Vom 30. Januar 2002
Deutscher Bundestag Drucksache 14/8139
14. Wahlperiode 30. 01. 2002
Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau, Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7260, 14/8127 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
und anderer Gesetze
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 17 § 21 Buchstabe b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 8 wird gestrichen; Nummer 9 wird Nummer 8.
Berlin, den 18. Januar 2002
Petra Pau
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion
Begründung
Die amtliche Begründung zur Neueinführung einer Mitteilung von Ehegatten
des Betroffenen überzeugt nicht: Soweit zivilrechtliche Ansprüche gegen mit-
haftende Ehegatten bestehen, obliegt es den interessierten Vertragsparteien,
deren Identität festzustellen. Ohne die Mitwirkung der Ehegatten kommen
vertragliche Ansprüche gegen diese regelmäßig auch nicht zustande. Meldere-
gisterauskünfte nach Absatz 2 können zwanglos auch im Hinblick auf die Ehe-
gatten beantragt werden. Verpflichtungen von Ehegatten nach § 1357 Abs. 1
BGB sind in der Praxis von zu vernachlässigender wirtschaftlicher Bedeutung.