BT-Drucksache 14/8523

zu der Verordung der Bunderegierung -14/8197, 14/8321 Nr. 2.1- Verdnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis

Vom 13. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8523
14. Wahlperiode 13. 03. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8197, 14/8321 Nr. 2.1 –

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung
von Vorschriften zum Abfallverzeichnis

A. Problem
Durch die Verordnung auf Drucksache 14/8197 sollen u. a. bundeseinheitliche,
rechtsverbindliche Anforderungen an den umweltgerechten Einsatz von Ab-
fällen als Versatzmaterial unter Tage festgelegt werden, um den dauerhaften
Abschluss der Abfälle und der darin enthaltenen Schadstoffe von der Biosphäre
in Bergwerken zu gewährleisten.
Nach § 59 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) bedarf die Ver-
ordnung der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

B. Lösung
Zustimmung zur Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Verzicht auf den Erlass einer Verordnung (siehe Bericht).

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/8523 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/8197 zuzustimmen.

Berlin, den 13. März 2002

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Christoph Matschie
Vorsitzender

Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8523

Bericht der Abgeordneten Rainer Brinkmann (Detmold), Werner Wittlich, Michaele
Hustedt, Birgit Homburger und Eva Bulling-Schröter

I.
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/
8197 wurde mit Überweisungsdrucksache 14/8321 Nr. 2.1
vom 22. Februar 2002 zur alleinigen Beratung an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
überwiesen.

II.
Mit der Verordnung auf Drucksache 14/8197 und einer er-
gänzenden Verwaltungsvorschrift sollen bundeseinheitliche,
rechtsverbindliche Anforderungen an den umweltgerechten
Einsatz von Abfällen als Versatzmaterial unter Tage fest-
gelegt werden. Dadurch soll der dauerhafte Abschluss der
Abfälle und der darin enthaltenen Schadstoffe von der Bio-
sphäre in den Bergwerken gewährleistet werden. Schad-
stoffhaltige Abfälle können danach nur noch in trockene
Salzgesteinsformationen untergebracht werden, die über ei-
nen Langzeitsicherheitsnachweis verfügen. Damit werden
die gleichen Anforderungen gestellt wie für die Beseitigung
von Abfällen in Untertagedeponien. In anderen Standorten,
wie z. B. Kohle- und Erzbergwerken, sollen wegen der ge-
ringeren ökologischen Standortqualität nur noch schadstoff-
arme Abfälle versetzt werden dürfen. Darüber hinaus sieht
die Verordnung vor, dass metallhaltige Abfälle wie z. B.
zinkhaltige Filterstäube, die über Tage recycelt und in den
Produktionsprozess zurückgeführt werden können, nicht
mehr zur Verfüllung genutzt werden dürfen.
Nach § 59 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/
AbfG) bedarf die Verordnung der Zustimmung des Deut-
schen Bundestages.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung auf Drucksache 14/8197 in
seiner Sitzung am 13. März 2002 beraten.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ausgeführt, das
EuGH-Urteil vom 27. Februar 2002 habe klargestellt, dass
Bergversatz auch als Verwertung einzustufen sei. Daraufhin
habe die vorliegende Verordnung erarbeitet werden können.
Ziel dieser Verordnung sei, mit Hilfe der verschiedenen
Grenzwertfestlegungen den Versatz von Abfällen mit ho-
hem Schadstoffgehalt einer ökologisch zuverlässigen Kon-
trolle zu unterwerfen. Weiter verfolge die Verordnung das
im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz festgelegte Ziel,
höherwertige, metallhaltige Abfälle vom Versatz auszu-
schließen. Der Versatz von Sondermüll könne nach der Ver-
ordnung in Zukunft nahezu ausschließlich nur noch in Salz-
bergwerken stattfinden, die über einen entsprechenden
Langzeitsicherheitsnachweis verfügten. Von Länderseite sei
zu dieser Verordnung eine Reihe z. T. durchaus sinnvoller
Änderungsanträge vorgelegt worden. Man habe sich ange-
sichts der Erfahrungen bei der Biomasseverordnung aber
darauf verständigt, die Entscheidung des Bundesrates in

dieser Sache abzuwarten. Sofern dort Änderungen zur vor-
liegenden Verordnung beschlossen würden, müsse sie ohne-
hin dem Deutschen Bundestag nochmals zur Zustimmung
vorgelegt werden.
Was die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVP) für den Bergversatz anbelange, so sei darauf
hinzuweisen, dass nach geltendem Recht bereits heute für
die Genehmigung eines Bergwerks eine UVP erforderlich
sei und dabei bereits festgelegt werden müsse, ob es Berg-
versatz gebe oder nicht.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde das Bestre-
ben der Bundesregierung, verbindliche Kriterien für die
Verwendung von Abfällen in Bergwerken festzulegen, im
Grundsatz begrüßt, da der Anteil für die Umwelt gefährli-
cher Stoffe bei diesem Versatz zugenommen habe. Die ei-
gene Kritik betreffe die Ausnahmeregelung bei den Grenz-
werten bei einer Verwendung im Salzgestein. Nach eigener
Auffassung sei nicht nachweisbar, dass die Verwendung im
Salzgestein ökologisch schonender sei, da viele Salzberg-
werke wegen Wassereinbruchs hätten schließen müssen und
auf diese Weise schädliche Stoffe ebenfalls in die Umwelt
hätten gelangen können. Man sehe in dieser Regelung inso-
fern eine einseitige Bevorzugung von Betreibern von Salz-
bergwerken. Sachlich schwer verständlich und rechtlich
auch nicht zwingend sei, eine Übergangsfrist bis zum Jahre
2006 vorzusehen, die Verwaltungsvorschrift aber bereits im
Jahre 2002 in Kraft treten zu lassen. Dies werde dazu füh-
ren, dass es bis zum Jahre 2006 keine Änderung der Praxis
geben werde, d. h. schädliche Abfälle de facto weiter ver-
wendet würden. Zu kritisieren sei aus eigener Sicht auch die
deutliche Bevorzugung kommunaler Betreiber von Berg-
werken. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass einige Berg-
werke trotz des Vorhandenseins entsprechender Sicher-
heitsprüfungen vom Versatz von Abfällen ausgeschlossen
und dadurch extrem benachteiligt würden. Aus den genann-
ten Gründen lehne man die vorliegende Verordnung ab.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde vorgetragen, bislang finde unter dem Deckmantel der
Verwertung z. T. Versatz von Abfällen in Bergwerken statt,
die ökologisch keinesfalls sinnvoll seien. Mit der vorliegen-
den Verordnung werde diese Lücke im bestehenden rechtli-
chen Rahmen geschlossen. Der von Seiten der Fraktion der
CDU/CSU z. T. vorgeschlagenen Verschärfung der Verord-
nung stehe man durchaus positiv gegenüber, angesichts der
notwendigen Zustimmung des Bundesrates sei aber zu fra-
gen, ob die von dieser Partei geführten Landesregierungen
diesem Vorgehen ebenfalls zustimmten. Von daher appel-
liere man an die Fraktion der CDU/CSU, ihre Haltung zu
dieser Verordnung nochmals zu überprüfen und dem Bun-
desrat ggf. über die eigene Zustimmung das Signal zu ge-
ben, dass eine große Mehrheit des Deutschen Bundestages
hinter dieser Verordnung stehe.
Aus eigener Sicht für besonders wichtig halte man die Re-
gelung, dass man dem Recycling von Metall aus solchen
Abfällen eindeutig Vorrang vor dem Einsatz als Versatzma-
terial einräume. Ebenso wichtig sei, dass die untertägige

Drucksache 14/8523 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Verwertung von Abfällen unter gleichen Standards erfolge
wie die Einlagerung in Untertagedeponien.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde festgestellt, man
teile nicht die Ansicht, dass es im Hinblick auf den Bergver-
satz dringenden Bedarf für einen Lückenschluss im rechtli-
chen Rahmen gebe. Man könne nicht erkennen, dass es in
Deutschland in dieser Hinsicht zu einer Gefährdung gekom-
men wäre. Die hinter der jetzt vorliegenden Verordnung ste-
hende Vermutung, dass der Versatz in Salzbergwerken vom
Grundsatz her sicherer sei als der in Kohle- oder Erzberg-
werken, sei in dieser Pauschalität nicht zutreffend, da es
auch Wassereinbrüche in Salzbergwerken gegeben habe.
Entscheidend sei vielmehr, dass das, was an Material einge-
bracht werde, dauerhaft von der Biosphäre abgeschlossen
werde. Dies könne genauso gut ohne irgendwelche Gefähr-
dung auch in einem Steinkohlenbergwerk erfolgen, wenn
die umliegenden Erdschichten den Abschluss gewährleiste-
ten. Man selbst sehe in dieser Verordnung nur eine zusätz-
liche Regelung, die angesichts der Tatsache, dass es auch
bisher schon Regelungen gebe, entbehrlich sei. Zudem
könne nicht in der in Vorbereitung befindlichen Deponie-
verordnung die Untertagedeponie in jedem Wirtsgestein
zugelassen werden, in der jetzt vorgelegten Versatzver-
ordnung aber der Versatz ausschließlich auf Salzbergwerke
beschränkt werden. Von daher lehne man die vorgelegte
Verordnung ab.
Von Seiten der Fraktion der PDS wurde die Verordnung in
ihrer Zielstellung begrüßt. Bedenken gebe es gegenüber
verschiedenen Einzelregelungen. So sei zu fragen, ob ange-
sichts vielfach registrierter Wassereinbrüche das Salzgestein
tatsächlich den dauerhaften Abschluss der Schadstoffe von
der Biosphäre gewährleisten könne. Auch seien angesichts
des unterschiedlichen Inkrafttretens von Versatzverordnung
und Versatzverwaltungsvorschrift Vollzugsprobleme zu er-

warten. Man werde sich deshalb bei der Abstimmung der
Stimme enthalten.
Vom Vertreter der Bundesregierung wurde ausgeführt, man
wolle mit dieser Verordnung zwei Umweltprobleme lösen.
Zum einen regele man mit dieser Verordnung, dass die
stoffliche Verwertung Vorrang vor dem Einsatz als Versatz
habe. Zum anderen würden zz. gefährliche Schadstoffe
unter Tage verbracht, und zwar auch in solche Bergwerke,
die bei Beendigung der Wasserhaltung voll Wasser liefen.
Eine solche Verwertung sei in Zukunft nicht mehr zulässig.
Was die erwähnten Wassereinbrüche in Salzbergwerken an-
belange, so enthalte die vorliegende Verordnung ausdrück-
lich die Bestimmung, dass auch für diese Bergwerke die
Notwendigkeit des Langzeitnachweises bestehe, also nur
solche Bergwerke zum Versatz zugelassen werden könnten,
wo über den Langzeitnachweis festgestellt worden sei, dass
Wassereinbrüche nicht zu befürchten seien.
Es sei richtig, dass schon heute in den Bundesländern die
für den jeweiligen Vollzug zuständigen Behörden selbst
über Kriterien für den Versatz von Abfällen in Bergwerken
verfügten. Zum Teil seien die technischen Richtlinien und
Ähnliches auch zwischen den Ländern besprochen worden.
Es gebe aber keine bundeseinheitlichen verbindlichen Rege-
lungen, die von allen Beteiligten einzuhalten seien. Dies
führe zu uneinheitlichem Vollzug. Beispielsweise habe man
mancherorts Versatz von Abfällen in Bergwerken zugelas-
sen, in denen eine Deponierung entsprechend der geltenden
Regelungen zu untersagen gewesen wäre.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, der Verordnung zuzustimmen.

Berlin, den 13. März 2002
Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

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