BT-Drucksache 14/825

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drs. 14/389, 14/474 - Entwurf eines Siebten Gestzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

Vom 22. April 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/825 vom 22.04.1999

Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu der zweiten Beratung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung 14/389 14/474 14/820 Entwurf eines
Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes =

22.04.1999 - 825

14/825

Änderungsantrag
der Abgeordneten Birgit Schnieber-Jastram, Wolfgang Meckelburg, Peter
Weiß (Emmendingen) und der Fraktion der CDU/CSU
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
- Drucksachen 14/389, 14/474, 14/820 -
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Bundessozialhilfegesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 wird Satz 1 gestrichen und werden im bisherigen Satz 2 die
Wörter "zum 1. Juli 1997" gestrichen und die Wörter "zum 1. Juli 1998"
durch die Wörter "zum 1. Juli 1999" ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. Nach § 101 wird folgender § 101 a eingefügt:
,§ 101 a Experimentierklausel
Zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe soll die Pauschalierung
weiterer Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der Sätze 2 bis 6
erprobt werden. Zu diesem Zweck können die Landesregierungen die Träger
der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung ermächtigen, in Modellvorhaben
solche Leistungen der Sozialhilfe pauschaliert zu erbringen, für die
Beträge nicht schon durch dieses Gesetz festgesetzt oder aufgrund
dieses Gesetzes festzusetzen sind. Dies betrifft nicht die Leistungen
der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Pauschalbeträge sind für einen
bestimmten Bedarf festzusetzen und müssen dem Grundsatz der
Bedarfsdeckung gerecht werden. Der für den einzelnen Hilfeempfänger
derzeit bestehende Rechtsanspruch auf individuell bedarfsgerechte Hilfe
wird in einen Gesamtrechtsanspruch auf ein bedarfsdeckendes Budget
ausgestaltet. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf eine
zusätzliche Leistung nur bei einem nachgewiesenen besonderen Aufwand in
besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Lebenssituationen. Die
Modellvorhaben sind so auszuwerten, daß sie eine bundesweite Bewertung
zulassen; hierzu haben die Träger der Sozialhilfe, die jeweils
zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung zusammenzuwirken. Eventuelle Verwaltungseinsparungen,
die durch Pauschalierungsmaßnahmen entstehen, sollen zur verbesserten
Beratung der Hilfeempfänger eingesetzt werden. Die Modellvorhaben enden
einschließlich ihrer Auswertung spätestens am 31. Dezember 2004. Das
Nähere über Dauer und Ausgestaltung der Modellvorhaben, über die
Bemessung der Pauschalbeträge für einzelne oder für Haushalte im Sinne
von § 11 Abs. 1 Satz 2, über die Voraussetzungen für die Teilnahme von
Hilfeberechtigten und über die Auswertung der Modellvorhaben sind in
der Rechtsverordnung nach Satz 2 festzulegen; die Rechtsverordnung kann
auch für die jeweiligen Teilnehmer der Modellvorhaben die
Vermögensgrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit der dazu
ergangenen Rechtsverordnung um bis zu 80 vom Hundert erhöhen.'"
Bonn, den 22. April 1999
Birgit Schnieber-Jastram
Wolfgang Meckelburg
Peter Weiß (Emmendingen)
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion
Begründung
Zu a)
Die Bundesregierung beabsichtigt, die in § 22 Abs. 6 BSHG festgelegte
Übergangsregelung für die Bemessung der Regelsätze der Sozialhilfe um
zwei Jahre zu verlängern. Grund hierfür sei die längere
Vorbereitungszeit für die Umsetzung des Bemessungssystems nach § 21
Abs. 3 und 4 BSHG.
Angesichts der Tatsache, daß für den Entwurf einer Neugestaltung der
Bemessungssysteme bereits eine längere Vorbereitungszeit bestand und
inzwischen alle zehn diesbezüglichen von der alten Bundesregierung in
Auftrag gegebenen Gutachten im Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung eingegangen sind, erscheint die Verlängerungsfrist von
zwei Jahren als zu lange.
Zu b)
In der Hilfe in besonderen Lebenslagen erfordert die einzelfall- und
bedarfsgerechte Hilfeleistung auch eine individuelle
Leistungsgestaltung und -bemessung. Es steht zu befürchten, daß eine
pauschalierte Leistungsbemessung zu einer Einschränkung der einzelfall-
und bedarfsgerechten Hilfe führen kann. Im Interesse vor allem vieler
behinderter Menschen soll deshalb eine Pauschalierung in der Hilfe für
besondere Lebenslagen im vorliegenden Gesetz untersagt werden, zumal im
Gegensatz zur Pauschalierung von Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt bei der Pauschalierung von Leistungen der Hilfe in
besonderen Lebenslagen noch sehr geringe Erfahrungen vorliegen. Zudem
ist zu kritisieren, daß in den im Ausschuß von den Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungsanträgen nicht eindeutig
geklärt ist, wie die problematische Abgrenzung zwischen Pauschalierung
von Leistungen und Individualisierungsanspruch nach § 3 BSHG geregelt
werden soll. Diese Unterlassung kann zu zahlreichen
Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeempfänger und
Sozialhilfeträger führen. Die eingefügte Formulierung soll die
Abgrenzung zwischen Pauschalierung und Individualisierungsanspruch
klären.
Weiterhin ist ein entscheidendes Argument für die Einführung einer
Experimentierklausel in das Bundessozialhilfegesetz von seiten der
Sozialhilfeträger, daß hierdurch Einsparungen im Verwaltungsbereich
erzielt werden können. Gleichzeitig wird von seiten der
Wohlfahrtsverbände, der Sozialhilfeempfänger sowie von den
Sozialhilfeträgern selbst kritisiert, daß eine ausreichende Beratung
der Hilfeempfänger nicht stattfinden kann, da hierzu zu wenig Personal
zur Verfügung stehen würde.
Es erscheint daher sinnvoll, eine eventuelle Verwaltungseinsparung
dahin gehend zu nutzen, die freigesetzten Kapazitäten zur Beratung der
Sozialhilfeempfänger einzusetzen, um auf diese Weise den
Hilfeempfängern den Einstieg in ein von der Sozialhilfe unabhängiges
Leben zu ermöglichen.

22.04.1999 nnnn

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