder“

ersetzt.
cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:

„3. einer Rechtsverordnung nach
a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder
b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8668

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen“ eingefügt.‘

B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung ist erforderlich, um Bußgeldvorschriften in Rechtsverord-
nungen nach § 21 Abs. 4 UVPG aufnehmen zu können. Das einer Rechts-
verordnung zugrunde liegende Gesetz muss eine derartige Sanktionsmög-
lichkeit eröffnen. Im Nebenstrafrecht werden zu diesem Zweck sogenannte
Blankettvorschriften in den entsprechenden Gesetzen geschaffen. Eine sol-
che wird nun in das UVPG eingefügt. Verstöße gegen in einer Verordnung
nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 geregelte Informationspflichten haben einen
geringeren Unrechtsgehalt als Verstöße gegen materielle Kernpflichten
eines Regelwerkes. Dies ist beim Bußgeldrahmen durch Festlegung einer
geringeren Bußgelddrohung zu berücksichtigen.

23. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Anlage 1 UVPG)
In Artikel 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.14 wird in der Spalte „Vorhaben“ vor der Angabe
„100.000“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

b) In Nummer 9.2.3 wird in der Spalte „Vorhaben“ die Angabe „21 °C“
durch die Angabe „294,15 Kelvin“, die Angabe „1013 mbar“ durch
die Angabe „101,3 Kilopascal“ und die Angabe „20 °C“ durch die
Angabe „293,15 Kelvin“ ersetzt.

c) Nummer 19.3 wird wie folgt gefasst:

B e g r ü n d u n g
Der Bundesrat hat mit Maßgabebeschluss (Beschluss 989/01) vom 1. März
2002 Änderungen der 4. BImSchV beschlossen, die redaktionelle Unrich-
tigkeiten durch das Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungs-
richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umwelt-
schutz vom 27. Juli 2001 beseitigen sollen. Zwei dieser redaktionellen
Änderungen sollten auch für die Anlage 1 zum UVPG übernommen wer-
den, um Auslegungszweifel zwischen den weitgehend aufeinander abge-
stimmten Bestimmungen im Anhang zur 4. BImSchV und in der Anlage 1

„19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungs-
anlage zum Befördern wassergefährdender
Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 des Was-
serhaushaltsgesetzes, ausgenommen Rohrlei-
tungsanlagen, die
– den Bereich eines Werkgeländes nicht

überschreiten,
– Zubehör einer Anlage zum Umgang mit

solchen Stoffen sind oder
– Anlagen verbinden, die in engem räum-

lichen und betrieblichen Zusammenhang
miteinander stehen und kurzräumig durch
landgebundene öffentliche Verkehrswege
getrennt sind,

mit“

Drucksache 14/8668 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zum UVPG zu vermeiden. Die Änderung unter Buchstabe a stellt klar, dass
sich der Schwellenwert in Nummer 3.14 der Anlage 1 zum UVPG auf
beide in dieser Vorschrift genannten Anlagentypen bezieht. Die Änderung
unter Buchstabe b übernimmt bei den einschlägigen physikalischen Grö-
ßen ohne inhaltliche Änderung das SI-System zur systematischen und ein-
heitlichen Bezeichnung physikalischer Größen. Die Änderung in Buch-
stabe c stellt eine Folgeänderung zum Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 7
dar (Vor dem Wort „öffentliche“ ist das Wort „landgebundene“ einzufü-
gen.).

24. Zu Artikel 2a – neu – (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

‚Artikel 2a
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durchArtikel 20
des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 25a bis 25d des Wasser-
haushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichti-
gen.“

2. Dem § 12 Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaus-
haltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen.“‘

B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung des Bundeswasserstraßengesetzes ist erforderlich, um hin-
sichtlich aller Gewässer und aller auf die Gewässer unmittelbar einwirken-
den Maßnahmen eine Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in das deut-
sche Recht sicherzustellen. Dies bedeutet, dass auch die Unterhaltung der
Binnenwasserstraßen nach § 8 WaStrG sowie der Aus- und Neubau von
Binnenwasserstraßen nach § 12 WaStrG die nach den §§ 25a bis 25d WHG
auf Grund der Wasserrahmenrichtlinie bindend vorzugebenden Bewirt-
schaftungszielen berücksichtigen müssen:
– nachteilige Veränderungen des Zustandes bzw. Potenzials der Binnen-

wasserstraße zu vermeiden (§§ 25a Abs. 1 Nr. 1 und 25b Abs. 1 Nr. 1
WHG),

– die Erhaltung oder Erreichung der Bewirtschaftungsziele „guter Zu-
stand“ (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG) bzw. „gutes Potenzial“ (§ 25b Abs. 1
Nr. 2 WHG) nicht zu gefährden und

– die Unterhaltung muss die Erreichung der Bewirtschaftungsziele be-
rücksichtigen.

Mit der Ergänzung wird § 4 WaStrG konkretisiert.
25. Zu Artikel 2b – neu – (Änderung der Raumordnungsverordnung – RoV)

und zu Artikel 2c – neu – (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Nach Artikel 2a sind folgende Artikel 2b und 2c einzufügen:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8668

‚Artikel 2b
Änderung der Raumordnungsverordnung

§ 1 Satz 3 Nr. 6 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ wird die Angabe „oder § 20
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ eingefügt.

Artikel 2c
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2b beruhenden Teile der Raumordnungsverordnung kön-
nen auf Grund der Ermächtigung des Raumordnungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.‘
B e g r ü n d u n g
Zu Artikel 2b
Bei der Änderung des § 1 Satz 3 Nr. 6 der Raumordnungsverordnung han-
delt es sich um eine Anpassung an die Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli
2001, wonach das bisherige Genehmigungsverfahren für Rohrleitungsanla-
gen im Sinne von § 19a WHG für Anträge, die nicht vor dem 3. August
2001 gestellt wurden, durch das Planfeststellungs- und Plangenehmigungs-
verfahren nach § 20 UVPG ersetzt wird.
Zu Artikel 2c
Es handelt sich um die übliche Entsteinerungsklausel.

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