BT-Drucksache 14/8359

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Vom 26. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8359
14. Wahlperiode 26. 02. 2002

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Willi Brase, Klaus Barthel (Starnberg), Hans-Werner Bertl,
Ulla Burchardt, Dr. Peter Eckardt, Lothar Fischer (Homburg), Klaus Hagemann,
Ulrich Kasparick, Siegrun Klemmer, Horst Kubatschka, Ernst Küchler, Dietmar
Nietan, Günter Oesinghaus, Dr. Edelbert Richter, René Röspel, Dr. Ernst Dieter
Rossmann, Siegfried Scheffler,WilhelmSchmidt (Salzgitter), Heinz Schmitt (Berg),
Bodo Seidenthal, Dr. Margrit Spielmann, Jörg Tauss, Brigitte Wimmer (Karlsruhe),
Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Christian Simmert, Hans-Josef Fell, Dr. Reinhard Loske,
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes
und des Arbeitsgerichtsgesetzes

A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf verfolgt im Wesentlichen die folgende Zielsetzung:
Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 22. Juni 2001 zur rechtlichen
Absicherung von Mitwirkungsmöglichkeiten außerbetrieblicher Auszubilden-
der im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungs-
gesetzes, Buchstabe d der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit
und Sozialordnung, Drucksache 14/6352 vom 20. Juni 2001, fordert auf, auch
für Auszubildende in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen im Sinne des § 1
Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes eine Interessenvertretung zu schaffen.
Die rechtliche Absicherung von Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen,
die in außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden, ist unbefriedigend.
Findet die praktische Berufsausbildung in einer Einrichtung statt, die lediglich
einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmt, handelt es sich um
sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und der be-
trieblichen Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören die Auszubilden-
den in solchen Ausbildungsstätten nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetrie-
bes und sind folglich keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungs-
gesetzes.
Auch für diese Auszubildenden sollen Beteiligungsmöglichkeiten gesetzlich
verankert werden. Hierzu soll in das Berufsbildungsgesetz eine Regelung ein-
gestellt werden, die ihnen das Recht auf eine eigene Interessenvertretung ein-
räumt.

Drucksache 14/8359 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung
l Durch die Einführung einer Regelung zur Interessenvertretung im Berufs-

bildungsgesetz, die sich in ihren Möglichkeiten und Aufgabenbereichen an
den Regelungen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung orientiert, wird
die Beteiligungsmöglichkeit von Auszubildenden in sonstigen Berufs-
bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes
gesetzlich verankert.

l Eine Verordnungsermächtigung gibt die Möglichkeit, die nähere Ausgestal-
tung der Interessenvertretung zu regeln.

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit entstehen im Rahmen der Sach- und
Verwaltungskosten als Teil der Maßnahmekosten für eine Interessenvertretung
von Auszubildenden in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten Kosten, die nicht
abschließend quantifizierbar sind. Sie werden sich auf unter 3 Mio. Euro pro
Jahr belaufen. Die Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
sind ebenfalls nicht quantifizierbar.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8359

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes
und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:

㤠18a
Interessenvertretung

(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in
einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb
der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 1
Abs. 5) mit in der Regel mindestens fünf Auszubilden-
den stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Be-
triebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur
Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsver-
tretung nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine be-
sondere Interessenvertretung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufs-

bildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften so-
wie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie
eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.

§ 18b
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich die
Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die
Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der
Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechti-
gung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der
Beteiligung.“

2. In § 49 werden die Wörter „gilt § 48“ durch die Wörter
„gelten die §§ 48 bis 48b“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2a wird folgende Nummer 3c eingefügt:

„3c. Angelegenheiten aus § 18a des Berufsbildungs-
gesetzes“.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:
㤠10

Parteifähigkeit
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind

auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in
den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3c sind auch die
nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecheraus-
schussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbe-
stimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-
gesetz 1952, dem § 139 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und
den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen
sowie dem Gesetz über europäische Betriebsräte betei-
ligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des
§ 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von
Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste
Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf
deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung er-
streckt.“

3. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die

Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuss-
gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsge-
setz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes
und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverord-
nungen sowie dem Gesetz über europäische Betriebsräte
im einzelnen Fall beteiligt sind.“

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9300 wird folgende Nummer 9301

eingefügt:

b) Die bisherige Nummer 9301 wird Nummer 9302 und
wie folgt geändert:
In der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „Betrag
der Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG“ durch die
Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„9301 Verfahren über Rechts-

beschwerden gegen Be-
schlüsse in den Fällen des
§ 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2,
§ 269 Abs. 4 oder § 516
Abs. 3 ZPO .......................... 8/10“

Drucksache 14/8359 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

c) Nach Nummer 9302 wird folgende Nummer 9303
eingefügt:

d) Die bisherige Nummer 9302 wird Nummer 9304 und
wie folgt gefasst:

e) Nach Nummer 9304 wird folgende Nummer 9305
eingefügt:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 2002

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„9303 Verfahren über die Rechts-

beschwerde gegen eine Ent-
scheidung imVerfahren über
die Prozesskostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde wird
verworfen oder zurück-
gewiesen .............................
Wird die Rechtsbeschwerde
nur teilweise verworfen oder
zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder be-
stimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.

25,00 EUR“

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„9304 Verfahren über nicht beson-

ders aufgeführte Beschwer-
den und Rechtsbeschwer-
den, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei
sind:
Soweit die Beschwerde oder
die Rechtsbeschwerde ver-
worfen oder zurückgewiesen
wird ..................................... 8/10“

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„9305 Verfahren über die Rüge

wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§ 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem
Umfang verworfen oder zu-
rückgewiesen ...................... 25,00 EUR“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8359

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 22. Juni
2001 zur rechtlichen Absicherung von Mitwirkungsmög-
lichkeiten außerbetrieblicher Auszubildender im Zusam-
menhang mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsver-
fassungsgesetzes, Buchstabe d der Beschlussempfehlung
des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Drucksache
14/6352 vom 20. Juni 2001, fordert auf, auch für Auszubil-
dende in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes eine Interessen-
vertretung zu schaffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehö-
ren die in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb
der schulischen und der betrieblichen Berufsbildung im
Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes zur Aus-
bildung Beschäftigten nicht zur Belegschaft des Ausbil-
dungsbetriebes und sind keine Arbeitnehmer im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes. Sie können daher keine Ju-
gend- und Auszubildendenvertretung im Sinne des Be-
triebsverfassungsgesetzes bilden.
Für diese Personengruppe soll eine Beteiligungsmöglichkeit
im Berufsbildungsgesetz verankert werden.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Berufsbildungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§§ 18a und 18b)
Die Vorschrift des § 18a des Berufsbildungsgesetzes sieht
die Einrichtung einer Interessenvertretung für Auszubil-
dende in außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen vor.
Eine gesetzliche Absicherung von Beteiligungsmög-
lichkeiten junger Menschen, die in außerbetrieblichen Ein-
richtungen ausgebildet werden, gab es in der Vergangenheit
nicht. Findet die praktische Berufsausbildung in einer Ein-
richtung statt, die lediglich einen Produktions- oder Dienst-
leistungsbetrieb nachahmt, handelt es sich um sonstige Be-
rufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und
der betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des
Berufsbildungsgesetzes. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts gehören die dort zur Ausbildung Be-
schäftigten nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes.
Sie werden – anders als bei der betrieblichen Berufsbildung
– nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Be-
triebs ausgebildet. Ihre Berufsausbildung ist vielmehr selbst
Gegenstand des Betriebszwecks und der betrieblichen Tä-
tigkeit. Im Gegensatz zu Auszubildenden, die sich mit be-
trieblichem Ausbildungsvertrag zur Ausbildung in Betrie-
ben oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätten befinden,
sind sie nicht in Betriebe integriert und folglich keine Ar-
beitnehmer in Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie
sind daher auch nicht zur Wahl der Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz be-
fugt.
Im Bereich der Rehabilitation hat die Bundesregierung be-
reits dafür Sorge getragen, dass die beruflichen Rehabilitan-

den besondere Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Interessen
wählen können. Mit der Schaffung einer Interessenvertre-
tung wird dieser Ausbau von Beteiligungsmöglichkeiten
konsequent fortgesetzt.
Die durch die Tätigkeit der Interessenvertretung der außer-
betrieblichen Auszubildenden auf Grund dieser Vorschrift
entstehenden Kosten werden bei der Förderung der Berufs-
ausbildung nach dem Sozialgesetzbuch als Sach- und Ver-
waltungskosten nach § 245 SGB III, § 33 Abs. 7 Nr. 2
SGB IX übernommen.
Die Mindestanzahl von fünf außerbetrieblichen Auszu-
bildenden in § 18a Abs. 1 lehnt sich an die §§ 1 und 60 des
Betriebsverfassungsgesetzes an. Auszubildende, die das
aktive oder passive Wahlrecht zu anderen Mitwirkungsver-
tretungen wie dem Betriebsrat nach § 7 des Betriebsver-
fassungsgesetzes, der Jugend- und Auszubildendenver-
tretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur
Mitwirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch haben, werden vom Anwendungsbereich
des § 18a nicht erfasst.
Absatz 2 ist – soweit Berufsbildungseinrichtungen von
Religionsgemeinschaften von der Anwendung des Absatzes 1
ausgenommen sind – veranlasst durch das verfassungsrecht-
lich gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht
(Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Wei-
marer Reichsverfassung). Absatz 2 zweiter Teilsatz berück-
sichtigt Regelungen wie § 118 des Betriebsverfassungsgeset-
zes und § 112 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Gleichzeitig wird durch diese Regelung anerkannt, dass es
vielerorts bereits gut funktionierende Interessenvertretungen
gibt.
§ 18b des Berufsbildungsgesetzes ermächtigt das Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver-
ordnung zu bestimmen, auf welche Fragen sich die Beteili-
gung erstreckt sowie die Zusammensetzung, die Amtszeit
der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbe-
sondere die Festlegung der Wahlberechtigung und der
Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung zu be-
stimmen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung
des Bundesrates.
Zu Nummer 2 (§ 49)
§ 49 des Berufsbildungsgesetzes vollzieht die durch die im
Zuge der Gesetzgebung zum Neunten Buch Sozialgesetz-
buch erfolgte Änderung des § 48 des Berufsbildungsgeset-
zes a.F. für die berufliche Fortbildung und Umschulung be-
hinderter Menschen nach.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2a)
Durch die Einrichtung einer Interessenvertretung wird eine
Beteiligungsmöglichkeit auch für die außerbetrieblichen
Auszubildenden im Sinne von § 18a Abs. 1 des Berufs-
bildungsgesetzes geschaffen. Dies erfordert konsequenter-
weise auch Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz.

Drucksache 14/8359 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeits-
sachen wird durch § 2a Abs. 1 Nr. 3c nunmehr auf Angele-
genheiten aus § 18a des Berufsbildungsgesetzes ausgewei-
tet. Dies entspricht der Zuständigkeitsregelung der Arbeits-
gerichte für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungs-
gesetz und den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 2 (§ 10)
Dementsprechend ist in § 10 die Parteifähigkeit auch auf die
Beteiligten ausgeweitet worden, die beteiligte Personen und
Stellen in dem Fall des § 2a Abs. 1 Nr. 3c des Arbeitsge-
richtsgesetzes sind.
Zu Nummer 3 (§ 83 Abs. 3)
Als weitere Folge ist in dem in § 83 geregelten Verfahren
die Anhörung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den
beteiligten Stellen auf den Fall des § 18a des Berufsbil-
dungsgesetzes ausgeweitet worden.
Zu Nummer 4 (Anlage 1)
Mit den Änderungen in der Anlage 1 zum Arbeitsgerichts-
gesetz wird das Gebührenverzeichnis an die auch für die
Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden geänderten Beschwerde-
vorschriften im Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ange-
passt. Eine Erhöhung der Gebühren ist mit diesen Änderun-
gen nicht verbunden.
Durch die Änderung in Buchstabe b entfällt die Verweisung
auf das Gerichtskostengesetz. Stattdessen wird im Sinne
einer anwenderfreundlicheren Regelung der entsprechende
Gebührenbetrag ausgewiesen.
Die Höhe der Gebühren für die neu eingeführten Möglich-
keiten der Rechtsbeschwerde entspricht der Gebührenhöhe
für die bislang schon geregelten Beschwerdeverfahren. Die
neue Gebühr für das Verfahren über die Rüge wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berücksichtigt
das Prinzip der besonderen Kostengünstigkeit im arbeitsge-
richtlichen Verfahren.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 enthält die Inkrafttretensregelung, die gewährleis-
ten soll, dass bereits im Herbst 2002 die Wahlen zur Interes-
senvertretung in außerbetrieblichen Berufsbildungseinrich-
tungen stattfinden können.

C. Ergebnisse der Vorprüfung
des Gesetzentwurfs und finanzielle

Auswirkungen
Das Berufsbildungsgesetz, das auf der Grundlage des
Artikels 74 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Grundgesetzes (Recht
der Wirtschaft und das Arbeitsrecht; Regelung des berufli-
chen Bildungswesens) erlassen worden ist, stellt bundesweit
einheitliche Bedingungen bei der beruflichen Bildung her.
Durch die Schaffung einer Interessenvertretung im Berufs-

bildungsgesetz soll den zur Ausbildung in sonstigen Berufs-
bildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und der
betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des
Berufsbildungsgesetzes Beschäftigten eine gesetzliche Be-
teiligungsmöglichkeit eröffnet werden.
Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur
Wahrung der Rechtseinheit ist in diesem Bereich eine bun-
deseinheitliche Regelung in einem Bundesgesetz notwen-
dig. Eine Ersetzung der bundesgesetzlichen Bestimmungen
des Berufsbildungsgesetzes durch Landesrecht (Artikel 72
Abs. 4 des Grundgesetzes) kommt aus Gründen der Einheit-
lichkeit der Regelungen zur beruflichen Bildung und zu Be-
teiligungsmöglichkeiten der Auszubildenden im gesamten
Bundesgebiet nicht in Betracht.
Die Kompetenz des Bundes zur Änderung des Arbeits-
gerichtsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des
Grundgesetzes.
Neue administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbe-
halte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und
Genehmigungsverfahren werden mit diesem Gesetzentwurf
nicht eingeführt, bestehende nicht ausgeweitet.
Für eine Befristung der Rechtsänderungen besteht kein An-
lass, da mit der Schaffung einer Interessenvertretung als ge-
setzliche Regelung eine dauerhafte und verlässliche Mitwir-
kungsmöglichkeit – im Rahmen der freiheitlichen Demo-
kratie und Teilnahme an demokratischer Willensbildung –
geschaffen werden soll.
Die Regelungsvorschläge stehen in Übereinstimmung mit
dem Recht der Europäischen Union.
Kosten durch das Gesetz können im Haushalt der Bundes-
anstalt für Arbeit entstehen, die der Höhe nach nicht ab-
schließend quantifizierbar sind. Für rund 38 % der außerbe-
trieblichen Auszubildenden im Sinne von § 18a legt bereits
die Durchführungsanweisung 241.410 Absatz 1 Satz 3 des
Runderlasses 8/98 der Bundesanstalt für Arbeit zu § 241 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch fest, dass die Maßnahme-
träger den Auszubildenden eine angemessene Mitwirkung
in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten zu
ermöglichen haben. Auch in vielen sonstigen Berufsbil-
dungseinrichtungen wird bereits eine Mitwirkung durch In-
teressenvertretungen praktiziert. Über die dadurch bereits in
der Vergangenheit angefallenen Kosten hinaus sind durch
dieses Änderungsgesetz weitere Kosten zu erwarten, die
sich bei angenommenen Kosten von 1 000 Euro pro Mit-
glied der Interessenvertretung und Amtsperiode auf unter
3 Mio. Euro pro Jahr belaufen. Der Schwerpunkt der zu-
sätzlichen Kosten wird sich auf die Kosten für Schulungs-
und Bildungsmaßnahmen erstrecken.

D. Auswirkungen auf das Preisniveau
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere das Verbraucherpreisniveau, sind aus diesem Ände-
rungsgesetz nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft
entstehen durch das Gesetz nicht.

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