BT-Drucksache 14/8138

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/7260, 14/8127- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze

Vom 30. Januar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8138
14. Wahlperiode 30. 01. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau, Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7260, 14/8127 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
und anderer Gesetze

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 17 § 21 Buchstabe a Abs. 1a wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nur zulässig, wenn der Be-
troffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat und
schriftlich darüber belehrt worden ist, dass er dieser Form der Auskunftser-
teilung jederzeit ohne die Angabe von Gründen widersprechen kann.“

2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“

Berlin, den 18. Januar 2002
Petra Pau
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

Begründung

Zu Nummer 1
Die Auskunft über das Internet erlaubt in Verbindung mit moderner Datenver-
arbeitungssoftware und frei zugänglichen Datenbanken (etwa elektronischen
Telephonbüchern) die massenweise Abfrage einfacher Melderegisterauskünfte
ohne Personalaufwand. Damit wird die Nutzung der grundsätzlich zweckge-
bundenen personenbezogenen Daten der Melderegister zu privatnützigen Zwe-
cken erheblich erleichtert und zugleich die Berücksichtigung schutzwürdiger
Interessen der Betroffenen praktisch suspendiert. Dementsprechend soll, wie
schon die 61. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Län-

Drucksache 14/8138 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
der festgestellt hat, die Einwilligung der Betroffenen vorausgesetzt werden. Die
Widerspruchslösung ist nur dann eine effektive Alternative, wenn die Betroffe-
nen hierüber unmissverständlich aufgeklärt sind. Die entsprechende Aufklä-
rung kann zwanglos bei Gelegenheit einer Anmeldung erfolgen.

Zu Nummer 2
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht voraussetzungslos erteilt (§§ 6,
21 Abs. 5 bis 7). Die Prüfung eines Ausnahmefalles nach Absatz 5 Satz 2 setzt
die eindeutige Identifizierung des Antragstellers zudem zwingend voraus. Es ist
auch nicht zu erkennen, warum bei der einfachen Melderegisterauskunft an
Dritte eine schwächere Authentisierung als bei der Selbstauskunft der Betroffe-
nen nach § 8 ausreichen soll.
Soweit die amtliche Begründung zur Neufassung des § 8 Abs. 2 Satz 2 den ob-
ligatorischen Gebrauch von Verschlüsselungstechniken anmahnt, sollte bei der
Umsetzung in den Bundesländern zudem auf einen bundesweit einheitlichen
und aktuellen Standard unter Verwendung frei verfügbarer, vorzugsweise
asymmetrischer Verschlüsselungstechnologien geachtet werden.

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