BT-Drucksache 14/8522

zu der Verordnung der Bunderegierung -14/8198, 14/8321 Nr. 2.2- Verordnung über die Entsorgung von Altholz

Vom 13. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8522
14. Wahlperiode 13. 03. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8198, 14/8321 Nr. 2.2 –

Verordnung über die Entsorgung von Altholz

A. Problem
Mit der Verordnung auf Drucksache 14/8198 sollen die Anforderungen an die
stoffliche und energetische Verwertung sowie an die Beseitigung von Altholz
harmonisiert und konkretisiert werden.
Nach § 59 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) bedarf die Ver-
ordnung der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

B. Lösung
Zustimmung zur Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der FDP und PDS

C. Alternativen
Annahme eines von der Fraktion der FDP vorgelegten Änderungsantrags.

D. Kosten
Die im Zusammenhang mit der Verordnung bei den Unternehmen der gewerbli-
chen Wirtschaft entstehenden Kosten sind Gegenstand der politischen Diskus-
sion (siehe Bericht).

Drucksache 14/8522 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung auf Drucksache 14/8198 zuzustimmen.

Berlin, den 13. März 2002

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Christoph Matschie
Vorsitzender

Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Franz Obermeier
Berichterstatter

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8522

Bericht der Abgeordneten Rainer Brinkmann (Detmold), Franz Obermeier,
Michaele Hustedt, Birgit Homburger und Eva Bulling-Schröter

I.
Die Verordnung auf Drucksache 14/8198 wurde mit Über-
weisungsdrucksache 14/8321 Nr. 2.2 vom 22. Februar 2002
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft überwiesen.
Der mitberatende Ausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen der FDP und PDS
empfohlen, die Vorlage anzunehmen.

II.
Mit der Verordnung auf Drucksache 14/8198 sollen die An-
forderungen an die stoffliche und energetische Verwertung
sowie an die Beseitigung von Altholz harmonisiert und kon-
kretisiert werden. Die Beseitigung von Altholz soll künftig
durch thermische Verfahren erfolgen, die Ablagerung auf
Deponien verboten werden. Mit PCB kontaminiertes Alt-
holz soll nach der PCB/PCT-Abfallverordnung beseitigt
werden. Soweit Altholz in Form von Holzhackschnitzeln
und -spänen zum Zwecke der Herstellung von Holzwerk-
stoffen, die letztlich in Gebrauchsgegenstände eingebunden
sind, eingesetzt wird, sollen verbindliche Schadstoffgrenz-
werte festgelegt werden.
Nach § 59 KrW-/AbfG bedarf die Verordnung der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung auf Drucksache 14/8198 in
seiner Sitzung am 13. März 2002 beraten. Zu der Beratung
im Ausschuss wurde von der Fraktion der FDP ein Ände-
rungsantrag vorgelegt (Ausschussdrucksache 14/709, siehe
Anlage).
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde erläutert, die Ver-
ordnung setze die notwendigen Rahmenbedingungen, um
eine nachhaltige stoffliche und energetische Verwertung
bzw. Beseitigung von Altholz unter Berücksichtigung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erreichen. Da
die Anforderungen an eine schadlose Verwertung konkreti-
siert würden, ermögliche die Verordnung eine Förderung
der Altholzverwertung unter Berücksichtigung wichtiger
ökologischer Gesichtspunkte. Sie schließe noch bestehende
Regelungslücken, nachdem die Biomasseverordnung be-
reits einen erheblichen Schub für die sinnvolle und ökolo-
gisch verträgliche Verwertung von Althölzern gebracht
habe. Die Altholzverordnung werde als eine Muster-Pro-
duktverordnung angesehen; ihr Schema solle auf andere
Produktverordnungen angewendet werden.
Die stoffliche Verwertung gebrauchter und unbelasteter Alt-
hölzer werde mit der energetischen Verwertung gleich ge-
stellt. Die Verordnung nehme eine Einstufung der Alt- und

Gebrauchthölzer in vier nach Schadstoffgehalten differen-
zierten Kategorien vor. Je nach Schadstoffklasse werde die
Anforderung an die energetische und stoffliche Verwertung
bestimmt. Bei nicht eindeutigen Einstufungen könnten diese
von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben eigenständig
vorgenommen werden. Klarzustellen sei, dass hoch belas-
tete Althölzer auch in Zukunft zu beseitigen seien.
Seitens der Fraktion der CDU/CSU wurde erklärt, man be-
grüße die Altholzverordnung und werde ihr zustimmen. Ein
Teil der Holzaufbereitungsbetriebe werde allerdings die zu-
sätzlichen Aufwendungen, die mit der Verordnung verbun-
den seien, wirtschaftlich nicht tragen können. Nicht alle Be-
triebe seien in der Lage, das vorgesehene standardisierte,
automatische Probeverfahren durchzuführen. Man sei je-
doch der Auffassung, dass die mit dem Probeverfahren ver-
bundenen Belastungen vor dem Hintergrund, dass die Ver-
ordnung einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und
Naturschutz leisten werde, in Kauf zu nehmen seien. Nicht
einverstanden sei man dagegen mit der Einstufung be-
stimmter Hölzer, insbesondere von Fenstern und Fensterstö-
cken, in die Altholzkategorie A IV. Diese Einstufung sei
nicht sachgerecht. Sie werde dazu führen, dass sich die
Menge der in die Kategorie A IV eingestuften Hölzer erhö-
hen werde. Es gebe insgesamt nur wenige Betriebe, die in
der Lage seien, Hölzer der Kategorie A IV auf der Grund-
lage der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes (17. BImSchV) zu verarbeiten. Da-
her müsse man darauf achten, dass der Markt hier nicht
wegbrechen werde. Eine pauschale Einstufung von Möbeln
in die Kategorie A III sei ebenfalls nicht sachgerecht. Zu-
dem sei bei vielen Hölzern lediglich die Außenschale konta-
miniert, der Kern dagegen unbehandelt.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde betont, dass die gegenwärtigen Verwertungswege
ökologisch nicht vertretbar seien. Es gelte jeweils im Ein-
zelnen herauszufinden, wo die Verwertung ökologisch sinn-
voll und wo sie ökologisch kontraproduktiv sei. Die Alt-
holzverordnung biete einen ersten stoffstrombezogenen
Ansatz zur Verbesserung der Situation, der weiterentwickelt
werden müsse. Vorhandene Unzulänglichkeiten der Alt-
holzverordnung beruhten darauf, dass sie auf den in den
Verhandlungen zur Biomasseverordnung erzielten Kompro-
missen aufbaue. Inhaltlich sei von Seiten der Fraktion der
SPD das Notwendige gesagt worden.
Seitens der Fraktion der FDP wurde die vorliegende Ver-
ordnung im Grundsatz begrüßt. Allerdings weise sie einige
Mängel auf, deren wichtigste in dem von der Fraktion der
FDP eingebrachten Änderungsantrag (Anlage) angespro-
chen worden seien. So würde gemäß Spalte 3 in Anhang I
der Verordnung keine Trennung zwischen Altholz der Alt-
holzkategorien A II und A III vorgenommen. Hierdurch
werde einer stofflichen Verwertung ohne ökologischen
Grund der Boden entzogen. Ferner ordne Anhang IV der
Verordnung das für die stoffliche Verwertung von Altholz
bedeutsame Altholzsortiment „Möbel“ im Regelfall den
Kategorien A I oder A III zu; der Kategorie A I würden aus-

Drucksache 14/8522 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

schließlich Möbel aus naturbelassenem Vollholz zugeord-
net. Eine Einstufung aller anderen Möbel in die Kategorie A
III würde diese der stofflichen Verwertung faktisch entzie-
hen. Eine solche Pauschalierung sei ökologisch nicht
gerechtfertigt. Von einer solchen Entwicklung wären insbe-
sondere kleine und mittelständische Entsorgungsunterneh-
men nachteilig betroffen. Daher werde in dem Änderungs-
antrag gefordert, im Anhang I zu § 3 Abs. 1 der Altholz-
verordnung die „Besonderen Anforderungen“ in Spalte 3
ausschließlich auf Altholz der Kategorie A III zu beziehen
und im Anhang IV zu § 5 Abs. 1 für das Altholzsortiment
„Möbel“ vorzusehen, Möbel ohne halogenorganische Ver-
bindungen in der Beschichtung im Regelfall der Altholz-
kategorie A II zuzuordnen.
Von Seiten der Fraktion der PDS wurde zu bedenken gege-
ben, dass in der vorliegenden Verordnung der stofflichen
Verwertung kein Vorrang vor der energetischen Verwertung

eingeräumt werde. Zwar sei das Holz, über seinen Lebens-
zyklus hinweg betrachtet, klimaneutral. Eine erhöhte Ver-
brennung von Holz bedeute jedoch, dass weniger Holz für
das stoffliche Holzrecycling zur Verfügung stehen werde.
Dies werde möglicherweise den Druck auf das Frischholz
erhöhen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP den Ände-
rungsantrag der Fraktion der FDP – Ausschussdrucksache
14/709 (Anlage) – abzulehnen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der FDP und PDS, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der
Bundesregierung – Drucksache 14/8198 – zuzustimmen.

Berlin, den 13. März 2002
Rainer Brinkmann (Detmold)
Berichterstatter

Franz Obermeier
Berichterstatter

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8522

DEUTSCHER BUNDESTAG
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz 13. März 2002
und Reaktorsicherheit
14. Wahlperiode

Änderungsantrag der Fraktion der FDP
Verordnung über die Entsorgung von Altholz – Drs. 14/8198

Der Ausschuß wolle beschließen:
1. Der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stellt fest:
Die Verordnung über die Entsorgung von Altholz enthält Vorgaben zur stofflichen Verwertung von Altholz. Die
vorgesehenen Anforderungen betreffen u.a. die Aufbereitung von Altholz der Kategorien A II (verleimtes,
gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbin-
dungen in der Beschichtung …) und A III (… mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung …).
Nach Anhang I zu § 3 Abs. 1 der Verordnung ist die Aufbereitung von Althölzern beider Kategorien nur unter
der Voraussetzung zulässig, daß „Lackierungen und Beschichtungen … entfernt werden.“ Eine Erfüllung dieser
besonderen Anforderung ist vergleichsweise aufwendig und wird absehbar bewirken, daß Altholz künftig auch
dann ausschließlich der energetischen Verwertung zugeführt wird, wenn in der Beschichtung keine halogenor-
ganischen Verbindungen enthalten sind. Dies ist weder aus umwelt- noch aus gesundheitspolitischen Erwägun-
gen zwingend erforderlich.
Ferner ordnet Anhang IV der Verordnung das – für die stoffliche Verwertung von Altholz bedeutsame – Alt-
holzsortiment „Möbel“ im Regelfall den Kategorien A I oder A III zu; der Kategorie A I werden ausschließlich
Möbel aus naturbelassenem Vollholz zugeordnet. Wie dargelegt, würde eine Einstufung von Möbeln in die Ka-
tegorie A III diese der stofflichen Verwertung faktisch entziehen. Von einer solchen Entwicklung nachteilig be-
troffen wären insbesondere die kleinen und mittelständischen Entsorgungsunternehmen.
2. Der Ausschuß empfiehlt dem Deutschen Bundestag, der Altholzverordnung unter Maßgabe der Änderung

zuzustimmen, daß
im Anhang I zu § 3 Abs. 1 der Altholzverordnung die „Besonderen Anforderungen“ in Spalte 3 ausschließlich
auf Altholz der Kategorie A III bezogen werden und im Anhang IV zu § 5 Abs. 1 für das Altholzsortiment
„Möbel“ vorgesehen wird, daß Möbel ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung im Regelfall
der Altholzkategorie A II zugeordnet werden. Eine entsprechende Regelung ist für nachweislich schadstoff-
freies Abbruchholz vorzusehen.

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

14. WP
Ausschussdrucksache 14 / 709**

Anlage

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