BT-Drucksache 14/8176

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6929- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8176
14. Wahlperiode 01. 02. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6929 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Es ist erforderlich, die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden in den Bereichen
Sicherheit und Netzzugang zu stärken, das durch die Nutzung fremder Netze
entstandene Nebeneinander der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde, die für
das Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Aufsichtsbehörde, die für die
jeweilige Eisenbahninfrastruktur zuständig ist, zu beseitigen und die Rechte
und Pflichten aller Teilnehmer am Eisenbahnbetrieb, nicht nur diejenigen der
Eisenbahnen, zu normieren. Weiterhin ist es notwendig, die Regelungen zur
Erhaltung wirtschaftlich sinnvoller Eisenbahninfrastruktureinrichtungen zu ver-
bessern.

B. Lösung
Dem Eisenbahn-Bundesamt soll bei diskriminierendem Verhalten im Bereich
des Netzzugangs die Kompetenz zugewiesen werden, von Amts wegen einzu-
greifen. Die Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden sollen gesetzlich
geregelt werden. Zur Gewährleistung des sicheren Betriebs soll grundsätzlich
der für die Eisenbahninfrastruktur zuständigen Behörde die Aufsicht übertragen
werden (netzbezogene Zuständigkeit). Regelungen für Halter von Eisenbahn-
fahrzeugen sollen eingeführt werden.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs mit den in der Beschlussemp-
fehlung enthaltenen Änderungen

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/8176 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6929 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
A. In Artikel 1 Nr. 3 werden in § 5a Abs. 7 die Wörter „einer Million Deutsche

Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
B. Artikel 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunterneh-

men“ durch die Worte „öffentliches Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre

Absicht nach Absatz 1 Satz 1 entweder
1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzei-

ger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaft-
liche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der
Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfra-
strukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur
Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestim-
mung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrich-
tungen für Eisenbahnzwecke bei der Preisbildung angemessen zu
berücksichtigen.“ “

C. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 4

In § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilita-
tion und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 3“ ersetzt.“

Berlin, den 30. Januar 2002

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Eduard Oswald
Vorsitzender

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8176

Bericht des Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/6929 in seiner 190. Sitzung am 27. September 2001
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur federführenden Beratung und an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
den Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf soll dem Eisenbahn-Bundesamt bei
diskriminierendem Verhalten im Bereich des Netzzugangs
die Kompetenz zugewiesen werden, von Amts wegen ein-
zugreifen. Die Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehör-
den sollen gesetzlich geregelt werden. Zur Gewährleistung
des sicheren Betriebs soll grundsätzlich der für die Eisen-
bahninfrastruktur zuständigen Behörde die Aufsicht über-
tragen werden (netzbezogene Zuständigkeit). Es sollen Re-
gelungen für Halter von Eisenbahnfahrzeugen eingeführt
werden.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 75. Sitzung am
30. Januar 2002 beraten. Er hat die Änderungsanträge der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung der
übrigen Fraktionen angenommen (wie im federführenden
Ausschuss bis auf die redaktionelle Änderung der Umstel-
lung auf Euro unter Buchstabe A). Er empfiehlt die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung mit
dem gleichen Stimmverhältnis.
Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in
seiner Sitzung am 23. Januar 2002 beraten und empfiehlt
dessen Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der
FDP bei Abwesenheit der Fraktion der PDS.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat den Gesetzentwurf in seiner 66. Sitzung am 10. Oktober
2001 beraten. In dieser Sitzung verlangten die Fraktionen
der CDU/CSU und der FDP die Durchführung einer öffent-
lichen Anhörung. Die Einzelheiten der öffentlichen Anhö-
rung wurden in der 67. Sitzung am 17. Oktober beschlos-
sen. Sie wurde in der 72. Sitzung am 26. November 2001
durchgeführt. An der Anhörung nahmen folgende Sachver-
ständige teil:
– Gerhard Curth, Deutscher Bahnkunden-Verband
– Dr. Hanspeter Stabenau, Ehrenvorsitzender der Bundes-

vereinigung Logistik
– Felix Berschin, VCD Verkehrsclub Deutschland e.V.

– Dr. Gottfried Ilgmann
– Dipl.-Wirtsch. Ing. Hans Leister, Geschäftsführer

Connex-Regiobahn GmbH
– Hans-Horst Franck, Ministerium für Wirtschaft, Techno-

logie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein
– Dr. Martin Henke, Verband Deutscher Verkehrsunter-

nehmen
– Reinhard Hennes, Eisenbahn-Bundesamt,
– Dr. Jan Werner, Verkehrsclub Deutschland,
– Dr. Hans-Jürgen Ruppelt, Bundeskartellamt
– Margret Suckale, Leiterin der Abteilung Recht der Deut-

schen Bahn AG
– Rolf Lutzke, Gewerkschaft TRANSNET.
Zu dem Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der
öffentlichen Anhörung am 26. November 2001 mit den dort
beigefügten Stellungnahmen der Sachverständigen verwie-
sen.
In seiner 75. Sitzung am 30. Januar 2002 hat der Ausschuss
den Gesetzentwurf abschließend beraten. Er hat einstimmig
einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenom-
men, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und
dem Teil 1 der Begründung (s. unter V.) ergibt. Er empfiehlt
einstimmig, den Gesetzentwurf in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Die Fraktion der SPD meinte, der Gesetzentwurf sei ein
erster wichtiger Schritt, um mehr Wettbewerb auf der
Schiene zu erreichen. Bei der vom Ausschuss durchgeführ-
ten Anhörung hätten die Sachverständigen die Stärkung des
Eisenbahnbundesamtes als Wettbewerbsbehörde begrüßt.
Das vorgeschlagene Gesetz sei aufwärtskompatibel und
stehe weiteren Änderungsschritten nicht entgegen. Die Ver-
besserung der Wettbewerbsaufsicht wäre bereits umgesetzt,
wenn die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP das Ge-
setzgebungsverfahren nicht durch Forderung nach einer
Anhörung verzögert hätten. Wichtig sei in dem Gesetzent-
wurf auch die Änderung des § 11 AEG, mit der der Vorrang
der Fortführung des Betriebs von Strecken statt einer Still-
legung betont werden solle. Unter anderem sollten die Inter-
essenten für eine Fortführung des Betriebs erforderliche be-
triebswirtschaftliche Informationen erhalten und es solle
eine faire Preisgestaltung für den Erwerb der Strecken ge-
sichert werden, welche eine Fortführung des Betriebs
ermögliche. Was das neue, für Projekte zuständige Unter-
nehmen der Deutschen Bahn AG anbelange, sei dieses nur
ein ausführendes Organ; maßgeblich sei weiter die DB Netz
AG. Die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes bleibe
unberührt. Maßgeblich für den Ausbau der Schienenwege
sei ohnehin das Parlament im Rahmen der Beschlüsse zum
Schienenwegeausbaugesetz.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, bei der Anhörung
habe keiner der Sachverständigen bekundet, dass die in
dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Sicherung
eines fairen Wettbewerbs ausreichten. Selbst Bundesminis-

Drucksache 14/8176 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ter für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Kurt Bodewig,
habe auf dem Stuttgarter Parteitag von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN erklärt, dass die Trennung von Netz und Betrieb
notwendig sei. Das dies nicht geschehe, beruhe auf dem
Einfluss des Vorsitzenden des Vorstands der Deutschen
Bahn AG, Herrn Hartmut Mehdorn, und auf ideologischen
Vorbehalten. Man sehe auch die Gefahr, dass durch Untä-
tigkeit nicht einmal die minimalen Ergebnisse der von Bun-
desminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Kurt
Bodewig, eingesetzten Task Force umgesetzt würden. Der
Gesetzentwurf sei nicht zielführend, aber auch nicht nach-
teilig, deshalb stimme man ihm zu. Es sei aber unklar, wie
das Eisenbahnbundesamt die durch das Gesetz vorge-
sehene Aufgabe mit dem vorgesehenen Personalbestand
bewältigen solle. Es sei offenbar nicht gewollt, dass das
Eisenbahnbundesamt hier effizient arbeite.
Die FraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENwies darauf hin,
dass das Gesetz bereits in Kraft sein würde, wenn die Frak-
tionen der CDU/CSU und der FDP keine Anhörung bean-
tragt hätten. Das Gesetz sei ein wesentlicher Fortschritt für
das Ziel der Stärkung des Wettbewerbs auf der Schiene. Es
sei ein qualitativer Fortschritt, dass das Eisenbahnbundesamt
nun bereits von Amts wegen zugunsten eines fairen Wettbe-
werbs eingreifen könne. Das Eisenbahnbundesamt kenne die
Materie besonders gut. Man sei überzeugt, dass es die Auf-
gabe effizient bewältigen werde. Bereits der Gesetzentwurf
habe dazu geführt, dass die Deutsche Bahn AG sich nun so
verhalte, dass seitdem weniger Beschwerden beim Eisen-
bahnbundesamt eingingen. Die Regelung sei aufwärtskom-
patibel und sei Voraussetzung für weitere, noch konsequen-
tere Schritte in Richtung auf mehr Wettbewerb auf der
Schiene, die in einem weiteren Gesetz folgen müssten.
Die Fraktion der FDP bezweifelte, dass es gelingen könne,
durch den Gesetzentwurf der Gefahr der Diskriminierung
von Wettbewerbern durch die Deutsche Bahn AG bei der
Benutzung des Netzes zu begegnen. Man glaube auch nicht,
dass „chinsese walls“ und ähnlicheMaßnahmen ausreichten,
um die Ziele der Bahnreform zu verwirklichen. Die Ziele
des Gesetzes würden von der Deutschen Bahn AG bereits
konterkariert. Diese habe im Dezember 2001 ein neues, für
Investitionen zuständiges Unternehmen geschaffen, welches
nicht der Kontrolle durch das Eisenbahnbundesamt unter-
liege. Man werde den erforderlichen Wettbewerb auf der
Schiene jedenfalls nicht ohne eine Trennung von Netz und
Betrieb erreichen. Da das Gesetz zwar die wesentlichen Pro-
bleme nicht löse, aber auch nicht schade und der Gesetzent-
wurf einige notwendige Regelungen enthalte, stimme man
dem Gesetzentwurf gleichwohl zu.
Die Fraktion der PDS vertrat die Auffassung, der Gesetz-
entwurf beinhalte einige sinnvolle Verbesserungen, sei aber
imHinblick auf den Status des Netzes unzureichend. Auch in
der Anhörung sei deutlich geworden, dass der Gesetzentwurf
imHinblick auf die Frage desWettbewerbs unzureichend sei.
Das Eisenbahnbundesamt sei zwar umNeutralität bemüht, es
gebe aber immer wieder Einflussnahmen der Deutschen
Bahn AG. Die Äußerungen, die Bundesminister für Verkehr,
Bau- undWohnungswesen, Kurt Bodewig, auf dem Stuttgar-
ter Parteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hinblick
auf die Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn gemacht
habe, stünden im Widerspruch zu dem, was nun realisiert
werde.

V. Begründung
Teil 1
Begründung zu Teil A der Änderungen gegenüber dem
Regierungsentwurf
Umstellung der Währung zum 1. Januar 2002.
Begründung zu Teil B der Änderungen gegenüber dem
Regierungsentwurf
Allgemeines
Der Änderungsantrag verfolgt das Ziel, Eisenbahninfra-
struktureinrichtungen zu erhalten, soweit dies wirtschaftlich
sinnvoll ist. Die von öffentlichen Infrastrukturbetreibern an-
gestrebten Verfahren zur Stilllegung von Eisenbahninfra-
struktureinrichtungen werden transparenter ausgestaltet, um
die Chancen für die Übernahme von Schienenstrecken und
anderen Infrastruktureinrichtungen zu verbessern. Durch
Ergänzung von § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
wird das bisherige Verfahren der Stilllegung von Infrastruk-
tureinrichtungen präzisiert.
Zu den einzelnen Änderungen
§ 11 – Überschrift
Mit der Neufassung der Überschrift wird deutlich gemacht,
dass es bei den Regelungen des § 11 nicht allein um das
Verfahren mit dem Ziel der Stilllegung geht, sondern das
Ziel auch die Erhaltung bestehender Infrastruktureinrich-
tungen für den Eisenbahnverkehr ist.
§ 11 Abs. 1 Satz 1
Ein Stilllegungsverfahren für nichtöffentliche Eisenbahnin-
frastrukturunternehmen ist nicht erforderlich (wie Begrün-
dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Artikel 1
Nr. 8).
§ 11 Abs. 1a
Derzeit ist es üblich, dass die geplante Stilllegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen freiwillig bekannt ge-
macht werden. Zur Herstellung eines transparenten Verfah-
rens sind öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen
künftig verpflichtet, die Infrastruktureinrichtungen, deren
Abgabe oder Stilllegung sie anstreben, in allgemein zugäng-
licher Form bekannt zu machen. Neben dem Bundesanzei-
ger ist auch das Internet wegen dessen zunehmender Bedeu-
tung als Informationsmedium hierfür vorzusehen.
Die in Satz 2 geregelte Verpflichtung zur Aufnahme von
Angaben über die betriebswirtschaftliche Bewertung der In-
frastruktur im Rahmen der Bekanntmachung verschafft
erste Anhaltspunkte darüber, ob die Eisenbahninfrastruktur
von den potentiellen Übernehmern künftig betrieben wer-
den kann.
Die in Satz 3 festgelegte Angebotsabgabefrist schafft
Rechtssicherheit für das Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men.
Satz 4 legt die preisbildenden Faktoren des abzugebenden
Angebots fest.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8176

Begründung zu Teil C der Änderungen gegenüber dem
Regierungsentwurf
Das Schwerbehindertengesetz wurde durch Artikel 63 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuches (SGB IX) vom 19. Juni
2001 aufgehoben. Der materielle Inhalt ist in Artikel 1
SGB IX enthalten. Mit Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften ist daher Arti-
kel 1 des SGB IX anstelle des Schwerbehindertengesetzes
zu ändern. Das Weglassen der Angabe „des § 2 Abs. 1“ ist
eine redaktionelle Folge.
Teil 2
Im Übrigen wird auf die Begründung zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung – Drucksache 14/6929 – verwiesen.

Berlin, den 30. Januar 2002
Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.