BT-Drucksache 14/8639

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/7755, 14/8621- Entwurf eines Siebeneten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom 20. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8639
14. Wahlperiode 20. 03. 2002

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Peter Paziorek, Kurt-Dieter Grill, Cajus Caesar,
Marie-Luise Dött, Georg Girisch, Helmut Lamp, Dr. Paul Laufs, Vera Lengsfeld,
Bernward Müller (Jena), Franz Obermeier, Christa Reichard (Dresden),
Hans-Peter Repnik, Dr. Christian Ruck, Hans Peter Schmitz (Baesweiler),
Werner Wittlich und der Fraktion der CDU/CSU

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7755, 14/8621 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Nachhaltigkeit verlangt einen Umgang mit den lebenswichtigen Ressourcen,
der die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Menschheit
zum Ausgleich bringt. Das Wasser ist eine ebenso lebenswichtige wie knappe
Ressource. Ihr Erhalt ist für die Menschheit von existenzieller Bedeutung.
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 23. Oktober 2000 ist der Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Ge-
meinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Mit der WRRL erfolgt künftig die
Wasserbewirtschaftung, die sich an Flussgebieten orientiert, zum ersten Mal
auf der Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung. Ferner wurde der
Kriterienkatalog, nach denen die Güte von Oberflächen- wie Grundwasser be-
messen wird, in sinnvoller Weise erweitert.
Die Rahmenrichtlinie zielt im Wesentlichen darauf ab, die Verschmutzung an
ihrer Quelle zu verhindern und konzipiert einen Kontrollmechanismus zur Ge-
währleistung einer nachhaltigen Wassernutzung sowie zur Vermeidung von Be-
lastungen. Sie dient dem Schutz des Grundwassers und legt hoch gesteckte
Ziele bezüglich seiner Qualität und Quantität fest. Außerdem werden für die
aquatischen Ökosysteme unserer Flüsse, Seen und Küstengewässer hohe ökolo-
gische Ziele festgesetzt. Ein Teil des Grundwassers und der Oberflächengewäs-
ser in Europa sind zwar heute verschmutzt, sie sollen jedoch bis zum Jahr 2015
einen „guten Gewässerzustand“ erreichen.
Daher müssen Ziele zum Erreichen einer nachhaltigen Wassernutzung in Über-
einstimmung mit der WRRL in die anderen Politikbereiche wie Landwirtschaft
und Fischerei, Energie, Transport, Tourismus usw. integriert werden. Gerade im
Zusammenhang mit den so genannten Tochterrichtlinien wird die Komplexität
des neuen, ganzheitlichen Ansatzes der WRRL deutlich, der in seiner Umset-

Drucksache 14/8639 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zung im Wasserhaushaltsgesetz zum einen auch Auswirkungen auf die Berei-
che Boden-, Erosions- und Naturschutz etc. haben wird. Zum anderen werden
im Zuge der künftigen Datenerhebung große Anforderungen an die Verwaltung
auf Landesebene gestellt. Ebenso sind für die Kompetenzen der Kommunen
Konsequenzen infolge des WHG zu erwarten. Schließlich gilt es die Frage der
Kostenverteilung infolge etwaiger Optimierungen der Gewässerzustände oder
der Vermeidung zusätzlicher Belastungen weiter zu erörtern. Obgleich die ge-
nannten Themenkomplexe bei der noch bevorstehenden Veränderung der jewei-
ligen Landesgesetzgebung einer besonderen Bewertung bedürfen, obliegt es
dem Deutschen Bundestag sich dieser Zusammenhänge bei der Rahmengesetz-
gebung ausreichend bewusst zu werden und dem entsprechend Rechnung zu
tragen.
Die Richtlinie verfolgt hinsichtlich der Umweltverschmutzungskontrolle zwei
Ansätze – eine größtmögliche Reduzierung von Schadstoffemissionen und ei-
nen Mindestqualitätsstandard – um zu gewährleisten, dass die Ziele „guter öko-
logischer Qualität“ der Gewässer bis zum Jahr 2015 erreicht werden.
Die Integration aller verfügbaren Instrumente ist demnach erforderlich, um
solch ein hohes Ziel für die prioritären Substanzen zu erreichen.
Die vergleichsweise hohe Qualität des Leistungsangebotes deutscher Wasser-
versorger ist unumstritten. Die kommunalen und privaten Unternehmen der
deutschen Wasserwirtschaft betreiben Trinkwasserversorgung und Abwasser-
entsorgung absolut und im internationalen Vergleich auf höchstem Niveau. Die
Qualitäten von Trinkwasser und gereinigtem Abwasser gehen über das von der
Europäischen Union gesetzlich geforderte Maß in der Regel weit hinaus. Die
Wassergewinnung ist im wahrsten Sinne des Wortes ökologisch bei nachhalti-
ger Sicherung der Ressourcen. Die Wasserbranche arbeitet auf höchstem tech-
nischen Stand.
Der hohe Stand der Trinkwasser- und Abwasserentsorgung in Deutschland und
seine Dynamisierung ist gesetzlich vorgeschrieben, politisch gewollt und ur-
sächlich für das empirisch festgestellte gute Image bei Bürgerinnen und Bür-
gern der Bundesrepublik.
Es gelten für die deutsche Wasserwirtschaft Grundvoraussetzungen, die unver-
zichtbar sind:
– Erhalt des hohen Qualitätsstandards für Wasser als Lebensmittel Nr. 1;
– ökologische Gewinnung bei nachhaltiger Sicherung der Ressourcen;
– kostenorientiertes Handeln im Interesse von Verbrauchern, Kommunen und

Wirtschaft;
– Wahrung der Entscheidungsfreiheit der Kommunen über die Organisation

der Wasserver- und Abwasserentsorgung.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie
in deutsches Recht insbesondere darauf zu achten, dass die europäischen Vorga-
ben buchstabengetreu und nicht verschärft übernommen werden. Dies hätte
weitere Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten der deutschen Wasserwirt-
schaft zur Folge. Auch ist sicherzustellen, dass die Vorgaben der Richtlinie und
des WHG koordiniert und einheitlich in den Landesgesetzen der Länder umge-
setzt werden. Bei den unverbindlichen Vorgaben der Richtlinie zum Kostende-
ckungsprinzip, zu den Umwelt- und Ressourcenkosten und zur wirtschaftlichen
Analyse ist ein EU-einheitliches, abgestimmtes Vorgehen für alle Mitgliedstaa-
ten anzustreben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8639

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sicherzustellen, dass, wie bei der Umsetzung der Vorgaben aus der WRRL in

das WHG, bei der Umsetzung des WHG in die Ländergesetzgebung eben-
falls der Grundsatz Umsetzung eins zu eins von den Ländern eingehalten
wird;

2. nicht im deutschen Recht zu einer zusätzlichen Verschärfung bei der Kosten-
deckung zu gelangen und dies in Übereinstimmung mit der WRRL und in
Übereinstimmung mit den anderen EU-Staaten umzusetzen;

3. auf der Grundlage der UVP-Vorschriften, die nach EU-Recht für Erdöl-
Pipelines gelten, die Anforderung an Trinkwasserfernleitungen entsprechend
der Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Oktober 2001 festzusetzen.

Berlin, den 19. März 2002
Dr. Peter Paziorek
Kurt-Dieter Grill
Cajus Caesar
Marie-Luise Dött
Georg Girisch
Helmut Lamp
Dr. Paul Laufs
Vera Lengsfeld
Bernward Müller (Jena)
Franz Obermeier
Christa Reichard (Dresden)
Hans-Peter Repnik
Dr. Christian Ruck
Hans Peter Schmitz (Baesweiler)
Werner Wittlich
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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