BT-Drucksache 14/8634

1. GE der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/7485- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ - Förderungsgesetz - FSJÄndG) 2. GE des Bundesrates -14/5120- Entwurf eines GE zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres 3. An der Abg. Schüßler, Lenke, Burgbacher, weiterer Abg. und der Fraktion der FDP -14/7811- Deutschland braucht gesetzliche Rahmenbedingungen für einen allgei

Vom 20. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8634
14. Wahlperiode 20. 03. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/7485 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
(FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG)

2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/5120 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Gerhard Schüßler, Ina Lenke,
Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 14/7811 –

Deutschland braucht gesetzliche Rahmenbedingungen für einen allgemeinen
Freiwilligendienst

A. Problem
1. Drucksache 14/7485
Der Gesetzentwurf will das freiwillige Engagement junger Menschen fördern,
in dem er einen Ausgleich der damit verbundenen Nachteile schafft. Dies soll
insbesondere erreicht werden durch Ausweitung der Förderung eines Freiwilli-
gendienstes auf das nichteuropäische Ausland, Erweiterung der Einsatzfelder
im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres und Anrechnung eines freiwilli-
gen Dienstes im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres oder freiwilligen öko-

Drucksache 14/8634 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

logischen Jahres bei der Heranziehung zum Pflichtdienst für anerkannte Kriegs-
dienstverweigerer.
2. Drucksache 14/5120
Das FSJ und das FÖJ haben unterschiedliche Mindestaltersgrenzen. Der Ge-
setzentwurf fordert, diese durch den Zeitpunkt der Erfüllung der Vollzeitschul-
pflicht zu ersetzen, damit Haupt- und Realschüler eine bessere Teilnahmemög-
lichkeit erhalten. Außerdem soll die Durchführung des FSJ in Israel ermöglicht
werden.
3. Drucksache 14/7811
Die Antragsteller fordern, dass die Bundesregierung die Grundlagen für einen
allgemeinen Freiwilligendienst in Deutschland schaffen und den grenzüber-
schreitenden Freiwilligendienst erleichtern soll. Rechtliche und institutionelle
Hindernisse seien abzubauen.

B. Lösung
Zu 1) Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7485

in der auf Grund der Ausschussberatungen geänderten Fassung so-
wie Annahme eines Entschließungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENmit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENund PDS gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP

Zu 2) Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5120 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung
der Fraktion der CDU/CSU

Zu 3) Ablehnung des Antrags auf Drucksache 14/7811 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der FDPundPDSbei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Keine

D. Kosten für öffentliche Haushalte
1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Keine
2. Vollzugsaufwand
Entfällt

E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, entstehen nach dem Gesetzentwurf nicht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8634

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7485 in der aus der anliegenden Zu-

sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
1. b) folgende Entschließung anzunehmen:

Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Freiwilligendienste im
In- und Ausland weiter auszubauen. Das freiwillige soziale Jahr aus dem
Jahr 1964 und das freiwillige ökologische Jahr aus dem Jahr 1993 haben
sich grundsätzlich bewährt. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer in diesen Freiwilligendiensten hat sich seit 1993 um 70 Prozent er-
höht und die Nachfrage nach Plätzen übersteigt zurzeit deutlich das An-
gebot. Deshalb verstetigen die Fraktionen im Gesetzentwurf die Voraus-
setzungen für die Ausübung des freiwilligen Engagements von Jugendli-
chen. Wir begrüßen dieses als Stärkung der Zivilgesellschaft.
Die Beteiligung von Jugendlichen vor allem auch an grenzüberschreiten-
den Freiwilligentätigkeiten trägt zu ihrer künftigen beruflichen Orientie-
rung bei, fördert die Entwicklung ihrer sozialen Fähigkeiten und eine aus-
gewogene Integration in die Gesellschaft und trägt so zur Persönlich-
keitsentwicklung und einer aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben bei.
Für uns steht fest, dass die Besonderheit des Freiwilligendienstes aner-
kannt werden muss. Dabei wird der Absicherung von jungen Menschen,
die einen Freiwilligendienst auch im Ausland leisten wollen, besondere
Bedeutung zugemessen. Es sind deshalb Regelungen zu treffen, die den
sozialen Schutz gewährleisten. Damit folgen wir der Empfehlung des
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom
10. Juli 2001.
Um die mit dem freiwilligen Engagement verbundenen sozialen und
wirtschaftlichen Härten zu kompensieren, wurden die geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen in folgenden wesentlichen Punkten überarbeitet:
l die Einsatzfelder im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wur-

den erweitert,
l die Dauer des Dienstes wurde flexibilisiert,
l die Förderung eines freiwilligen Dienstes wurde auf das außereuropäi-

sche Ausland erweitert,
l den Besonderheiten des freiwilligen Dienstes im Ausland wurde durch

Regelungen zur pädagogischen Begleitung und Trägerzulassung
Rechnung getragen,

l nach § 14c Zivildienstgesetz wird auch ein anerkannter Kriegsdienst-
verweigerer, der einen Freiwilligendienst leistet, nicht mehr zum Zi-
vildienst herangezogen,

l die Vorschrift des § 14b Zivildienstgesetz über den sog. „Anderen
Dienst im Ausland“ bleibt bestehen.

Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, wie die Rahmenbedin-
gungen insbesondere für länger andauernde Freiwilligendienste vor allem
im europäischen und nicht europäischen Ausland und für ausländische
Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Inland im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel weiter verbessert werden können. In diesem Zusammen-
hang erinnern wir an die Tagung des Europäischen Rates in Tampere am
15. und 16. Oktober 1999, auf der bekräftigt wurde, dass die Europäische

Drucksache 14/8634 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Union „eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstel-
len muss, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig auf-
halten“.
Bei der Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen zu einem zukünfti-
gen Freiwilligengesetz sollen die noch zu erwartenden Empfehlungen der
Enquete-Kommission „Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements“
eine Berücksichtigung finden. Dabei ist der Rahmen der finanzpoliti-
schen Leitlinien einzuhalten.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Laufe der nächsten
Legislaturperiode einen Evaluierungsbericht vorzulegen, der Aufschlüsse
über die Erfahrungen mit der neuen Rechtslage auf Grund dieses Geset-
zes geben soll, damit rechtzeitig bestehende Barrieren benannt und besei-
tigt werden können. Weiterhin ist zu prüfen, welche Schutzgrundlage für
ein allgemeines Freiwilligengesetz gefunden werden kann.

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5120 abzulehnen,
3. den Antrag auf Drucksache 14/7811 abzulehnen.

Berlin, den 20. März 2002

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christel Riemann-Hanewinckel
Vorsitzende

Dieter Dzewas
Berichterstatter

Thomas Dörflinger
Berichterstatter

Christian Simmert
Berichterstatter

Ina Lenke
Berichterstatterin

Monika Balt
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8634

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze
(FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG)
– Drucksache 14/7485 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungs-

gesetz – FSJGÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres 2
Änderung des Gesetzes über den Zivildienst
der Kriegsdienstverweigerer 3
Änderung des Gesetzes über die Verweigerung
des Kriegsdienstes mit der Waffe aus
Gewissensgründen 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 5
Änderung der Sonderurlaubsverordnung 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 7
Bekanntmachung 8
Inkrafttreten 9

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung

eines freiwilligen sozialen Jahres
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen

Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594, 706) geändert, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1

u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungs-

gesetz – FSJGÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen Sozialen Jahres 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres 2
Änderung des Gesetzes über den Zivildienst
der Kriegsdienstverweigerer 3
Änderung des Gesetzes über die Verweigerung
des Kriegsdienstes mit der Waffe aus
Gewissensgründen 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 5
Änderung der Sonderurlaubsverordnung 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 7
Inkrafttreten 8

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung

eines freiwilligen sozialen Jahres
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen

Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 706) ge-
ändert, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Fördervoraussetzungen

Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die
in § 2 und § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines
freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten und
Nachteile zu beseitigen.

Drucksache 14/8634 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Freiwillige, freiwilliger Dienst

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2

Freiwillige, freiwilliger Dienst
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-

nen, die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-

absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-
gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

2. sich auf Grund einer Vereinbarung mit einem nach
§ 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes
für eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs
Monaten und höchstens achtzehn Monaten verpflich-
tet haben,

3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemesse-
nes Taschengeld erhalten dürfen, oder anstelle von
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung ent-
sprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen,
wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es
6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemes-
sungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch) nicht übersteigt,

4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet haben.

Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen
nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes
darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im
Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbe-
reitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz
vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tä-
tigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.
(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilli-

gen sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend
praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Ein-
richtungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohl-
fahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugend-
hilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschuli-
sche Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit
oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kultu-
rellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.
(3) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch be-

gleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer
zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des
freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel,
das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu
stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu
vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die
fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatz-
stelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische
Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstüt-
zung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es
werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Ab-
schlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je
fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare be-
trägt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8634

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

(4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis
zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten ge-
leistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglich-
keit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu
sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung
eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht gefördert.
Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen
eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht zusätzlich
zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen
eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Ge-
setzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3

u n v e r ä n d e r t

freiwilligen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer
Verlängerung des Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 ver-
längert sich die Gesamtdauer der Seminare nicht ent-
sprechend. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teil-
nahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen
wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchfüh-
rung der Seminare mit.
(4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis

zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten ge-
leistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglich-
keit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu
sechs Monate zu verlängern. Innerhalb eines Gesamt-
zeitraums von 24 Monaten kann der Dienst auch in zeit-
lichen Abschnitten von mindestens drei Monaten abge-
leistet werden. Eine mehrfache Ableistung eines frei-
willigen sozialen Jahres wird nicht gefördert. Die Ab-
leistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines
freiwilligen sozialen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ab-
leistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines
freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in
der jeweils geltenden Fassung gefördert.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3

Freiwilliges soziales Jahr im Ausland
(1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland

geleistet werden.
(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganz-

tägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu dem
insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöh-
nung gehört. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis
3 pädagogisch begleitet:
1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentra-

len Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sicher-
gestellt.

2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt
die pädagogische Begleitung in Form von Bildungs-
maßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Ver-
anstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die
Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch
pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der
Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der
inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bil-
dungsmaßnahmen mit.

3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt,
bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am
freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf
Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfol-
gen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland
vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vier-
wöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen
von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls
der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicher-
stellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen
dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Ver-

Drucksache 14/8634 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t
5. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

§ 4
u n v e r ä n d e r t

anstaltungen entsprechend. Ein gegebenenfalls erfor-
derlicher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesre-
publik Deutschland durchgeführt werden. Die
Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als
Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.

4. Die §§ 4 bis 15 werden aufgehoben.
5. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

§ 4
Förderung

Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet
sich nach
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-

beamte und Richter im Bundesdienst [Sonder-
urlaub],

2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-
rahmengesetzes [Hochschulzulassung],

3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes [Zu-
ständigkeit von Gerichten],

4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-
mensteuergesetzes [Berücksichtigung von Kin-
dern],

5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
Lastenausgleich [Lastenausgleich],

6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch [Arbeitslosenversicherung],

7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch [gesetzliche Unfallver-
sicherung],

8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3
Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes
[Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsop-
ferversorgung],

9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-
kindergeldgesetzes [Kindergeld],

10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
[Beschäftigungsort],

11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2
Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [Kran-
kenversicherung],

12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4
Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
[Rentenversicherung],

13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch [Pflegeversicherung],

14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
im Straßenpersonenverkehr [Ermäßigungen im
Straßenpersonenverkehr].

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8634

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
6. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

§ 5
u n v e r ä n d e r t

7. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
§ 6

u n v e r ä n d e r t

6. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
§ 5

Träger
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im In-

land im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen
1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien

Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände
und ihre Untergliederungen,

2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Be-
stimmung der Länder sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechts.

Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des
freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses
Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen
des § 2 und § 4 entsprechende Durchführung Gewähr
bieten.
(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im

Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische
Personen zugelassen, die
1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-

willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-
senden und betreuen,

2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nach-
gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz oblie-
genden Verpflichtungen nachkommen,

3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenord-
nung dienen,

4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozia-
len Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Lan-
desbehörde.
(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung

von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1
genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zu-
lassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen wi-
derrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht
erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rück-
nahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilli-
gen nach diesem Gesetz nicht berührt.

7. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
§ 6

Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-

willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des
freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
Sie muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift

des Freiwilligen oder der Freiwilligen,

Drucksache 14/8634 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

8. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
§ 7

u n v e r ä n d e r t

9. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
§ 8

Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutz-
rechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen so-
zialen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen und
das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.
Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften
Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres

Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),

2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-
tes,

3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige
oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-
pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Be-
endigung des Dienstes,

4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Geset-
zes während der Durchführung des freiwilligen
Dienstes beachtet werden,

5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers, so-
weit es dessen bedarf,

6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-
pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,

7. die Angabe der Urlaubstage.
(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Frei-

willigen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheini-
gung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der
Teilnahme enthalten.
(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der

Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein
schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-
ligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
auf die Leistungen und die Führung während der Dienst-
zeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqua-
lifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzu-
nehmen.

8. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
§ 7

Datenschutz
Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf perso-

nenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und
verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in
Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erfor-
derlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des frei-
willigen sozialen Jahres zu löschen.

9. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
§ 8

Anwendung der Arbeitsschutzbestimmungen
und des Bundesurlaubsgesetzes

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen so-
zialen Jahres gelten die Arbeitsschutzbestimmungen und
das Bundesurlaubsgesetz entsprechend.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres

Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8634

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594, 706) geändert, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1

u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2

Freiwillige, freiwilliger Dienst
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594, 706) geändert, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Fördervoraussetzungen

Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn
die in § 2 und § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung
eines freiwilligen ökologischen Jahres verbundenen Här-
ten und Nachteile zu beseitigen.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2

Freiwillige, freiwilliger Dienst
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-

nen, die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-

absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-
gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

2. sich auf Grund einer Vereinbarung mit einem nach
§ 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes
für eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs
Monaten und höchstens achtzehn Monaten verpflich-
tet haben,

3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemesse-
nes Taschengeld erhalten dürfen, oder anstelle von
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung ent-
sprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen,
wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es
6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemes-
sungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch) nicht übersteigt,

4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet haben.

Als Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch
Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger
des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, ei-
nen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorberei-
tungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen
erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben dem Vor-
bereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben,
sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4
erfüllen.
(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilli-

gen ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend
praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Ein-
richtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des
Natur- und Umweltschutzes tätig sind.
(3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch

begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer
zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trägers des
freiwilligen ökologischen Jahres sichergestellt, mit dem
Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemein-
wohl insbesondere für einen nachhaltigen Umgang mit

Drucksache 14/8634 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

(4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel
bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten
geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Mög-
lichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu
sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung
eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht geför-
dert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rah-
men eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht
zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
res in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3

u n v e r ä n d e r t

Natur und Umwelt zu stärken, Umweltbewusstsein zu
entwickeln, um für Natur und Umwelt zu handeln und
interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pä-
dagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung
der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle
Betreuung durch die Einsatzstelle und durch pä-
dagogische Kräfte des Trägers sowie die Seminararbeit.
Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein
Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je
fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare be-
trägt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am
freiwilligen ökologischen Jahr mindestens 25 Tage. Bei
einer Verlängerung des Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2
verlängert sich die Gesamtdauer der Seminare nicht ent-
sprechend. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teil-
nahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen
wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchfüh-
rung der Seminare mit.
(4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel

bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten
geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Mög-
lichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu
sechs Monate zu verlängern. Innerhalb eines Gesamt-
zeitraums von 24 Monaten kann der Dienst auch in zeit-
lichen Abschnitten von mindestens drei Monaten abge-
leistet werden. Eine mehrfache Ableistung eines frei-
willigen ökologischen Jahres wird nicht gefördert. Die
Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines
freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht zusätzlich
zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen
eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der
jeweils geltenden Fassung gefördert.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3

Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland
(1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im

Ausland geleistet werden.
(2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird

ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet. Es
wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch
begleitet:
1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentra-

len Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sicher-
gestellt.

2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt
die pädagogische Begleitung in Form von Bildungs-
maßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Ver-
anstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die
Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch
pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trä-
gerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der
inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bil-
dungsmaßnahmen mit.

3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt,
bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8634

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4

u n v e r ä n d e r t

freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf
Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass
jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorberei-
tende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger
Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von min-
destens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Trä-
ger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen
kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern
kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstal-
tungen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderli-
cher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an
den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die
Teilnahme ist Pflicht.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4

Förderung
Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres

richtet sich nach
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-

beamte und Richter im Bundesdienst [Sonder-
urlaub],

2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-
rahmengesetzes [Hochschulzulassung],

3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes [Zu-
ständigkeit von Gerichten],

4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-
mensteuergesetzes [Berücksichtigung von Kin-
dern],

5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
Lastenausgleich [Lastenausgleich],

6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch [Arbeitslosenversicherung],

7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch [gesetzliche Unfallver-
sicherung],

8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3
Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes
[Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegs-
opferversorgung],

9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-
kindergeldgesetzes [Kindergeld],

10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
[Beschäftigungsort],

11. § 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2
Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [Kran-
kenversicherung],

12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4
Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
[Rentenversicherung],

13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch [Pflegeversicherung],

Drucksache 14/8634 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
§ 5

u n v e r ä n d e r t

6. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
§ 6

u n v e r ä n d e r t

14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
im Straßenpersonenverkehr [Ermäßigungen im
Straßenpersonenverkehr],

5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
§ 5

Träger
(1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im

Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige
Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für
eine den Bestimmungen des § 2 und § 4 entsprechende
Durchführung Gewähr bieten.
(2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im

Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische
Personen zugelassen, die
1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-

willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-
senden und betreuen,

2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nach-
gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz oblie-
genden Verpflichtungen nachkommen,

3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenord-
nung dienen,

4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökolo-
gischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige
Landesbehörde.
(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung

von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vor-
aussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann
auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen wer-
den, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt wor-
den ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der
Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach die-
sem Gesetz nicht berührt.

6. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
§ 6

Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-

willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des
freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
Sie muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift

des Freiwilligen oder der Freiwilligen,
2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-

tes,
3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige

oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-
pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Be-
endigung des Dienstes,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8634

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

7. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
§ 7

u n v e r ä n d e r t

8. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
§ 8

Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutz-
rechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen
ökologischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmun-
gen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu-
wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätig-
keit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Zivildienst

der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz – ZDG)

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Geset-
zes während der Durchführung des freiwilligen
Dienstes beachtet werden,

5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,
6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-

pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
7. die Angabe der Urlaubstage.
(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Frei-

willigen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheini-
gung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der
Teilnahme enthalten.
(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der

Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein
schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des frei-
willigen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
auf die Leistungen und die Führung während der Dienst-
zeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufs-
qualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes auf-
zunehmen.

7. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
§ 7

Datenschutz
Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf

personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben
und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4
in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften er-
forderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des frei-
willigen ökologischen Jahres zu löschen.

8. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
§ 8

Anwendung der Arbeitsschutzbestimmungen
und des Bundesurlaubsgesetzes

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen
ökologischen Jahres gelten die Arbeitsschutzbestimmun-
gen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Zivildienst

der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz – ZDG)

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „aus Gründen,

die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu ver-
treten hat,“ gestrichen.

Drucksache 14/8634 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
2. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:

㤠14c
Freiwilliges Jahr

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen
einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzeigen
gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3 Satz 1,
zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses nach
Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für aner-
kannte Kriegsdienstverweigerer als Voraussetzung
für die Kostenerstattung kann das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechts-
verordnung regeln, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf.

2. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
㤠14c

Freiwilliges Jahr
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht

zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem frei-
willigen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens
ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung
des 25. Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige,
auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate
einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer
Dauer von 25 Tagen sowie 24 Tagen Urlaub (Vollzeit-
tätigkeit) zu umfassen. Die Verpflichtung ist gegenüber
einem Träger zu übernehmen, der nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres anerkannt ist.
2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet,

dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der
Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner-
kannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzu-
zeigen.
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis

zur Vollendung des 27. Lebensjahres nach, dass sie
Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre
Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivil-
dienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig
beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit
sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzu-
rechnen.
(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für

höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für
den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen Zu-
schuss zu den Kosten, die ihnen auf Grund der pädagogi-
schen Begleitung, eines angemessenen Taschengelds
und der Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten
Kriegsdienstverweigerer entstehen. Der Träger hat kei-
nen Anspruch auf Kostenerstattung, soweit er seine Ver-
pflichtungen gegenüber den anerkannten Kriegsdienst-
verweigerern oder seine sonstigen Verpflichtungen als
anerkannter Träger nicht einhält. Liegen die Vorausset-
zungen des Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später oder
wird der Dienst des anerkannten Kriegsdienstverweige-
rers vorzeitig beendet, sind überzahlte Beträge von den
Trägern zurückzuerstatten.
(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen

einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzeigen
gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3 Satz 1
sowie zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses
nach Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend geregelt, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8634

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
unv e r ä n d e r t

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„im Ausland (§ 14b)“ die Wörter „ ,wegen einer Ver-
pflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres
(§ 14c)“ ergänzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Verweigerung

des Kriegsdienstes mit der Waffe
aus Gewissensgründen

Dem § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Verweigerung des
Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen vom
28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I …), werden folgende Sätze angefügt:
Der Antrag ist schon 6 Monate vor Vollendung des
17. Lebensjahres zulässig, wenn ein Antrag des Betroffenen
auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes beigefügt ist,
dem sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat. Das Gleiche
gilt, wenn dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-
verweigerer beigefügt sind
1. der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 Zivil-

dienstgesetz,
2. die Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antrags-

stellers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers
nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzu-
stimmen und

3. die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 Zivildienst-
gesetz, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller
nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
abschließen zu wollen.

Wer einen Antrag nach Satz 2 oder Satz 3 gestellt hat, kann
bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres
gemustert werden.

Artikel 5
(Änderung des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-

tenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1939), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von an-
erkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst be-
wirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert
0,0492.“

Drucksache 14/8634 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
unv e r ä n d e r t

Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen

Verordnungsrang
Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Sonderurlaubs-

verordnung können auf Grund der Ermächtigung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 8
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und den
Wortlaut des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres in der vom 1. Juni 2002 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft,
soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. August 2002 in

Kraft.

2. In § 74 Satz 2 wird nach Satz 2 eingefügt:
„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von an-
erkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst be-
wirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0625 der Wert
0,0492.“

Artikel 6
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), ge-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2001
(BGBl. I S. 1664), wird wie folgt gefasst:

㤠3
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen

und ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder

eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamten Ur-
laub unter Wegfall der Besoldung bis zu achtzehn Monaten
gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen-
stehen.“

Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen

Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Sonderurlaubs-

verordnung können auf Grund der Ermächtigung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8634

Bericht der Abgeordneten Dieter Dzewas, Thomas Dörflinger, Christian Simmert,
Ina Lenke und Monika Balt

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
1. Drucksache 14/7485
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN wurde in der 208. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 13. Dezember 2001 dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden
Beratung und an den Ausschuss für Arbeit und Sozial-
ordnung, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie den Aus-
schuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

2. Drucksache 14/5120
Der Gesetzentwurf des Bundesrates wurde in der 177. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 22. Juni 2001 dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
federführenden Beratung und an den Ausschuss für Arbeit
und Sozialordnung und den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

3. Drucksache 14/7811
Der Antrag der Fraktion der FDP wurde in der 208. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 13. Dezember 2001 dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
federführenden Beratung und an den Rechtsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung so-
wie den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. Drucksache 14/7485
Der Gesetzentwurf will das freiwillige Engagement junger
Menschen fördern, in dem er einen Ausgleich der Nachteile
schafft, die mit einem solchen Engagement verbundenen
sind. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen er-
reicht werden: Ausweitung der Förderung eines Freiwilli-
gendienstes auf das nicht-europäische Ausland, Regelung
der Trägerzulassung für einen freiwilligen Dienst im Aus-
land, Erweiterung der Einsatzfelder im Rahmen eines frei-
willigen sozialen Jahres, Flexibilisierung der Dauer des frei-
willigen Dienstes und Anrechnung eines freiwilligen Diens-
tes im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres oder frei-
willigen ökologischen Jahres bei der Heranziehung zum
Pflichtdienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer.

2. Drucksache 14/5120
In der Praxis habe sich gezeigt, dass an dem FSJ, das in der
Regel zwischen der Vollendung des 17. und des 27. Lebens-

jahres geleistet wird, auch jüngere Helferinnen und Helfer
teilnehmen können. Durch die Einführung der Erfüllung der
Vollzeitschulpflicht als Altersgrenze könnten insbesondere
Haupt- und Realschüler auch an dem Programm partizipie-
ren. Diese sind auch im FÖJ unterrepräsentiert und durch
die veränderte Altersgrenze sollen die Teilnahmechancen
hier ebenfalls verbessert werden.

3. Drucksache 14/7811
Die Antragsteller kritisieren die unzureichenden rechtlichen
und tatsächlichen Rahmenbedingungen für einen allgemei-
nen Freiwilligendienst. Rechtssicherheit und gesellschaft-
liche Anerkennung müssten außerhalb der engen Grenzen
der Regelungen zum FSJ und FÖJ geschaffen werden. Der
Rechtsstatus müsse eigenständig bestimmt und von sonsti-
gen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen abgegrenzt wer-
den. Soziale Absicherung müsse gewährleistet sein.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

1. Drucksache 14/7485
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat die Vor-
lage in seiner 126. Sitzung am 20. März 2002 beraten und
einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs
in der Fassung des Änderungsantrages der Koalitionsfrak-
tionen zu empfehlen.
Er empfiehlt ferner, den Entschließungsantrag der Koali-
tionsfraktionen anzunehmen. Die Annahme des Entschlie-
ßungsantrages wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfoh-
len.
Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage in seiner
99. Sitzung vom 20. März 2002 beraten und beschlossen,
die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Der Be-
schluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen der SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion
der FDP und Abwesenheit der Fraktion der PDS gefasst.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 79. Sitzung vom 20. März 2002 be-
schlossen, auf Mitberatung zu verzichten.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlage in seiner 77. Sitzung vom
13. März 2002 beraten und beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs zu empfehlen. Der Beschluss wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gefasst.
Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage in seiner 100. Sit-
zung vom 13. März 2002 beraten und beschlossen, die Zu-
stimmung zum Gesetzentwurf zu empfehlen. Der Beschluss

Drucksache 14/8634 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wurde mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP gefasst.

2. Drucksache 14/5120
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat die Vor-
lage in seiner 126. Sitzung am 20. März 2002 beraten und
beschlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfeh-
len. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gefasst.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 79. Sitzung vom 20. März 2002 be-
schlossen, auf Mitberatung zu verzichten.

3. Drucksache 14/7811
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 120. Sitzung
vom 20. März 2002 beraten und beschlossen, die Ableh-
nung des Antrags zu empfehlen. Der Beschluss wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP
und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU
gefasst.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 77. Sitzung vom 20. März 2002 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der FDP und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu
empfehlen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat die Vorlage in seiner 63. Sitzung
vom 13. März 2002 beraten und beschlossen, die Ableh-
nung zu empfehlen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der CDU/CSU und PDS gefasst.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 72. Sitzung vom 13. März 2002 beraten und be-
schlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen. Der
Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen der SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der FDP und PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU gefasst.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

1. Anhörung
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend hat in seiner 81. Sitzung am 23. Januar 2001 die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachver-
ständigen zum Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7485 so-
wie dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5120 und dem
Antrag auf Drucksache 14/7811 beschlossen, die am 20. Fe-
bruar 2002 als 84. Sitzung stattfand.

a) Sachverständige:
Folgende Sachverständige waren eingeladen:
Ricarda Dill, Oberkirchenrätin
Rat der EKD
Charlottenstraße 53–54
10117 Berlin
Jörn Fischer
Bundesvorsitzender
„Grenzenlos e.V.“
Unkelerstr. 24
50939 Köln
Günter Gerstberger
Robert Bosch Stiftung GmbH
Heidehofstr. 31
10184 Stuttgart
Pfr. Jürgen Gohde
Präsident der
Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege e.V.
Oranienburger Str. 13–14
10178 Berlin
Hinrich Goos
Bundesarbeitskreis FÖJ (BAK FÖJ)
c/o FÖJ – Betreuungsstelle
beim Jugendpfarramt der Nordelbischen Kirche
Koppelsberg 1
24306 Plön
Walter Kohler
Referatsleiter im Sozialministerium
Baden Württemberg
PF 10 34 43
70029 Stuttgart
Rudolf Schmidt
Deutsche Sportjugend
– Geschäftsstelle –
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt am Main
Uwe Slüter
BDKJ – Bundesstelle
Carl-Mosterts-Platz 1
40477 Düsseldorf
Dr. Christian Staffa
Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V.
Auguststraße 80
10117 Berlin
Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer
von Ossietzky-Str. 41
48151 Münster
Robert Wessels
Kommissariat der deutschen Bischöfe
Katholisches Büro Berlin
Hannoversche Str. 5
10115 Berlin

b) Folgender Themenkatalog lag der Anhörung zugrunde:
Artikel 1 und 2 (FSJÄndG/FÖJÄndG)
Sind die in § 2 und § 3 FSJÄndG/FÖJÄndG genannten
Fördervoraussetzungen geeignet, die mit der Ableistung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/8634

eines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten
und Nachteile zu beseitigen, um ein größeres Engage-
ment der Freiwilligen zu erzielen und um größere
Kapazitäten im Bereich der Freiwilligendienste zu er-
reichen?
Gehen Sie bei der Beantwortung der Frage und Ihrer
allgemeinen Einschätzung der Thematik Freiwilligen-
dienste auch ein auf den Antrag der Fraktion der FDP
„Deutschland braucht gesetzliche Rahmenbedingungen
für einen allgemeinen Freiwilligendienst“ (Drucksache
14/7811).
Welche Erfahrungen bestehen bereits mit jüngeren Teil-
nehmern?
Welche besonderen Anforderungen sind bei der Integra-
tion von den Einsatzstellen, hinsichtlich der pädagogi-
schen Begleitung sowie der Seminare zu berücksichti-
gen?
Durch welche gezielten Maßnahmen können Jugend-
liche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, für einen
Freiwilligendienst interessiert und gewonnen werden?
Sind die gesetzlichen Regelungen dazu geeignet, beson-
ders die zurzeit noch unterrepräsentierten Zielgruppen
z. B. der
– jungen Männer
– jüngeren Freiwilligen
– ausländischen Jugendlichen
– sozial benachteiligten Jugendlichen
anzusprechen?
Bestehen bereits konkrete Nachfragen nach den neuen
Einsatzbereichen und ggf. von welchen der o. g. Ziel-
gruppen werden sie nachgefragt?
Sind die Dauer, Art der Tätigkeit und insbesondere die
möglichen Einsatzstellen des freiwilligen Dienstes hin-
reichend benannt, gerade im Hinblick auf die Zielsetzun-
gen des Freiwilligendienstes?
Ist die pädagogische Begleitung Ihrer Ansicht nach
durch § 2 Abs. 3 FSJÄndG//FÖJÄndG angemessen aus-
gestaltet, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen
Seminare und der Teilnahme- und Mitwirkungspflichtig-
keit der Jugendlichen?
Besteht eine Nachfrage nach flexibleren Diensten und ist
eine Flexibilisierung innerhalb der Rahmenbedingung
praktikabel, ohne dass es zu einem Qualitätsverlust der
freiwilligen Dienste als Bildungs- und Berufsorientie-
rungsmaßnahme kommt?
Welche Einsatzbereiche eignen sich für einen flexibel
gestalteten Freiwilligendienst?
Ist die gesetzliche Regelung der Dauer des Freiwilligen-
dienstes in § 2 Abs. 4 FSJÄndG/FÖJÄndG sinnvoll und
angemessen, insbesondere hinsichtlich der Verlänge-
rungsmöglichkeit und der Möglichkeit der abschnitts-
weisen Ableistung?
Kann mit den vorgesehenen Regelungen zum freiwilli-
gen Dienst im Ausland dessen Attraktivität gesteigert
und dessen Umsetzung gerade auch in Bezug auf die
Kooperation zwischen Träger und Einsatzstelle praxis-
gerecht gestaltet werden?

Welche Auswirkungen wird das Gesetz auf die inter-
nationalen Freiwilligendienste haben?
Gehen Sie bei Ihrer Bewertung auf die Wirkungen der
Sozialversicherungspflicht für die Erteilung von Arbeits-
erlaubnissen/Visa und für Steuerfragen in außereuropäi-
schen Gastländern ein.
Wie bewerten Sie die Begrenzung des Freiwilligendiens-
tes im Ausland auf 12 Monate?
Gehen Sie bei Ihrer Bewertung ein auf
– das Argument der Sicherstellung der deutschen So-

zialversicherungspflicht vor dem Hintergrund von
1408/71 EWG und Artikel 17 VO 1408/71,

– die Forderung, die Vor- und Nachbereitung des Aus-
landsdienstes weitestgehend und die Sprachkurse
gänzlich in Deutschland durchzuführen,

– die Folgen für junge Freiwillige aus dem Ausland
und für internationale Dienste, die außerhalb des FSJ/
FÖJ-Rahmens geleistet werden.

Wie beurteilen Sie die Trägerregelung in § 5 FSJÄndG/
FÖJÄndG?
Wie beurteilen Sie die Erfordernisse an die schriftliche
Vereinbarung zwischen Freiwilligen und Träger gemäß
§ 6 Abs. 1 FSJÄndG/FÖJÄndG?
Wie bewerten Sie die Anforderungen an die Ausstel-
lung/Erteilung einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnis-
ses gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 FSJÄndG/ FÖJÄndG?
Artikel 3 (ZDGÄndG)
Wie bewerten Sie die durch den neu eingeführten § 14c
ZDG eröffnete Möglichkeit, anstelle des Zivildienstes
einen Dienst nach dem FSJG/FÖJG ableisten zu können,
gerade im Hinblick auf die nur anerkannten Kriegs-
dienstverweigerern eingeräumte Möglichkeit und auf die
Art der Freiwilligendienste?
Wie wirkt sich diese Regelung auf die bestehende An-
erkennungspraxis für Zivildienstplätze aus (Richtlinien
zu § 4 ZDG)?
Wie beurteilen Sie die Regelung gemäß § 14c Abs. 4
ZDG-Neu und welche konkreten Auswirkungen erwar-
ten Sie?
Artikel 4 (ÄndG über die Verweigerung des Kriegs-

dienstes mit der Waffe aus Gewissens-
gründen)

Wie bewerten Sie die in § 2 Abs. 4 neu eingeräumte
Möglichkeit, den Antrag auf Verweigerung des Kriegs-
dienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen schon
6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zuzu-
lassen?
Artikel 5 (Änderung des SGB VI)
Wie bewerten Sie die Höhe der Entgeltpunkte bei der
Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 1 SGB VI
und der begrenzten Gesamtleistungsbewertung gemäß
§ 74 Satz 2 und 3 SGB VI für Zeiten der Beschäftigung
nach dem FSJG/FÖJG im Rahmen der Ermittlung der
persönlichen Entgeltpunkte bei der Rentenhöhe gerade
vor dem Hintergrund des neu eingeführten § 14c ZDG?

Drucksache 14/8634 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Wortprotokoll der 84. Sitzung am 20. Februar 2002
und die als Ausschussdrucksache verteilten Stellung-
nahmen der Sachverständigen verwiesen.

2. Abstimmungsergebnisse
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat die Vorlagen in seiner 87. Sitzung am 20. März
2002 mit folgendem Ergebnis abschließend beraten:
Drucksache 14/7485
Einstimmige Annahme in der durch Annahme verschiede-
ner Änderungsanträge geänderten Fassung.
Dabei wurden von den Änderungsanträgen der Koalition
(Ausschussdrucksache 14/808) 7 von 8 Punkten einstimmig
angenommen. Von den Änderungsanträgen der CDU/CSU
(Ausschussdrucksache 14/836) wurden 2 Punkte mehrheit-
lich angenommen, ebenso 2 – inhaltlich damit identische –
Anträge der PDS (Ausschussdrucksachen 14/812 und 14/
817). Die nicht angenommenen Änderungsanträge sind als
Anlage zum Bericht beigefügt.
Die Annahme des Entschließungsantrages wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP beschlossen.
Drucksache 14/5120
Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU die Ablehnung des Gesetzentwurfs
beschlossen.
Drucksache 14/7811
Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der FDP und PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU die Ablehnung des Antrags be-
schlossen.

3. Inhalt der Ausschussberatungen
Die Fraktion der SPD betonte, mit dem Entwurf wolle
man die Grundstruktur des FSJ und FÖJ erhalten, aber mit
erheblichen Verbesserungen. Hierzu zählten vor allem die
Erweiterung der Einsatzfelder, die Flexibilisierung der
Dauer, die Ausweitung der Förderung auf das außereuropäi-
sche Ausland, wie z. B. Israel. Das bisherige Mindestalter
werde jetzt durch Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ersetzt,
um auch jüngeren Menschen die Möglichkeit zu geben, ein
solches Jahr zu absolvieren. Nach Beendigung des freiwilli-
gen Dienstes sei die Ausstellung eines Zeugnisses mit
berufsqualifizierenden Merkmalen möglich, wobei der Be-
griff des Zeugnisses dahin gehend verstanden werden
müsse, dass es sich um eine tätigkeitsbeschreibende Be-
scheinigung handelt und nicht um ein Zeugnis im arbeits-
rechtlichen Sinn. Ferner sei die Eröffnung der Möglichkeit
im Rahmen des § 14c Zivildienstgesetz wichtig, dass aner-
kannte Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes

ein FSJ/FÖJ ableisten könnten. Daraus folge aber nicht,
dass das Bundesamt für Zivildienst für diesen Bereich Orts-
und Dienstkontrolle übernehmen solle. Ferner sollte – wenn
es auch nicht ausdrücklich erwähnt sei – die Persönlich-
keitsentwicklung der Jugendlichen als Ziel auch weiterhin
im Fokus des Gesetzes stehen. Als weitere Einsatzfelder
sollten Sport und Denkmalpflege besonders erwähnt wer-
den, weil diese sich in den Modellversuchen als ausgespro-
chen sinnvoll erwiesen hätten. Der Entschließungsantrag
der Koalition wolle vor allem eine Evaluierung der jetzigen
Änderungen erreichen. Zu der Frage, was dann noch weiter
zu entwickeln sei, gehöre sicher die Prüfung der Rahmen-
bedingungen für Dienste, die länger als 1 Jahr dauern. Der
Änderungsantrag enthalte redaktionelle Änderungen, die
aber auch inhaltlich z. B. den Erfordernissen des Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetzes für die Beweispflicht bei
Pflichtverletzungen Rechnung tragen. Auch wolle man da-
für sorgen, dass ein Verdrängungswettbewerb zu Lasten
junger Frauen verhindert werde und sicherstellen, dass für
die Zivildienstpflichtigen zusätzliche Plätze zur Verfügung
stehen. Mit den Forderungen der CDU/CSU sei man sich im
Hinblick auf die Streichung der abschnittweisen Dienst-
leistung einig; diese ursprünglich als sinnvoll angesehene
Option habe sich mindestens nicht als gewünscht erwiesen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte
ebenfalls den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit
dem Ziel, den Freiwilligendienst attraktiver zu machen. Ein
Ausbau des Freiwilligendienstes erfolge durch die erweiter-
ten Tätigkeitsfelder, aber auch durch die Qualitätssicherung
als Lerndienst. Die gewollten tätigkeitsbeschreibenden Be-
scheinigungen sollten das in der Zeit erworbene Wissen für
die Jugendlichen in einem gewissen formalen Umfang nutz-
bar machen. Es gehe weiter um Absicherung im freiwilligen
Dienst: im Rahmen der Internationalisierung des FSJ und
FÖJ werde an Mindeststandards auch im Bereich des
Sozialversicherungsrechts festgehalten. Natürlich gebe es
auch Probleme, weshalb man die Bundesregierung auffor-
dere, die Rahmenbedingungen eines Freiwilligendienstes
weiterzuentwickeln. Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN strebe im Ergebnis eine Freiwilligengesetz-
gebung mit einem eigenständigen Status für Freiwillige an,
wofür die jetzige Gesetzgebung die Basis bilden könne.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wolle eine Konversion des
Zivildienstes, aber keine Vermengung von Freiwilligen- und
Pflichtdiensten.
Die Fraktion der CDU/CSU stimmte dem Gesetzentwurf
zwar grundsätzlich zu, meinte aber, man hätte mit genügend
Zeit noch weitere Verbesserungen erreichen können. So
hätte sich gezeigt, dass die Regelungen zur Sozialversiche-
rungspflicht bei Auslandsfreiwilligendiensten nicht praxis-
tauglich sei, ohne dass man dieses Problem habe lösen kön-
nen. Es bestehe die Gefahr, wenn man den Auslandsfreiwil-
ligendienst bewusst auch für kleinere neue Träger öffnen
wolle, das aus dem Grund nicht funktioniere, den die Exper-
ten in der Anhörung dargestellt hätten. Wenn schon die gro-
ßen Wohlfahrtsverbände über die Kosten des Auslandsfrei-
willigendienstes klagen, könne man davon ausgehen, dass
die kleinen/neuen Träger dies erst recht nicht leisten kön-
nen. In dem Entschließungsantrag, den die CDU/CSU ins
Plenum einbringe, habe man die unterschiedlichen Positio-
nen dargestellt. Die Union lehne die systemwidrige Ver-
mengung von Pflicht- und Freiwilligendiensten ab. Dies wi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/8634

derspreche dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers,
die Freiwilligentätigkeit zu fördern, und nicht die Möglich-
keiten des Wehrersatzdienstes auszuweiten. Weiterhin lehne
man eine Anrechnung der Ableistung eines freiwilligen so-
zialen und ökologischen Jahres auf den Zivildienst ab.
Wenn aber eine Anrechnung von FSJ/FÖJ erfolge, müsse
das Bundesamt für den Zivildienst auch in einem gewissen
Teil Einfluss nehmen können. Zur befürchteten Benachteili-
gung junger Frauen glaube man nicht, dass durch die Rege-
lung im Änderungsantrag der Koalition dem Anliegen Ge-
nüge getan sei. Wenn die Koalition das Vorhaben eines Frei-
willigengesetzes im Entschließungsantrag nochmals formu-
liere, was schon 1998 in der Koalitionsvereinbarung stand,
sei sie dem Anspruch aus der Vereinbarung nicht gerecht
geworden. Die Union schlage in den Änderungsanträgen die
pädagogische Begleitung der Freiwilligendienste auch bei
einer Verlängerung der Dienste vor. Es sei diskutabel, die
Trägerschaft zu öffnen, aber man solle an der bisherigen
Praxis der geborenen Träger festhalten.
Die Fraktion der FDP begrüßte das Gesetz ebenfalls als
Verbesserung, aber es sei ein zu kleiner Schritt. Viele Prob-
leme steckten im Detail: erst nach der Anhörung habe man
eine Regelung für die Geschlechtergerechtigeit vorgesehen,
obwohl offensichtlich sei, dass es bei der zulässigen An-
rechnung auf den Zivildienst zu einem Verdrängungsprob-
lem für junge Frauen kommen könne. Positiv wurde die Er-
weiterung der Einsatzfelder und die Förderung auch im
außereuropäischen Ausland bewertet, ferner sei die FDP
auch sehr mit der Anrechnung des FSJ und FÖJ auf den
Zivildienst einverstanden. Die Anhörung habe auch gezeigt,
dass es keine zusätzlichen Plätze im Ausland gebe, weil dies
für die Träger zu teuer sei. Man hätte noch nachdenken sol-
len, ob es nicht andere Möglichkeiten für die Sozialver-
sicherung gebe. Negativ sei die Festlegung, dass Sprach-
kurse in Deutschland stattfinden müssen. Auch flexiblere
Fortbildungszeiten wären wünschenswert. Dass die Träger
die Stückelung nicht wollen, sei nachvollziehbar, aber es
gebe dies auch beim Wehrdienst und beim Zivildienst. Die
FDP fordere mit ihrem Antrag die Bundesregierung auf, die
rechtlichen Grundlagen für einen Freiwilligendienst zu
schaffen. Die FDP wolle den grenzüberschreitenden Frei-
willigendienst zur Erweiterung der informellen Bildungs-
chancen, insbesondere junger Menschen, und zur Stärkung
von Toleranz, Solidarität und Partizipation im Rahmen des
europäischen Aufbauwerkes.
Die Fraktion der PDS begrüßte den Gesetzentwurf inso-
fern, als er für das FSJ und FÖJ im Inland geeignete Rah-
menbedingungen schafft, für den Auslandsdienst jedoch
gebe es zu wenig angemessene Regelungen. Im Inland sei
besonders die Erweiterung der Einsatzfelder in den sozialen
und ökologischen Bereichen sinnvoll, ebenso die Möglich-
keit, das FSJ/FÖJ nun anstelle des Zivildienstes zu leisten.
Die Rechtsverordnung nach § 14c Abs. 5 ZDG müsse aber
so ausgestaltet werden, dass die ausgezahlten Fördergelder
auch zur Förderung junger Frauen verwendet werden, damit
hier keine Benachteiligung eintrete. Die beabsichtigte Aus-
weitung der grenzüberschreitenden Dienste werde mit dem
Gesetz leider nicht erreicht. Der weitaus größte Teil der
Dienste finde ungeregelt statt und den Betroffenen entstün-
den Nachteile in Bezug auf Waisenrente, Hochschulzugang
etc. Diese sollten in einem umfassenden Aufnahme- und
Entsendegesetz geregelt werden. Die PDS plädierte für die

Schaffung der Grundlagen eines freiwilligen Dienstes aller
Altersgruppen; es müsse auch ein Förderprogramm für öko-
nomisch benachteiligte Jugendliche geben.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Eingangssatz)
Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 4)
Mit den eingeführten Flexibilisierungsinstrumentarien kann
das FSJ auch für diejenigen jungen Menschen interessant
gemacht werden, die üblicherweise keinen Freiwilligen-
dienst leisten. Die im Entwurf vorgesehene Ableistung des
FSJ in Blöcken entspricht jedoch nicht dem Prozesscharak-
ter der pädagogischen Begleitung und läuft einer kontinuier-
lichen Bildungsarbeit über einen längeren Zeitraum in fes-
ten Kursgruppen zuwider. Mit derartigen kurzen Abschnit-
ten können die Zielsetzungen der Freiwilligendienste, wie
z. B. Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung, Er-
werb sozialer Schlüsselqualifikationen, Gestaltung eines in-
terkulturellen Lernorts, Eröffnung von Möglichkeiten – zur
Partizipation und berufliche Orientierung, kaum erreicht
werden. Eine derartige Stückelung wird von den Jugend-
lichen selbst auch nicht nachgefragt, wie Umfragen bei
Sprecher/innen ergeben haben. Die Mindestlänge des Frei-
willigendienstes von sechs Monaten unterstreicht den ver-
bindlichen Charakter des FSJ. Mehrere kurze Abschnitte
mit Unterbrechungen oder in Folge bedeuten auch einen
wesentlich höheren Aufwand an Organisation, Verwaltung,
Begleitung und zusätzlichen Kosten für die Träger.

Zu Artikel 1 (§ 8)
Die Vorschrift soll um die arbeitsrechtlichen Vorschriften
und Grundsätze der Haftungsbeschränkung erweitert wer-
den. Insbesondere vor dem Hintergrund des am 1. Januar
2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsge-
setzes ist deren Aufnahme angezeigt. Nach der ab 1. Januar
2002 geltenden allgemeinen Regelung des § 280 Abs. 1
BGB hat der Schuldner den Beweis zu erbringen, dass er
eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Gegensatz
dazu stellt § 619a BGB sicher, dass der Arbeitgeber bei
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis
regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast für ein Ver-
schulden seiner Mitarbeiter trägt. Die Beschränkung der
Arbeitnehmerhaftung in Fällen, in denen dem Arbeitgeber
durch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ein
Schaden entstanden ist, bleibt im Einzelnen weiterhin der
Rechtsprechung überlassen. Die Regelungen über die diffe-
renzierte Beweislastverteilung im Arbeitsverhältnis und die
von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaf-
tung sollen für die im freiwilligen sozialen Jahr Tätigen ent-
sprechend anwendbar sein.

Zu Artikel 2 (Eingangssatz)
Redaktionelle Änderung.

Drucksache 14/8634 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 4)
Die Begründung ist inhaltlich deckungsgleich – hier bezo-
gen auf das FÖJ – mit der Begründung zu Artikel 1, § 2
Abs. 4.
Zu Artikel 2 (§ 8)
Die Vorschrift soll ebenfalls um die arbeitsrechtlichen Vor-
schriften und Grundsätze der Haftungsbeschränkung erwei-
tert werden. Damit sollen diese Vorschriften und Grund-
sätze auch für die im freiwilligen ökologischen Jahr Tätigen
entsprechend anwendbar sein.
Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 14c Abs. 5)
Die Ermächtigungsgrundlage wird ergänzt, um die Einrich-
tung neuer Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer
sicherzustellen.
Zu Artikel 7
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 8
Der neue Artikel 8 enthält die Bekanntmachungsklausel.
Zu Artikel 9
Artikel 4 und 5 stehen in einem sachlichen Zusammenhang
zu Artikel 3 und sollen daher wie Artikel 3 am 1. August
2002 in Kraft treten.

Berlin, den 20. März 2002

Dieter Dzewas Ina Lenke
Berichterstatter Berichterstatterin

Thomas Dörflinger Monika Balt
Berichterstatter Berichterstatterin

Christian Simmert
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/8634

Anlage zum Bericht:
Folgende Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf der
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –
Drucksache 14/7485 – fanden im Ausschuss keine Mehr-
heit:
Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 6 FSJGÄndG):

Artikel 1 § 2 ist wie folgt zu ändern:
In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „nicht“ ersatzlos ge-
strichen.
B e g r ü n d u n g
Die Fortführung der pädagogischen Begleitung ist ge-
rade auch bei einer Verlängerung des Freiwilligendiens-
tes vorzusehen. Nur in der ständigen Balance zwischen
praktischer Freiwilligentätigkeit und pädagogischer Be-
gleitung und Anleitung kann das Ziel des Freiwilligen-
dienstes, die Persönlichkeitsentwicklung junger Men-
schen zu fördern und bestmöglich zu unterstützen
erreicht werden.

3. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 und 2 FSJGÄndG)
Artikel 1 § 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Inland“ ge-

strichen.
b) Absatz 1 Satz 2 wird um den Hinweis auf „§ 3“ wie

folgt ergänzt:
Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger
des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne
dieses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Be-
stimmungen des § 2, § 3 und § 4 entsprechende
Durchführung Gewähr bieten.

c) Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Die Regelung der Trägeranerkennung in § 5 FSJÄndG
durchbricht das bislang für das FSJ geltende Prinzip der
geborenen Träger. § 2 Abs. 1 FSJ-Gesetz geltende Fas-
sung benennt die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Ver-
bände und ihre Untergliederungen sowie die Kirchen als
geborene Träger für das FSJ im Inland sowie für das FSJ
im europäischen Ausland. Die Kirchen und die Wohl-
fahrtsverbände haben sich in der Vergangenheit für die
Freiwilligen und die Einsatzstellen sowohl im Rahmen
von Freiwilligendiensten im Inland als auch im Ausland
stets als verlässliche und verantwortungsbewusste Part-
ner erwiesen. Sie verfügen über stabile und langfristige
Beziehungen mit ausländischen Projektpartnern. Dem
Prinzip der in einem Bundesgesetz anerkannten gebore-
nen Träger stehen keine verfassungsrechtlichen Beden-
ken entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts steht es dem Bund durchaus offen, auf
dem Gebiet der Jugendförderung eigene Zuständigkeiten
zu begründen, sofern es sich um Aufgaben eindeutig
überregionalen Charakters handelt, wie z. B. bei zentra-
len Einrichtungen, deren Wirkungsbereich sich auf das
Bundesgebiet als Ganzes erstreckt oder bei internationa-
len Aufgaben (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung

Band 22 S. 180, 217). Die bisherige Regelung zur
Trägeranerkennung ist daher beizubehalten und auf das
FSJ im außereuropäischen Ausland zu erstrecken.

4. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 und 2 FSJGÄndG)
Artikel 1 § 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Inland“ ge-

strichen.
b) Absatz 1 Satz 2 wird um den Hinweis auf „§ 3“ wie

folgt ergänzt:
Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger
des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne
dieses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Be-
stimmungen des § 2, § 3 und § 4 entsprechende
Durchführung Gewähr bieten.

c) Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Die Regelung der Trägeranerkennung in § 5 FSJÄndG
durchbricht das bislang für das FSJ geltende Prinzip der
geborenen Träger. § 2 Abs. 1 FSJ-Gesetz geltende Fas-
sung benennt die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Ver-
bände und ihre Untergliederungen sowie die Kirchen als
geborene Träger für das FSJ im Inland sowie für das FSJ
im europäischen Ausland. Die Kirchen und die Wohl-
fahrtsverbände haben sich in der Vergangenheit für die
Freiwilligen und die Einsatzstellen sowohl im Rahmen
von Freiwilligendiensten im Inland als auch im Ausland
stets als verlässliche und verantwortungsbewusste Part-
ner erwiesen. Sie verfügen über stabile und langfristige
Beziehungen mit ausländischen Projektpartnern. Dem
Prinzip der in einem Bundesgesetz anerkannten gebore-
nen Träger stehen keine verfassungsrechtlichen Beden-
ken entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts steht es dem Bund durchaus offen, auf
dem Gebiet der Jugendförderung eigene Zuständigkeiten
zu begründen, sofern es sich um Aufgaben eindeutig
überregionalen Charakters handelt, wie z. B. bei zent-
ralen Einrichtungen, deren Wirkungsbereich sich auf das
Bundesgebiet als Ganzes erstreckt oder bei internatio-
nalen Aufgaben (Bundesverfassungsgerichtsentschei-
dung Band 22 S. 180, 217). Die bisherige Regelung zur
Trägeranerkennung ist daher beizubehalten und auf das
FSJ im außereuropäischen Ausland zu erstrecken.

5. Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 3 Satz 6 FSJGÄndG):
Artikel 2 § 2 ist wie folgt zu ändern:
In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „nicht“ ersatzlos ge-
strichen.
B e g r ü n d u n g
Die Fortführung der pädagogischen Begleitung ist ge-
rade auch bei einer Verlängerung des Freiwilligendiens-
tes vorzusehen. Nur in der ständigen Balance zwischen
praktischer Freiwilligentätigkeit und pädagogischer Be-
gleitung und Anleitung kann das Ziel des Freiwilligen-
dienstes, die Persönlichkeitsentwicklung junger Men-
schen zu fördern und bestmöglich zu unterstützen
erreicht werden.

Drucksache 14/8634 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

7. Zu Artikel 3 (ZDGÄndG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
– Artikel 3 Ziff. 2 wird ersatzlos gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Die durch den Gesetzentwurf eröffnete Möglichkeit für
anerkannte Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivil-
dienstes auch ein freiwilliges Jahr im Rahmen des FSJ/
FÖJ leisten zu können wird abgelehnt. Damit käme es zu
einer systemwidrigen Vermengung von Freiwilligen-
diensten und Pflichtdiensten. Dies widerspricht dem ur-
sprünglichen Willen des Gesetzgebers, vor allem die
Freiwilligentätigkeit für junge Menschen zu fördern,
nicht jedoch die bestehenden Möglichkeiten des Wehr-
ersatzdienstes auszuweiten. So entstünden für diejenigen
Freiwilligen, die nicht ihr Wehrersatzjahr im FSJ und
FÖJ ableisten Wettbewerbsnachteile. Dies beträfe über-
wiegend junge Frauen und Mädchen.

8. Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Verwei-
gerung des Kriegsdienstes mit der Waffe
aus Gewissensgründen)

Artikel 4 wird ersatzlos gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Die durch den Gesetzentwurf eröffnete Möglichkeit für
anerkannte Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivil-
dienstes auch ein freiwilliges Jahr im Rahmen des FSJ/
FÖJ leisten zu können wird abgelehnt. Damit käme es zu
einer systemwidrigen Vermengung von Freiwilligen-
diensten und Pflichtdiensten. Dies widerspricht dem ur-
sprünglichen Willen des Gesetzgebers, vor allem die
Freiwilligentätigkeit für junge Menschen zu fördern,
nicht jedoch die bestehenden Möglichkeiten des Wehr-
ersatzdienstes auszuweiten. So entstünden für diejenigen
Freiwilligen, die nicht ihr Wehrersatzjahr im FSJ und
FÖJ ableisten Wettbewerbsnachteile. Dies beträfe über-
wiegend junge Frauen und Mädchen.

9. Zu Artikel 5 (Änderung des sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)

Artikel 5 wird ersatzlos gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Die durch den Gesetzentwurf eröffnete Möglichkeit für
anerkannte Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivil-
dienstes auch ein freiwilliges Jahr im Rahmen des FSJ/
FÖJ leisten zu können wird abgelehnt. Damit käme es zu
einer systemwidrigen Vermengung von Freiwilligen-
diensten und Pflichtdiensten. Dies widerspricht dem ur-
sprünglichen Willen des Gesetzgebers, vor allem die
Freiwilligentätigkeit für junge Menschen zu fördern,
nicht jedoch die bestehenden Möglichkeiten des Wehr-
ersatzdienstes auszuweiten. So entstünden für diejenigen
Freiwilligen, die nicht ihr Wehrersatzjahr im FSJ und
FÖJ ableisten Wettbewerbsnachteile. Dies beträfe über-
wiegend junge Frauen und Mädchen.

Änderungsanträge der Fraktion der PDS
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 FSJÄndG)

1. Satz 4 wird gestrichen.
2. Satz 5 wird zu Satz 4.
B e g r ü n d u n g
Die Forderung einen ggf. notwendigen Sprachkurs in
Deutschland durchzuführen widerspricht den sachlichen
Anforderungen internationaler Freiwilligendienste. Die
sprachpraktische und pädagogische Erfahrung zeigt,
dass eine Fremdsprache sich besser im jeweiligen Land
erlernen lässt. Hinzu kommt, dass ein Sprachkurs im
Gastland vielfach mit geringeren Kosten verbunden ist.
Bei außereuropäischen Sprachen ist es in der Praxis oft
ein unverhältnismäßig großer Aufwand einen qualifi-
zierten Sprachlehrer in Deutschland zu finden. In eini-
gen Fällen regionaler Sprachen ist dies gänzlich unmög-
lich. Die Forderung zur Durchführung des Sprachkurses
in Deutschland behindert die Integration bislang gesetz-
lich ungeregelter internationaler Freiwilligendienste in
den gesetzlichen Rahmen. Die Streichung dieser Forde-
rung ist daher notwendig.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 4 FSJÄndG)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es besteht die Möglichkeit den gemäß Satz 1 vereinbar-
ten Dienst im Inland um bis zu sechs Monate und im
Ausland um bis zu zwölf Monate zu verlängern.“
B e g r ü n d u n g
Eine Begrenzung des Freiwilligendienstes im Ausland
auf 12 Monate widerspricht den tatsächlichen Anforde-
rungen dieser interkulturellen Lerndienste. Gerade im
Ausland ist ein längerer Dienst vielfach erforderlich, da
sich interkulturelle Lernerfolge erst nach einer gewissen
Zeit einstellen. Es muss möglich bleiben, dass neue Frei-
willige von ihren Vorgängern eingearbeitet werden, was
bei einer Dienstdauer von 12 Monaten nicht der Fall ist.
Die Vielfalt erfolgreicher pädagogischer Konzepte muss
erhalten bleiben. Weiterhin sollte die Möglichkeit beste-
hen, auf die individuellen Bedürfnisse der Freiwilligen
einzugehen und sich auf die Gegebenheiten vor Ort ein-
zustellen. Internationale Freiwilligendienste sind natur-
gemäß äußerst vielfältig und müssen entsprechend be-
handelt werden.

3. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 2 FSJÄndG)
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Die Zulassung in einem Bundesland gilt bundesweit.“
B e g r ü n d u n g
Die Regelung der Trägerzulassung für das freiwillige
soziale Jahr im Ausland ist von entscheidender Bedeu-
tung für die Wirkung des ganzen Gesetzvorhabens auf
diese Dienste. Sollte diese sich als in der Praxis zu auf-
wendig und unübersichtlich erweisen besteht die große
Gefahr, dass viele Träger, von zurzeit gesetzlich ungere-
gelten Diensten, bzw. solchen nach § 14b ZDG, nicht in
der Lage sein werden ihre Freiwilligenplätze im Schutz-
bereich der FSJ anzubieten. Das Gesetz würde zu Lasten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/8634

der Jugendlichen leer laufen. Das derzeitige Verfahren,
das vor allem auf die Inlandsdienste zielt, sieht eine Trä-
geranerkennung in jedem Bundesland vor. Für die Mehr-
zahl der kleineren, oft ehrenamtlich geführten, jedoch
sehr innovativen Träger wäre dies nicht leistbar. Eine
bundesweite Gültigkeit der Trägeranerkennung ist daher
sicherzustellen.

5. Zu Artikel 5 (FSJÄndG)
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 neu einge-

fügt:
In § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI wird Buchstabe a wie
folgt gefasst:
„sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung be-
findet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres leistet oder ein freiwilliges ökologisches Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
gen ökologischen Jahres leistet oder ein vergleichba-
res Programm der Europäischen Gemeinschaft leistet
oder einen freiwilligen Dienst im Ausland leistet, der
den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres entspricht und zwischen 6 und 24
Monaten dauert oder“

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 neu einge-
fügt:
In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird folgende Nummer 6 neu
eingefügt:
„6. Einen freiwilligen Dienst im Ausland, entspre-

chend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Geset-
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres, leisten, der zwischen 6 und 24 Monaten
dauert,“

B e g r ü n d u n g
Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden Freiwillige,
die einen gesetzlich ungeregelten Dienst im Ausland
oder einen Europäischen Freiwilligendienst leisten in
zwei Punkten benachteiligt. Zum einen entfällt für junge
Menschen, die einen derartigen Lerndienst leisten möch-
ten, ein ggf. bestehender Anspruch auf Halb- oder Voll-
waisenrente. Für die hiervon betroffenen Waisen bedeu-
tet dies in der Regel, dass sie einen Freiwilligendienst im
Ausland aus finanziellen Gründen nicht antreten können.
Ökonomisch Benachteiligte werden so noch einmal be-
nachteiligt. Mit der angestrebten Änderung wird EU-
Recht umgesetzt.
Mit der Änderung in Punkt 2 wird für Freiwillige die
einen gesetzlich ungeregelten Dienst im Ausland leisten,
ein Anspruch auf rentenwirksame Anerkennung der
Dienstzeit geschaffen. Dieser entspricht der Logik des
Förderungskataloges in § 4 FSJG/FÖJG. Durch die
Schaffung dieses Ausnahmetatbestandes kann für die
Freiwilligen eine Rentenwirksamkeit ihres Dienstes er-
reicht werden. Dies geschieht ohne die Freiwilligen ar-
beitnehmerähnlich abzusichern, was u. a. zu Problemen
beim Erlangen einer Aufenthaltsgenehmigung im Gast-
land führt.

6. In das FSJÄndG wird nach Artikel 7 folgender Artikel 8
neu eingefügt:
Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung
für ausländische Arbeitnehmer
§ 9 Satz 1 Nr. 16 der Verordnung über die Arbeitsgeneh-
migung für ausländische Arbeitnehmer wird wie folgt
gefasst:
§ 9 Satz 1 Nr. 16
„Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27. Lebens-
jahr vollendet haben, für die Teilnahme an einem frei-
willigen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres, im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder
im Rahmen eines vergleichbaren Programms der Euro-
päischen Gemeinschaft, sowie Ausländer, für die Teil-
nahme an einem freiwilligen Dienst entsprechend § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres, der zwischen 6 und 24
Monaten dauert und durch einen Träger begleitet wird
der ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenord-
nung dient;“
B e g r ü n d u n g
Es ist zurzeit für Jugendliche aus dem Ausland häufig
nicht möglich eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen.
Nichtdeutsche Freiwillige, die ihren Dienst nicht im Rah-
men des FSJ/FÖJ oder des Europäischen Freiwilligen-
dienstes der EU leisten können, erhalten oftmals keine
Aufenthaltsgenehmigung und die Dienste können nicht
stattfinden. Freiwillige Lerndienste junger Menschen, die
ihrer Natur nach keine Berufstätigkeit darstellen und von
festgelegter Dauer sind, sollten gleichfalls ermöglicht
werden, wie dies für junge Deutsche im Ausland der Fall
ist. Hinzu kommt, dass ohnehin nur eine sehr geringe
Zahl ausländischer Jugendlicher in Deutschland einen
Dienst leistet. Die Zahl junger Deutscher im Ausland ist
um ein Vielfaches höher.

7. In das FSJÄndG wird nach Artikel 8 folgender Artikel 9
neu eingefügt:
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d des Bundeskinder-
geldgesetzes wird wie folgt gefasst:
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d
„ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein frei-
williges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder
einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemein-
schaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG
Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland
im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
einen freiwilligen Dienst im Ausland leistet, der den
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-

Drucksache 14/8634 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

res entspricht und zwischen 6 und 24 Monaten dauert
oder“
B e g r ü n d u n g
Zum 1. Januar 2002 wurde für Jugendliche, die einen
Dienst nach § 14b Zivildienstgesetz leisten, ein Kinder-
geldanspruch aufgenommen. Denselben Weg schlagen
wir für die Gruppe der jungen Freiwilligen vor, die ih-
ren Dienst im Ausland außerhalb des gesetzlich gere-
gelten Rahmens leisten. Die Fortschreibung des An-
spruches auf Kindergeld mindert entscheidend die
Hürden, die solchen Diensten im Wege stehen. Insbe-
sondere für ökonomisch benachteiligte Jugendliche ist
dies ein Schritt, um ihnen einen Freiwilligendienst zu
ermöglichen. Derzeit scheitert für diese der ge-
wünschte Dienst oft an der Finanzierung. Wenn ein sol-
cher Anspruch für die ca. 1 500 jungen Frauen und
Männer, die einen gesetzlich ungeregelten Dienst im
Ausland leisten, verwirklicht wird entstehen Kosten in
Höhe von ca. 2,8 Mio. Euro. Eine hiermit angestrebte
Erhöhung der Zahl der Freiwilligen würde kostenneu-
tral ausfallen, da die betroffenen jungen Menschen an-
dernfalls eine Ausbildung oder ein Studium in Deutsch-
land leisten würden, was ebenfalls mit einem
Kindergeldanspruch verbunden ist. Das Gleiche gilt für
arbeitslose Jugendliche.
Freiwilligendienste sind Lerndienste und sollten deshalb
in Bezug auf Kindergeld und andere Leistungen wie eine
Ausbildung behandelt werden. Die jungen Menschen
sollten nicht weiter für ihr Engagement bestraft werden.
Der langfristige Nutzen für die Allgemeinheit wiegt die
vergleichsweise geringen Kosten bei weitem auf.

8. Dem FSJÄndG wird nach Artikel 9 folgender Artikel 10
neu eingefügt:
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
§ 34 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes wird
wie folgt gefasst:

§ 34 Satz 1 Nr. 3
„aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozi-
alen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), oder eines frei-
willigen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur För-
derung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen
eines von der Bundesregierung geförderten Modell-
projektes oder der Ableistung eines vergleichbaren Pro-
gramms der Europäischen Gemeinschaft oder eines
freiwilligen Dienstes im Ausland, der den Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ent-
spricht und zwischen 6 und 24 Monaten dauert oder“

B e g r ü n d u n g
Freiwillige, die einen gesetzlich ungeregelten Dienst
im Ausland geleistet haben, finden im Hochschul-
rahmengesetz bislang keine Berücksichtigung. Für
diese soll, wie bereits für Freiwillige nach dem FSJ
oder dem FÖJ, ein Benachteiligungsverbot für den
Hochschulzugang aufgenommen werden. Weiterhin
bleiben Freiwillige, die einen Europäischen Freiwilli-
gendienst der EU leisten bislang unberücksichtigt.
Diese würden nun auch in das Gesetz aufgenommen.
EU-Recht würde weiter umgesetzt. Eine derartige
Regelung ist mit keinerlei Kosten verbunden. Sie
würde die bestehende Ungleichbehandlung aufheben
und internationale Freiwilligendienste fördern.

10. Dem FSJÄndG wird nach Artikel 10 folgender
Artikel 11 neu eingefügt:
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 67 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-

fasst:
„ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
leistet oder ein vergleichbaren Programms der Eu-
ropäischen Gemeinschaft leistet oder einen freiwil-
ligen Dienst im Ausland leistet, der den Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres entspricht und zwischen 6 und 24 Monaten
dauert oder“

2. § 82 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erleidet jemand, der als Soldat oder Soldatin auf
Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als
Entwicklungshelfer oder -helferin, beim besonde-
ren Einsatz des Zivilschutzes oder beim Ableisten
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jah-
res oder eines vergleichbaren Programmes der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder beim Ableisten eines
freiwilligen Dienstes im Ausland, der den Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres entspricht und zwischen 6 und 24 Monaten
dauert, tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als
Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Ar-
beitseinkommen zugrunde gelegt, das er oder sie
durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tä-
tigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn
es für ihn oder sie günstiger ist. Ereignet sich der
Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Been-
digung einer Berufsausbildung, bleibt das während
der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer
Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger
ist.“

B e g r ü n d u n g
Im Sozialgesetzbuch VII sind zwei Regelungen neu zu
fassen, die internationale Freiwillige in gesetzlich un-
geregelten Diensten benachteiligen. Zum einen ist ein
Anspruch auf Weiterzahlung von Halb- oder Voll-
waisenrente für die betroffenen jungen Menschen auf-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/8634

zunehmen (Punkt 1). Dieser Anspruch würde nur einer
geringen Zahl an Jugendlichen zugute kommen, ist für
diese jedoch in der Regel Voraussetzung, einen Dienst
im Ausland finanzieren zu können. Bei Waisen steht
die zahlungskräftige Familie, die einen solchen Dienst
ermöglichen kann, nicht zur Verfügung. Der derzeitige
Rechtsstand benachteiligt daher ökonomisch Schwa-
che. Auch in diesem Fall harrt EU-Recht der Umset-
zung.
Im Punkt 2 wird ein weiterer Nachteil für Freiwillige
in gesetzlich ungeregelten Diensten und solchen, die
einen Europäischen Freiwilligendienst leisten, ausge-
glichen. Tritt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen
Unfallversicherung ein, wird zur Leistungsberechnung
bei Dienstunfällen zurzeit das Einkommen zugrunde
gelegt, das während des Freiwilligendienstes erzielt
wird. Junge Menschen, die einen freiwilligen Dienst
im Ausland leisten, riskieren demnach im Falle eines
Unfalls in eine prekäre soziale Situation zu geraten.
Hier schafft die Änderung Abhilfe, indem für die Frei-
willigen das für sie günstigere Arbeitseinkommen zu-
grunde gelegt wird, basierend auf der letzten Tätigkeit
vor dem Freiwilligendienst. Auch diese Förderung
kommt derzeit nur Jugendlichen die ein FSJ oder ein
FÖJ leisten zugute.

11. Dem FSJÄndG wird nach Artikel 11 folgender
Artikel 12 neu eingefügt:
Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich
§ 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Las-
tenausgleich wird wie folgt gefasst:
§ 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
„wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befin-
den oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Ge-
setz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben oder ein vergleichbares Programm der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder einen freiwilligen
Dienst im Ausland, der den Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Förde-
rung eines freiwilligen sozialen Jahres entspricht und
zwischen 6 und 24 Monaten dauert leisten oder“
B e g r ü n d u n g
In das Gesetz über den Lastenausgleich soll aufgenom-
men werden, dass Jugendliche, die einen internationa-
len Freiwilligendienst leisten, weiterhin als Kinder im
Sinne des § 265 LAG gelten. Eine alleinstehende Frau
wird einem Erwerbsunfähigen gleichgestellt, wenn sie
für mindestens drei Kinder zu sorgen hat. Tritt ein
Jugendlicher einen Freiwilligendienst im Ausland an,
der kein FSJ oder FÖJ ist, gilt er nicht mehr als Kind
im Sinne des LAG. Der Anspruch der Mutter auf den
Ausgleich der mit ihrer Situation verbundenen Nach-
teile entfällt entsprechend. Die hiervon betroffenen
Jugendlichen können in der Regel aus finanziellen
Gründen keinen Freiwilligendienst antreten. Ökono-
misch benachteiligten Jugendlichen wird so der Weg

verbaut einen Lerndienst im Ausland zu leisten. Diese
diskriminierende Hürde wird durch die beabsichtigte
Änderung aus dem Wege geräumt. Freiwillige, die ei-
nen gesetzlich ungeregelten Dienst im Ausland oder ei-
nen Europäischen Freiwilligendienst leisten, werden
durch diese Änderung Freiwilligen, die ein FSJ oder
ein FÖJ leisten, wie auch in der Ausbildung Stehen-
den, gleichgestellt.

12. Dem FSJÄndG wird nach Artikel 12 folgender
Artikel 13 neu eingefügt:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommen-
steuergesetzes wird wie folgt gefasst:
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d
„ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlus-
ses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäischer
Freiwilligendienst für junge Menschen“ (ABl. EG
Nr. L 214 S. 1) leistet, oder einen freiwilligen Dienst
im Ausland, der den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres entspricht und zwischen
6 und 24 Monaten dauert leistet oder“
B e g r ü n d u n g
Auch bei der Berechnung der Einkommenssteuer fin-
den Freiwillige in gesetzlich ungeregelten Auslands-
diensten keine Berücksichtigung. Sie gelten nicht als
Kinder im Sinne des EStG. Dieser Zustand soll ge-
ändert werden, indem Freiwillige, die einen Dienst im
Ausland leisten, der bestimmten benannten Anforde-
rungen entsprechen muss, in das Gesetz aufgenommen
werden. Diese Regelung entspricht der Tatsache, dass
Freiwilligendienste Lerndienste sind und daher einem
Ausbildungsverhältnis gleichgestellt werden sollten.

13. Dem FSJÄndG wird nach Artikel 13 folgender
Artikel 14 neu eingefügt:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-

fasst:
„ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahrs oder ein vergleichbares Pro-
gramm der Europäischen Gemeinschaft oder einen
freiwilligen Dienst im Ausland, der den Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen

Drucksache 14/8634 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Jahres entspricht und zwischen 6 und 24 Monaten
dauert leistet,“

2. § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahrs oder einen freiwilligen Dienst
im Ausland, der den Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur För-
derung eines freiwilligen sozialen Jahres entspricht
und zwischen 6 und 24 Monaten dauert, leistet,“

B e g r ü n d u n g
In zwei Punkten bestehen für junge Menschen, die
einen freiwilligen Dienst im Ausland leisten, Hürden
und Nachteile im Bundesversorgungsgesetz. Der An-
spruch auf den Kinderzuschlag für Schwergeschädigte
und die Waisenrente geht bei Ableistung eines Frei-
willigendienstes verloren. Diese Nachteile werden
durch die Änderungen beseitigt. Schwergeschädigte
haben nach dem BVG einen Anspruch auf einen Kin-
derzuschlag, der u. a. für die Dauer der Ausbildung
und auch bei Ableistung eines FSJ oder FÖJ besteht.
Für Jugendliche, die einen gesetzlich ungeregelten
freiwilligen Dienst im Ausland oder einen Europäi-
schen Freiwilligendienst leisten, besteht kein Anspruch
auf diesen Zuschlag. Die Entscheidung für einen Frei-
willigendienst im Ausland bedeutet den Verzicht auf
diese Sozialleistung. Für die allermeisten Betroffenen
ist dies ein Hinderungsgrund, einen solchen Dienst an-
zutreten. Es findet derzeit eine ökonomische Selektion
in Bezug auf die hiervon Betroffenen statt, da der Frei-
willigendienst u. a. aus diesem Grund häufig nicht
finanziert werden kann. Eine Neuregelung fällt an-
nähernd kostenneutral aus, da aus genannten Gründen
fast keine Anspruchsberechtigten zurzeit einen gesetz-
lich ungeregelten Freiwilligendienst im Ausland leis-
ten. Kommt es zu der mit der Neuregelung beabsich-
tigten Erhöhung der Zahl der anspruchsberechtigten
Freiwilligendienstleistenden entstehen hierdurch nur
sehr geringe Mehrkosten, da die Betroffenen in der Re-
gel ansonsten eine Ausbildung leisten würden, was
ebenfalls mit einem Anspruch auf Kinderzuschlag ver-
bunden ist.
Im Falle des Todes der Eltern besteht ein Anspruch auf
Waisenrente für die betroffenen Kinder. Auf diesen
müssen sie verzichten, falls sie einen oben beschriebe-
nen freiwilligen Dienst im Ausland leisten. Die betrof-
fenen Waisen sind daher oft nicht in der Lage den ge-
wünschten Lerndienst zu finanzieren. Diese besondere
Benachteiligung bereits sozial Benachteiligter wird mit
der Änderung in Punkt 2 aufgehoben. EU-Recht wird
weiter umgesetzt.

14. Dem FSJÄndG wird nach Artikel 14 folgender
Artikel 15 neu eingefügt:
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch wird wie folgt gefasst:
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
„bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
jahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung
befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen öko-
logischen Jahres leisten oder einen freiwilligen Dienst
im Ausland leisten, der den Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres entspricht und zwi-
schen 6 und 24 Monaten dauert; wird die Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen
Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert,
besteht die Versicherung auch für einen der Dauer die-
ses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr hinaus,“
B e g r ü n d u n g
Jugendliche, die ein FSJ oder ein FÖJ leisten, sind in
dieser Zeit weiter über die Familienversicherung der
gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert. Dies
gilt nicht für Freiwillige, die einen gesetzlich ungere-
gelten Dienst im Ausland oder einen Europäischen
Freiwilligendienst leisten. Die Änderung integriert
diese jungen Menschen in die Familienversicherung.
Die Freiwilligen sind für die Zeit ihres Auslandsauf-
enthaltes in der Regel als Gruppe oder individuell
krankenversichert. Für kurzzeitige Besuche in
Deutschland gelten diese Auslandskrankenversiche-
rungen jedoch nicht in jedem Fall. Eigens für diese
Zeit eine privatrechtliche Inlandskrankenversicherung
abzuschließen verursacht unverhältnismäßige Kosten,
sodass häufig für die Zeit des Besuches in Deutschland
kein Versicherungsschutz besteht. Die Freiwilligen
werden durch ihre Einbeziehung in die Familienversi-
cherung umfassender abgesichert, eine Lücke wird ge-
schlossen. Auch nach der Rückkehr aus dem Ausland
entstehen so keine Zeiten ohne Versicherungsschutz.

15. Dem FSJÄndG wird nach Artikel 13 folgender
Artikel 14 neu eingefügt:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-

fasst:
„ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahrs oder ein vergleichbares Pro-
gramm der Europäischen Gemeinschaft oder einen
freiwilligen Dienst im Ausland, der den Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Ge-
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres entspricht und zwischen 6 und 24 Monaten
dauert leistet,“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/8634

3. § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahrs oder einen freiwilligen Dienst
im Ausland, der den Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur För-
derung eines freiwilligen sozialen Jahres entspricht
und zwischen 6 und 24 Monaten dauert, leistet,“

B e g r ü n d u n g
In zwei Punkten bestehen für junge Menschen, die
einen freiwilligen Dienst im Ausland leisten, Hürden
und Nachteile im Bundesversorgungsgesetz. Der An-
spruch auf den Kinderzuschlag für Schwergeschädigte
und die Waisenrente geht bei Ableistung eines Frei-
willigendienstes verloren. Diese Nachteile werden
durch die Änderungen beseitigt. Schwergeschädigte
haben nach dem BVG einen Anspruch auf einen Kin-
derzuschlag, der u. a. für die Dauer der Ausbildung
und auch bei Ableistung eines FSJ oder FÖJ besteht.
Für Jugendliche, die einen gesetzlich ungeregelten
freiwilligen Dienst im Ausland oder einen Europäi-
schen Freiwilligendienst leisten, besteht kein Anspruch
auf diesen Zuschlag. Die Entscheidung für einen Frei-
willigendienst im Ausland bedeutet den Verzicht auf
diese Sozialleistung. Für die allermeisten Betroffenen
ist dies ein Hinderungsgrund, einen solchen Dienst an-
zutreten. Es findet derzeit eine ökonomische Selektion
in Bezug auf die hiervon Betroffenen statt, da der Frei-
willigendienst u. a. aus diesem Grund häufig nicht
finanziert werden kann. Eine Neuregelung fällt an-
nähernd kostenneutral aus, da aus genannten Gründen
fast keine Anspruchsberechtigten zurzeit einen gesetz-
lich ungeregelten Freiwilligendienst im Ausland leis-
ten. Kommt es zu der mit der Neuregelung beabsich-
tigten Erhöhung der Zahl der anspruchsberechtigten
Freiwilligendienstleistenden entstehen hierdurch nur
sehr geringe Mehrkosten, da die Betroffenen in der
Regel ansonsten eine Ausbildung leisten würden, was
ebenfalls mit einem Anspruch auf Kinderzuschlag
verbunden ist.
Im Falle des Todes der Eltern besteht ein Anspruch auf
Waisenrente für die betroffenen Kinder. Auf diesen
müssen sie verzichten, falls sie einen oben beschriebe-
nen freiwilligen Dienst im Ausland leisten. Die betrof-
fenen Waisen sind daher oft nicht in der Lage den ge-
wünschten Lerndienst zu finanzieren. Diese besondere
Benachteiligung bereits sozial Benachteiligter wird mit
der Änderung in Punkt 2 aufgehoben. EU-Recht wird
weiter umgesetzt.

16. Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 4 FSJÄndG)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es besteht die Möglichkeit den gemäß Satz 1 verein-
barten Dienst im Inland um bis zu sechs Monate und
im Ausland um bis zu zwölf Monate zu verlängern.“

B e g r ü n d u n g
Eine Begrenzung des Freiwilligendienstes im Ausland
auf 12 Monate widerspricht den tatsächlichen Anforde-
rungen dieser interkulturellen Lerndienste. Gerade im
Ausland ist ein längerer Dienst vielfach erforderlich,
da sich interkulturelle Lernerfolge erst nach einer ge-
wissen Zeit einstellen. Es muss möglich bleiben, dass
neue Freiwillige von ihren Vorgängern eingearbeitet
werden, was bei einer Dienstdauer von 12 Monaten
nicht der Fall ist. Die Vielfalt erfolgreicher pädagogi-
scher Konzepte muss erhalten bleiben. Weiterhin sollte
die Möglichkeit bestehen, auf die individuellen Be-
dürfnisse der Freiwilligen einzugehen und sich auf die
Gegebenheiten vor Ort einzustellen. Internationale
Freiwilligendienste sind naturgemäß äußerst vielfältig
und müssen entsprechend behandelt werden.
Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 FSJÄndG)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Falls ein Träger ein oder mehrere Zwischenseminare
im Ausland sicherstellen kann, die insgesamt regelmä-
ßig bis zu zwei Wochen dauern können, verkürzen sich
die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend“
Beg r ü n d u n g
Der derzeitige Text im FSJÄndG spricht von einem
Zwischenseminar im Ausland. Es ist jedoch nicht in
jedem Fall pädagogisch sinnvoll die Begleitung im
Gastland auf ein Seminar zu beschränken. In der Praxis
werden erfolgreich Konzepte angewandt, die mehrere
(kürzere) Zwischenseminare vorsehen. Mit diesem
Änderungsantrag wird klargestellt, dass diese Kon-
zepte weiter angewandt werden können und dies zu
einer entsprechenden Verringerung der Vorbereitungs-
tage führt. Die Gesamtdauer von zwei Wochen, um die
die Vorbereitung verringert werden kann, bleibt
erhalten. Der Rahmen des Gesetzes wird, mit dieser
Änderung, an die vielfältige und erfolgreiche Praxis
der internationalen Freiwilligendienste angenähert.

18. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 FSJÄndG)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Falls ein Träger ein oder mehrere Zwischenseminare
im Ausland sicherstellen kann, die insgesamt regel-
mäßig bis zu zwei Wochen dauern können, verkürzen
sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend“
Beg r ü n d u n g
Der derzeitige Text im FSJÄndG spricht von einem
Zwischenseminar im Ausland. Es ist jedoch nicht in
jedem Fall pädagogisch sinnvoll die Begleitung im
Gastland auf ein Seminar zu beschränken. In der Praxis
werden erfolgreich Konzepte angewandt, die mehrere
(kürzere) Zwischenseminare vorsehen. Mit diesem
Änderungsantrag wird klargestellt, dass diese Kon-
zepte weiter angewandt werden können und dies zu
einer entsprechenden Verringerung der Vorbereitungs-
tage führt. Die Gesamtdauer von zwei Wochen, um die
die Vorbereitung verringert werden kann, bleibt
erhalten. Der Rahmen des Gesetzes wird, mit dieser

Drucksache 14/8634 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Änderung, an die vielfältige und erfolgreiche Praxis
der internationalen Freiwilligendienste angenähert.

19. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 3 FSJÄndG)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes stellt der
Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und
Dauer des freiwilligen Dienstes aus“
B e g r ü n d u n g
Dass den Freiwilligen nach Ableistung ihres Lern-
dienstes ein Zeugnis ausgestellt wird ist zu begrüßen.
Dieses sollte jedoch nicht nur auf ausdrückliches Ver-
langen geschehen, sondern der Regelfall sein. Wegen
eines damit verbundenen Aufwandes für die Träger
kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese in
jedem Fall ein aussagekräftiges Zeugnis ausstellen.
Die Änderung sieht vor, die Träger zur Ausstellung
eines Zeugnisses zu verpflichten. Die jungen Frei-
willigen, denen ihr Recht häufig nicht bekannt sein
wird, werden so davor bewahrt zu ihrem Nachteil auf
ein qualifiziertes Zeugnis zu verzichten. Dessen Wert
erkennen sie möglicherweise erst im Nachhinein. Mit
dieser Änderung wird auch dem Wunsch der Vertreter
und Vertreterinnen der Freiwilligen (FÖJ-Bundes-
sprecherinnen und -sprecher und ehemalige inter-
nationale Freiwillige) entsprochen, den diese in ihren
Stellungnahmen geäußert haben.

20. Artikel 2 (§ 6 Abs. 3 FSJÄndG)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes stellt der
Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und
Dauer des freiwilligen Dienstes aus“
B e g r ü n d u n g
Dass den Freiwilligen nach Ableistung ihres Lern-
dienstes ein Zeugnis ausgestellt wird ist zu begrüßen.
Dieses sollte jedoch nicht nur auf ausdrückliches Ver-
langen geschehen, sondern der Regelfall sein. Wegen
eines damit verbundenen Aufwandes für die Träger
kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese in
jedem Fall ein aussagekräftiges Zeugnis ausstellen.
Die Änderung sieht vor, die Träger zur Ausstellung ei-
nes Zeugnisses zu verpflichten. Die jungen Freiwilli-
gen, denen ihr Recht häufig nicht bekannt sein wird,
werden so davor bewahrt zu ihrem Nachteil auf ein
qualifiziertes Zeugnis zu verzichten. Dessen Wert er-
kennen sie möglicherweise erst im Nachhinein. Mit
dieser Änderung wird auch dem Wunsch der Vertreter
und Vertreterinnen der Freiwilligen (FÖJ-Bundesspre-
cherinnen und -sprecher und ehemalige internationale
Freiwillige) entsprochen, den diese in ihren Stellung-
nahmen geäußert haben.

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