BT-Drucksache 14/8342

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7921- Entwurf eines post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes

Vom 25. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8342
14. Wahlperiode 25. 02. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7921 –

Entwurf eines post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes

A. Problem
Durchführung von rechtsförmlichen Anpassungen im Nachgang zum Postneu-
ordnungsgesetz und in Umsetzung des Postgesetzes.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Bestimmungen des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für
den Bundeshaushalt. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand
Im Hinblick auf die Einführung von Widerspruchsverfahren bei der Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post im Telekommunikationsgesetz
können für den Bundeshaushalt Kosten entstehen. Für die Wahrnehmung dieser
Aufgabe ist ein Gebührentatbestand vorgesehen. Soweit darüber hinaus Kosten
anfallen, können diese im laufenden Haushalt aufgefangen werden. Zudem ist
eine Kostenentlastung mit der neuen Regelung für die Durchführung von
Schlichtungsverfahren verbunden.
Da die Ausführung des Gesetzes in bundeseigener Verwaltung erfolgt, haben
die Vorschriften keine Auswirkungen auf die Kosten der Länder.

Drucksache 14/8342 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten
Die Einführung von Kostenregelungen bei Widerspruchsverfahren und die
Durchführung von Schlichtungsverfahren haben keine Auswirkungen auf die
Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8342

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/7921 – mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die Deutsche

Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst,
solange ihr ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.“

2. In Artikel 18 Nr. 3 wird § 75a Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse) wie folgt gefasst:
„(2) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 der Verwaltungs-

gerichtsordnungmit derMaßgabeAnwendung, dass an die Stelle der obersten
Aufsichtsbehörde die Regulierungsbehörde tritt.“

3. Artikel 19 wird wie folgt gefasst:
Artikel 19

Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember

1997 (BGBl. I S. 2910), geändert durch Verordnung vom 14. April 1999
(BGBl. I S. 705), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird aufgehoben.
2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 28 bleibt in der bis zum… (einsetzen: Tag vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes) geltenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bis zum 31. Dezember
2002 anwendbar.“

4. Artikel 21 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Dem§51Abs. 1 Satz 1wird dieAbsatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1“ durch die Angabe

„des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „DeutscherMark“ durch die Angabe

„Euro“ ersetzt.

Berlin, den 20. Februar 2002

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Christian Müller (Zittau)
Stellvertretender Vorsitzender

Klaus Barthel (Starnberg)
Berichterstatter

Drucksache 14/8342 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Klaus Barthel (Starnberg)

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
14/7921 – wurde in der 215. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 31. Januar 2002 an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur Beratung überwiesen.

II.
Mit dem post- und telekommunikationsrechtlichen Bereini-
gungsgesetz wird eine Rechtsbereinigung vorgenommen, mit
der unter anderem im Nachgang zum Postneuordnungsgesetz
von 1994 (Postreform II) und in Umsetzung des Postgesetzes
die betreffenden Regelungen des Bundesrechtes, die nicht
mehr im Einklang mit den veränderten rechtlichen Rahmen-
bedingungen sind, in der verwendeten Terminologie ange-
passt werden. Daneben werden sektorspezifisch erforderliche
Regelungen, die nicht die ordnungspolitisch relevanten Ent-
scheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunika-
tion und Post betreffen, zum Schutz von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen für den Post- und Telekommunikations-
bereich bereitgestellt.

III.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 73. Sitzung am 20. Februar 2002
beraten.
Die Koalitionsfraktionen brachten zur abschließenden Bera-
tung einen Änderungsantrag ein (Anlage). Auf Wunsch der
Fraktion der FDP wurde über den Änderungsantrag zu Arti-
kel 13 Nr. 4 gesondert abgestimmt.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mehrheitlich die Annahme des Änderungsantrages zu Arti-
kel 13 Nr. 4. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS gefasst.
Er beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der PDS, dem Deutschen Bundestag die Annahme des
Gesetzentwurfs – Drucksache 14/7921 – in der Fassung des
Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen zu empfehlen.

Berlin, den 20. Februar 2002
Klaus Barthel (Starnberg)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8342

Tischvorlage Top 3
73. Sitzung am 20. 02. 2002

20. Februar 2002

Änderungsantrag der Fraktion SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf
eines post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 14/7921):

Artikel 13
Änderung des Post und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes

Das Post und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:
1. bis 3. unverändert (Regierungsentwurf)
4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die Deutsche Post AG
die Kosten, die ihr auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst, solange
ihr ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.“

Artikel 18
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1254), wird wie folgt geändert:
1. bis 2. unverändert (Regierungsentwurf)
3. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

§ 75a
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse

(1) unverändert (Regierungsentwurf)
(2) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 der Verwal-

tungsgerichtsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle
der obersten Aufsichtsbehörde die Regulierungsbehörde tritt.

4. unverändert (Regierungsentwurf)
Artikel 19

Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2910), geändert durch Verordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I
S. 705), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird aufgehoben.
2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angehängt.

„(2) § 28 bleibt in der bis zum (einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes) geltenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die
vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2002
anwendbar.“

Drucksache 14/8342 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 21
Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt geän-
dert:
1. bis 2. unverändert (Regierungsentwurf)
3. § 51 wird wie folgt geändert:

a) unverändert (Regierungsentwurf)
b) In Absatz 2 werden dieWörter „des Absatzes 2 Nr. 1“ durch dieWör-

ter „des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
c) InAbsatz 2Nr. 3wird dieAngabe „DeutscheMark“durch dieAngabe

„Euro“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8342

Begründung

Zu Artikel 13 (Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
gesetzes)

Zu Nummer 4
Die Änderung erfolgt auf Grund des Außerkrafttretens der in der Vorschrift
zitierten Gesetze.
Zu Artikel 18 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Mit der Regelung in § 75a TKG wird die Zuständigkeit vom BMWi auf die
RegTP übertragen; dies gilt für alle Fälle des § 99, nicht nur für den Tatbestand
des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Zu Artikel 19 (Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung)
Zu Nummer 1 und 2
Der bisherige Text des Gesetzentwurfes war rechtsförmlich nicht korrekt und
muss daher angepasst werden.
Zu Artikel 21 (Änderung des Postgesetzes)
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen behoben, da der Bezug auf
den in der Vorschrift zitierten Absatz nicht korrekt war.
Zu Buchstabe c
Bei der Änderung wird die Bezeichnung „Deutsche Mark“ in „Euro“ geändert,
die auf Grund der Euro-Umstellung erforderlich ist.

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