BT-Drucksache 14/8633

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6390- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)

Vom 20. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8633
14. Wahlperiode 20. 03. 2002

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6390 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur
(Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG)

Bericht der Abgeordneten Dr. Werner Hoyer, Gunter Weißgerber, Carl-Detlev
Freiherr von Hammerstein, Oswald Metzger und Dr. Uwe-Jens Rössel

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, eines von 15 Leit-
projekten des Programms „Moderner Staat – Moderne Ver-
waltung“, das die Bundesregierung am 1. Dezember 1999
verabschiedet hat, umzusetzen.
Zur Umsetzung der Vorgaben des Leitbildes „aktivierender
Staat“ und des Programms „Moderner Staat – moderne Ver-
waltung“ soll auch das Besoldungsrecht zu Gunsten aller
Dienstherren flexibilisiert werden. Mit dem Gesetzentwurf
sollen deshalb bundeseinheitliche Vorgaben in der Beam-
tenbesoldung abgebaut und den Dienstherren größere Ge-
staltungsspielräume an die Hand gegeben werden, um im
Personalbereich differenzierter handeln zu können. Darüber
hinaus werden den Mitarbeitern neue Perspektiven eröffnet
und ihr Leistungswille gefördert.
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Maß-
nahmen vor:
l Verlagerung der Regelungskompetenz für die Stellen-

obergrenzen auf die Länder.
l Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung heraus-

gehobener Funktionen.

Durch den Innenausschuss des Deutschen Bundestages
wurde die Einstellung folgender weiterer Maßnahmen in
den Gesetzentwurf beschlossen:
l Ausbau der Leistungsbezahlung:

– Erhöhung der Quoten für Leistungsstufen, -prämien
und -zulagen von 10 auf 15 v. H

– Abschaffung der „Halbzeitregelung“ bei der Leis-
tungsstufe (damit sofortige Bezahlungsverbesserung
möglich),

– Einführung einer Transferklausel, die es ermöglicht
bei Verzicht auf die Vergabe von Leistungsstufen die
dafür verfügbare Quote für Prämien und Zulagen ein-
zusetzen,

– bessere Honorierung von Teamarbeit: die Leistung
des Teams wird nur einmal auf die Quote angerech-
net (statt wie bisher nach Anzahl der Mitglieder).

l Übernahme der vom Bundesrat am 9. März 2001 vorge-
schlagenen Regelung zu den Stellenobergrenzen: Beibe-
haltung der bundeseinheitlichen Obergrenzen mit einer
weitgehenden Öffnungsklausel für Bund und Länder, ab-
weichende Obergrenzen festzulegen.

Drucksache 14/8633 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

l Anhebung der Altersteilzeitbezüge für die von der Neu-
ausrichtung der Bundeswehr betroffenen Beamten von
83 auf 88 v. H. entsprechend der tarifvertraglichen Rege-
lung für die Arbeitnehmer.

l Verbesserung der Regelung des Mobilitätszuschlages für
Wehrpflichtige (individuelle Berücksichtigung der tat-
sächlich entstehenden Aufwendungen statt pauschalier-
ter Abrechnung).

l Gewährung einer Erschwerniszulage für BGS-Beamte,
die als Flugsicherheitsbegleiter eingesetzt werden, in
Höhe von 150 Euro (entspricht der Zulage bei der
GSG 9).

l Berücksichtigung neuer Lehrämter in der Besoldungs-
ordnung A (folgt einem Beschluss des Bundesrates vom
20. Dezember 2001, Bundesratsdrucksache 1057/01 Be-
schluss).

l Änderungen des Rahmenrechts hinsichtlich der Ämter,
die durch Landesrecht für eine Vergabe im Beamtenver-
hältnis auf Probe oder auf Zeit vorgesehen werden kön-
nen (besonders wichtig im Kommunalbereich).

Durch die Einführung einer Zulage für befristete hö-
herwertige Tätigkeiten können geringe Mehrkosten entste-
hen. Die Höhe ist davon abhängig, inwieweit von diesem
Instrument Gebrauch gemacht wird.
Die Übertragung der Regelungskompetenz der Stellenober-
grenzen auf die Länder bleibt kostenneutral. Nur wenn die
Länder oder der Bund in der Folge die Stellenobergrenzen
erhöhen würden, könnte es dort zu erhöhten Kosten kom-
men.

Die bisher vorgesehene Modernisierung der Regelungen
zum Familienzuschlag durch dauerhafte Erhöhung der kin-
derbezogenen Anteile im Familienzuschlag für dritte und
weitere Kinder und Streichung des sog. Verheiratetenzu-
schlags sowie damit verbundene verwaltungsvereinfa-
chende Regelungen ist nicht mehr in dem Gesetzentwurf
enthalten. Damit entfällt auch die Gegenfinanzierung des
schon mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung besoldungs-
rechtlicher Vorschriften erhöhten Kinderanteils im Famili-
enzuschlag (Bund: 22,5 Mio. Euro/Jahr) durch die mit dem
bisher vorgesehenen Wegfall des Verheiratetenanteils im
Familienzuschlag bewirkten Einsparungen.
Mehrkosten durch die vom Innenausschuss beschlossenen
zusätzlichen Maßnahmen:
Maßnahmen Bund (in Mio. Euro/Jahr):
Altersteilzeit Bundeswehr: ca. 0,7
Mobilitätszuschlag Bundeswehr: ca. 9,7 (in 2002: 4,6)
Erschwerniszulage Flugbegleiter BGS: ca. 0,4
Die Mehrausgaben werden durch Einsparungen in den ent-
sprechenden Einzelplänen erwirtschaftet.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
und der Fraktion der FDP für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innen-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 20. März 2002

Der Haushaltsausschuss
Adolf Roth (Gießen)
Vorsitzender

Dr. Werner Hoyer
Berichterstatter

Carl-Detlev Freiherr von Hammerstein
Berichterstatter

Gunter Weißgerber
Berichterstatter

Oswald Metzger
Berichterstatter

Dr. Uwe-Jens Rössel
Berichterstatter

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