Vom 26. Februar 2002
Deutscher Bundestag Drucksache 14/8362
14. Wahlperiode 26. 02. 2002
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems
für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG)
– Drucksachen 14/6893, 14/7421, 14/7461, 14/7824, 14/7862, 14/8239 –
Berichterstatterin im Bundestag: Abgeordnete Hildegard Wester
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Claus Möller
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 209. Sitzung am 14. Dezember 2001
beschlossene Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalen-
systems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) wird nach Maßgabe
der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 26. Februar 2002
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Heribert Blens
Vorsitzender
Hildegard Wester
Berichterstatterin
Claus Möller
Berichterstatter
Drucksache 14/8362 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Anlage
Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems
für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG)
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V)
In Artikel 1 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
‚3. In § 109 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ die Wörter „ , des Krankenhausentgeltgesetzes“ einge-
fügt.‘
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 137 Abs. 1 nach Satz 4 – neu – SGB V)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c § 137 Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz
eingefügt:
„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistun-
gen aus demKatalog nach Satz 3 Nr. 3 bestimmen, bei denen die Anwendung
von Satz 4 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevöl-
kerung gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag des Krankenhauses bei
diesen Leistungen über die Nichtanwendung von Satz 4.“
3. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 17b Abs. 1 Satz 6 und nach Satz 7 – neu – KHG)
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 17b wird Absatz 1 wie
folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter „bundeseinheitliche Maßstäbe“ durch die
Wörter „bundeseinheitliche Empfehlungen für Maßstäbe“ ersetzt.
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit das Land keine Vorgaben erlässt, sind die Empfehlungen nach
Satz 6 verbindlich anzuwenden.“
Folgeänderungen:
a) In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Zahl „9“
durch die Zahl „10“ und in Doppelbuchstabe cc wird die Zahl „10“ durch
die Zahl „11“ ersetzt.
b) In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die
Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
c) In Artikel 5 § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 6 und 7“ durch die
Angabe „Satz 6 bis 8“ ersetzt.
d) In Artikel 5 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“
und in Nummer 2 die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
e) In Artikel 5 § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Zahl „8“ durch die
Zahl „9“ ersetzt.
4. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe f (§ 17b Abs. 8 Satz 1 KHG)
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe f § 17b Abs. 8 wird in Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den
Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8362
der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung durch; dabei sind
auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art
und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen.“
5. Zu Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BPflV)
In Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer
schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung, die eine Verbes-
serung der Arbeitszeitbedingungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Perso-
nalkosten zur Einhaltung der Regelungen desArbeitszeitrechts zu finanzieren
sind.“
6. Zu Artikel 5 (§ 9 Abs. 2 KHEntgG)
In Artikel 5 § 9 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 2
ganz oder teilweise nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspar-
tei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes; in den übrigen Fällen gilt § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes.“
7. Zu Artikel 5 (§ 21 Abs. 3 Satz 5 und nach Satz 5 KHEntgG)
In Artikel 5 § 21 Abs. 3 Satz 5 werden der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Sätze eingefügt:
„diese Auswertungen übermittelt das Bundesministerium auch den für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die Länder können dem
Bundesministerium zusätzliche Auswertungen empfehlen.“