BT-Drucksache 14/8141

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - 14/7260, 14/8141, 14/8127- GE zur Ändereung des Melderechtgsrahmengesetzes und anderer Gesetze

Vom 30. Januar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8141
14. Wahlperiode 30. 01. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau, Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7260, 14/8127 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
und anderer Gesetze

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 Nr. 17 § 21 werden die Buchstaben d und e gestrichen.

Berlin, den 18. Januar 2002
Petra Pau
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

Begründung
Die bestehenden Regelungen haben sich für die Bürgerinnen und Bürger
bewährt und dienen dem effektiven Schutz hochrangiger persönlicher Rechts-
güter. Abweichungen einzelner Bundesländer vom Rahmenrecht hat der Bund
entgegenzutreten. Die systemwidrigen Servicefunktionen der Melderegister für
private Dritte sind Ausnahmen von den Grundsätzen des Amts- und Melde-
geheimnisses und des Datenschutzes, die keinen Vorrang vor den Interessen der
Betroffenen genießen. Das Verfahren der Risikoprüfung im Einzelfall nach
Satz 2 ist zudem bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt mit unvertretbarem
Aufwand für die Meldebehörden verbunden.
Die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen muss ebenfalls wei-
terhin ausreichen, um eine Auskunftssperre auszulösen. Eine Amtsermittlung
bzw. eigene Tatsachenprüfung durch die Meldebehörden ist weder sachgerecht,
noch praktisch zu leisten, noch wird sie in Eilfällen schnell genug erfolgen kön-
nen. Die Betroffenen werden die Eintragung einer Auskunftssperre regelmäßig
im Wege der einstweiligen Anordnung erstreiten können, da insoweit die
Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen ausreichend ist (§ 123
Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gegenüber der bisherigen Regelung
bedeutet die Neufassung vor allem eine Mehrbelastung der Gerichte.

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