BT-Drucksache 14/8341

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8012 (neu)- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation

Vom 25. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8341
14. Wahlperiode 25. 02. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8012 (neu) –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation

A. Problem
Die Änderung des Agrarstatistikgesetzes soll die Straffung von Verwaltungs-
aufgaben fortführen und einer weiteren Entlastung der auskunftspflichtigen
Unternehmen dienen. Zugleich sollen die Erhebungen an den aktuellen Daten-
bedarf sowie an Datenbedarf, der sich aus neuen politischen Gesichtspunkten
ergibt, angepasst werden.
Zusätzlich ist eine Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisation (MOG) vorgesehen, um den Ländern eine größere Flexibili-
tät bei der Inanspruchnahme übertragener Befugnisse zum Erlass von Rechts-
verordnungen zu ermöglichen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen bei den statistischen Erhebungen im Agrar-
bereich (Artikel 1) führen in wenigen Bereichen zu Mehrkosten, in anderen zu

Drucksache 14/8341 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Minderkosten. Nach einer vom Statistischen Bundesamt in Verbindung mit den
statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Kalkulation der Mehr- und
Minderkosten ergeben sich nach Umsetzung dieses Gesetzes durchschnittliche
jährliche Minderkosten beim Bund und Ländern von rund 500 000 Euro (knapp
1 Mio. DM). Dem stehen einmalige Umstellungskosten – insbesondere beim
Statistischen Bundesamt – von rund 300 000 Euro (knapp 600 000 DM) gegen-
über.
Zu Artikel 3: Die Regelung hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haus-
halte des Bundes und der Kommunen. Der mögliche Aufwand für die Länder,
bedingt durch den Aufwand für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Sub-
delegation der Regelungsermächtigung auf eine oberste Landesbehörde, wird
allenfalls geringfügig sein und ist mit dem vorhandenen Personal und den vor-
handenen sächlichen Mitteln durchführbar.

E. Sonstige Kosten
Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen für die Wirtschaft insgesamt keine
Kosten. Vielmehr wird sich bei zahlreichen land- und forstwirtschaftlichen Be-
trieben sowie bei Betrieben des Weinhandels durch die Straffung von Erhebun-
gen der Aufwand für die Abgabe statistischer Meldungen in unterschiedlichem
Umfang reduzieren. Nur in den einmalig durchzuführenden Erhebungen im
Gartenbau und der Binnenfischerei wird der Berichtskreis erweitert.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8341

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/8012 (neu) – mit fol-
genden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 1 Nr. 23 ist § 40 wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 2 Nr. 3 sind die Wörter „der tätigen Personen und“ zu streichen.
b) In Absatz 3 Satz 5 sind die Wörter „die Erhebungsmerkmale“ durch die

Wörter „das Erhebungsmerkmal“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nr. 24 ist § 41 wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 1 ist die Zahl „fünf“ durch die Zahl „zehn“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Zahl „2 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl

„fünf“ durch die Zahl „zehn“ zu ersetzen.

Berlin, den 20. Februar 2002

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Peter Harry Carstensen (Nordstrand)
Vorsitzender

Peter Bleser
Berichterstatter

Drucksache 14/8341 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Peter Bleser

A. Allgemeiner Teil
I.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung am
24. Januar 2002 den Gesetzentwurf der Bundesregierung –
Drucksache 14/8012 (neu) – zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft und zur Mitberatung an den Innenausschuss
überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 770. Sitzung am 30. November
2001 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, zu der
eine Gegenäußerung der Bundesregierung vorliegt.
Der Innenausschuss hat in seiner 87. Sitzung am 20. Feb-
ruar 2002 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und
der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS emp-
fohlen, dem Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Än-
derungsanträge auf Ausschussdrucksache 14/644 zuzustim-
men.

II.
Der Gesetzentwurf verfolgt in Anlehnung an die Gesetzes-
novelle aus dem Jahre 1998 das Ziel, eine Vereinfachung
und Straffung bestehender Erhebungen vorzusehen, aktuel-
len Datenbedarf sowie den Datenbedarf, der sich aus neuen
politischen Gesichtspunkten ergibt, anzupassen, die Erfah-
rungen aus der Anwendung des Gesetzes umzusetzen sowie
eine Binnenfischereierhebung im Jahr 2004 und eine Gar-
tenbauerhebung im Jahr 2005 vorzusehen.
Des Weiteren beinhaltet der Gesetzentwurf einen Vorschlag
der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder, eine Befugnis
für die Landesregierungen zu schaffen, die Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
sationen durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-
behörden zu übertragen.

III.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 85. Sitzung
am 20. Februar 2002 abschließend behandelt.
Seitens der Koalitionsfraktionen wurde ein Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 14/644 eingebracht, mit dem Vor-
schläge des Bundesrates berücksichtigt werden.
Der Gesetzentwurf fand im Ausschuss weitgehende Unter-
stützung. Die Mitglieder begrüßten die vorgesehene Straf-
fung der Verwaltungsaufgaben und die Absicht, Unterneh-
men von Auskunftspflichten zu entlasten.
Seitens der Fraktion der CDU/CSU und der FDP wurde
jedoch unterstrichen, dass dies nur ein erster Schritt zum
Bürokratieabbau in der Landwirtschaft sein könne. Weitere
Schritte müssten folgen, wobei die bereits vorhandenen Da-
ten über die Viehhaltung stärker genutzt werden sollten.

Seitens der Fraktion der PDS wurde kritisiert, dass sich die
Bundesregierung mit dem Gesetzesvorhaben ihrer entspre-
chenden Verantwortung entziehe und diese auf die Bundes-
länder abwälze. Insbesondere sei man gegen die vorgese-
hene Verlängerung der Erhebungsintervalle bei der Vieh-
zählung von zwei auf vier Jahren, was auch vom Bundesrat
sowie vom Bauernverband abgelehnt werde.
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 14/644
wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion der PDS angenommen.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8012 (neu) wurde
unter Berücksichtigung der Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksache 14/644 mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS angenommen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
14/8012 (neu) verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:

Zu 1.
Die Änderung wurde vom Bundesrat vorgeschlagen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Erhebungsmerkmale der
Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 (Dienst-
leistungsgartenbau) nicht bei den Betrieben zu erheben,
sondern aus dem Statistikregister zu gewinnen, in das zur-
zeit Angaben zur Rechtsform, zum Umsatz und zur Zahl
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus Verwal-
tungsdaten eingespeichert werden.
In der Zahl der tätigen Personen sind neben den sozialver-
sicherungspflichtig Beschäftigten auch die Selbstständigen,
die mithelfenden Familienangehörigen, die nicht sozialver-
sicherungspflichtig beschäftigt sind, und die geringfügig
Beschäftigten enthalten. Angaben zur Zahl der tätigen Per-
sonen sind derzeit nicht im Statistikregister enthalten, da
sie in den zu verwendenden Verwaltungsdateien fehlen.
Sollte sich diese Situation künftig ändern, so sind die statis-
tischen Ämter durch § 8 Abs. 2 des Statistikregistergesetzes
(StatRegG) ohnehin ermächtigt, Angaben zur Zahl der täti-
gen Personen als Erhebungsmerkmal der Gartenbauerhe-
bung aus dem Statitikregister zu übernehmen.
Im Hinblick darauf kann dem Vorschlag des Bundesrates
entsprochen werden, das Erhebungsmerkmal zu streichen.
Nummer 1b enthält eine Folgeänderung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8341

Zu 2.
Die Änderung zielt auf eine Beibehaltung der unteren Erfas-
sungsgrenzen aus der letzten Erhebung ab, die 1994 durch-
geführt wurde, um den Erhebungsaufwand für Verwaltung
und Meldepflichtige zu begrenzen. Der damit verbundene
Informationsverlust kann in Kauf genommen werden.
Die Beibehaltung trägt einem Vorschlag des Bundesrates
Rechnung.

Berlin, den 20. Februar 2002
Peter Bleser
Berichterstatter

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